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LVwG-2023/18/1693-3•LVwG T LVwG-2023/18/1693-3
LVwG-2023/18/1693-3Tribunal administratif régional8 nov. 2023
Unzulässiger Antrag<br/>Einholung<br/>Akteneinsicht<br/>Auskunft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung des Antrages vom 05.06.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag vom 05.06.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.04.2023, Zl ***, wurde infolge eines Antrages des Beschwerdeführers als Grundeigentümer dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes Y gemäß § 52 Abs 1 lit a und b Tiroler Jagdgesetz 2004 der Auftrag erteilt, von 05.04. bis 15.05.2023 mindestens fünf Stück Rotwild zu erlegen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
Im Zusammenhang mit diesem Abschussauftrag richtete der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 05.06.2023 folgenden Antrag (wörtlich) an die belangte Behörde:
„[…]
Gestützt auf obigen Ausführungen wird sohin gestellt der
Antrag
auf Einholung einer Aufstellung sämtlicher Abschüsse, beinhaltend das genaue Abschussdatum sowie die Abschussörtlichkeit, soweit vorhanden mit entsprechenden GPS-Lichtbildern;
sowie auf Übermittlung dieser Unterlagen an den Antragsteller.
[…]“
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer sicherstellen wolle, dass die getätigten Abschüsse tatsächlich bescheidkonform erfolgt seien. Daher gehe es ihm nicht nur darum, dass die fünf Stück Rotwild erlegt worden seien, sondern auch um einen Nachweis darüber, wo und wann diese erlegt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Hegemeister über eine genaue Aufstellung mit den beantragten Daten verfüge, weshalb diese vom Hegemeister eingeholt und dem Beschwerdeführer zu übermitteln seien.
Die belangte Behörde hat mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 05.06.2023 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Akteneinsicht in die Dokumentation zur Grünvorlage (GPS-Lichtbildern, Abschussdatum, Abschussörtlichkeit) betreffend die Abschüsse gemäß dem Abschussauftrag vom 04.04.2023 gemäß § 17 Abs 1 AVG mangels Parteistellung dem Beschwerdeführer nicht zustehe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer dies und begründet die seiner Ansicht nach gegebene Parteistellung im Verfahren betreffend den Abschussauftrag. Er beantragt daher, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem gestellten Antrag Folge gegeben werde.
Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und durch die Einholung einer Auskunft der belangten Behörde (festgehalten im Aktenvermerk vom 13.10.2023). Beim Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 24.10.2023 ein Parteiengehör gewahrt im Zuge dessen auch die vorläufige Rechtsansicht bekannt gegeben wurde. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2023 eine Stellungnahme.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 05.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Abschussauftrag die Einholung einer Aufstellung sämtlicher Abschüsse, beinhaltend das genaue Abschussdatum sowie die Abschussörtlichkeit, soweit vorhanden mit entsprechenden GPS-Lichtbildern. Weiters beantragte er die Übermittlung dieser Unterlagen an ihn.
In der gesamten Eingabe wird weder der Begriff „Akteneinsicht“, noch die diesbezügliche Bestimmung in § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erwähnt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Schreiben vom 05.06.2023 ein Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zum Inhalt hatte.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den Antrag vom 05.06.2023 abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer im Antrag vom 05.06.2023 begehrten Unterlagen liegen der Behörde nicht vor und sind somit nicht Teil des Aktes.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Schreiben vom 05.06.2023 und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den diesbezüglichen Dokumenten im behördlichen Akt.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anlässlich des Parteiengehörs betont, dass sich sein Antrag in erster Linie auf das Recht auf Akteneinsicht bezogen hätte, so ist dem zu entgegnen, dass sich dies aus dem Wortlaut des Antrages vom 05.06.2023 in keinster Weise erschließt. Allein schon die Verwendung des Begriffes „Einholung“ unterstreicht, dass das Begehren eben nicht auf die Einsichtnahme in den Akt, sondern vielmehr auf Unterlagen, welche eben (noch) nicht Aktenbestandteil sind, abzielt. Der Beschwerdeführer weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass der Hegemeister über die begehrten Daten verfügt und diese daher dort einzuholen wären.
Dass die begehrten Unterlagen der Behörde nicht vorliegen und damit nicht als Aktenteil anzusehen sind, bestätigte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde im Zuge eines Telefonates am 13.10.2023 (vgl Aktenvermerk vom 13.10.2023). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
§ 17
Akteneinsicht
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
V.Erwägungen:
Wie festgestellt, wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2023 ein Antrag gestellt, welcher von der belangten Behörde in weiterer Folge abgewiesen wurde. Dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zufolge ist die belangte Behörde offenkundig davon ausgegangen, dass mit dem Antrag die Akteneinsicht in die Dokumentation zur Grünvorlage (GPS-Lichtbildern, Abschussdatum, Abschussörtlichkeit) betreffend die Abschüsse gemäß dem Abschussauftrag vom 04.04.2023 begehrt wird.
Das Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 Abs 1 AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen (vgl VwGH 14.04.2010, 2007/08/0125). Zu den „Akten“ des Verwaltungsverfahrens zählen alle Schriftstücke, zeichnerischen Darstellungen, Pläne, Fotografien, Filme und Gegenstände, die von der Behörde in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren verwahrt werden (vgl VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123).
Wie festgestellt, kann dem Wortlaut der Eingabe vom 05.06.2023 kein Begehren auf Akteneinsicht entnommen werden. Wie sich außerdem ergeben hat und unstrittig festgestellt werden konnte, sind die begehrten Unterlagen ohnedies nicht Teil des Aktes und können daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auch nicht Gegenstand einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sein.
Zusammengefasst wurde vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Akteneinsicht, sondern ein Antrag auf Einholung und Übermittlung von Unterlagen gestellt, welche nicht Teil der Akten der belangten Behörde sind.
Losgelöst von der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im vorangehenden Verfahren betreffend den Abschussauftrag, ist ein derartiges Antragsrecht auf Einholung und Übermittlung von Unterlagen durch die Behörde den maßgeblichen Bestimmungen fremd. Das Bestreben des Beschwerdeführers auf diese Weise die Einhaltung des Abschussauftrages zu überprüfen, da dies – seiner Meinung nach – durch die Behörde nicht ausreichend erfolgt sei, verleiht einem derartigen Antrag jedenfalls keine Berechtigung. Dass in der Vergangenheit diverse Unterlagen dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden und dies im gegenständlichen Fall erstmals unterblieben ist, verhilft dem Antrag bzw der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass sich selbst Auskunftsbegehren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen nur auf Informationen beziehen können, welche der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch insofern richtig zu stellen, als dass der Antrag – zumal er sich nicht auf eine Akteneinsicht bezog, wie die belangte Behörden noch unrichtig annahm – als unzulässig zurückzuweisen ist.
Keine der beiden Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, konnte diese auch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen konnten aufgrund der eindeutigen Formulierung des vorliegenden Antrages in Zusammenschau mit den maßgeblichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur gelöst werden. Es war daher auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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