LVwG T LVwG-2017/31/1495-37

LVwG-2017/31/1495-37Tribunal administratif régional27 nov. 2023

Regest

Errichtung einer Einfriedung<br/>Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs<br/>Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes<br/>Bebauungsregeln<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/31/1495-37

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2017.31.1495.37

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen, Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, jeweils wohnhaft in **** Z, Adresse 1, beide vertreten durch RA DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.5.2017, ohne Zahl, betreffend die Untersagung der Ausführung eines am 3.11.2015 angezeigten Bauvorhabens auf Grst **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 3.12.2014, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bauwerbern AA (nunmehr: CC) und BB die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer an der Süd- und Ostseite auf Grst **1 KG Z nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter aufgeführten Nebenbestimmungen.

Im Vorspruch dieses Bescheides wird in der Befunddarstellung unter Punkt „Außen- und Nebenanlagen, sonstige Nebengebäude und Nebenanlagen“ unter anderem eine „umlaufende Einfriedung bzw Stützmauer“ angegeben. Die ebenfalls im Vorspruch wiedergegebene

Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen beinhaltet folgende Vorschreibungen:

„sonstige Vorschreibungen:

Es dürfen Straßenrandsteine entlang der östlichen Grundgrenze gesetzt werden, die maximal 15 cm über die fertige Fahrbahnfläche überstehen. Hinter dem Randstein kann im Abstand von 60 cm (Bankettstreifen) eine Böschung in der Neigung von 2:3 aufgesetzt werden. Die Böschungsfläche darf nicht mit Gartenböschungssteinen bebaut bzw Sträuchern bepflanzt werden, es sind lediglich Bodendeckerpflanzen zulässig. Bei Errichtung eines Einfahrtstors und/oder einer Einfriedung als Zaun auf Gartenebene mit Thujen oder Sträuchern ist dieser Zaun jedenfalls parallel zur Straße mit einem Abstand von mindesten 1,0 m zu errichten.“

Bestandteil des Bescheides vom 3.12.2014 bildet die Einreichplanung vom 30.9.2014.

Mit am 3.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangter Bauanzeige teilten AA und BB die beabsichtigte Durchführung anzeigepflichtiger baulicher Maßnahmen, nämlich den Neubau einer straßenseitigen Einfriedungsmauer in Stahlbeton oder Stein zwischen Grst **1 und Grst **2 (Gemeindestraße), beide KG Z, mit aufgesetztem Zaun unter Anschluss von Planunterlagen mit.

Mit Bescheid vom 18.12.2015, ohne Zahl, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 iVm § 5 Abs 4 TBO 2011 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens.

Begründend wurde auf eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen, welcher seinerseits die „sonstigen Vorschreibungen“ im Bescheid vom 3.12.2014 als maßgeblich erachtete. Die am Baugrundstück östlich vorbeiführende Straße stelle eine wichtige Erschließung für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland dar, dieses sei vorwiegend mit Wohnobjekten, welche großteils eine Erweiterung im Bedarfsfalle zuließen, bebaut. Mit dem derzeit ausgewiesenen freien Bauland und der künftigen Objekterweiterung sei von erhöhtem Schwerverkehr auszugehen, erhöhe sich der Erschließungsverkehr nach der gesamten Baulandausnutzung. Die Entscheidung bzw Beurteilung für die bewilligte Verbauung entlang der östlichen Grenze im Punkt „sonstige Vorschreibungen“ sei auf Grundlage des § 5 Abs 4 TBO getroffen worden. Schon bei den vorausgegangenen bewilligten Wohnobjekten dieser östlichen Straßenflucht bis zur südlich gelegenen Kreuzung sei für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortsbildes sowie für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den einheitlichen 1 m Abstand für bauliche Anlagen geachtet worden. Die belangte Behörde führte vergleichsweise zwei für anrainende Bauvorhaben erlassene Baubescheide aus den Jahren 2006 bzw 2015 an, in welchen bezüglich der Errichtung von Einfriedungsmauern zur Verkehrsfläche mit einem Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2014 bzw inhaltsgleich zu den im Bescheid vom 3.12.2014 getroffenen „sonstigen Vorschreibungen“ argumentiert wurde.

Die belangte Behörde bezog sich weiters auf eine am 16.12.2015 telefonisch mitgeteilte Auskunft des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach durch die beabsichtigte Errichtung der Einfriedungsmauer samt aufgesetztem Zaun nicht nur die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdet wäre, sondern auch das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt würde. Für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortbildes sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs müsste ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden. Die Behörde stellte unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 würdigend fest, dass sich aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das beabsichtigte Bauvorhaben ergäbe.

In fristgerecht erhobener Beschwerde hielt BB durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Nach Sachverhaltswiedergabe verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-***, worin ausgeführt werde, dass § 5 Abs 4 TBO 2011 dahingehend auszulegen sei, dass die Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen ausschließlich die „bestehenden Gebäude“ umfassen solle, wie dies auch aus der klaren Formulierung des Gesetzgebers hervorgehe. Diese Bestimmung solle die Einhaltung eines einheitlichen Straßenbildes gewährleisten, der in der Natur vorhandene Abstand sei als Mindestabstand einzuhalten, die Einhaltung eines größeren Abstandes von der Verkehrsfläche sei zulässig. Wie in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bestehe auch gegenständlich hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäude kein einheitlicher Abstand. Der Beschwerdeführer legte den Straßenzug ausweisendes Bildmaterial, dabei näher Bezug genommen auf die Grst **3, Grst **4, Grst **5, sämtliche KG Z, vor, deren Einfriedungsmauern unmittelbar an die Straßenparzelle angrenzen würden. Auch die Einfriedungen der in der westlich verlaufenen Parallelstraße errichteten Häuser würden unmittelbar an die Gemeindestraße angrenzen. Die allfällige Vorkehrung von Abständen in anderen Baubewilligungsbescheiden hätte für die zu beurteilende Sache keine Relevanz. Ein einheitlicher Abstand zur Straße bestehe konkret in der Form, dass die Einfriedungen direkt an der Gemeindestraße entlang verlaufen würden. Dies entspräche auch dem Straßenbild dieser Gegend. Weder Orts- und Straßenbild noch Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs würden beeinträchtigt. Festzuhalten sei, dass die ostseitig des Bauplatzes verlaufende Straße lediglich in einer Breite von 3,4 bis 3,7 m asphaltiert worden wäre, die Wegparzelle jedoch insgesamt 4 m Breite aufweise. Es sei nicht ersichtlich dargelegt worden, warum die Errichtung der Einfriedung die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs derart beeinträchtigen werde, dass eine gefahrlose Benützung der Straße nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer verwies näher auf die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.7.1996 festgelegten Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Die Wegbreite betrage 4 m, im unmittelbaren Nahbereich oder auf Höhe des Grundstückes wären weder Abzweigungen, Kreuzungen und dergleichen vorhanden, die einen erhöhten Platzbedarf zeitigen würden. Fahrzeuge würden das Grundstück grenzparallel passieren, sodass eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs nicht denkbar sei. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, zumal sie sich mit der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (Fachgebiet Hochbau und Architektur) begnügt habe, die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs jedoch einem verkehrstechnischem Sachverständigen obliege. Zudem leide der angefochtene Bescheid an mangelhafter Begründung, habe sich die Behörde mit einer Prognose eines künftigen erhöhten Schwerverkehrs sowie mit der Forderung nach einem einheitlichen 1-Meter-Abstand zur Wahrung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begnügt. Die belangte Behörde habe den § 5 Abs 4 TBO 2011 unrichtig ausgelegt, zumal bei der Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen lediglich die bereits wie in der Natur bestehenden Gebäude einzubeziehen seien, sodass allenfalls künftige Gebäude in diese Beurteilung nicht einfließen dürften. Wie aus dem Tiris-Auszug ersichtlich, wären die Einfriedungen der Gebäude im Nahbereich und auch in der Siedlung des Bauführers unmittelbar an die Straße herangebaut. Weder Belange des Orts- und Straßenbildes noch der Verkehrssicherheit seien durch die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens beeinträchtigt.

