LVwG T LVwG-2023/30/1362-6

LVwG-2023/30/1362-6Tribunal administratif régional24 oct. 2023

Regest

Integrationsvereinbarung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/1362-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.1362.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen herabgesetzt wird.

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tatzeitraum wird auf 05.04.2023 berichtigt.

2. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 15,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe, neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„1.Datum/Zeit:26.10.2022 -05.04.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie waren bis zum 04.10.2018 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, und haben den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, nicht erbracht

Die Pflicht wurde Ihnen am 04.10.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 wurde nicht gewährt.

Gegen Sie wurde bereits wegen derselben Übertretung Strafen am 02.10.2018, am 30.09.2019, am 18.01.2021, sowie Strafen mittels Strafverfügungen vom 21.04.2022 und vom 20.10.2022 verhängt. Die Strafverfügung vom 20.10.2022 wurde Ihnen am 25.10.2022 zugestellt. Sie haben es dennoch seit 26.10.2022 bis zum heutigen Tage trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzukommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 23 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 250,00

7 Tage

§ 23 Abs. 1 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€275,00“

Mit E-Mail vom 19.05.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

„Halo Guten Tag

Meine Name ist AA ich schreibe euch wegen die schtrafe was ich bekommen haben mit Geschäftzahl *** ich habe das telefonisch auch gesagt und werde noch Mal schriftlich erklären. Habe Deutsch Kurs gemacht und oft Berufung probiert ich habe A1 Berufung Mal in Kosovo Geschäft mit psykische Arzt dabei ich habe Psykische Probleme und ich bitte euch noch man an schauen bin mumental beim Kurs wieder besuchen habe Schwerhörigkeit drei Kinder mumental nicht arbeiten. Werde die Unterlagen schicken und noch Mal bitte an schauen.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Der Beschwerde waren Nachweise von besuchten Deutschkursen, das Prüfungsergebnis einer am 23.06.2020 nicht bestandenen Integrationsprüfung A2, das Zertifikat über die bestandene Prüfung A1 vom 02.03.2016 und eine ärztliche Bestätigung vom 15.03.2021 der Fachärztin für Psychiatrie und Allgemeinmedizin BB aus der hervorgeht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund einer Prüfungsphobie bisher nicht möglich sei, die erforderliche Deutschprüfung zu absolvieren und dass geplant sei, mit Hilfe psychotherapeutischer Unterstützung die Symptomatik zu minimieren und dass diesbezügliche Kontaktadressen an die Beschwerdeführerin mitgegeben worden seien.

Zu Sachverhaltsfeststellung wurde weiters im Beschwerdeverfahren in den angeforderten Aufenthaltsakt der belangte Behörde Einsicht genommen. Da im vorgelegten Aufenthaltsakt die Unterlagen für die aktuellen Aufenthaltstitel von Oktober 2022 bis laufend nicht enthalten waren, wurden die diesbezüglichen Unterlagen noch nachträglich mit E-Mail am 02.10.2023 bei der belangten Behörde angefordert. Die belangte Behörde hat daraufhin mit E-Mail den von der Beschwerdeführerin am 08.09.2022 eingebrachten Verlängerungsantrag samt Beilagen übermittelt. Laut übermittelten Bestätigungsnachweis wurde der Beschwerdeführerin am 02.10.2022 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gültig seit dem 02.10.2022 bis 02.10.2023, ausgestellt. Der erforderliche Verlängerungsantrag wurde bei der belangten Behörde am 27.09.2023 fristgerecht eingebracht und steht der neue Aufenthaltstitel laut Mitteilung der belangten Behörde seit 03.10.2023 zur Abholung bereit.

Bei den mit E-Mail am 02.10.2023 übermittelten Unterlagen befand sich auch ein von der Beschwerdeführerin am 04.10.2022 bei der belangten Behörde unterfertigtes Schriftstück mit folgendem Inhalt:

„Zahl: ***

Betreff: AA, geb. XX.XX.XXXX - StA. Kosovo.;

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich, bis spätestens 04.04.2023 (6 Monate nach Erhalt des neuen Aufenthaltstitels) die A2 Integrationsprüfung absolviert, und an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt haben muss.

Sollte dies bis zum o. genannten Datum nicht erfüllt sein, erhalte ich ab der oben angegebenen Frist halbjährliche eine Geldstrafe bis die Integrationsvereinbarung erfüllt wurde.

