LVwG T LVwG-2021/36/2012-1

LVwG-2021/36/2012-1Tribunal administratif régional20 nov. 2023

Regest

keine Doppelbestrafung<br/>Freizeitwohnsitzabgabe<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/2012-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.36.2012.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir, aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2021, Zahl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** X, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 26.04.2021, Zl ***, mit dem für die Wohnung Top 2 im Gebäude mit der Adresse 3, **** Y, für das Jahr 2020 eine Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG in der Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 08.02.2006, Zl ***, wurde gemäß § 16 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz festgestellt, dass ua auch die Wohnung Top 2 im Gebäude mit der Adresse 3, **** Y, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. In diesem Bescheid wird für diese Wohnung eine Wohnnutzfläche von 143,73 m2 angeführt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 26.04.2021, Zl ***, wurde gegenüber der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Objekt mit der Adresse 3, Top 2, **** Y mit einer Nutzfläche von 143,73 m2 für das Jahr 2020 eine Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG in der Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 20.05.2021 und wird darin ausgeführt, dass es richtig ist, dass die gegenständliche Wohnung eine Nutzfläche zwischen 90 m2 und 150 m2 aufweist und wurde weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht, dass für die gegenständliche Wohnung zumindest seit 2020 bereits eine Freizeitwohnsitzpauschale vorgeschrieben werde, die auch bezahlt werde, und handle es sich sohin bei der gegenständlich bekämpften Abgabenfestsetzung um eine unzulässige Doppelbesteuerung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 31.05.2021, Zl ***, wurde diese Beschwerde mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 08.06.2021 ein.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019:

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(…)“

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 28.10.2019:

„§1

Festlegung der Abgabenhöhe

Die Stadtgemeinde Kitzbühel legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

(…)

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit Euro 1.000,00

(…)

fest.“

IV.Erwägungen:

1. Eingangs ist zunächst auszuführen, dass aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden haben (vgl VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101; VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111; uva).

Es war daher auch im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die nunmehr geltende Rechtslage (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG, LGBl Nr 86/2022, sondern das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019 anzuwenden.

2. Auf Grundlage des § 4 Abs 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Y die Verordnung vom 28.10.2019 über die Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe erlassen.

Gemäß § 1 lit d dieser Verordnung beträgt bei einer Nutzfläche eines Freizeitwohnsitzes von mehr als 90 m2 bis 150 m2 die jährliche Freizeitwohnsitzabgabe Euro 1.000,-.

Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 26.11.2019, Zl Gem-G-70411/1/16-2019, wurde im Rahmen der Verordnungsprüfung diese Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 28.10.2019 zur Kenntnis genommen und dagegen keine Bedenken erhoben.

3. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 08.02.2006, Zl ***, gemäß § 16 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz festgestellt, dass ua auch die Wohnung Top 2 im Gebäude mit der Adresse 3, **** Y, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

In diesem Bescheid wird eine Wohnnutzfläche dieser Wohnung von 143,73 m2 angeführt.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin ua selbst ausgeführt, dass es richtig ist, dass die gegenständliche Wohnung eine Nutzfläche zwischen 90 m2 und 150 m2 aufweist.

Gemäß § 1 lit d der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 28.10.2019 ergibt sich damit aufgrund der rechtlichen Vorgaben für die verfahrensgegenständliche Wohnung grundsätzlich eine Freizeitwohnsitzabgabe in der Höhe von jährlich Euro 1.000,-.

4. Soweit die Beschwerdeführerin eine unzulässige Doppelbesteuerung geltend macht, da ihr für die verfahrensgegenständliche Wohnung bereits eine Freizeitwohnsitzpauschale vorgeschrieben und diese von ihr auch bereits bezahlt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

In den Erläuternden Bemerkungen zu dem am 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019, ist ua auch Folgendes ausgeführt:

