LVwG T LVwG-2023/19/1709-5

LVwG-2023/19/1709-5Tribunal administratif régional18 oct. 2023

Regest

Entzug der Lenkerberechtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/1709-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.19.1709.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.05.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2023,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Strafe auf eine Geldstrafe von 100,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a) der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, Zl ***, vollstreckbar seit 23.11.2022, wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.

Sie haben es zumindest vom 09.02.2023 bis zum 15.02.2023 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein der Behörde abzuliefern.“

und

b) das Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 121/2022, zu zitieren ist.

3. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf 10,00 Euro herabgesetzt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.05.2023 wird dem Beschwerdeführer laut Spruch Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 15.02.2023

Ort:Y, -

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 17.02.2022 , GZ.: *** wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen.

Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde

abzuliefem haben.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Sie haben den Führerschein in der Zeit von 22.12.2022 bis 15.02.2023 nicht abgeliefert.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch „§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG“ verletzt. Deshalb verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 600,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen und 13 Stunden gemäß „§ 37 Abs 1 FSG“ gegen den Beschwerdeführer. Die Kosten für das Strafverfahren legt die belangte Behörde mit 60,00 Euro fest. Der zu zahlende Gesamtbetrage betrage daher „€ 665,00“.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen – wie bereits im Einspruch vom 02.03.2023, auf den ausdrücklich verwiesen wird – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Mitteilung darüber erhalten habe, wann er den Führerschein zu hinterlegen habe. Somit treffe den Beschwerdeführer auch kein Verschulden an der nicht erfolgten Hinterlegung.

Mit Schreiben vom 03.07.2023 legte die belangten Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Am 11.10.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der sich der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung vertreten ließ. Der Beschwerdeführer selbst sowie die belangte Behörde nahmen nicht an der Verhandlung teil. RA BB wurde über Antrag des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, Zl ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 7 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides. Dazu wir im Bescheid in Klammern näher ausgeführt: „Das sind vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw. sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel“. Zusätzlich wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern habe und dass bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro drohe. Darüber hinaus ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.02.2022 als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit an.

Gegen diesen Bescheid vom 17.02.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zur Zl *** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.07.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters, RA BB, eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser den zuständigen Richter – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dringend beruflich auf seinen Führerschein täglich angewiesen sei – ersuchte, den Ausgang der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Wiederaufnahmeverfahren betreffend drei rechtskräftige Strafverfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer drei Mal, konkret am 18.10.2021 um 12:10 Uhr, am 18.10.2021 um 17:37 Uhr und am 27.10.2021 um 21:34 Uhr, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um jeweils 42 km/h angelastet wurde, abzuwarten, bevor hinsichtlich des Entziehungsverfahrens eine abschließende Entscheidung getroffen werde. Diesem Ersuchen ist der im Beschwerdeverfahren *** zuständige Richter nachgekommen. Nachdem den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Geschwindigkeitsübertretungen im Rechtsmittelweg mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.10.2022, ***, *** und ***, nachweislich zugestellt am 09.11.2022, nicht stattgegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 16.11.2022, ***, die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, Zl ***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die angeordnete Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV beschränkt. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 23.11.2022 an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers im Wege des ERV ist die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sieben Monaten rechtskräftig und vollstreckbar geworden.

Der Beschwerdeführer wurde von seiner rechtsfreundlichen Vertretung, RA BB, versehentlich nicht über die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2022, ***, informiert. Folge dessen wusste der Beschwerdeführer nicht, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung am 23.11.2022 rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Davon erfuhr der Beschwerdeführer am 16.02.2023, während er sich in Deutschland aufgehalten hat, durch einen Anruf eines Beamten der PI X.

Nach seiner Rückkehr aus Deutschland gab der Beschwerdeführer am 20.02.2023 seinen Führerschein bei der PI X ab.

III.Beweiswürdigung:

Der Festgestellte Sachverhalt folgt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem eingeholten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2022, Zl ***, samt entsprechendem Zustellnachweis.

Dass das die Entziehung der Lenkberechtigung bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2022, ***, am 23.11.2022 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wirksam zugestellt, von dieser aber dem Beschwerdeführer aus Versehen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, folgt aus den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen RA BB. Dieser gab an, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2022, ***, nach der Zustellung dem Beschwerdeführer von ihm bzw seiner Kanzlei versehentlich nicht weitergeleitet worden sei; der Akt sei vielmehr nach Zustellung des Erkenntnisses in der Kanzlei abgelegt worden. Da RA BB diese Aussagen nach erfolgter Belehrung und Wahrheitserinnerung als Zeuge in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol tätigte, zweifelt das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Angaben nicht an, würde sich der Zeuge doch im Falle einer Falschaussage der Gefahr allfälliger strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Konsequenzen aussetzen. Mangels Information durch seine rechtsfreundliche Vertretung ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides bis zum Anruf durch einen Beamten der PI X am 16.02.2023 nichts wusste.

