LVwG T LVwG-2022/31/3065-4

LVwG-2022/31/3065-4Tribunal administratif régional13 nov. 2023

Regest

Änderungsansuchen<br/>mangelhafte Planunterlagen<br/>Bauvollendungsfrist<br/>Erlöschen der Baubewilligung<br/>Nachbarbeschwerde<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/3065-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.31.3065.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden

des AA, Adresse 1, **** Z, sowie

der BB und des CC, beide wohnhaft in **** Y, Adresse 2, vertreten durch DD, Adresse 3, **** Y,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.9.2022, ***, betreffend zwei Nachbarbeschwerden gegen die baubehördliche Genehmigung für Änderungen des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.4.2012, **, bewilligten Bauvorhabens, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde des AA wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerde der BB und des CC wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass das der Bewilligung zugrunde liegende Bauansuchen vom 2.9.2020 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde) gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abgewiesen wird.

3. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.9.2022, ***, wurde der EE die baubehördliche Genehmigung für Änderungen des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.4.2012, **, auf Grst **1 KG Y Land bewilligten Bauvorhabens unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.

Die vorgenommenen Änderungen des Bestandes wurden im gegenständlichen Bescheid geschoßweise bezeichnet, wobei Änderungen auf vier Geschoßebenen dargestellt wurden:

Dies betrifft etwa den Rückbau des Carports im Erdgeschoß, sodass dieser die Straßenfluchtlinie nicht mehr überragt sowie die Errichtung einer Sichtschutzwand zwischen Carport und dem Hauptgebäude. In der Garage werden Fenster- und Türöffnungen adaptiert und im Inneres des Gebäudes tragende und nichttragende Wände geringfügig angepasst.

Im Tiefgeschoß werden ua tragende und nichttragende Innenwände geringfügig adaptiert und genehmigte Fensteröffnungen geringfügig verschoben und wird zwei Fenstern ein gemeinsamer Lichtschacht vorgesetzt.

Im ersten Kellergeschoß wird bspw die Wand zwischen Halle und Ankleide verschoben, ein Kaminzug verlängert sowie die Abluft des Hallenbades über einen Erdkanal ins Freie geführt.

Im zweiten Kellergeschoß werden insb tragende und nichttragende Wände im Inneren geringfügig adaptiert und reine Kellerfenster errichtet, denen Lichtschächte vorgesetzt werden.

Im Übrigen wurde in diesem Bescheid in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass der Bescheid vom 12.4.2012 unverändert aufrecht bleibe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Bauwerberin die Liegenschaft bereits im Jahre 2005 gekauft und erst im Jahr 2012 den Baubescheid vom 12.4.2012 erwirkt habe.

Mit Bescheid vom 17.6.2019 habe die belangte Behörde die ursprüngliche Baubewilligung vom 12.4.2012 für erloschen erklärt, da der Bau nicht fertiggestellt worden sei. Nun werde offenbar versucht, den erloschenen Bescheid vom 12.4.2012 wiederzubeleben, falls der Änderungsbescheid nicht beeinsprucht werde.

Durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17.6.2019, der in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Baubewilligung vom 12.4.2012 erloschen und sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.7.2019 die Beseitigung der errichteten Teile des Bauvorhabens verfügt worden.

Der gegenständliche Umbau, der auf einem nicht rechtmäßig bestehenden Baukonsens anknüpfe, sei daher nicht gegeben und sei der angefochtene Bescheid daher nichtig.

Zur rechtskräftigen Baubewilligung vom 9.10.2019 sei festzuhalten, dass bisher die notwendigen Änderungen, um den bestehenden „Schwarzbau“ zu sanieren, nicht vorgenommen worden seien.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

In der fristgerecht gegen den oa Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2022 erhobenen Beschwerde der BB und des CC wurde ausgeführt, dass der Baubescheid nicht auf das Datum des zugrundeliegenden Bauansuchens Bezug nehme, obwohl insgesamt zwei Änderungsansuchen, eines vom 27.8.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 2.9.2020 und eines vom 26.2.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 2.3.2021, eingebracht worden seien.