Ich habe die angeführte Information zur Kenntnis genommen und bestätige dies mit meiner Unterschrift.“

In weiterer Folge wurde zur Sachverhaltsfeststellung am 03.10.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde auch der vorhin zitierte schriftliche Vermerk vom 04.10.2022 dargetan. In diesem von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unterfertigten Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist (04.04.2023) halbjährlich Geldstrafen bis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung erhalten wird. Der Inhalt dieses Schriftstücks wurde von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und mit ihrer Unterschrift am 04.10.2022 bestätigt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin befrag zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass sie für drei minderjährige Kinder im Alter von eineinhalb, fünf und sieben Jahren sorgepflichtig sei. Sie habe kein nennenswertes Vermögen und keine nennenswerten Schulden. Sie erhält ein monatliches Karenzgeld in der Höhe von ca Euro 430,00 sowie die Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder. Weiters geht die Beschwerdeführerin seit September 2023 einer selbständigen Tätigkeit als Zeitungszustellerin in ihrer Heimatgemeinde nach. Im Monat September erhielt sie für diese Tätigkeit Euro 460,00.

Zum Sachverhalt befragt gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch ergänzend Folgendes an:

„Ich habe zur heutigen Verhandlung meinen Ehemann mitgebracht. Er ist meine Vertrauensperson und dient auch als Dolmetscher. Mein Ehemann hält sich seit 20 Jahren in Österreich auf. Meinem Ehemann und meinen drei Kindern wurde vor zwei Wochen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Ich werde die Verleihungsurkunde in Kopie ehestmöglich dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeben. Ich besuche beim CC wieder einen Deutschkurs. Dieser Kurs hat bereits zwischen Februar und April stattgefunden. Ich habe diesen Kurs mit 60 Unterrichtseinheiten absolviert. Dieser Kurs wurde im Herbst fortgesetzt. Der Kurs hat am 13. September wieder begonnen. Die Kursbestätigung habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben. Ich habe auch schon in den vorhergegangen Jahren Deutschkurse besucht. Die Kursbesuchsbestätigung vom Frühjahr 2023 wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Die bei der Bezirkshauptmannschaft abgegebene Kursbesuchsbestätigung wird eingeholt werden. Ich bin grundsätzlich gesund und habe, seit ich in Österreich lebe, drei gesunde Kinder zur Welt gebracht. Mein Ehemann geht zur Arbeit und ist für das Familieneinkommen verantwortlich. Ich führe den Haushalt. Ich bringe meine siebenjährige Tochter und meinen fünfjährigen Sohn jeden Tag in die Schule bzw in den Kindergarten und hole sie dort auch wieder ab. Ich führe zusammen mit meinem Ehemann den Familienhaushalt. Ich habe aber Prüfungsangst. Ich besuche regelmäßig Deutschkurse. Ich weiß, dass ich diese Prüfung machen muss. Die Prüfung besteht aus einem Sprachkurs und einem Wertekurs.

Ich habe erstmals im Juli 2016 an der Österreichischen Botschaft in X in Mazedonien um einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug angesucht. Damals habe ich als Sprachnachweis ein Sprachzeugnis A1 vorgelegt. Mittlerweile wurden sieben Verlängerungsanträge immer im September des Folgejahres rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels eingebracht. Bei all diesen Anträgen wurde ich jedes Mal auf die Verpflichtung der Erfüllung von Modul 1 und eine etwaige Bestrafung hingewiesen und habe ich auch diese Verlängerungsanträge mit diesem Zusatz unterschrieben. Ich bin auch nicht grundsätzlich gegen die erforderliche Deutschprüfung. Ich habe Prüfungsangst und deshalb ist es mir bisher noch gelungen die Prüfung positiv zu absolvieren. Ich bin glaublich drei bis vier Mal schon zur Prüfung angetreten. Ich habe seit meinem Aufenthalt in Österreich einmal für ca ein halbes Jahr im Jahre 2020 bei der Firma DD in W gearbeitet. Ich habe in der Bäckerei Teilzeit gearbeitet.

