LVwG T LVwG-2023/19/1409-5

LVwG-2023/19/1409-5Tribunal administratif régional23 oct. 2023

Regest

Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/1409-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.19.1409.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Italien, vertreten durch BB (ohne Zustellvollmacht), Mitarbeiter des Vereins CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.03.2023, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2023 auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und Übernahme der Kaution für die Anmietung einer Wohnung gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatangehöriger, seit 09.10.2019 mit Unterbrechungen verschiedene Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweise. Ein Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sei daher auszuschließen. Von 10.09.2019 bis 27.09.2022 habe der Beschwerdeführer bei der Firma DD GmbH gearbeitet. Eine Nachfrage bei der Arbeitgeberin habe ergeben, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Daher sei nicht vom Vorliegen einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit auszugehen. Dies sei aber für den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs 2 Z 2 NAG Voraussetzung. Zudem sei für den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft Voraussetzung, dass sich der EWR-Bürger umgehend nach Verlust der Arbeitsstelle dem AMS zur Verfügung stelle. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag/Urlaubsersatzleistung am 27.09.2022 gehabt habe und sich dem AMS erst ab dem 11.10.2022 zur Verfügung gestellt habe. Die Erwerbstätigeneigenschaft sei dem Beschwerdeführer sohin gemäß § 51 Abs 2 NAG nicht erhalten geblieben und sein Antrag abzuweisen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Vertretung mit Anbringen vom 15.03.2023, eingebracht bei der belangten Behörde am 28.03.2023, Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer zum einen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit verneint. Es sei nämlich nicht ausschlaggebend, dass er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien auch die Gründe der Kündigung zu berücksichtigen. In seinem Fall sei sein akutes Rückenleiden der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Sein Arzt habe ihm geraten, sich eine andere Arbeit zu suchen, bei der er nicht so belastet sei und nicht stundenlang stehen müsse. Dies habe er seinem Arbeitgeber gesagt, der darauf gesagt habe, dass sie das Arbeitsverhältnis auflösen müssten, wenn er seine Arbeit nicht mehr machen könne. Er habe dann die einvernehmliche Auflösung unterschrieben; auch weil ihm angeboten worden sei, nach einer Besserung des Gesundheitszustandes wieder zurückkommen zu können. Zum anderen verlange § 51 NAG nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, dass sich der EWR-Bürger nach Verlust der Arbeitsstelle „umgehend“ dem AMS zur Verfügung zu stellen habe. Auf jeden Fall sei der Zeitraum von 14 Tagen, innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer nach Verlust der Arbeit beim AMS arbeitssuchend gemeldet habe, als ausreichend anzusehen. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Kaution und anteilig die Miete für den Monat März zu gewähren und auf das Konto des Vereins CC zu überweisen.

Mit Schreiben vom 05.05.2023, dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein am 10.05.2023 durch Hinterlegung zugestellt, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde genannten ärztlichen Atteste betreffend seine gesundheitlichen Einschränkungen, welche Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen seien, vorzulegen und bei der Behörde am 15.05.2023 vorzusprechen.

Laut im Behördenakt einliegender Stellungnahme der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zur persönlichen Vorsprache nicht nachgekommen. Auch habe er keine Nachweise betreffend seiner in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.05.2023, einlangend am 26.05.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Am 12.10.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer mit Ladung vom 01.09.2023, laut unbedenklichem Rückschein durch Hinterlegung am 13.09.2023 zugestellt, rechtzeitig geladen worden ist. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. An der Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen.

II.Sachverhalt:

Der am 18.12.1965 geborene Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist seit 10.09.2019 in Österreich aufhältig. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in Italien.

Von 10.09.2019 bis zum 12.09.2022 war der Beschwerdeführer bei der DD GmbH als Koch und Abwäscher angestellt. Die Entgeltfortzahlung endete am 27.09.2022. Von 13.09.2022 bis 27.09.2022 bezog der Beschwerdeführer Urlaubsersatzleistungen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte einvernehmlich.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr in der Lage gewesen ist – wie in der Beschwerde vorgebracht – seine Arbeit bei der DD GmbH fortzusetzen, kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt hat, keine entsprechenden medizinischen Befunde bzw Nachweise vorgelegt hat und auch zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist.

Am 11.10.2022 hat der Beschwerdeführer beim AMS Arbeitslosengeld beantragt und sich als arbeitssuchend zur Verfügung gestellt. Seit 11.10.2022 steht der Beschwerdeführer in Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

Ob sich der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Beschäftigung bei der DD GmbH selbst ernsthaft um eine andere Arbeitsstelle bemüht hat, kann mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Im Feber 2023 hat der Beschwerdeführer eine Wohnung an der Adresse 2 in **** Z gemietet. Laut Mietvertrag hatte er eine Kaution in der Höhe von 1.620 Euro aufzubringen. Die monatliche Miete samt Betriebskosten betrug 540 Euro. Seit 19.09.2023 ist der Beschwerdeführer im ZMR nicht mehr an der Adresse dieser Wohnung gemeldet. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet gemeldet.

Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren können keine Feststellungen zur aktuellen Arbeits-, Gesundheits- sowie Einkommenssituation des Beschwerdeführers getroffen werden. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht festgestellt werde.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde.