Trotz Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 14.4.2020 habe der Geschäftsführer der Konsenswerberin am 28.8.2020 mitgeteilt, dass er das bereits bewilligte Bauansuchen möglicherweise zurückziehen und auf die Bewilligung aus dem Jahre 2012 zurückbauen möchte.

Die belangte Behörde habe durch gegenständliche Sacherledigung die Entscheidungskompetenz überschritten, da sie das Ansuchen wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen müssen, zumal die Baubewilligung aus dem Jahr 2012 mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.6.2019 als erloschen erklärt worden sei.

Es seien keinerlei Erhebungen dahingehend vorgenommen worden, ob der Bescheid vom 12.4.2012, **, überhaupt noch dem Rechtsbestand angehöre.

Die Beschwerdeführer gehen weiters davon aus, dass die Bauwerberin im Verhältnis zur Baubewilligung aus dem Jahr 2012 ein „aliud“ errichtet habe, sodass auch diesbezüglich der Verweis auf den Bescheid aus dem Jahre 2012 ins Leere gehe.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den gegenständlichen Baubescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde, in eventu die gegenständliche Angelegenheit zurückgewiesen werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der belangten Behörde.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 30.8.2023 eine gemeinsame Rechtsmittelverhandlung für die beiden Beschwerdeverfahren zu den Zahlen LVwG2022/31/3065 und LVwG-*** durchgeführt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Geschäftsführer der bauwerbenden Gesellschaft näher zur Sache befragt, ebenso der Beschwerdeführer CC. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit geboten, an die einvernommenen Personen Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Von Seiten des Beschwerdeführers CC wurde anlässlich der Rechtsmittelverhandlung noch ein ergänzender Beweisantrag gestellt, dem umgehend entsprochen wurde, dies durch Befragung des Rechtsvertreters und Beschwerdeführers CC zur Sache.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 und zwar zwei eigenständige Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2022.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.4.2012, **, wurde der EE die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grst **1 KG Y Land unter der Adresse Adresse 4 in **** Y erteilt. Dieser Genehmigungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 23.1.2014 wurde auf Antrag der Bauwerberin vom 9.1.2014 in Bezug auf das mit Bescheid vom 12.4.2012 genehmigte Vorhaben die Baubeginnsfrist gemäß § 28 Abs 3 TBO 2011 bis 9.5.2016 erstreckt.

Mit Eingabe vom 8.6.2015 erfolgte seitens der EE an die Baubehörde die Baubeginnsmeldung für das mit Baubescheid vom 12.4.2012 genehmigte Bauvorhaben, wobei der Baubeginn mit 8.6.2015 angegeben wurde.

Im Zuge der Bauausführung, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgte, kam es zu mehreren Abweichungen vom erteilten Baukonsens.

Infolgedessen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 8.11.2016 die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 12.4.2012 bewilligten Bauvorhabens untersagt. In Reaktion auf diese behördliche Baueinstellung wurde ein konsenswidrig errichteter Gebäudeteil von der bauwerbenden Gesellschaft wiederum entfernt.

In der Folge wurden mehrere Bauansuchen für Umbaumaßnahmen bei dem mit Baugenehmigungsbescheid vom 12.4.2012 bewilligten Wohnhaus mit Garage auf Grst **1 KG Y-Land gestellt. Ein Bauansuchen wurde wieder zurückgezogen und wurde das andere mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.6.2019 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Baubewilligung vom 12.4.2012 infolge Ablaufs der Bauvollendungsfrist erloschen sei, Umbaumaßnahmen aber ein konsentiertes Bestandsgebäude voraussetzten, welches nunmehr nicht gegeben sei. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Dementsprechend erging in der Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 2.8.2019 an die bauwerbende Gesellschaft der baupolizeiliche Auftrag, die bereits errichteten Teile des mit Baugenehmigungsbescheid vom 12.4.2012 auf dem Bauplatz bewilligten Bauvorhabens bis 29.11.2019 zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Ein dagegen von der bauwerbenden Gesellschaft eingebrachtes Rechtsmittel war insofern erfolgreich, als mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.3.2020 der baupolizeiliche Beseitigungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Während des in der Rechtsmittelinstanz behängenden baupolizeilichen Beseitigungsverfahrens strebte die bauwerbende Gesellschaft einen neuerlichen Baukonsens für den Bauplatz *** KG Y Land an, um den darauf bereits befindlichen Baubestand nicht beseitigen zu müssen.