Seit der Geburt meines jüngsten Kindes am 18.05.2022 habe ich nicht mehr gearbeitet, weil sich das mit der Familienarbeit nicht mehr ausgeht und ich momentan noch Karenzgeld beziehe. Seit einem Monat arbeite ich als Zeitungszustellerin in Z. Ich stelle dort die Tageszeitungen wie die EE oder die FF usw zu. Ich habe im letzten Monat Euro 460,00 erhalten. Mein Mann ist seit 2010 bei der Firma GG in V beschäftigt. Ich selbst besuche zurzeit keinen Arzt. Ich muss nur Kinderarzt-Termine wahrnehmen. Ich bin ansonsten grundsätzlich gesund. Nach dem im Akt aufscheinenden Arzttermin im Jahr 2021 habe ich keine Arzttermine mehr wahrgenommen.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und dabei erhoben, dass alljährlich der Verlängerungsantrag rechtzeitig von der Beschwerdeführerin eingebracht wurde und bei diesen Verlängerungsanträgen jeweils der Hinweis auf die erforderliche Modul 1 Prüfung erfolgte. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren eine Vormerkungsliste bei der belangten Behörde eingeholt. Dort scheinen im Zeitraum 18.12.2018 bis dato fünf rechtskräftige einschlägige Bestrafungen nach § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und Abs 2 IntG betreffend die Beschwerdeführerin auf. Die Strafhöhen betrugen zwischen Euro 100,00 und Euro 250,00.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht bestraft werde und ansonsten wurde eine Strafherabsetzung beantragt. Sie müsse für drei Kinder sorgen und verfüge nur über ein geringes Einkommen. Sie sei auch wirklich bemüht die Deutschprüfung positiv abzulegen, auch wenn ihr das bisher noch nicht gelungen sei. Weiters möge berücksichtigt werden, dass ihr Ehemann und die gemeinsamen drei Kinder zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Der Nachweis über die erfolgte Staatsbürgerschaftsverleihung an den Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin wurde nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Die Staatsbürgerschaftsverleihung erfolgte mit Wirkung 18.09.2023 durch die Tiroler Landesregierung.

Der verfahrenswesentliche Sachverhalt, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits seit mehreren Jahren nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegte Aktenunterlagen. Diesbezüglich erfolgten auch bereits mehrmalig rechtskräftige Bestrafungen durch die belangte Behörde. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes Dauerdelikt, das erst mit der Erfüllung der erforderlichen Verpflichtung nach dem IntG endet.

Aus dem nachträglich eingeholten und übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde als zuständige Aufenthaltsbehörde nach dem NAG im Rahmen der Aushändigung des verlängerten Aufenthaltstitels am 04.10.2022 eine neuerliche behördliche Frist bis spätestens 04.04.2023 zum Absolvieren der erforderlichen Integrationsprüfung eingeräumt wurde. Eine Bestrafung wurde erst für den Zeitraum nach dem 04.04.2023 angedroht. Diese Fristeinräumung bis 04.04.2023 wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis genommen und hat sie dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Im gegenständlichen Straferkenntnis vom 08.05.2023 wurde ein Tatzeitraum vom 26.10.2022 bis 05.04.2023 angelastet. Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass ein Fristaufschub am 04.10.2022 bis inklusive 04.04.2023 durch die belangte Behörde als zuständige Aufenthaltsbehörde erfolgte. Eine Bestrafung für den Zeitraum 26.10.2022 bis 04.04.2023 erfolgte daher zu Unrecht. Als angelasteter Tatzeitraum verblieb damit der 05.04.2023 und war die gegenständliche Entscheidung spruchgemäß zu berichtigen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Tatzeitraum bis zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 16.05.2023 abgedeckt. Eine Ausweitung des angelasteten Tatzeitraums war jedoch dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt.

Gemäß § 9 Abs 1 IntG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies erfolgte im gegenständlichen Verfahren jährlich im Rahmen der Beantragung der Erteilung (Verlängerung) des erforderlichen Aufenthaltstitels und wurden die beantragten Aufenthaltstitel in weiterer Folge auch jeweils mit einer einjährigen Gültigkeit erteilt (verlängert).

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung trotz bestehender Verpflichtung der Erfüllung binnen zwei Jahren ab Erteilung des ersten Aufenthaltstitels bis dato nicht erfüllt hat. Eine Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs 5 IntG liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Gemäß § 9 Abs 5 Z 2 IntG sind von der Erfüllungspflicht gemäß Abs 1 Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann wobei der Drittstaatsangehörige dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen hat, und dieser Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für den angelasteten Tatzeitraum nicht erbracht bzw nachgewiesen.

Die im gegenständlichen Verfahren angelastete Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 und Abs 2 iVm § 23 Abs 1 IntG wurde in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes", als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht gelungen. Es konnte nicht dargetan werden, warum es der Beschwerdeführerin innerhalb eines mehrjährigen Zeitraumes nicht möglich war, das erforderliche Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Die Beschwerdeführerin hat daher die subjektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin einerseits über unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse verfügt und überdies sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder ist. Weiters war im gegenständlichen Falle der von der Behörde für die Strafbemessung angelastete mehr als 6 Monate Tatzeitraum auf einen einzigen Tag (= Zeitraum von 24 Stunden) zu reduzieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe (50 % der gesetzlichen Höchstgeldstrafe von Euro 500,00) spruchgemäß herabzusetzten. Die nunmehr verhängte Strafhöhe erscheint auch unter den gegebenen Umständen und insbesondere auch aufgrund der bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigenden rechtskräftigen einschlägigen Strafvormerkungen aus den Jahren 2018 bis 2022 als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht.

Da die Voraussetzungen zur Anwendungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls nicht vorlagen, da jedenfalls die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering sind, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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