„1. § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 1 Nr. 106/2018, sieht die Zweitwohnsitzabgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe vor, die bereits mit dem FAG 1993 in den Katalog der Landes- und Gemeindeabgaben Eingang gefunden hat. Zielsetzung ist, jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (so auch das Erkenntnis des VfGH vom 12.10.1990, G 66/90). Durch die Zweitwohnsitzabgabe soll jedoch keine Abgeltung für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen erfolgen, da hierfür Benützungsgebühren bzw. Interessentenbeiträge, wie Wasser- oder Kanalgebühren oder die Erschließungsbeiträge nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, eingehoben werden können.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnsitzabgabe und ihrer Abgrenzung zu Fremdenverkehrsabgaben auseinandergesetzt: In seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2009, V 11/09, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass gerade Zweitwohnsitze im typischen Fall Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit sind, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen ist. Zweitwohnsitzabgaben werden daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert, und damit als Steuern, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. Ruppe, Zweitwohnungssteuem, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Weiters verweist der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der „diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin [finden], dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (z.B. VfSlg. 9624/1983; ferner schon VfSlg. 8452/1978, 9609/1983).“ Eine Differenzierung in der Abgabenhöhe je nach Region (Höherbelastung von Zweitwohnsitzen in typischen Urlaubsregionen), sofern damit entweder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit (höherer Aufwand) Rechnung getragen werden soll oder sachlich vertretbare Lenkungszwecke verfolgt werden, ist unbedenklich. Verfassungsrechtlich unzulässig wäre nur eine Erdrosselungssteuer, die nicht auf die Einnahmenerzielung abzielt, sondern aufgrund ihrer Höhe die Verwirklichung des Abgabentatbestandes unterbinden soll (vgl. Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg.] Grundverkehrsrecht: Institutionen - Funktionen - Beziehungen zum Gemeinschaftsrecht, 248). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, G 86/00 und V 61/00, zum Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 klargestellt, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben grundsätzlich auch nebeneinander erhoben werden dürfen. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof somit grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer gleichzeitigen Besteuerung von Ferienwohnsitzen unter dem Tatbestand „Fremdenverkehrsabgaben“ nach Z 5 des § 14 Abs. 1 FAG 2005 einerseits und unter dem Tatbestand „Zweitwohnsitzabgaben“ nach Z 3 derselben Bestimmung andererseits hegt, so geht er doch davon aus, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf Nächtigungen in Ferienwohnungen eingehoben wird.

3. Im Lichte der zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eingeführt, da eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist. Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag den Tourismusverbänden zugewiesen wird. Nach § 3 Abs. 1 lit. b des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, abgabepflichtig (Freizeitwohnsitzpauschale). Abgabeschuldner ist der Verfügungsberechtigte. Die Definition des „Freizeitwohnsitzes“ in § 2 lit. e leg. cit. entspricht ebenfalls (wie in § 1 Abs. 2 des gegenständlichen Entwurfs) jener nach § 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 - TROG 2016. Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der für das Gebiet des Tourismusverbundes maßgeblichen Abgabe mit der Nächtigungszahl, die Nächtigungszahl ist gestaffelt nach der Wohnnutzfläche. Während es Zielsetzung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 ist, Nächtigungen im Rahmen des Tourismus zu besteuern und diese Abgabe den Tourismusverbänden zu Gute kommt, verfolgt die Freizeitwohnsitzabgabe das Ziel, einen Ausgleich für Aufwendungen der Gemeinden zu schaffen, die bei Freizeitwohnsitzen nicht durch Ertragsanteile kompensiert werden können.

(…)“

Aus den Materialien des Gesetzgebers – unter Anführung der Rechtsprechung des VfGH – ergibt sich sohin zusammengefasst, dass sich der Gesetzgeber umfassend mit der Frage einer allfälligen Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit der Neuschaffung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz und der bereits seit langem bestehenden Aufenthaltsabgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 auseinandergesetzt hat.

5. Auch in den bereits zum Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden von den Höchstgerichten keine Bedenken in Bezug auf das Doppelbesteuerungsverbot betreffend das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 und das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz erhoben.

So ist die Aufenthaltsabgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 eine ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag den Tourismusverbänden zugewiesen wird.

Demgegenüber ist die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz - wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 7. März 2022, V 54/2021 und V 157/2021, festgehalten hat - eine Gemeindeabgabe die finanzverfassungsrechtlich gesehen eine Zweitwohnsitzabgabe darstellt. Als solche soll diese Abgabe es den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen.

Während es Zielsetzung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 ist, Nächtigungen im Rahmen des Tourismus zu besteuern und diese Abgabe den Tourismusverbänden zu Gute kommt, verfolgt die Freizeitwohnsitzabgabe das Ziel, einen Ausgleich für Aufwendungen der Gemeinden zu schaffen, die bei Freizeitwohnsitzen nicht durch Ertragsanteile kompensiert werden können.

Es ist sohin auch im Lichte der Rechtsprechung des VfGH eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe-gesetz und der Aufenthaltsabgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) als Fremdenverkehrsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 gegeben.

6. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das Doppelbesteuerungsverbot im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ergeben haben.

Es war daher die gegenständliche Beschwerde aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen und der Anregung der Beschwerdeführerin zur Gesetzesprüfung beim VfGH im Hinblick auf das Doppelbesteuerungsverbot nicht nachzukommen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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