Dieses neue Bauansuchen führte zu dem Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.4.2020, womit der Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grst **1 KG Y Land baurechtlich konsentiert wurde.

Diese Baubewilligung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, die gegen die Genehmigung erhobenen Nachbarbeschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 sowie vom 1.12.2020 als unbegründet abgewiesen bzw. in Ansehung einer Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Im Juni 2021 wurde auf dem Bauplatz noch eine Baumaßnahme umgesetzt, und zwar wurde im südlichen Bereich des bereits auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestandes bei der dortigen im Gelände eingeschnittenen Terrasse eine bogenförmige Mauer erstellt, womit die genannte Terrasse natürliches Tageslicht nur noch über eine schmale Öffnung ins Freie erhält.

Aufgrund eines weiteren Bauansuchens der bauwerbenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.9.2022 die baurechtliche Genehmigung für Änderungen bei dem mit Bescheid vom 12.4.2012 bewilligten Bauvorhaben auf dem Bauplatz *** KG Y Land erteilt.

Dagegen richten sich die gegenständlichen Nachbarbeschwerden des AA und der BB und des CC.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 7.12.2022 wurde für das mit Baugenehmigungsbescheid vom 14.4.2020 bewilligte Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Garage) auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz die Baubeginnsfrist bis zum 12.12.2024 erstreckt.

Gegen diese Fristverlängerung richtete sich die zu Zahl LVwG-*** protokollierte Beschwerde der Nachbarn BB und CC, welche schließlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.9.2023, LVwG-***, unter Neufestsetzung der Baubeginnsfrist bis 10.12.2024 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelwerber BB und CC sind jeweils Hälfteigentümer der Grst **2 und Grst **3, beide KG Y Land. Diese beiden Grundstücke grenzen zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz *** KG Y Land an, sondern werden von diesem durch das Grst **4 KG Y Land getrennt; jedoch befindet sich das Grst **2 KG Y Land in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m, während das Grst **3 KG Y Land mehr als 5 m, aber weniger als 15 m vom Bauplatz entfernt gelegen ist.

Der Beschwerdeführer AA ist Miteigentümer des Grst **4 KG Y Land, welches unmittelbar nördlich an den Bauplatz angrenzt bzw. am Bauplatz vorbeiführt und weist darüber hinaus kein Grundeigentum im 15 Meter-Bereich des Bauplatzes auf (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 5 letzter Absatz).

Aus dem im Akt einliegenden Bebauungsplan „B2 FF, GG“, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y am 27.3.2017 erhellt, dass die gesamte Wegparzelle Grst **4 KG Y Land von Straßenfluchtlinien umfasst ist.

Der Unterschied zwischen den beiden Baugenehmigungsbescheiden vom 14.4.2020 sowie vom 21.9.2022 besteht insbesondere darin, dass der Genehmigungsbescheid vom 14.4.2020 nicht an den Baugenehmigungsbestand vom 12.4.2012 anknüpft bzw. auf diesen abstellt, sondern mit dem Baubewilligungsbescheid vom 14.4.2020 eine Neubaubewilligung für sämtliche in den Genehmigungsunterlagen dargestellten Bauteile erteilt wurde, bereits (früher) genehmigte Bestandsbauteile finden sich in den mit Bescheid vom 14.4.2020 bewilligten Planunterlagen nicht.

Dagegen knüpft der Baubewilligungsbescheid vom 21.9.2022 an den Genehmigungsbescheid vom 12.4.2012 an und werden mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.9.2022 nur Bauteile einer baurechtlichen Bewilligung zugeführt, die nicht bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 12.4.2012 baurechtlich konsentiert wurden. Dementsprechenden finden sich in den Bewilligungsunterlagen des Baubescheids vom 21.9.2022 sowohl Neubaubauteile als auch schon genehmigte Bestandsbauteile.