Über Antrag des Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG hob der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, ***, die am 20.12.2004 beschlossene Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z, mit der ein Abstand von 1 Meter für Bauten, die nach der TBO an die Grundgrenze zu Gemeindestraßen gebaut werden dürfen, festgelegt wurde, als gesetzwidrig auf. Mit LGBl Nr *** wurde diese Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht.

Mit Schreiben vom 27.1.2017 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass zwischenzeitlich eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes in der Weise erfolgt sei, als darin Bebauungsregeln gemäß § 31 Abs 6 TROG 2011 beschlossen worden wären. Diese Änderung sei mit Ablauf der Kundmachungsfrist (kundgemacht vom 14.12.2016 bis 29.12.2016) in Rechtskraft getreten.

Die bezogenen Bebauungsregeln (§ 6a) lauten:

„1. Für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, wird der Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, mit 1 m von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt, wenn diese Straßen eine geringere Breite als 5,50 m aufweisen. Ausgenommen davon sind an diese Straßen niveaugleich anschließende Zufahrten und Stellplätze, unter dem Straßenniveau gelegene bauliche Anlagen und Stützmauern, die dem Erhalt der öffentlichen Straße dienen, sowie untergeordnete Bauteile bei bestehenden Gebäuden, die mehr als 5 m über dem Straßenniveau situiert sind. Werden aus einem Grundstück innerhalb der Siedlungsgrenze Grundflächen zur Verbreiterung des öffentlichen Gutes im Hinblick auf eine verkehrsgerechte Straßenbreite abgetreten, ist bei der Festlegung des Mindestabstandes von der Grundgrenze vor der Abtretung auszugehen.

2. Diese generellen Bebauungsregeln gelten im Hinblick auf den Schutz des bestehenden Orts- und Straßenbildes nicht für die im Verordnungsplan gemäß § 8 ausgewiesenen Erhaltungszonen.

3. Unbeschadet von den festgelegten Mindestabständen müssen jedoch bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

4. Bei der Erlassung von Bebauungsplänen sind die in Punkt 1 angeführten Abstandsbestimmungen durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan sicherzustellen.“

Mit gleichem Schreiben vom 27.1.2017 reichte die belangte Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten des EE vom 26.7.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol nach, welches sie nach Bescheiderlassung zur Beurteilung der gegenständlichen Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun eingeholt hatte. Dieses Gutachten lautet:

„1.Auftraggeber:

Gemeinde Z

Bürgermeister FF

**** Z, Adresse 3

2. Gegenstand:

Neubau Einfriedungsmauer zwischen Grst **1 und Grst **2 (Gemeindestraße) mit aufgesetztem Zaun in KG ***** Z

Bauwerber: BB

3. Unterlagen:

/1/Bauanzeige gem. § 21 Abs. 2 TBO 2011 „Straßenseitige Einfriedungsmauer“ vom 03.11.2015; Bauwerber: BB und AA CC

/2/Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989

/3/Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.04.12:

Stadtstraßen - Stadtstraße Querschnitte, Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Jänner 2001, Wien.

/4/Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.03.81:

Ländliche Straßen und Güterwege, Österreichische Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe April 2011, Wien.

4. Befund:

Wie dem nachfolgenden Orthofoto entnommen werden kann, beabsichtigt Herr BB, **** Z Adresse 1, die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun entlang der Grundgrenze zwischen Parzelle Grst **1 und der Grst **2 (Gemeindestraße). Die Grundparzelle Grst **2 der Gemeindestraße weist entlang der Grundparzelle Grst **1 eine Breite von 4 m auf.

„Bild anonymisiert“

Abb. 1: Orthofoto Untersuchungsgebiet; (Quelle: tiris)

Gemäß RVS 03.04.12 /3/ handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anliegerstraße mit vorwiegender Wohnnutzung mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h. Der maßgebende Begegnungsfall ergibt sich nach Tab. 5 dieser Richtlinie mit Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit. Gemäß Tabelle 9 dieser Richtlinie /3/ ist für diesen Begegnungsfall Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit eine Fahrflächenbreite von 4 m erforderlich, sofern keine Einfriedungsmauern bzw. Leistensteine vorhanden sind. Somit ergibt sich die erforderliche Fahrflächenbreite der vorliegenden Straße mit 4 m. Wird die Fahrfläche durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist zusätzlich ein Randstreifen lt. Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ mit einer Breite von 0,25 m auszuführen.

Wird die Fahrfläche durch ein Bauwerk (Haus, Einfriedungsmauer, etc.) direkt an der Fahrbahn begrenzt, soll zudem ein Schrammbord mit einer Breite von zumindest 0,5 m gemäß Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ ausgeführt werden. Das Schrammbord dient neben dem Schutz der Fahrzeuge auch der Ablagerung von Schnee im Winter. Gemäß Tiroler Straßengesetz /2/ haben Anrainer gemäß § 53 die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden. Aufgrund der Seehöhe und der damit verbundenen Schneemengen erscheint die Breite des Schrammbordes mit 0,5 m als zu gering.

Gemäß RVS 03.03.81 /4/ ist bei einer Fahrbahnbreite von 4 m die Begegnung von Lkw und einspurigem Fahrzeug möglich, sofern keine baulichen Maßnahmen wie Randsteine, Stützmauern, etc. die Fahrbahn begrenzen.

