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LVwG-2023/47/2483-3•LVwG T LVwG-2023/47/2483-3
LVwG-2023/47/2483-3Tribunal administratif régional30 oct. 2023
Anspruchsberechtigung<br/>Mitwirkungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.09.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ein. Als Wohnadresse gab er Adresse 2, **** X an. Mit dem Antrag wurde eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2023, ein Arbeitsvertrag vom 24.08.2023 sowie eine Meldebestätigung und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 26.09.2023 vorgelegt.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 27 Abs 5 lit b TMSG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz vom 06. bis 21.09.2023 in X gemeldet gewesen sei und seit 21.09.2023 mit Hauptwohnsitz in **** Z gemeldet sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Zeitraum vom 06. bis 21.09.2023 in **** X gehabt habe, weshalb keine örtliche Zuständigkeit vorliege.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.09.2023 zugestellt.
Mit E-Mail vom 05.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein, in welcher (soweit lesbar) auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er den Antrag am 26.09.2023 in Rohrbach und nicht bei der belangten Behörde gestellt habe. Es bestehe eine offensichtliche Gefahr in Verzug, da er mittellos und wohnungslos sei. Er sei als Mietkoch tätig gewesen. In Y befindet sich derzeit sein Lebensmittelpunkt. Beantragt wurde dem Antrag bis auf weiteres unverzüglich stattzugeben.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 13.10.2023, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung einen Nachweis zu erbringen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Tirol hat.
Mit E-Mail vom 13.10.2023 teilte der Beschwerdeführer mit: „Verarschen kann ich mich alleine.“
Mit weiterem E-Mail vom 15.10.2023 teilte der Beschwerdeführer ua mit, das Schreiben gefälligst an jemanden weiterzugeben, der Lust habe zu arbeiten und lesen könne. Er sei immer noch mittellos und es bestehe eine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht. Ein Antrag auf Krankengeld sei gerade in Bearbeitung.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2023.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war vom 06. bis 21.09.2023 in **** X, Adresse 2 (Unterkunftgeber: Hotel BB) mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 01.09.2023 ist er am Adresse 1, **** Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im September 2023 war der Beschwerdeführer bei CC in **** W als Chef de Partie beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 18.09.2023. Es wurde in der Probezeit durch den Dienstgeber gelöst.
Seit 21.09.2023 ist der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2023. Der Aufforderung, einen Nachweis zu erbringen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Tirol hat, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In seiner Reaktion auf das Aufforderungsschreiben vom 13.10.2023 führte er lediglich aus, dass er mittellos sei und legte keinerlei Nachweise betreffend den Lebensmittelpunkt vor. Zumal der Beschwerdeführer als Mietkoch beschäftigt war, er an der Meldeadresse in X nur für 15 Tage mit Nebenwohnsitz gemeldet war, sein Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit aufgelöst wurde und er nunmehr seit 21.09.2023 in V gemeldet ist, steht für das erkennende Gericht fest, dass er in Tirol weder einen Hauptwohnsitz noch seinen Lebensmittelpunkt hatte und auch derzeit nicht hat. Vom Beschwerdeführer wurden auch keinerlei Beweise dafür vorgelegt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(…)
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
V.Erwägungen:
Persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist gemäß § 3 Abs 1 TMSG ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, der Aufenthalt in Tirol.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur über einen Zeitraum von 15 Tagen im September 2023 während einer Beschäftigung als Mietkoch in Tirol einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte. Dem aktuellen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 21.09.2023 in V gemeldet ist. Der Aufforderung, seine Beschwerde zu konkretisieren und einen Nachweis zum behaupteten Lebensmittelpunkt in Tirol zu erbringen, ist der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 13. und 15. Oktober 2023 nicht nachgekommen. Seine Behauptung in der Beschwerde, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Tirol, steht die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in V entgegen. Für das erkennende Gericht war es sohin ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 Abs 1 TMSG einer eingehenden inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.
Gegen die Entscheidung der belangten Behörde war sohin nichts einzuwenden und der Beschwerde keine Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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