Dass der Beschwerdeführer am 20.02.2023 seinen Führerschein bei der PI X hinterlegte, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorgebracht. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dem ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

1. Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

(…)

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)“

2. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1911 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

V.Erwägungen:

Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, Zl ***, die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entzog. Mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2022, ***, am 23.11.2022 an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde der Entziehungsbescheid – ebenfalls unbestritten – rechtskräftig und damit vollstreckbar. Davon geht auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, wiewohl sie im Widerspruch dazu im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festhält, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgte aber weder im Entziehungsbescheid selbst, noch gibt es Hinweise im Akt, dass dies mit einem gesonderten Bescheid erfolgte.

Unmittelbar nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides – das heißt vorliegend nach Ablauf des 23.11.2022 – traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung gemäß § 29 Abs 3 FSG den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein der belangten Behörde abzuliefern. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer erst am 20.02.2023 nachgekommen, in dem er seinen Führerschein bei der PI X hinterlegte. Somit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 29 Abs 3 FSG in objektiver Hinsicht zumindest bis zum 19.02.2023 erfüllt. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung jedoch nur bis zum 15.02.2023 vorgeworfen hat, wäre eine Erstreckung der Tatzeit bis zum 19.02.2023 durch das Verwaltungsgericht eine unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes (VwGH 25.01.2000, 99/05/0172).

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer – wie bereits im Einspruch – vorgebracht, ihn treffe an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden, da er keine Mitteilung darüber erhalten habe, wann er den Führerschein zu hinterlegen habe, und beantragte dazu seine eigene Einvernahme sowie die Einvernahme seines Rechtsvertreters, RA BB, in einer mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2023 – zu der der Beschwerdeführer selbst ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist – wurde sohin RA BB als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, dass er im Feber 2023 vom Vater des Beschwerdeführers kontaktiert worden sei, weil der Beschwerdeführer seitens der PI X telefonisch aufgefordert worden sei, seinen Führerschein abzugeben. Daraufhin sei in der Kanzlei ermittelt worden, warum der Beschwerdeführer nicht wisse, dass er den Führerschein abgeben müsse, und eine Nachsicht im Akt habe ergeben, dass das den Entziehungsbescheid bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2022 dem Beschwerdeführer niemals zur Kenntnis gebracht worden sei. Auf Grund dieser Zeugenaussagen gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.11.2022 von seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht zur Kenntnis gebracht worden ist und der Beschwerdeführer sohin vom Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides – bis zum Anruf eines Beamten der PI X am 16.02.2023 – nichts wusste. Damit ist dem Beschwerdeführer jedoch die Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens nur zum Teil gelungen. So ist dem Beschwerdeführer bezüglich des Nichtwissens des Eintritts der Vollstreckbarkeit im Lichte der vorliegenden besonderen Umstände (leichte) Fahrlässigkeit zumindest ab dem 09.02.2023 vorzuwerfen. Bereits auf Grund der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffen den Entziehungsbescheid zu *** am 01.07.2022 musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol unmittelbar, nachdem seine Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.10.2022, zugestellt am 09.11.2022, rechtskräftig abgewiesen worden sind, über seine Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid entscheiden wird. Dies umso mehr als § 29 Abs 1 FSG die Behörden und Verwaltungsgerichte in Entziehungsverfahren grundsätzlich verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden. Umstände, warum er aber gehindert gewesen wäre – etwa durch zeitgerechtes Nachfragen bei seiner rechtsfreundlichen Vertretung – Erkundigungen betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens einzuholen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Eine solche Obliegenheit ist unter den vorliegenden besonderen Umständen in Zusammenschau mit § 29 Abs 1 FSG aber jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.10.2022, mit denen den Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen rechtskräftig nicht stattgegeben worden ist, sohin ab dem 09.02.2023 anzunehmen. Sohin ist dem Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung zumindest ab dem 09.02.2023 auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Dementsprechend war der im Straferkenntnis festgelegte Beginn des strafbaren Verhaltens zu korrigieren.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die Vorschrift des § 29 Asb 3 FSG soll sicherstellen, dass durch unverzügliche Abgabe des Führerscheins nach der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung der nicht mehr Lenkberechtigte – welchem im Interesse der Verkehrssicherheit diese Berechtigung temporär entzogen wurde – nicht mehr in die Lage versetzt ist, durch Vorlage eines „entzogenen“ Führerscheines von dieser Urkunde noch Gebrauch zu machen und dadurch weiterhin – unberechtigt – am Verkehr teilzunehmen. Im Beschwerdeverfahren sind weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Beim Ausmaß des Verschuldens sind die besonderen Umstände des gegenständlichen Falls zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ist – wie oben bereits ausgeführt – nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten und dies auch nur für die Zeit ab dem 09.02.2023. Im Lichte dessen ist eine deutliche Herabsetzung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Strafe angezeigt. Das Landesverwaltungsgericht erachtet eine Geldstrafe von 100,00 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden noch als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung kommt jedoch auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einkommenssituation – im Tatzeitraum hat er lediglich eine Lehrlingsentschädigung bezogen – nicht in Betracht. Sofern es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht möglich sein sollte, die Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro sofort zur Gänze zu entrichten, besteht die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

Da die Beschwerde (teilweise) zum Erfolg führte, war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben (§ 52 VwGVG).

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG neu festzusetzen.

Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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