Der mit Baugenehmigungsbescheid vom 14.4.2020 konsentierte Baubestand ist auf dem Bauplatz noch nicht vollständig hergestellt, hiezu bedarf es noch der Entfernung des derzeit auf dem Bauplatz bestehenden Carports und der Verschließung der Öffnung ins Freie bei der im Juni 2021 im Südbereich des Gebäudes auf dem Bauplatz erstellten Steinmauer mittels einer Glaskonstruktion. Derzeit besteht das Carport noch auf dem Bauplatz und ist die vorgeschriebene Glaskonstruktion noch nicht ausgeführt.

Seit der Erteilung der Baubewilligung vom 14.4.2020 haben sich weder die bau- noch die raumordnungsrechtlichen Vorschriften derart verändert, dass für das mit diesem Bescheid genehmigte Vorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Garage) die Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden dürfte, dies bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens am 11.11.2022.

Insbesondere haben sich im relevanten Zeitraum zwischen Bewilligungserteilung (Baugenehmigungsbescheid vom 14.4.2020) und Zeitpunkt des Fristverlängerungsansuchens weder die Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes für den Gegenstandsbereich noch der maßgebliche Bebauungsplan geändert.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen entnehmen lässt, dies betrifft vor allem die Feststellungen zu den verschiedenen baurechtlichen Verfahren für den Bauplatz und zu den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung.

Die Feststellungen dazu, wann auf dem Bauplatz Bauführungen erfolgt sind, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Geschäftsführers der bauwerbenden Gesellschaft im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 30.8.2023, wobei der Beschwerdeführer CC ebenfalls bei dieser Beschwerdeverhandlung bestätigte, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Geschäftsführers der bauwerbenden Gesellschaft zutreffend sind.

Unstrittig ist ebenso, dass es bei der Ausführung des mit Bescheid vom 12.4.2012 baurechtlich bewilligten Vorhabens zu Abweichungen gegenüber dem erteilten Baukonsens gekommen ist.

Die Feststellungen zum Eigentum der Beschwerdeführer an Grundstücken in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m bzw. weniger als 15 m gründen auf einer entsprechenden aktenkundigen Vermessungsurkunde.

Dass die beiden Baubewilligungsbescheide vom 14.4.2020 sowie vom 21.9.2022 der nachträglichen rechtlichen Sanierung des auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestandes dienen, ergibt sich aus der Aktenlage; ebenso verhält es sich mit den Unterschieden zwischen diesen beiden Baugenehmigungen. Diese Unterschiede zwischen den zwei genannten Baubewilligungsbescheiden lassen sich vor allem bei einem Vergleich der mit den beiden Bescheiden genehmigten Planunterlagen nachvollziehen.

Damit in Einklang stehend hat der vom Gericht befragte Geschäftsführer der bauwerbenden Gesellschaft dargetan, dass mit den zwei angeführten Baugenehmigungsbescheiden der strittige Baubestand am Bauplatz rechtlich saniert werden soll, ebenso hat er die Unterschiede zwischen den beiden einen Baukonsens vermittelnden Bescheiden aufgezeigt und ausgeführt, dass noch verschiedene Baumaßnahmen ausständig sind, um den mit den beiden Genehmigungsbescheiden erteilten Konsens auf dem Bauplatz herzustellen.

Diesen Ausführungen des Geschäftsführers der bauwerbenden Gesellschaft wurde von Beschwerdeführerseite auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass sich seit der Erteilung der Baubewilligung vom 14.4.2020 die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht verfahrensmaßgeblich geändert haben, dies bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens am 11.11.2022, stützt sich auf ein nachvollziehbares hochbautechnisches Gutachten im Akt der belangten Baubehörde.