Die gegenständliche Gemeindestraße wird auch von Fußgängern genutzt. Dabei ist kein Gehsteig erforderlich, jedoch muss die Fahrbahnbreite die Begegnung von Fußgängern und Kraftfahrzeugen zulassen. Gemäß RVS 03.04.12 /3/ beträgt die Mindestbreite des Verkehrsraumes eines Fußgängers 0,75 m (Tab. 6). Darüber hinaus beträgt die Mindestbreite für die Befahrbarkeit eines Lkw mit Schrittgeschwindigkeit 3 m. Bei der vorliegenden Fahrbahnbreite von 4 m verbleibt somit lediglich ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m. Die vorstehenden Breiten setzen voraus, dass die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen begrenzt wird.

Die Mindestbreite eines Fußgängers mit Kind beträgt lt. RVS 03.04.12 /3/, Tabelle 6, 1,5 m. Die Mindestbreite der Fahrfläche eines Pkw bei einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h gemäß Tab. 9 beträgt 2,25 m. Somit verbleibt auch in diesem Falle ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zwischen Fußgängern und Pkw, welches einen Mindestwert darstellt.

5. Schlussfolgerungen

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Fahrflächenbreiten von 4 m aufgrund der Verkehrssicherheit ein absolutes Mindestmaß dar, welche nicht durch bauliche Maßnahmen, wie geschildert, eingegrenzt werden darf.

Für die gegenständliche Straße stellt die Anforderung der Begegnung eines Fußgängers mit Kind mit einem Pkw die absolute Mindestanforderung dar. Wird diese Fahrfläche nun durch bauliche Maßnahmen eingegrenzt, so ist zukünftig die Begegnung Fußgänger mit Kind nur mehr eingeschränkt möglich. Dieser Umstand wird bei Schneelage noch deutlich verschärft, sodass eine Einfriedungsmauer aufgrund der Seehöhe und der Erfordernisse gemäß RVS 03.04.12 /3/ jedenfalls einen Abstand von 1 m aufweisen sollte.

Bei Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze der Grundparzelle Grst **1 ist somit die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährt.“

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.2.2017, LVwG-***, wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2015, ohne Zahl, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Wenn der Gutachter für den Begegnungsfalle von Fahrzeugen, nämlich im Konkreten von LKW/einspurigem Fahrzeug, eine Fahrbahnbreite von 4 m nur in dem Falle als ausreichend erachtet, als die Fahrfläche nicht durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist, und wenn er auch im Begegnungsfall von Fußgängern und Fahrzeugen (bei Begegnung LKW/Fußgänger bzw PKW/Fußgänger mit Kind verbliebe bei vorhandener 4m-Straßenbreite dabei jeweils ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m) die gefahrlose Benützung der Straße ebenfalls nur in dem Falle als gesichert sieht, als die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen – wie die gegenständlich Einfriedung - begrenzt werde, vermag dem zwar in schlüssiger Betrachtung unter verkehrssicherheitstechnischen Aspekten nicht entgegen getreten werden. Bedarf es als sicherheitstechnische Voraussetzung somit aber des Freibleibens der gemeinsamen Grundgrenze von baulichen Anlagen zur Gewährleistung der sicheren Bewegungsfreiheit, ist aber logische Konsequenz dieser fachlichen Aussage, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Begegnungsfalle jedenfalls nur unter Mitbenützung von Fremdgrund erreicht werden könnte, sei dies durch Inanspruchnahme von angrenzenden (Privat)Grundstücken als Ausweichmöglichkeiten für Fahrzeuge oder aber zum schützenden Betreten durch Fußgänger. Wäre derartige Fremdgrundinanspruchnahme nicht vonnöten, könnte der Bestand von Baulichkeiten nämlich nicht hindern.

Für derart weitgreifende Einflussnahme in fremdes Eigentum bietet aber die Abstandsbestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Vielmehr wäre es zur Sicherstellung derartiger verkehrstechnischer Erfordernisse (im Besonderen etwa auch im Hinblick auf notwendige Fahrbahnverbreiterungen) geboten, unter Anwendung dazu berechtigender gesetzlicher (raumordnungsrechtlicher) Möglichkeiten und Instrumentarien die dafür notwendigen Vorkehrungen und Grundlagen zu schaffen. Geeignete Instrumentarien böte etwa die Erlassung von, derartige Regelungsabsichten verfolgende Bebauungsplanung in allfälligem Zusammengehen mit derartige Planungsziele sichernden Bausperren.

Derartige Vorgangsweise bestätigt sich insbesondere auch im Umstand, dass beidseits des betroffenen Straßenzuges noch unbebaute Grundstücksflächen ausgewiesen sind (Abb 1 des Gutachtens, Orthofoto Untersuchungsgebiet, Quelle: tiris) und bei derartigen Verkehrsfragen (notwendige Straßenbreiten, Schaffung allfälliger notwendiger Auskehrungen, Ausweichen, udgl) nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Daraus ergäben sich Empfehlungen für die Fahrbahnbreiten bzw lichten Breiten des Verkehrsraumes (Abstand zwischen Mauern, Zäunen oder sonstigen seitlichen Einbauten). Die belangte Behörde selbst argumentiert in ihrer Bescheidbegründung in diesem Sinne, wenn sie die Qualität der Straße als wichtige Erschließungsstraße für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland vorhält und die notwendige Fahrbahnbreite dieser Erschließungsstraße im Zusammenhang mit der noch möglichen Bauland- bzw mit den noch künftigen Wohnobjekterweiterungen und mit dadurch entstehendem erhöhten Erschließungs- und Schwerverkehr nach gesamter Baulandausnutzung begründet.

Dass die gegenständliche Einfriedung die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in der Weise beeinträchtigen würde, als es durch ihre Errichtung etwa zu Sichtbehinderungen oder - 9 -

Behinderungen durch Hineinragen in die Verkehrsfläche (Straßenfläche) kommen würde, wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen nicht begutachtet. Eine Sichtbehinderung durch die gegenständliche Einfriedung ließe sich aufgrund der konkreten örtlichen Situation (ausgewiesen in oben angeführter Abb 1 des Gutachtens) auch nicht schlüssig begründen, verläuft die betroffene Straße nämlich über ihre gesamte Länge geradlinig ohne jegliche Abweichungen davon. Die gegenständliche Einfriedung verläuft (geradlinig) unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze ausschließlich auf Eigengrund des Beschwerdeführers.

