LVwG T LVwG-2023/23/2434-1

LVwG-2023/23/2434-1Tribunal administratif régional2 nov. 2023

Regest

Tatort<br/>Klimakleber

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/23/2434-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.23.2434.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:15.06.2023, 10:48 Uhr

Ort:**** X, Unbekannt Unbekannt, Höhe Ende BB-Brücke, Süden

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Protestaktion Klimakleber “Letzte Generation" BB-Brücke es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter CC um 10.48 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 10.49 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, begangen, weshalb über ihn gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Dieser Beschwerde kommt bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu.

II.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierender Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b)der Spruch geeignet ist dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Tatort muss mithin insofern mit ausreichender Genauigkeit umschrieben sein, als klar zum Ausdruck kommen muss, wo der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

§ 14 des Versammlungsgesetzes sieht vor, dass nach Auflösung der Versammlung „alle Anwesenden“ den Ort zu verlassen haben. Eine Definition des Versammlungsortes enthält das Versammlungsgesetz nicht. Ebenso ist der von der belangten Behörde in Anspruch genommene „Aktionsraum“ nirgendwo gesetzlich definiert.

Einsichtig ist jedoch, dass sich bei der Auflösung einer Versammlung und deren nachfolgender Räumung die Versammlungsteilnehmer nicht nur von ihrem Standort und dessen engster Umgebung wegzubewegen haben, sodass sie sich womöglich zwischen den Polizeikräften oder in dem Raum aufhalten, den diese für ihre Räumungsaktion benötigen, oder welcher zur Absicherung gegen Angriffe oder Aktionen von außerhalb benötigt wird.

Der Versammlungsort ist daher in geeigneter Form zu definieren damit es den Verpflichteten bewusst und erkennbar ist, wie sich der „Versammlungsort“ definiert und dass davon auch allenfalls auch jener Raum, den die Polizei für die zwangsweise Räumung und die Absicherung der Aktion benötigt, umfasst ist; egal wie man diesen Raum bezeichnen mag.

Dieser „Aktionsraum“ ist nicht willkürlich festzulegen, sondern bemisst sich danach, mit welchen weiteren Gefahren (z.B. Gegendemonstranten, Rückkehr von entfernten Personen, gefährliche Angriffe) gerechnet werden muss, und welche Mittel für die Räumung eingesetzt werden. Das Verlassen des Versammlungsortes inkludiert daher auch den von der Polizei für ihre Aktion in verhältnismäßiger Weise in Anspruch genommenen Raum.

Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Tatortbeschreibung wie im hier vorgeworfenen Tatvorwurf:“ **** X, Unbekannt Unbekannt, Höhe Ende BB-Brücke, Süden“ als ungeeignet.

Es bedarf einer näheren Definition und einer räumlichen Festlegung. Eine derartige entsprechende Präzisierung des Tatvorwurfs war der Rechtsmittelinstanz verwehrt, zumal es sich hier nicht um eine Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol handelt, sondern um das erstmalige Erheben eines Strafvorwurfes.

Aufgrund dieser Ausführungen hat daher die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren in der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Widerspruchs zu § 44a Z 1 VStG zu bestehen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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