Dass das Arbeitsverhältnis zur DD GmbH am 12.09.2022 einvernehmlich aufgelöst worden ist, folgt aus einer Anfrage bei der früheren Arbeitgeberin durch die belangte Behörde sowie der im Behördenakt einliegenden Abmeldebestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.03.2023.

Dass sich der Beschwerdeführer ab 11.10.2022 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hat, folgt aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Negativfeststellungen gründen sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat. Er ist der Aufforderung der belangten Behörde zur persönlichen Vorsprache und Vorlage von medizinischen Nachweisen bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten – und als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegebenen – gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachgekommen. Zudem ist der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.10.2023 unentschuldigt ferngeblieben. Die Ladung zur Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Zudem hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er diesen zwei Tage vor der Verhandlung telefonisch kontaktiert habe. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer seinem Vertreter zugesichert, dass er mit ihm gemeinsam an der Verhandlung teilnehmen werde. Allerdings ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen weder zum vereinbarten Termin mit seinem Vertreter noch zur mündlichen Verhandlung erschienen. Der Vertreter konnte den Beschwerdeführer auch nicht mehr telefonisch erreichen.

Im ZMR weist der Beschwerdeführer aktuell keinen Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Der Vertreter konnte auch keine Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers geben.

Ein seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingeholter Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2023 einer geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht. Weitere Feststellungen dazu konnten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens bei der mündlichen Verhandlung jedoch nicht getroffen werden.

IV.Rechtslage:

1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lautet auszugsweise:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder

3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

2. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, lautet auszugsweise:

§ 51

4. Hauptstück

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen wären oder Formalitäten vorliegen müssten. Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, das in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG erlassen worden ist.

Der Beschwerdeführer war (jedenfalls seit September 2019) in Österreich aufhältig. Er war im Zeitraum von 10.09.2019 bis 12.09.2022 als Koch bzw Abwäscher bei der DD GmbH angestellt, wobei dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieser einvernehmlichen Auflösung sein schlechter Gesundheitszustand in diesem Zeitpunkt zugrunde lag; Ärzte hätten ihm empfohlen, aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule einen Berufswechsel vorzunehmen. Dieses Vorbringen konnte der gegenständlichen Entscheidung jedoch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. So ist der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, diesbezügliche ärztliche Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Darüber hinaus blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen der – von ihm selbst in der Beschwerde beantragten – mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zu der – wie in der Beschwerde beantragt auch eine Dolmetscherin für die italienische Sprache geladen worden ist – fern und hat sich damit der Gelegenheit begeben, entsprechende Nachweise vorzulegen sowie seine persönliche und seine gesundheitliche Situation darzulegen. Folge dessen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat. Es ist daher von einer einvernehmlichen Auflösung zum 12.09.2022 auszugehen und somit dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach gegenständlich kein Fall einer ordnungsgemäß bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSd § 51 Abs 2 Z 2 NAG vorliegt, nicht entgegenzutreten.

Darüber hinaus ist auch der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses am 27.09.2022 der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erst ab dem 11.10.2022 und damit nicht rechtzeitig für die Erhaltung der Arbeitnehmereigenschaft zur Verfügung gestellt, nicht entgegenzutreten. Zum einen endete das Arbeitsverhältnis – entgegen der Feststellung der belangten Behörde – bereits am 12.09.2022, und hätte sich somit der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses dem AMS zur Verfügung zu stellen gehabt, auch wenn er noch Entgeltleistungen bis zum 27.09.2022 bezogen hat. Zum anderen hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur – in Bezug auf den insoweit vergleichbaren § 51 Abs 2 Z 3 NAG – festgestellt, dass dieser Bestimmung eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Frist für das „Zur-Verfügung-Stellen“ bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei deren Einhaltung von einem Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen wäre, nicht zu entnehmen ist. Ein „Zur-Verfügung-Stellen“ erst rund zwei Wochen nach Ende der Beschäftigung erkannte der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen als zu spät für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft (VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050). Im Lichte dessen blieb dem Beschwerdeführer somit die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer auch deshalb nicht erhalten, weil er sich erst rund ein Monat nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bzw zwei Wochen nach Ende seiner Entgeltleistungen dem AMS zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellte. Konkrete Umstände, warum ihm ein „Zur-Verfügung-Stellen“ nicht unverzüglich möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Vor diesem Hintergrund schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde an, dass gegenständlich die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 51 Abs 2 Z 2 NAG dem Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit nicht erhalten geblieben ist.

Ob sich der Beschwerdeführer nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 12.09.2022 selbst ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühte und diese Bemühungen objektiv nicht aussichtslos gewesen sind, konnte mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht festgestellt werden. Sohin ist auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG im Zeitpunkt der Antragstellung zu verneinen.

Der Eintrag im seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, wonach der Beschwerdeführer seit 01.08.2023 geringfügig beschäftigt ist, ist ein Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wieder die Arbeitnehmereigenschaft zukommen und er somit wieder Arbeitnehmer iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG sein könnte. Da dies jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung wie auch im Zeitraum, auf den sich die Beschwerde und damit das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezieht (Ersatz der Kaution sowie der anteiligen Miete für den Monat März 2023), nicht der Fall war und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch nicht die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist, war der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt. Der Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung nach § 3 Abs 2 lit a TMSG durch die belangte Behörde ist somit nicht entgegenzutreten.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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