LVwG T LVwG-2023/22/2632-2

LVwG-2023/22/2632-2Tribunal administratif régional14 nov. 2023

Regest

Zurückziehung Gewerbeanmeldung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/2632-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.2632.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA GmbH v.d. BB Rechtsanwälte GmbH, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.9.2023, Zl. *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung betreffend das Gewerbe „Chemische Laboratorien“ im Standort **** X, Adresse 1

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17.5.2023 betreffend das Gewerbe „Chemische Laboratorien“ im Standort **** X, Adresse 1, nicht zur Kenntnis genommen. Es wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen und wurde daher die Ausübung untersagt. Mit Eingabe vom 13.11.2023 wurde die gegenständliche Gewerbeanmeldung zurückgezogen.

II.Rechtliche Erwägungen:

Eine Gewerbeanmeldung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der für das Tätigwerden der Behörde zwingend notwendige Akt wurde – wie oben ausgeführt – mit Eingabe vom 13.11.2023 zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16. 11. 1983, 83/01/0243; 9. 7. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200 uva), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird.

Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH).

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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