LVwG T LVwG-2023/32/2636-1

LVwG-2023/32/2636-1Tribunal administratif régional16 nov. 2023

Regest

Säumnisbeschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/2636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.2636.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Säumnisbeschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 29.03.2023 hinsichtlich einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und über den Antrag vom 29.03.2023 wie folgt entschieden:

Es wird der

Beschluss gefasst:

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.03.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat – rechtsfreundlich vertreten – mit Eingabe vom 29.03.2023 auf eine Bauordnungswidrigkeit betreffend eine Garage hingewiesen und zugleich vorgebracht, dass die offensichtliche Bauordnungswidrigkeit durch Aufforderung der Grundstückseigentümerin auf Rückbau der Garage und allenfalls durch einen diesbezüglichen Rückbaubescheid zu sanieren sein wird. Weiters wurde ersucht, die Mandantin als betroffene Nachbarin von Veranlassungen der Behörde zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu informieren.

Im Anbringen vom 29.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass entgegen der ursprünglichen Einreichung innerhalb der Mappengrenzen der EZ **1, KG Z die Bauausführung einer Garage zwei Meter nördlich und grenzüberschreitend auf drei Parzellen erfolgt sei. Durch die Überbauung liegt die angesprochene Garage auf den Grundstücken Nr. **2, Nr. **3 und Nr. **3 KG Z. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. **2 in KG Z.

Die Garage sei im Jahr 1986 bereits errichtet worden. Dies lasse sich anhand von Luftbildern feststellen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat als zuständige Baubehörde in der Folge einen Aktenvermerk verfasst und das Schreiben vom 29.03.2023 als Anlass für eine baupolizeiliche Überprüfung des Sachverhaltes genommen. Eine Entscheidung bzw Erledigung der Sache erfolgte bis zur Säumnisbeschwerde vom 19.10.2023, eingegangen bei der belangten Behörde am 20.10.2023, nicht.

Am 06.11.2023 wurde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke und Urkunden treffen.

Vom Verwaltungsgericht lediglich ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Frau CC eingeholt.

Dieser maßgebliche Sachverhalt lag bereits aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt vor. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen.

III.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

…“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33(2013 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 8

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 16

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Beschwerdelegitimiert ist gemäß Art 132 Abs 3 B-VG, wem ein Erledigungsanspruch objektiv zusteht. Der Beschwerdeführer muss sohin durch die Säumnis der Behörde in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob eine Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Antrages) zu ergehen hat (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 4 f). Auf die Erlassung amtswegiger Bescheide hat niemand einen Anspruch. Wird in derartigen Konstellationen dennoch ein Antrag gestellt, so ist die Behörde – wie bereits erwähnt – zur Zurückweisung des Antrages mangels Legitimation verpflichtet.

Die Entscheidungspflicht der Behörde wird durch einen Antrag, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist, begründet. Sonstige Anbringen, wie Mitteilungen oder Anregungen, sind davon nicht umfasst (vgl Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz1 (2014); Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8 VwGVG Rz 21 ff).

Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu klären, ob das Schreiben vom 29.03.2023 als Antrag zu werten ist. Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Anbringen zunächst auf die vorliegende Situation hin und setzt die Behörde in Kenntnis der Bauordnungswidrigkeit. Zudem wird auch das Erlassen eines „Rückbaubescheides“ eingefordert. Insofern geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einem Antrag, der die Entscheidungspflicht der Behörde begründet, aus.

In der Folge ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen gemäß § 46 TBO hat. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages. Insofern haben weder die Nachbarn, der Eigentümer oder sonstige Personen ein diesbezügliches Antragsrecht. Es handelt sich um ein amtswegiges Verfahren (vgl VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; 28.02.2006, 2006/06/0017; Rath-Kathrein/Weber, TBO Tiroler Bauordnung2 (2019) § 46 E 13).

Die Behörde wäre dennoch verpflichtet gewesen, den Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen. Dieser Verpflichtung kam die Behörde gegenständlich nicht nach.

Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG zulässig, wenn die vorgesehene Wartefrist ohne entsprechende Entscheidung über den Antrag abgelaufen ist. Insofern ist eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst möglich, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Eine andere Entscheidungsfrist ist gegenständlich nicht gesetzlich festgelegt. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Gegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin am 29.03.2023 bei der zuständigen Baubehörde eingelangt. Die Säumnisbeschwerde wurde am 20.10.2023 eingebracht. Insofern war die Entscheidungsfrist der Behörde mit Einlangen der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen.

Zuletzt kommt es noch auf die Vorwerfbarkeit der Säumnis an. Die Verzögerung der Entscheidung muss gemäß § 8 Abs 1 VwGVG auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sein. Das Verschulden ist anhand eines objektiven Maßstabes zu prüfen und immer dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, noch durch sonst unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 37 f; VwGH 16. 3. 2016, Ra 2015/10/0063; 24. 5. 2016, Ro 2016/01/0001).

Unter Anwendung auf die gegenständliche Sachlage lässt sich sohin feststellen, dass der belangten Behörde die Säumnis jedenfalls vorwerfbar ist, jedoch nicht mit Blickrichtung auf inhaltliche Entscheidung (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur), sondern lediglich dahingehend, dass eine Zurückweisung des Antrages erfolgen hätte müssen. Allein der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt bzw es für die Behörde nicht klar war, ob gegenständlich von einem Antrag auszugehen ist, begründet kein unüberwindliches Hindernis (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 37 f; VwGH; 25. 11. 2015, Ra 2015/08/0102). Aus den genannten Gründen ist die Säumnisbeschwerde sohin jedenfalls begründet und zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu Spruchpunkt 2:

Der Antrag vom 29.03.2023 war als unzulässig zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge (siehe obige Ausführungen) und besteht kein derartiges Antragsrecht. Insofern mangelt es an der Legitimation, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergebnis:

Ob hinsichtlich der hier in Rede stehenden Garage ein baupolizeilicher Auftrag zu ergehen hat, ist von der Baubehörde zu beurteilen. Ein Antragsrecht auf Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, allenfalls eines Beseitigungsauftrages, kommt der Nachbarin jedoch nach der Tiroler Bauordnung 2022 nicht zu, da derartige Verfahren ausschließlich amtswegig einzuleiten sind.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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