Ausgeführt sei weiters, dass, soweit der Gutachter im Falle des Bestehens von Bauwerken direkt an der Fahrbahn zur notwendigen Fahrfläche eine zusätzliche Fläche von zumindest 0,5 m (Schrammbord) als nötig erachtet und dies unter Verweis auf § 53 Abs 1 lit c Tiroler Straßengesetz mit der Möglichkeit, Schnee im Winter ablagern zu können, einfordert, ist festzustellen, dass die entsprechende straßenrechtliche Bestimmung lediglich eine darauf bezogene Duldungspflicht des Grundstückseigentümer festlegt. Eine Verpflichtung mit der weitreichenden, in baurechtliche Regelungszuständigkeiten eingreifenden Konsequenz, in diesem Bereich damit jedenfalls keine baulichen Anlagen mehr errichten zu dürfen, ist damit jedoch nicht festgeschrieben. Die Verpflichtung zur Duldung einer Ablagerung – wenngleich auch allfällig über Einfriedungen hinweg – bleibt ungeachtet dessen unangetastet. Diese Auslegung kann auch mit der dem Straßenverwalter in Abs 2 dieser Bestimmung aufgetragenen Verpflichtung, für möglichst geringe Beeinträchtigungen der Grundstücke durch diese Winterdienste Sorge zu tragen, einhergehend gesehen werden.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der verkehrstechnische Sachverständige gutachterlich zwar Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigungen festgestellt hat. Die dafür ins Treffen geführten Gründe berechtigten jedoch nicht zu einer Wahrnehmung im Umfang der Abstandsprüfung nach § 5 Abs 4 TBO 2011. Nach dieser Bestimmung aufzugreifende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurden vom verkehrstechnischen Sachverständigen sachverhaltsbezogen hingegen nicht festgestellt.“

Hinsichtlich der vorgehaltenen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes wurde in der Begründung dieses Beschlusses ausgeführt, dass sich diese „auf kein den gesetzlichen Anforderungen auch nur in Grundzügen entsprechendes Gutachten stützen“ könne. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde seien „damit darauf bezogen maßgebliche Sachfragen nicht bzw nur in höchst unzureichendem Maße geklärt“ worden. Im Lichte hiezu ergangener einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertige sich bei derartiger Sachlage die gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in beschriebenem Sinne.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde den Bauwerbern zunächst mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.3.2017 mitgeteilt, dass gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn das Bauvorhaben unter anderem Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2016 widerspreche.

Zwischenzeitlich sei vom Gemeinderat der Gemeinde Z die fünfte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes beschlossen worden, welche von der Aufsichtsbehörde am 7.12.2016 genehmigt worden und nach Ablauf der Kundmachungsfrist am 29.12.2016 in Rechtskraft getreten sei. Die Festlegungen im rechtskräftigen örtlichen Raumordnungskonzept beinhalte, dass für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht bestehe, der Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, mit einem Meter von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt werde, wenn diese Straßen eine geringere Breite als 5,5 Meter aufweisen.

Zusätzlich liege auch eine Beurteilung des Bauvorhabens durch den verkehrstechnischen Sachverständigen EE vom 26.7.2016 vor, in dem zusammenfassend festgestellt werde, dass bei Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun an der Grundstücksgrenze der Grundparzelle Grst **1 die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet sei.

Die Baubehörde müsse daher unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung in Verbindung mit den Festlegungen im Tiroler Raumordnungsgesetz das gegenständliche Bauvorhaben erneut untersagen.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2.2.2017, LVwG-***, wurde den Bauwerbern die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Fachgutachten festzustellen zu lassen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild sowie die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde und wurde hiefür eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 24.4.2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde unter Hinweis auf den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens nicht nachkommen werden.

Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten des EE eingeholt, das vom 15.5.2017 datiert und lautet wie folgt:

„1.Auftraggeber:

Gemeinde Z

Bürgermeister FF

**** Z, Adresse 3

2. Gegenstand:

Neubau Einfriedungsmauer zwischen Grst **1 und Grst **2 (Gemeindestraße) mit

aufgesetztem Zaun in KG ***** Z

Bauwerber: BB

3. Unterlagen:

/1/Bauanzeige gern. §21 Abs. 2 TBO 2011 „Straßenseitige Einfriedungsmauer“ vom

03.11. 2015; Bauwerber: BB und AA CC

/2/Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/198

/3Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960, Fassung vom 16.05.2017

/4/Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.04.12:

Stadtstraßen - Stadtstraße Querschnitte, Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Jänner 2001, Wien.

/5/Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.02.12:

Anlagen des nichtmotorisierten Verkehrs - Fußgängerverkehr, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Oktober 2015, Wien.

4. Befund:

„Bild anonymisiert“

Abb. 1: Orthofoto Untersuchungsgebiet; (Quelle: tiris)

Die Grundparzelle Grst **1 (Eigentümer: BB) befindet sich in der Katastralgemeinde (KG) ***** Z. Auf dieser Grundparzelle befindet sich ein Wohnhaus mit der Anschrift **** Z, Adresse 1. Derzeit wird der Höhenunterschied zwischen Wohnhaus und der in Richtung Süden abfallenden Straße, wie dem nachfolgenden Foto entnommen werden kann, mit einer Böschung überwunden.

„Bild anonymisiert“

Abb. 2: Gemeindestraße südlich Wohnhaus CC; Blickrichtung Nordwesten

Herr BB, **** Z Adresse 1, beabsichtigt nun die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun und einer Länge von ca. 20 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Grundparzelle (GP) Grst **1 und GP Grst **2 (Gemeindestraße). Die geplante Stützmauer wurde im vorstehenden Orthofoto (Abb. 1) eingetragen. Die Grundparzelle Grst **2 der Gemeindestraße weist entlang der Grundparzelle Grst **1 eine Fahrbahnbreite von 4 m auf, wobei kein Gehsteig vorhanden ist.

Gemäß Tabelle 2 der RVS 03.04.12 /4/ handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anliegerstraße mit vorwiegender Wohnnutzung und mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h. Auf dieser Gemeindestraße sollen lt. RVS 03.04.12 /4/ Kfz-Verkehr, Radverkehr und Fußgängerverkehr gemischt werden und somit auf einer gemeinsamen Straßenfläche verkehren. Bis zu einem Verkehrsaufkommen von 50 Kfz/h wird keine Trennung von Fahrbahn und Gehweg empfohlen. Bis zu 100 Kfz/h ist ein Mischen von Kfz- und Fußgängerverkehr lt RVS 03.04.12 /4/ zumutbar. Im vorliegenden Fall ist das Verkehrsaufkommen jedenfalls unter den genannten Verkehrszahlen.