Von den Beschwerdeführern BB und CC wurde im Verfahren auch gar nicht in Streit gezogen, dass keine maßgebliche Änderung der Vorschriften erfolgt ist. Sie haben also nicht behauptet, die Vorschriften hätten sich derart verändert, dass das mit Bescheid vom 14.4.2020 baurechtlich konsentierte Vorhaben am 11.11.2022 wegen Änderung der Vorschriften nicht mehr genehmigt hätte werden dürfen.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)

§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(…)

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Nachbarn CC und BB als Hälfteeigentümer ua des Grst **2 sich in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze auf Grst **1 KG Y Land befinden, sodass diese berechtigt sind, sämtliche Einwendungen iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 vorzubringen.

2. Hinsichtlich der weiteren eingebrachten Beschwerde bleibt zu attestieren, dass das Grst **4, dessen Miteigentümer der Beschwerdeführer AA ist, unmittelbar nördlich an den Bauplatz *** KG Y Land angrenzt; allerdings handelt es sich bei diesem Grundstück, das im Bebauungsplan der Stadtgemeinde Y vom 27.3.2017 vollständig von Straßenfluchtlinien umfasst ist, um eine Verkehrsfläche iSd § 2 Abs 23 TBO 2022 und erweist sich AA dementsprechend allenfalls berechtigt, Einwendungen iSd § 33 Abs 7 TBO 2022 zu erheben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer AA nicht einmal behauptet hat, dass er als Straßenverwalter fungiere und auch keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat.

Dementsprechend war die Beschwerde des Beschwerdeführers AA mangels Parteistellung im Gegenstandsfall als unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl etwa VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der nunmehrige Bezug auf die Baugenehmigung vom 12.4.2012 im gegenständlich bekämpften Bescheid offenbar dem ausdrücklichen Wunsch der Bauwerberin entsprach, zumal dieser Rückgriff vor dem Hintergrund, dass der bereits gebaute Carport nach der neueren Rechtslage hätte entfernt werden müssen (vgl. Baubewilligung der belangten Behörde vom 14.4.2020) und lediglich unter Rückgriff auf die ältere Rechtslage (teilweise) sanierbar wäre (vgl Verhandlungsprotokoll vom 30.8.2023, Seite 4 letzter Absatz), geboten war.

4. Dies deckt sich auch mit dem Aktenvermerk der belangten Behörde, laut dem JJ als Vertreter der Bauwerberin am 28.8.2020 angegeben hat, dass er auf die Baubewilligung aus dem Jahr 2012 zurückbauen will.

Das zugrunde liegende Bauansuchen vom 2.9.2020, das als reine Änderungsgenehmigung eines (wenngleich nicht ausdrücklich im Bauansuchen genannten) konsentierten Bestandes konzipiert ist, wäre diesbezüglich zwar mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2022 in Einklang zu bringen, keinesfalls jedoch mit dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Änderungsplan vom 3.6.2022, der laut Stampiglie der belangten Behörde als „Auswechslungsplan“ dient, wobei das Bauvorhaben völlig konträr zur Einreichung nunmehr seitens des Planers als „Neubau Wohnhaus mit Garage“ tituliert wurde. Dieser Plan enthält darüber hinaus nicht autorisierte, mit Bleistift nachgetragene, handschriftliche Änderungen im Behördenexemplar, etwa im nördlichen Bereich des Tiefgeschoßes und des 2. Kellergeschoßes, wobei völlig unklar bleibt, ob diese Änderungen den Gegenstand der nunmehrigen Einreichung bilden oder nicht.

Vor dem Hintergrund, dass dem Nachbar das Recht auf Vorlage jener Planunterlagen zukommt, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl etwa VwGH 27.1.2011, 2009/06/0125), ist gegenständlich eine Verletzung von Parteirechten geradezu evident.

5. Hinsichtlich der Bauvollendung des mit Bescheid vom 12.4.2012, **, genehmigten Bauvorhabens ist auszuführen, dass der Baubeginn mit 8.6.2015 gemeldet wurde, sodass die Bauvollendung bauwerberseits spätestens bis 8.6.2019 zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Mit Erlöschen der Baubewilligung entsteht für den Bauherrn ex lege die Verpflichtung, den gesetzmäßigen Zustand durch Abriss oder Rückbau herzustellen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Behörde mit Bescheid einen entsprechenden Auftrag zu erteilen (vgl Weber, Rath-Kathrein, TBO, 2. Auflage, Rz 16 zu § 35).

