LVwG T LVwG-2023/49/2369-2

LVwG-2023/49/2369-2Tribunal administratif régional15 nov. 2023

Regest

Fischereiausübungsberechtigter<br/>Bewirtschafter<br/>Maßnahmen gemäß §52 TJG 2004 – Abschlussantrag von fischfressenden Vögeln<br/>Antragslegitimation und Parteistellung des Bewirtschafters als „sonstiger Nutzungsberechtigter“<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/2369-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.2369.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 31.8.2023, ***, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Abschuss von zwei Graureihern nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Fortführung des Verfahrens aufgetragen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

Mit Schreiben vom 3.8.2023 brachte der Bewirtschafter des Fischereireviers *** „CC“ und nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Abschuss von zwei Graureihern im Bereich des Fischereireviers *** „CC“ ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.8.2023, ***, wies die belangte Behörde das zuvor angeführte Ansuchen gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Antragslegitimation der sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 sei im angeführten Verfahren auf den Fischereiberechtigten als Inhaber des Fischereirechts unter Verweis auf den Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, H. J. Abart, Anmerkung 20, S 158, beschränkt. Dem Bewirtschafter des Fischereireviers *** „CC“ komme somit keine Antragslegitimation sowie Parteistellung zu.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, § 52 TJG 2004 nenne als Antragsteller Grundeigentümer, Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte, sonstige Nutzungsberechtigte, den Bezirksobmann des DD sowie den Obmann der EE. Der Antragstellung liege nach der gesetzlichen Regelung zugrunde, dass Wildschäden aufgetreten seien und sich die Verminderung oder Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Fischwässern als notwendig erweise. Den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes LGBl Nr 107/2002 könne entnommen werden, als Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich sei unter anderem der Kreis der gegenständlichen Antragsberechtigten auszuweiten gewesen, unter anderem auf die sonstigen Nutzungsberechtigten. Begründend werde hierzu dargelegt, in der Vergangenheit habe sich immer wieder gezeigt, der Grundeigentümer habe auf die Interessen dieser Personen nicht oder nicht ausreichend Bedacht genommen. Somit sei eindeutig klargestellt, es komme darauf an, die tatsächlich das Recht ausübenden Personen (Nutzer) müssen die Möglichkeit haben, notwendige Maßnahmen zur Verhütung ernster Schäden an Fischgewässern beantragen zu können, auch wenn sich der Eigentümer des Rechtes nicht darum kümmere. § 10 Tiroler Fischereigesetz stelle sicher, Fischereireviere können auch dann die erforderliche Gewässerpflege erhalten, indem bei mangelnder Eignung des Eigentümers, mangelndem Interesse desselben ein Bewirtschafter zu bestellen sei, wenn das Fischereirevier nicht verpachtet worden sei. Folgerichtig räume das Tiroler Fischereigesetz dem Bewirtschafter auch die Rechte und Pflichten des Eigentümers des Fischereirechtes ein. Daher würden an den Bewirtschafter auch entsprechende Eignungsvoraussetzungen gestellt werden. Mit der Person des Bewirtschafters stelle das Tiroler Fischereigesetz sohin sicher, auch bei mangelndem Interesse des Eigentümers an der Betreuung eines Fischereireviers werde dieses den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bewirtschaftet, wozu natürlich auch die notwendige Verminderung oder Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an diesem Fischereirevier zähle. Die Einschränkung der „sonstigen Nutzungsberechtigten“ auf den Eigentümer des Fischereirechtes würde der klaren Intention des Gesetzgebers widersprechen. Im Übrigen stütze sich die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Unrecht auf den zitierten Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz. Diesem Kommentar sei nicht zu entnehmen, die im Gesetz genannten sonstigen Nutzungsberechtigten würden sich auf den Inhaber des Fischereirechts beschränken. Vielmehr werde dieser dort lediglich beispielhaft in einem Klammerausdruck genannt. Würde eine derartige Beschränkung gewollt sein, wäre es unverständlich, warum der Gesetzgeber dann nicht den Fischereiberechtigten anführe, sondern den viel weiteren Begriff der sonstigen Nutzungsberechtigten verwende. Auch die zitierte Begründung in den Erläuternden Bemerkungen wäre unverständlich. Der Gesetzgeber habe unzweifelhaft dargelegt, es sei ihm daran gelegen, die erforderlichen Maßnahmen könnten auch dann beantragt werden, wenn sich der Eigentümer darum nicht ausreichend kümmere, wobei er im Bereich der Fischerei für den nicht selbst Interessierten den Bewirtschafter mit den notwendigen Rechten und Pflichten ausstatte. Angemerkt sei darüber hinaus, abgesehen von der Missinterpretation des Kommentars durch die belangte Behörde komme einem Kommentar auch keine normative Wirkung zu. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, die belangte Behörde habe in der Vergangenheit dem Bewirtschafter sehr wohl die Antragslegitimation zugestanden. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde und um Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dem Antrag Folge zu geben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 26.9.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 2.10.2023 den Auszug aus dem Fischereikataster betreffend das Fischereirevier *** „CC“ (Fischereiberechtigter: Marktgemeinde Z, Adresse 3, **** Z; Fischerausübungsberechtigter [Pächter bwz Bewirtschafter]: Bewirtschafter AA, Adresse 1, **** Z), den Akt *** betreffend einem Ansuchen des Beschwerdeführer als Fischereiausübungsberechtigter (Bewirtschafter) des Fischereireviers *** „CC“ vom 14.10.2021 um Abschuss von zwei Reiherabschüssen in diesem Revier und dem verfahrensabschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2022, LZ-, mit welchem der beantragte Abschuss von zwei Graureihern genehmigt wurde, und das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4.7.2023 betreffend Schutz der Wassertiere vor wildlebenden Tieren – Information nach der Tiroler Fischereiverordnung 2021 (Mitteilung, unter Verweis auf den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2022, LZ-, wonach für den Fall einer neuerlichen Antragstellung im Vorfeld jedenfalls eine vorherige Anzeige nach § 7 Abs 1 Tiroler Fischereiverordnung erforderlich sei).