Der maßgebende Begegnungsfall ergibt sich nach Tab. 5 dieser Richtlinie mit Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit. Gemäß Tabelle 9 dieser Richtlinie /4Z ist für diesen Begegnungsfall Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit ( 10 km/h) eine Breite des Verkehrsraumes (= Breite der Fahrfläche) von 4 m erforderlich. Neben dem Verkehrsraum, welcher der Abwicklung der Verkehrsvorgänge dient und von allen Hindernissen, auch von Büschen und Ästen freizuhalten ist, muss auch der Lichtraum lt. Abbildung 5 der RVS 03.04.12 Z4Z von allen festen Bauteilen, wie Mauern, Stützen, Zäunen usw. freigehalten werden. Darüber hinaus wird in dieser Richtlinie auch der ermäßigte Lichtraum angeführt, welcher jedenfalls von Verkehrszeichenstehern, Beleuchtungsmasten und ähnlichem frei zu halten ist, und jedenfalls größer als der Verkehrsraum ist. Straßenbeleuchtung bzw. Verkehrszeichen sind in der gegenständlichen Gemeindestraße nicht vorhanden.

„Bild im pdf ersichtlich“

Abb. 2: Zusammenhang Verkehrsraum, ermäßigter Lichtraum und Lichtraum gemäß

Abb. 5 der RVS 03.04.12/4/

Wie der vorstehenden Abbildung entnommen werden kann, reicht die vorhandene Fahrbahnbreite von 4 m für die Begegnung Pkw - Pkw bei Schrittgeschwindigkeit aus ohne die angrenzenden Grundparzellen zu berühren, da lt. vorstehender Abbildung die Errichtung eines Rand- bzw. Leistensteins mit einer Höhe von bis zu 20 cm möglich ist. Stütz- bzw. Einfriedungsmauern, etc. müssen jedoch einen Abstand von 60 cm bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäß RVS 03.04.12 /4/, Tabelle 3 aufweisen. Dieser Abstand ist aus Sicherheitsgründen erforderlich, da Fahrzeuge von einem festen Hindernis mehr Abstand halten - und auch benötigen - und somit bei einer Einfriedungsmauer auf der gegenständlichen Grundstücksgrenze die Begegnung Pkw - Pkw nicht mehr möglich sein wird.

Auf der gegenständlichen Gemeindestraße verkehren auch Fußgänger. Dabei ist kein Gehsteig erforderlich, wie bereits ausgeführt wurde. Jedoch muss die Fahrbahnbreite die Begegnung von Fußgängern und Kraftfahrzeugen ermöglichen. Gemäß RVS 03.04.12 /4/ beträgt die Mindestbreite des Verkehrsraumes eines Fußgängers 0,75 m (Tab. 6). Die Breite des Verkehrsraumes für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen, Fußgänger mit Tasche, etc. beträgt mindestens 1,0 m. Bei diesen vorher genannten Breiten handelt es sich um einen Fußgänger. Das Nebeneinander gehen bzw. die Begegnung von Fußgängern ist bei dieser Breite nicht möglich. Diese Mindestbreiten entsprechen auch dem Verkehrsraum der Abbildung 2 der RVS 03.02.12 /5/. Zusätzlich zu diesem Verkehrsraum kommt lt. RVS 03.02.12 /5/, Tabelle 2 ein Breitenzuschlag z, welcher sinngemäß 0,30 m beträgt.

Die Breite des Verkehrsraumes (=Breite der Fahrfläche) für Lastkraftwagen (Lkw) bei einer Geschwindigkeit 30 km/h beträgt 3 m. Die vorliegende Fahrbahnbreite von 4 m stellt somit ein Mindestmaß für die Begegnung eines Fußgängers und eines Lkw dar. Wird vorliegende Straßen durch eine Einfriedungsmauer begrenzt, ist aufgrund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge einen größeren Abstand von festen Bauteilen halten müssen, die Begegnung Lkw - Fußgänger nicht mehr möglich. Die Folge wird sein, dass sowohl Fußgänger als auch Lkw auf die gegenüberliegende Straßenseite ausweichen, sofern diese Grundstücksgrenze nicht verbaut ist, und somit Privatgrund beanspruchen werden. Durch die Errichtung der Einfriedungsmauer wird vor allem die Verkehrssicherheit der Fußgänger verringert, was keinesfalls zu akzeptieren ist. Dieser Umstand wird bei beidseitigen Einfriedungsmauern noch deutlich verschärft, da ein Ausweichen nicht mehr möglich sein wird.

Die Mindestbreite eines Fußgängers mit Kind beträgt lt. RVS 03.04.12 Z4Z, Tabelle 6, 1,5 m. Die Mindestbreite der Fahrfläche eines Pkw bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gemäß Tab. 9 beträgt. 2,25 m. Somit verbleibt auch in diesem Falle ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zwischen Fußgängern und Pkw, welches einen Mindestwert darstellt. Durch die Errichtung der Einfriedungsmauer und des damit verbundenen größeren Abstandes von Kraftfahrzeugen zur Einfriedungsmauer ist auch die Begegnung Pkw – Fußgänger mit Kind nicht mehr möglich, da Kraftfahrzeuge einen größeren Abstand zu festen

Einbauten halten müssen.

Die Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger wird neben den genannten Gründen insbesondere im Winter zusätzlich durch die Ablagerung von Schnee abnehmen. Gemäß RVS 03.04.12, Abbildung 2 bzw. Tabelle 6 /4/ ist für die Schneeablagerung ein Zuschlag von 0,5 m vorzusehen. Wird die Straße durch eine Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze begrenzt, wird bei der herkömmlichen Schneeräumung mittels Schneepflug die Schneeablagerung zumindest zwischenzeitlich im Verkehrsraum erfolgen und somit der Verkehrsraum zusätzlich eingeengt.. Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 /3/ obliegt zwar dem Anrainer die Pflicht, die Schneeräumung für Fußgänger durchzuführen, jedoch ist diese außerhalb der nachfolgend genannten Zeiten nicht sichergestellt.

§ 93. Pflichten der Anrainer.

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

Aus verkehrstechnischer Sicht ist die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf der Grundstücksgrenze insbesondere im Winter und bei Schneelage besonders negativ zu sehen, da dies in erheblichem Maße zu Lasten der Verkehrssicherheit von Fußgängern geht.

5. Schlussfolgerungen

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Breite des Verkehrsraumes (= Breite der Fahrfläche) von 4 m aufgrund der Verkehrserfordernisse ein Mindestmaß dar, wobei die Anforderungen des Verkehrs und die erforderlichen Begegnungsfälle von Kraftfahrzeugen (Kfz) bzw. Kfz und Fußgänger gewährleistet sind. Gemäß RVS 03.04.12 /4/ ist neben dem Verkehrsraum, welcher der Abwicklung der Verkehrsvorgänge dient, der sogenannte Lichtraum von jeglichen festen Bauteilen (Einfriedungsmauern, Pfeiler, etc.) freizuhalten. Dieser Lichtraum überragt den Verkehrsraum lt. RVS 03.04.12 74/ und der vorstehende - 15 -

Abbildung 2 in der Breite um 0,6 m. Dieser Lichtraum dient nicht der Verkehrsabwicklung, kann bei Bedarf durch Rand- oder Leistensteine begrenzt werden, und ist aus Sicherheitsgründen von festen Bauteilen frei zu halten.

