LVwG T LVwG-2023/42/0524-1

LVwG-2023/42/0524-1Tribunal administratif régional17 oct. 2023

Regest

Verantwortlicher<br/>Beauftragter<br/>handelsrechtlicher Geschäftsführer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/42/0524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.42.0524.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2023, Zl ***, betreffend zweier Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2023, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit: 08.04.2022

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, Y, Adresse 2) zu verantworten, dass bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektorats Tirol am 12.04.2022 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass am 08.04.2022 in der Arbeitsstätte der BB, Y, Adresse 2, beim Heben von Eisenmatten mit dem Ladekran - Marke Fassl, Type F485, HNr.: 4802-0025, Bj. 2015 - auf die Ladefläche des LKWs, auf den Eisenmatten ein Isokorb lose und ungesichert aufgelegt war und somit keine geeigneten Maßnahmen für das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last gesorgt wurde, obwohl im Sinne der AM-VO dafür Sorge zu tragen ist, dass Lasten nicht an Hindernissen hängen bleiben können und ein Herabfallen hintangehalten wird.

2. Datum/Zeit: 08.04.2022

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, Y, Adresse 2) zu verantworten, dass bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektorats Tirol am 12.04.2022 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass am 08.04.2022 in der Arbeitsstätte der BB, Y, Adresse 2, beim Heben von Eisenmatten mit dem Ladekran - Marke Fassl, Type F485, HNr.: 4802-0025, Bj. 2015 - auf die Ladefläche des LKWs, sich Herr CC während dem Heben von Eisenmatten mit dem oa. Ladekran von Herrn DD, unter der Last aufgehalten hat, obwohl ein Aufenthalt unter hängenden Lasten verboten ist.“

Damit habe er 1. gegen § 18 Abs 2 Z 5 AM-VO verstoßen und sei gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 830,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 2. gegen § 18 Abs 3 AM-VO verstoßen und sei gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 830,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu bestrafen. Zusätzlich habe er einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von Euro 166,00 zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht als strafrechtlich Verantwortlicher zu betrachten sei. Die BB habe mit 07.03.2022 EE zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Leistungsbereich der BB mit dem sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich zur Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften bestellt. Dieser Umstand sei der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.01.2023 zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

II.Sachverhalt:

Aufgrund einer Überprüfung des Arbeitsinspektorats Tirol in der Arbeitsstätte der Bauunternehmung BB ging am 27.06.2022 bei der belange Behörde die streitgegenständliche Anzeige ein.

Zum Tatzeitpunkt war AA handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB, Adresse 2, **** Y.

Zum Tatzeitpunkt lag eine mit 07.03.2022 datierte Urkunde vor, mit welcher EE, Adresse 3, **** X, als verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften für den Leistungsbereich der Bauunternehmung BB bestellt wurde. Diese Urkunde ist einerseits von EE und andererseits vom Arbeitgeber bzw. einem außenvertretungsbefugten Organ des Arbeitgebers unterfertigt. Die Bestellung des EE wurde dem Arbeitsinspektorat am 09.03.2022 gemäß § 23 Abs 1 ArblG gemeldet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere der Anzeige vom 27.06.2022 (Zl ***), dem Firmenbuchauszug vom 30.06.2022 sowie der Bestellungsurkunde, datiert mit 07.03.2022.

Die Meldung der Bestellung des EE nach § 9 Abs 2 VStG an das Arbeitsinspektorat ergab eine telefonische Rücksprache mit diesem am 16.10.2023.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsstrafgesetz lauten wie folgt:

„§ 9

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

[…]“

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

V.Erwägungen:

In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen.

Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 4 VStG (vgl 94/02/0470 vom 07.04.1995, 95/11/0088 vom 07.10.1997, 97/04/0070 vom 27.01.1999) ist die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten nur für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens rechtswirksam (Hinweis E 14.12.1995, 95/07/0095; E 07.10.1997, 95/11/0088).

Mit Bestellungsurkunde, datiert mit 07.03.2022, wurde EE ein klar umrissener Aufgabenbereich als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG eingeräumt. Diese wurde der belangten Behörde am 30.01.2022 elektronisch übermittelt. Folglich war EE zum Tatzeitpunkt als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften anzusehen. Aus der Urkunde ergibt sich weiters, dass sämtliche Voraussetzungen iSd § 9 Abs 4 VStG für die Bestellung des Genannten vorliegen.

Es liegt sohin der Fall des § 9 Abs 1 VStG dahingehend vor, dass ein verantwortlicher Beauftragter nach Abs 2 leg cit zum angelasteten Tatzeitpunkt bestellt war, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB verwaltungsstrafrechtlich für die vorgeworfenen Übertretungen nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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