LVwG T LVwG-2023/20/2182-3

LVwG-2023/20/2182-3Tribunal administratif régional12 oct. 2023

Regest

Lenken einer PKWs in einem durch suchtmittelbeeinträchtigten Zustand <br/>hoher THC-Gehalt<br/>Strafhöhe <br/>einschlägige Vorstrafen <br/>wirtschaftliche Verhältnisse <br/>Strafbemessung <br/>Lenken ohne Lenkberechtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/2182-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.2182.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG),

zu Recht:

I.

1. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise Folge gegeben und die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von Euro 1.800,-- auf Euro 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage 4 Stunden, herabgesetzt.

2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 % des Strafbetrages) beträgt daher Euro 150,-- .

II.

1. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise Folge gegeben und die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von Euro 2.180,-- auf Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 38 Tage und 12 Stunden, herabgesetzt.

2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 % des Strafbetrages) beträgt daher Euro 200,-- .

III.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden Frau AA folgende Übertretungen vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit: 24.02.2023, 16:35 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 1, Beim Parkplatz des CC

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.“

2. Datum/Zeit: 24.02.2023, 16:35 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 1, Beim Parkplatz des CC

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung sind.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu 1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO und zu 2. eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen. Auf Grund dieser Übertretungen wurden über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafen in Höhe von Euro 1.800,-- (zu 1.) und Euro 2.180,-- (zu 2.) verhängt. Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Mit Schreiben vom 03.08.2023 wurde innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhoben. In Bezug auf die Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO wurden sowohl der Schuldspruch als auch die Strafhöhe bekämpft. In Bezug auf den Schuldspruch wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt aufgrund des festgestellten „geringen Wertes an THC“ im Blut fahrtüchtig gewesen sei. Überdies würde die Beschwerdeführerin auch kein Verschulden treffen. Hinsichtlich der Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG wurde lediglich die Strafhöhe bekämpft.

In Bezug auf die Strafhöhe wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich wären. In der Konkursantragssache vor dem Landesgericht Z zur Zl *** hätte die Beschwerdeführerin einen Konkurs hinsichtlich des von ihr geführten Kleintransportergewerbes abwenden müssen. Die „auftragsbedingte“ Kündigung von Arbeitnehmern hätte zu entsprechenden Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen geführt. In Summe müsste daher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhand Schulden in Höhe von Euro 15.364,92 durch Ratenzahlung bedienen. Aus diesem Grund betrage die Privatentnahme der Beschwerdeführerin derzeit zwischen Euro 1.500,-- und Euro 2.000,-- monatlich, zwölfmal im Jahr.

Es lägen zwar Vorstrafen vor. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch kooperativ gezeigt und einen Suchtmittelkonsum 2 bis 3 Tage vor dem gegenständlichen Vorfall unumwunden zugestanden. Die beiden verhängten Geldstrafen wären in Anbetracht der Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin jedenfalls deutlich überhöht.

Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 11.08.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Gleichzeitig erfolgte auch die Vorlage der Beschwerde gegen einen gesondert ergangenen Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.07.2023, mit welchem Frau AA im Zusammenhang mit der Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO ein Kostenersatz in Höhe Euro 780,00 für die chemisch-toxikologische Untersuchung des Bluts auf Suchtgift vorgeschrieben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht richtete daraufhin ein Schreiben vom 11.09.2023 an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertretung. In diesem wurde ihr Folgendes mitgeteilt:

„Im gegenständlichen Fall erfolgte nach Feststellung eines auffälligen Fahrverhaltens durch den Anzeigenerstatter (einem Polizisten) innerhalb einer halben Stunde nach dem Lenkzeitpunkt eine Fahrtüchtigkeitsuntersuchung durch den Polizeiarzt. Dabei wurden weitere Auffälligkeiten festgestellt, die im Ergebnis zur gutachterlichen Beurteilung „beeinträchtigt durch Suchtgift“ führten. Die Auswertung der abgenommenen Blutprobe durch die Gerichtsmedizin Tirol ergab in Bezug auf die psychoaktive Substanz THC einen Wert von 7,8 µg/l.