Wird auf der Grundgrenze der Grundparzelle Grst **1 (BB) eine Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun errichtet, wird der Lichtraum der Straße um 60 cm eingeschränkt und dadurch im gleichen Ausmaß auch der Verkehrsraum um 60 cm reduziert, wodurch zukünftig die Begegnung von Pkw - Pkw nicht mehr möglich sein wird. Darüber hinaus wird auch die Begegnung Lkw - Fußgänger zukünftig nicht mehr möglich sein. Dies stellt jedenfalls einen großen Nachteil für die Verkehrssicherheit dar. Dadurch wird insbesondere die Sicherheit der schwachen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger) beschnitten und ist aus verkehrstechnischer Sicht besonders kritisch. Die genannten Gründe wirken sich insbesondere im Winter und bei Schneelage besonders stark durch die zusätzliche Querschnittseinengung durch die Schneeablagerung aus.

Bei Errichtung der Einfriedungsmauer werden die Flüssigkeit und die Verkehrssicherheit stark eingeschränkt und die allgemeinen Richtlinien und Vorschriften durch diesen Straßentyp nicht mehr erfüllt. Deshalb muss die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze der Grundparzelle Grst **1 (BB) aus verkehrstechnischer Sicht abgelehnt werden.“

Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde ein raumplanungsfachliches Gutachten zum angezeigten Bauvorhaben im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild eingeholt, welches von GG am 18.5.2017 erstellt wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Straßenzug das Heranbauen von Einfriedungen bei zwei auf unterschiedlichen Straßenseiten gelegenen Grundstücken bereits erfolgt sei, noch ehe die Gemeinde diesbezügliche Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt habe. Wenn die Baubehörde entgegen dieser Regelung ein weiteres Heranbauen von baulichen Anlagen genehmige, müsse sie dies wohl auch bei ähnlichen künftigen Bauvorhaben auf den anderen, derzeit noch unbebauten Grundstücken im gegenständlichen Straßenzug tun müssen, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden. Damit entstehe aber sukzessiv ein äußerst problematisches Straßen- und Ortsbild. Eine Sichtschutzbepflanzung könne die Baubehörde ohnedies kaum verhindern.

Zweifelsohne stelle die geringe Straßenbreite das Hauptproblem im Hinblick auf ein Heranbauen unmittelbar an die Straßengrenze dar. Diese Straßenbreiten haben sich allerdings im Rahmen einer bereits vor vielen Jahren vom Land durchgeführten Baulandumlegung ergeben, wobei die Grundeigentümer damals zur Abtretung größerer Flächen für breitere Straßen nicht bereit gewesen seien. Damals sei allerdings auch das Siedlungsgebiet JJ noch nicht an den gegenständlichen Siedlungsbereich verkehrsmäßig angeschlossen gewesen.

Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild wurde ausgeführt, dass an sich jedes Bauvorhaben für sich zu beurteilen sei und eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 1,15 m und einem darauf aufgesetzten 85 cm hohen Zaun am Straßenrand bei einem Grundstück für sich allein noch vertretbar sein werde, wenngleich auch durch dieses Bauvorhaben der bereits enge Straßenraum optisch eingeengt werde. Bei einem beidseitigen Heranbauen von Stützmauern und Eingrenzungen, was nach einer Genehmigung der vorliegenden Bauanzeige auch bei einem künftigen Bauvorhaben auf der anderen Straßenseite im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kaum verhindert werden könnte, würde der Straßenraum optisch noch mehr eingeengt und „bei einer Fortsetzung entlang der Straße ein problematisches Orts- und Straßenbild erzeugt.“

Bei einem beidseitigen Heranbauen entlang der Straße bis unmittelbar an die Straßengrenze entstehe „ein kanalartiges Erscheinungsbild im Straßenraum.“ Nicht die Gebäude würden diesfalls den Straßenraum prägen, sondern vielmehr lineare Wände beidseitig der nur vier Meter breiten Straße und werde diese Wirkung durch eine dahinter gesetzte Hecke noch verstärkt, wie in Abbildung 6 des Gutachtens ersichtlich.

Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.5.2017, ohne Zahl, die mit Eingabe vom 3.11.2015 angezeigte Errichtung einer Einfriedungsmauer auf Grst **1 KG Z gemäß § 23 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 untersagt und wurde begründend auf die wörtlich wiedergegebenen Gutachten des EE vom 15.5.2017 sowie das raumplanungsfachliche Gutachten des GG vom 18.5.2017 verwiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Bauwerber durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass beide seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten den Bauwerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, was als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde habe damit den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, Einwände zu erheben oder Fragen an den Sachverständigen zu richten bzw sich zu den Beweisergebnissen zu äußern.

Der verkehrstechnische Sachverständige KK komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass durch die Errichtung der Einfriedungsmauer die Flüssigkeit und die Verkehrssicherheit stark eingeschränkt werde und begründe dies im Wesentlichen damit, dass durch die Errichtung der Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun der Lichtraum der Straße um 60 cm eingeschränkt und in gleichem Ausmaß auch der Verkehrsraum um 60 cm reduziert werde. Dadurch seien zukünftig die Begegnungen von PKW und PKW sowie von LKW und Fußgänger nicht mehr möglich. Dies stelle jedenfalls einen großen Nachteil für die Verkehrssicherheit dar, weil dadurch insbesondere die Sicherheit der schwachen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger) beschnitten werde.

Folge man der Begründung des Sachverständigen, so lägen die beschriebenen Beeinträchtigungen bereits jetzt durch die Einfriedungen auf Grst **3, Grst **4 und Grst **5 vor. Demnach beeinträchtigen die Einfriedungen dieser Grundstücke daher ebenfalls den Verkehr in der gleichen Weise wie das geplante Vorhaben der Beschwerdeführer. Eine allfällige Verstärkung dieser Beeinträchtigungen durch die geplante Einfriedung werde vom Sachverständigen nicht festgestellt. Darüber hinaus lasse sich aus dem Gutachten, Bescheid Seite 6, ableiten, dass unter anderem eine Begegnung von LKW und Fußgänger mit Kind (LKW 3 Meter, Fußgänger mit Kind 1,5 Meter) im derzeitigen Zustand (ohne Mauer) auf dem betreffenden Weg nur möglich sei, wenn eine Fremdgrundinanspruchnahme erfolge.

Dies bedeute, dass diese Begegnungen nur möglich wären, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Eigentumsrechtes in Kauf nehmen würde. Die Behörde könne die Untersagung der Bewilligung nicht darauf stützen, dass diese Begegnungen ohne die Errichtung der Einfriedungsmauer möglich wären, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen die widerrechtliche Beanspruchung seines Grundes zivilrechtlich zur Wehr setze. Würde der Beschwerdeführer jede dieser Eigentumsverletzungen ahnden, wären auch bereits jetzt diese Begegnungen nicht mehr möglich.