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Sachverhalt

Die Marktgemeinde Z ist die alleinige Fischereiberechtigte des Fischereireviers *** „CC“ und hat dieses nicht verpachtet.

Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter und somit Fischereiausübungsberechtigter des Fischereireviers *** „CC“.

Mit Schreiben vom 3.8.2023 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Fischereireviers *** „CC“ den Abschuss von zwei Graureihern im Bereich des Fischereireviers *** „CC“.

Mit Bescheid vom 31.8.2023, ***, wies die belangte Behörde den Abschussantrag vom 3.8.2023 gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 mangels Antragslegitimation und Parteistellung als unzulässig zurück, da eine solche nur den sonstigen Nutzungsberechtigten und damit nur dem Fischereiberechtigten und daher nicht dem Fischereiausübungsberechtigten zukommt.

Der Beschwerdeführer beantragte bereits mit Ansuchen vom 14.10.2021 den Abschuss von zwei Reiherabschüssen im Fischereirevier *** „CC“ als Bewirtschafter und somit Fischereiausübungsberechtigter. Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde und genehmigte mit ihrem Bescheid vom 13.10.2022, LZ-***, den Abschuss von zwei Graureihern.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 2.10.2023 samt Beilagen, und steht somit unbestritten fest.

IV.Rechtslage

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl I Nr 23/2023:

„§ 52

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des DD oder des Obmannes der EE unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.

(…)“

Tiroler Fischereigesetz (TFG 2020), LGBl I Nr 3/2021 idF LGBl I Nr 116/2021:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(3) Die Fischerei ist die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung, insbesondere durch den Fischfang.

(11) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.

(12) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, denen ausschließlich die Befugnis zum Fischfang zusteht, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.

  1. Die Befugnis zum Fischfang ist das Recht, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.

(…)

§ 3

Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.

(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.

(…)

§ 5

Eigenreviere

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten

a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder

b) Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person oder Personenmehrheit zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

als Eigenrevier festzulegen.

(…)

§ 10

Bewirtschafter

(1) Ein Bewirtschafter ist zu bestellen, wenn

a) der Fischereiberechtigte eines Eigenreviers die Fischerei nicht selbst ausübt und das Eigenrevier nicht verpachtet,

b) der Fischereiberechtigte eines Eigenreviers die Fischerei mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 nicht selbst ausüben darf und das Eigenrevier nicht verpachtet,

c) das Fischereirecht in einem Eigenrevier einer juristischen Person oder Personenmehrheit zusteht und diese das Eigenrevier nicht verpachtet oder

d) der Fischereiberechtigte eines Gemeinschaftsreviers die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung ausübt.

Dem Bewirtschafter kommen die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Kommt der Fischereiberechtigte seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Bewirtschafters nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder einen Bewirtschafter zu bestellen oder das Fischereirevier zu verpachten. Kommt der Fischereiberechtigte diesem Auftrag nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Fischereirevier im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten. Der Pachterlös kommt dem Fischereiberechtigten zu. Bei mehreren Fischereiberechtigten ist der Pachterlös auf diese entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 1 können der Fischereiberechtigte und der Pächter auch sonst jederzeit einen Bewirtschafter bestellen.