Das dem gegenständlichen Bauverfahren zugrundeliegende Bauansuchen vom 27.8.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 2.9.2020, wurde daher zu einem Zeitpunkt eingebracht, an dem der zugrundeliegende Baukonsens laut Baubescheid vom 12.4.2012 erloschen ist, was bedeutet, dass diese Baubewilligung ihrer Rechtswirksamkeit verliert (vgl. VwGH 21.3.2013, 2012/06/0003) und eine Änderungsbewilligung nicht daran anknüpfen kann.

6. Schließlich war auch davon auszugehen, dass aufgrund der mannigfaltigen baulichen Abweichungen zum vermeintlichen Grundbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.4.2012, **, deren Umfang in der Baubeschreibung des bekämpften Bescheides auf eineinhalb Seiten zusammengefasst wurde und sich über vier Geschoße sowie die Garage erstrecken und somit selbst bei Beibehaltung der Außenausmaße nicht nur geringfügige Änderungen zum „konsentierten Bestand“ vorgenommen worden sind: dies findet auch in den Angaben zur Wohnnutzfläche (nunmehr „417,94 m²“ statt im Jahr 2012 „454,78 m²“), der Fläche der sonstigen Räume (nunmehr „145,56 m²“ statt im Jahr 2012 „74,08 m²“) und der Garagenfläche (jetzt „158,18 m²“ statt im Jahr 2012 „140,84 m²“) entsprechenden Niederschlag. Im rechtlichen Sinn war daher von einem „aliud“ auszugehen ist, sodass auch aus diesem Grund der Baubescheid vom 12.4.2012 keine Bestandswirkung entfalten kann.

7. Selbiges gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Gebäude im Jahr 2017 bereits fertiggestellt gewesen sei.

Hätte kein aliud vorgelegen, wäre bei einer Bautätigkeit im Zeitraum 2015 bis 2017 die nachträgliche Einreichung weiterer Bauansuchen, etwa mit Eingabe vom 3.12.2018 (vgl. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.6.2019, 1928/18, mit dem dieses Ansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit f iVm § 2 Abs 9 TBO 2018 abgewiesen wurde), sowie das dem Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.4.2020 (tituliert als Neubau eines Wohnhauses mit Garage) zugrunde liegende Bauansuchen ja gar nicht erforderlich gewesen.

Richtigerweise enthält der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.4.2020 daher auch keinen Hinweis (mehr) auf den Grundbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.4.2012.

8. Fußend auf den getroffenen Feststellungen und den darauf basierenden rechtlichen Erwägungen erwiesen sich auch die seitens der Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf ergänzende Einvernahme des Stadtbaumeisters KK, LL und MM sowie des NN als entbehrlich.

Schließlich darf an dieser Stelle noch festgehalten werden, dass die Bauwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2023 selbst einräumte, dass zur Erreichung des mit den beiden Baugenehmigungsbescheiden vom 14.4.2020 sowie vom 21.9.2022 konsentierten Zustandes noch einige Kleinigkeiten vorzunehmen sind, zumal der derzeitige Baubestand auf dem Bauplatz noch nicht den erteilten Baukonsensen entspricht. So müsste zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes gemäß Baubescheid vom 14.4.2020 noch das Carport entfernt werden und die Öffnung gemäß Lichtbild ./C mit einer Glaskonstruktion verschlossen werden.

Weiters wurde auch nach Ergehen des Baugenehmigungsbescheides vom 14.4.2020 noch Baumaßnahmen durchgeführt, wobei diesbezüglich auf Lichtbild ./C und die darauf zu ersehende bogenförmige Mauer verwiesen wird, welche im Juni 2021 ausgeführt wurde. Diese Mauer hat sich auf den Baugenehmigungsbescheid vom 12.4.2012 bezogen.

Im Ergebnis war daher auszusprechen, dass das gegenständliche Bauansuchen, das auf einem nicht mehr in Geltung stehenden Baubescheid gründete, gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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