Der Sachverständige GG begründe sein Ergebnis zusammengefasst damit, dass bei einem beidseitigen Heranbauen entlang der Straße bis unmittelbar an die Straßengrenze ein kanalartiges Erscheinungsbild im Straßenraum entstehen würde. Bei einem beidseitigen Heranbauen von Stützmauern und Eingrenzungen würde der Straßenraum optisch noch mehr eingeengt und bei einer Fortsetzung entlang der Straße ein problematisches Orts- und Straßenbild erzeugt.

Diese Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn beim Bau von beidseitigen Einfriedungsmauern bei jedem Grundstück ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten würde, entstünde ein solches kanalartiges Erscheinungsbild. Das kanalartige Erscheinungsbild ergebe sich dadurch, dass hohe Zäune parallel zueinander errichtet werden und nicht dadurch, dass Einfriedungsmauern direkt an die Grundgrenze gebaut werden. Eine entsprechende Norm, welche die geplante Höhe der Einfriedung untersage, bestehe allerdings nicht. Der Sachverständige gehe außerdem nicht auf den Umstand ein, dass das allenfalls entstehende kanalartige Erscheinungsbild dadurch unterbrochen werde, dass die Straße eine nicht unerhebliche Steigung und der Zaun in seiner oberen Hälfte lediglich eine Höhe von 85 cm aufweise. Dies stelle eine eindeutige Unterbrechung dar, welche der Sachverständige nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren sei nicht die beidseitige Bebauung projektgegenständlich, sondern lediglich die einseitige; diese beurteile der Sachverständige sogar als vertretbar. Von fünf bebauten Grundstücken am betreffenden Weg besitzen drei Grundstücke eine Einfriedung (bzw Bepflanzung) direkt an der Grenze. Ein Grundstück weise keine Einfriedung auf, beim fünften handle es sich um den Antragsteller.

Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb auf den oben genannten Grundstücken (sowie auf zahlreichen anderen Grundstücken in der näheren Umgebung) die Einfriedungsmauern direkt an der Grundgrenze errichtet haben werden dürfen, dies dem Beschwerdeführer hingegen untersagt werde. Der Gleichheitssatz verbiete es, Gleiches ungleich zu behandeln. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche der Bescheid dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dies sei im konkreten Fall gerade nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien vielmehr gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen.

Abschließend wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt und sodann beantragt, in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.5.2017 dahingehend abzuändern, dass dem angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt und die belangte Behörde dazu verpflichtet werde, den Beschwerdeführern eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung von vier öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 12.12.2018, am 3.6.2020, am 15.12.2020 und schließlich am 10.1.2022, sowie durch nachträgliche Einholung eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigengutachtens zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie durch die nachträgliche Einholung zweier verkehrstechnischer Stellungnahmen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen LL.

Das raumplanerische Gutachten hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben wurde von MM am 6.11.2019 verfasst und gelangt – nach detaillierter Erhebung des konsentierten Baubestandes hinsichtlich der Einfriedungen in der Nachbarschaft - zum Ergebnis, dass sich bereits im aktuellen Straßenbild, insoweit Einfriedungen vorhanden sind, das durchgängige Bild einer Einfriedungskante direkt oder sehr nahe an der Straße ergebe und somit die geplante Einfriedungskante des Bauplatzumfeldes keinen Widerspruch zum Straßenbild des Bestandes darstelle und dementsprechend das Straßenbild nicht beeinträchtigt werde.

Für eine Beeinträchtigung des Ortsbildes müsste eine größere Reichweite des Bauobjektes auf Grund der Länge und Höhe bestehen. Die Mauer/Zaun sei jedoch insgesamt nur ein bis zwei Meter hoch (die mittlere Höhe auf der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Straße betrage 1,25 Meter) und mit der Längsseite nach Osten orientiert, sodass naturgemäß die Mauer hinter anderen Bauobjekten verschwinde und keine große Reichweite entstehen könne. Die Sichtfeldanalyse zeige, dass betroffene, der Ansicht des Eingriffs ausgesetzte, öffentlich zugängliche Flächen nur dort liegen, wo derzeit Baulücken bestehen.

In den verkehrstechnischen Stellungnahmen des Amtssachverständigen LL vom 14.8.2020 und 6.10.2021 wurde einerseits die Schlüssigkeit des Gutachtens des KK vom 15.5.2017, wonach durch die Errichtung der Einfriedungsmauer die Flüssigkeit und die Verkehrssicherheit stark eingeschränkt werde, bestätigt (vgl die diesbezügliche verkehrstechnische Stellungnahme vom 14.8.2020) sowie auch die Schlussfolgerung im ergänzend seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten verkehrstechnischen Gutachten des EE vom 3.2.2021, wonach die Einfriedung einen Abstand von 0,6 Meter von der Grundgrenze/Fahrbahnbreite aufweisen müsse, geteilt.

Das ergänzende verkehrstechnische Gutachten des KK vom 3.2.2021 wurde von der belangten Behörde eingeholt, zumal seitens der Bauwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 eine Modifizierung des eingebachten Projekts dergestalt in Aussicht gestellt wurde, dass die Einfriedungsmauer um weitere 40 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt werde.

Trotz zunächst positiver Signale des Rechtsvertreters der belangten Behörde hinsichtlich einer diesbezüglichen – quasi vergleichsweisen – konsensualen Beilegung des gegenständlichen Rechtsstreites zwischen Beschwerdeführern und belangter Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020, wurde durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten des EE vom 3.2.2021 klargestellt, dass dem Modifizierungsvorschlag der Beschwerdeführer in der vorgeschlagenen Form nicht entgegengetreten werden könne, sondern vielmehr ein zusätzlicher Abstand der Einfriedungsmauer von weiteren 20 cm als aus verkehrstechnischer Sicht notwendig erachtet werde.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der belangten Behörde vom 5.2.2021 wurde mitgeteilt, dass fußend auf den Ergebnissen dieses Ergänzungsgutachtens keine Einwände gegen die Errichtung der Mauer mit einem Abstand von 0,6 Metern zur Straße sprechen und seitens der belangten Behörde keine Gründe erblickt werden, eine neuerliche Bauanzeige mit einem Abstand von 0,6 Metern zur Straße abzuweisen.