(3) Als Bewirtschafter dürfen nur Personen bestellt werden, die

a) die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 erfüllen und

b) als verlässlich nach Abs. 4 gelten.

(4) Als nicht verlässlich gelten Personen,

a) die in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen fischereirechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder

b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Pachtvertrages nach § 14 rechtskräftig ausgesprochen wurde.

(…)

§ 11

Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren

In Eigenrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung, allenfalls durch einen Bewirtschafter, oder im Weg der Verpachtung (§ 13) auszuüben.

(…)

§ 20

Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Wassertierbestand erhalten bzw. hergestellt wird.

(…)“

V.Erwägungen

Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Abschuss von zwei Graureihern des Beschwerdeführers als Bewirtschafter und damit als Fischereiausübungsberechtigten des Fischereireviers *** „CC“ zu Recht zurückwies. Es ist daher die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer als „sonstiger Nutzungsberechtigter“ gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 anzusehen ist und ihm damit die Antragslegitimation bzw Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 52 TJG 2004 zukommt oder nicht. Keine Auseinandersetzung im hier verfahrensrelevanten Entscheidungsumfang erfolgt hingegen im Hinblick auf das Ansuchen zum Abschuss von zwei Graureihern gemäß § 52 TJG 2004 als solches.

Beim verfahrensgegenständlichen Fischereirevier handelt es sich um ein Eigenrevier gemäß § 5 TFG 2020. Alleinige Fischereiberechtigte ist die Marktgemeinde Z als juristische Person des öffentlichen Rechts. Das Fischereirevier ist nicht verpachtet. Fischereiausübungsberechtigter (Bewirtschafter) des Fischereireviers ist der Beschwerdeführer.

Gemäß § 10 Abs 1 lit c TFG 2020 ist ein Bewirtschafter zu bestellen, wenn das Fischereirecht in einem Eigenrevier einer juristischen Person zusteht und diese das Eigenrevier nicht verpachtet.

In einem Eigenrevier übt gemäß § 11 TFG 2020, wenn ein Bewirtschafter bestellt ist, dieser die Fischerei aus.

Einem Bewirtschafter kommen dabei gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz TFG 2020 die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Damit stellt der Gesetzgeber den Bewirtschafter einem Fischereiausübungsberechtigten gleich und sieht hierfür auch spezielle Bestellungsvoraussetzungen vor (§ 10 Abs 3 TFG 2020).

Einem Fischereiausübungsberechtigten steht grundsätzlich die Befugnis zur Ausübung der Fischerei in einem Fischereirevier durch Züchten, Hegen, Fangen und Aneignen von Wassertieren zu (vgl § 2 Abs 3 und 12 sowie § 3 Abs 1 TFG 2020). Damit verbunden obliegt dem Fischereiausübungsberechtigten insbesondere gemäß § 20 Abs 1 TFG 2020 zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Fischereireviers die Pflicht, einen nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechenden Wassertierbestand zu erhalten bzw herzustellen. Zur Gewährleistung der Einhaltung bzw Erfüllung dieser dem Fischereiausübungsberechtigten zukommenden Pflicht ist damit aber auch untrennbar verbunden, dass ihm beispielsweise auch ein Antragsrecht gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Fischereireviers zukommt. Ein Bewirtschafter und damit Fischereiausübungsberechtigter ist folglich als „sonstiger Nutzungsberechtigter“ gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 anzusehen. Dies entspricht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch der Intention des Gesetzgebers, der das Antragsrecht unter Verweis auf die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl Nr 107/2002, auf „sonstige Nutzungsberechtigte“ ausdehnte, da sich in der Vergangenheit immer wieder zeigte, der Grundeigentümer habe auf die Interessen dieser Personen nicht oder nicht ausreichend Bedacht genommen. Eine Auslegung dahingehend, unter „sonstige Nutzungsberechtigte“ falle gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 lediglich der Fischereiberechtigte selbst und nur diesem komme eine Antragslegitimation zu, greift den vorigen Ausführungen zu Folge daher zu kurz und widerspricht der Intention des Gesetzgebers, insbesondere auch deshalb, da der Fischereiberechtigte vielfach selbst auch der Grundeigentümer ist.

Dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Fischereireviers *** „CC“ kommt damit zusammengefasst die Antragslegitimation als „sonstiger Nutzungsberechtigter“ für Maßnahmen gemäß § 52 TJG 2004 (Abschuss von fischfressenden Vögeln) zu.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Fortführung des Verfahrens aufzutragen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Akten haben bereits erkennen lassen, es ist eine reine Rechtsfrage zu klären und lässt daher eine mündliche Erörterung im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt und konnte somit auch im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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