Diesbezüglich wird mitgeteilt, dass es sich dabei um eine überaus hohe Beeinträchtigung handelt. Erste Beeinträchtigungen ergeben sich bereits bei einer Konzentration von 1 bis 2,5 µg/ml THC im Blut. In verschiedenen europäischen Ländern wurden THC-Grenzwerte gesetzlich verankert, so etwa in der Schweiz mit 1,5 µg/ml. Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass ab 5 µg/ml THC im Blut Cannabiskonsumierende beeinträchtigt und nachweisbar häufiger von Unfällen betroffen sind.

Im Hinblick darauf beabsichtigt das Landesverwaltungsgericht, keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf den zu Punkt 1. erfolgten Schuldspruch zu tätigen, sodass sich auch eine Verhandlung als nicht erforderlich erweist.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit der verhängten Geldstrafen ergeht die Aufforderung, innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die wirtschaftliche Situation näher darzulegen und allenfalls zu belegen. Neben den angeführten Privatentnahmen möge auch die Vermögens- und Schuldensituation ausführlich dargelegt werden. Auch etwaige Sorgepflichten sind anzuführen.

In Bezug auf den Kostenbescheid finden sich in der Beschwerde keinerlei speziell darauf Bezug nehmende Ausführungen. Das Landesverwaltungsgericht sieht jedoch diesbezüglich von einem Mängelbehebungsauftrag ab und geht davon aus, dass die Vorschreibung der Kosten im Hinblick auf die Bestreitung des Schuldspruches laut Spruchpunkt 1. als rechtswidrig bekämpft wird.“

Mit einem Antwortschreiben vom 25.09.2023 wurde die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin näher dargestellt und wurden mehrere Urkunden betreffend beim Landesgericht Z und Bezirksgericht Z anhängig gewesene Verfahren vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 24.02.2023 um 16:35 Uhr in **** Y, Adresse 1, beim CC Parkplatz einen Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Auswertung einer bei der Anhaltung durch die Polizei von einem Polizeiarzt abgenommenen Blutprobe durch die Gerichtsmedizin Tirol ergab in Bezug auf die psychoaktive Substanz THC einen (sehr hohen) Wert von 7,8 µg/l.

Die Beschwerdeführerin lenkte das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt, ohne Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein.

Die Beschwerdeführerin musste beim Landesgericht Z zur Aktenzahl *** einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf das von ihr geführte Kleintransportgewerbe abwenden.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Kündigungen von Arbeitnehmern, die durch die schlechte Auftragslage bedingt waren, mit entsprechenden Lohnforderungen konfrontiert, sodass sich daraus Schulden in Höhe von Euro 17.444,67 ergaben.

Die Beschwerdeführerin musste sich verpflichten, monatliche Ratenzahlung in Höhe von Euro 2.500,00 zu leisten. Der Beschwerdeführerin war es aufgrund der angespannten Situation nicht mehr möglich, weitere Aufträge zu lukrieren.

Die Privatentnahmen betragen derzeit Euro 1.800,--/Monat (12-Mal im Jahr). Die Beschwerdeführerin hat mit Kosten in Höhe von monatlich Euro 675,-- sowie weitere Kosten und weitere Strafzahlungen von Euro 200,00 monatlich zu tätigen, sodass sich ein „monatlicher Puffer“ in Höhe von Euro 253,-- ergibt.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen verkehrsrechtlicher Übertretungen auffallend oft bestraft. Unter Außerachtlassung zwischenzeitlich getilgter Bestrafungen scheinen im Verwaltungsstrafvormerk 18 Bestrafungen wegen verkehrsrechtliche Verstöße auf, davon eine einschlägige wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO in Höhe von Euro 900,-- (Tilgungsbeginn 02.04.2021). Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2020 und 2021 drei Mal wegen einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG bestraft. Die zuletzt verhängte Strafe mit Tilgungsbeginn 20.05.2021 betrug Euro 1.500,--.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Das Lenken des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt am Tatort ist unbestritten. Die (erhebliche) Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch THC ergibt sich aufgrund des unbedenklichen Gutachtens der Gerichtsmedizin Tirol vom 22.03.2023.

Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (wirtschaftliche Situation) wurden von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt und durch Urkunden belegt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBI I Nr 6/2017 (§ 5), BGBl I Nr 18/2019 (§ 19) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99 Strafbestimmungen

[…]

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

[…]

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 lauten wie folgt:

§ 1

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]

[…]

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3

jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

[…]

§ 19 Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1.Zur Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO:

Die Beschwerdeführerin hat das Kraftfahrzeug erheblich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt. Es musste ein erheblicher Suchtmittelkonsum mit entsprechenden körperlichen Auswirkungen vorangegangen sein. Sie musste sich im Klaren darüber sein, dass sie nicht berechtigt war, in diesem Zustand eines Kraftfahrzeuges zu lenken. Sie hat daher in subjektiver und objektiver Hinsicht gegen § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO verstoßen.

V.2.Zur Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG:

Der unter Spruchpunkt 2. angeführte Schuldspruch des Straferkenntnisses ist, da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, somit vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG auszugehen.

VI.Strafbemessung:

VI.1.Zur Bestrafung wegen der Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO:

Die von der Beschwerdeführerin missachtete Bestimmung dient in hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres auffälligen Fahrverhaltens in der Nähe eines Einkaufszentrums angehalten worden. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergab einen hohen THC-Wert und damit eine hohe Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Es muss bei der Lenktätigkeit ein entsprechend ausgiebiger Suchtmittelkonsum vorangegangen sein. Somit ist auch von Vorsatz auszugehen.

Erschwerend ist eine einschlägige Vorstrafe. Mildernd war nichts. Die Strafhöhe ist im Geldstrafrahmen des § 99 Abs 1b StVO auszumessen (Euro 800,-- bis Euro 3.700,--). Es sei dabei auch auf § 100 Abs 1 StVO verwiesen, wonach im (ersten) Wiederholungsfall anstelle der Geldstrafe auch eine (primäre) Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann.

Die dargelegten Umstände verlangen nach einer strengen Bestrafung. Im Rahmen der Strafbemessung sind als eines von mehreren Kriterien des § 19 VStG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Diese sind, wie von der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt wurde, als überaus ungünstig zu bezeichnen. Das Landesverwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, die verhängte Geldstrafe auf Euro 1.500,-- herabzusetzen. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

VI.2.Zur Bestrafung wegen der Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG:

Auch diese Bestimmung dient in einem hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich bereits dreimal einschlägig bestraft. Der Geldstrafenrahmen (vgl § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FSG) reicht im gegenständlichen Fall von Euro 363,-- bis Euro 2.180,--.

Gemäß § 37 Abs 2 kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft wurde, Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe in diesen Fällen ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Dazu sei festgehalten, dass die Festsetzung der Geldstrafe in Höhe von höchsten Geldstrafe (Euro 2.180,--) im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen und die Höhe der zuletzt verhängten Strafe im Jahr 2021 (Euro 1.500,--) grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen mag. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse auch in diesem Fall als eines von mehreren Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen und erscheint daher deswegen eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe, welche letztlich auch zu keiner Vorschreibung von Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20 % des verhängten Strafbetrages führt, als gerechtfertigt. Der Umstand, dass zuletzt eine Bestrafung in Höhe von Euro 1.500,-- ausgesprochen wurde (somit um Euro 500,-- höher als die vorangegangene Strafe) und diese letztlich keine ausreichend abschreckende Wirkung hatte, führt dazu, dass im Sinne der Spezialprävention eine weitere Herabsetzung nicht möglich ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer (annähernden) Ausschöpfung des Geldstrafenrahmens im Fall einer weiteren gleichgelagerten Übertretung wohl nur mehr die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.