Mit Replik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 15.2.2021 wurde mitgeteilt, dass einer derartigen weiteren Modifikation der Bauanzeige nicht nähergetreten werde und die Einholung eines verkehrstechnischen Sachbefundes zum Beweis dafür beantragt, dass mit der Errichtung der (ursprünglich) projektierten Einfriedungsmauer keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Anliegerstraße im Sinn des § 5 Abs 4 TBO 2018 verbunden sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.02.2022, LVwG–2017/31/1495-32, wurde der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Ausführung der Bauanzeige vom 3.11.2015 gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 ausdrücklich zugestimmt werde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem gegenständlich angezeigten Bauprojekt „Errichtung Einfriedungsmauer samt Absturzsicherung“ auf Grst **1 KG Z weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs einhergeht und daher der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zuzustimmen gewesen sei.

Aus Anlass der fristgerecht dagegen seitens der belangten Behörde eingebrachten außerordentlichen Revision wurde die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.2023, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 31b Abs. 2 TROG 2016 können im örtlichen Raumordnungskonzept für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.

Mit der 5. Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z, beschlossen am 20. Oktober 2016, genehmigt von der Landesregierung mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 und kundgemacht vom 14. bis 29. Dezember 2016 (im Folgenden kurz: ÖROK), wurde folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a

Bebauungsregeln

1. Für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, wird der Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, mit 1 m von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt, wenn diese Straßen eine geringere Breite als 5,50 m aufweisen. Ausgenommen davon sind an diese Straßen niveaugleich anschließende Zufahrten und Stellplätze, unter dem Straßenniveau gelegene bauliche Anlagen und Stützmauern, die dem Erhalt der öffentlichen Straße dienen, sowie untergeordnete Bauteile bei bestehenden Gebäuden, die mehr als 5 m über dem Straßenniveau situiert sind. …

2. ...

3. Unbeschadet von den festgelegten Mindestabständen müssen jedoch bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

4. Bei der Erlassung von Bebauungsplänen sind die in Punkt 1 angeführten Abstandsbestimmungen durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan sicherzustellen.“

In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, in der Gemeinde Z wiesen sehr viele Straßen sehr geringe Straßenbreiten von 4,0 m und weniger auf. Durch die Errichtung von Einfriedungen unmittelbar an der Straßengrenze entstehe ein kanalartiges Erscheinungsbild im Straßenverlauf und die Sicherheit von Fußgängern sei selbst bei einer Begegnung mit einem Kraftfahrzeug nicht gegeben. Die Begegnung von zwei Kraftfahrzeugen sei aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ohnedies kaum, beziehungsweise nur im Bereich privater Zufahrten und fallweisen Straßenausweitungen möglich. Ein großes Problem bestehe auch bei der Schneeräumung, weil der verfügbare Straßenquerschnitt bei beidseitigen baulichen Anlagen entlang der Straßengrenze zusätzlich eingeengt werde. Bei Straßenbreiten von 5,50 m und mehr könnten bauliche Anlagen geringere Abstände aufweisen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt würden.

§ 5 Abs. 4 erster Satz erster Satzteil TBO 2018 („Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, ...“) unterscheidet nicht zwischen Abstandsregeln, die in einem Bebauungsplan oder in Bebauungsregeln festgelegt werden. Daher ist auch für Mindestabstände, die in Bebauungsregeln festgelegt werden, von einer Verbindlichkeit im baurechtlichen Verfahren auszugehen. Dies steht mit den Erläuterungen zu § 6a ÖROK im Einklang; demnach ist bei Straßen mit einer Breite von weniger als 5,50 m ein Abstand von 1 m von der Grundgrenze einzuhalten, während bei breiteren Straßen eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.

Dass in einem übergeordneten Raumordnungsinstrument wie dem örtlichen Raumordnungskonzept aus Gründen des Orts- und Straßenbildes sowie der Verkehrssicherheit bei sehr schmalen Straßen Mindestabstandsregelungen ohne einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeiten festgelegt werden, begegnet vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 1 lit. i TROG 2016 (im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls die für den fließenden und ruhenden Verkehr erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung, insbesondere auch zur Lösung bestehender Verkehrsprobleme, festzulegen) keinen Bedenken.

Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich daraus, dass aufgrund des § 5 Abs. 4 TBO 2018 auch die in § 6a ÖROK festgelegten Bebauungsregeln zu berücksichtigen sind.

Den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachters EE zufolge weist die Gemeindestraße entlang der Grundparzelle der mitbeteiligten Parteien lediglich eine Breite von 4 m auf. Die verfahrensgegenständliche Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun stellt auch keine Stützmauer, die dem Erhalt der öffentlichen Straße dient, dar. Ein anderer Tatbestand, aufgrund dessen der in § 6a Z 1 ÖROK festgelegte Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen von 1 m im gegenständlichen Fall nicht anwendbar wäre, ist nicht ersichtlich.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 165/2021 (TBO 2018), von Relevanz:

„§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(2)Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a)…

§ 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.

III.Rechtliche Erwägungen:

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31.1.2023, ***, ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 71 Abs 1 TBO 2018 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Entgegen der Ansicht des LVwG ist diese Übergangsbestimmung im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant, weil das gegenständliche Verfahren durch die Bauanzeige vom 3. November 2015 – und somit nach Inkrafttreten der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift (vgl § 72 Abs 1 TBO 2018) – eingeleitet wurde. Die mit LGBl Nr 15/1998 neu erlassene TBO 1998 trat mit 1. März 1998 in Kraft; sowohl die TBO 2001 als auch die TBO 2011 und die TBO 2018 waren jeweils keine neu erlassenen Rechtsvorschriften, sondern Wiederverlautbarungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen. Im vorliegenden Fall hatte das LVwG daher die TBO 2018 in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung anzuwenden, zumal sich aus den Übergangsbestimmungen fallbezogen nichts anderes ergibt (vgl insbesondere § 71 Abs 20 TBO 2018 und Art II der Novelle LGBl Nr 165/2021, woraus sich ergibt, dass § 5 TBO 2018 mit 1. Jänner 2022 in Kraft trat.“

Unter Zugrundelegung der Maßgeblichkeit der Bestimmungen der TBO 2018 idF LGBl Nr 165/2021 einerseits und der (seitens des Höchstgerichtes attestierten) Verbindlichkeit der in § 6a ÖROK festgelegten Bebauungsregeln, wonach für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht und welche eine geringere Breite von 5,50m aufweisen, ein Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen von 1 Meter von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt wird, andererseits, erweist sich die am 3.11.2015 eingebrachte Bauanzeige, die die Errichtung einer Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes Grst **1 zur Wegparzelle Grst **2 jeweils KG Z vorsieht, als diesen Bebauungsregeln widersprechend.

Dementsprechend wurde von der belangten Behörde das angezeigte Bauvorhaben zurecht als bau- und raumordnungsrechtlich unzulässig qualifiziert und folglich mittels bekämpften Bescheid vom 18.5.2017 zurecht die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 (nunmehr § 30 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 TBO 2018) verfügt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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