LVwG T LVwG-2022/42/3169-4

LVwG-2022/42/3169-4Tribunal administratif régional10 oct. 2023

Regest

COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>Teilnahme Veranstaltung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/3169-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.3169.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2022, Zl ***, betreffend zweier Verwaltungsübertretungen nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3, X

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in **** Y, Adresse 3, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei entgegen § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 55/2022, jedoch, trotz dass Sie den Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Meter nicht eingehalten haben, keine Maske getragen, obwohl dann, wenn unter anderem bei Zusammenkünften ein Mindestabstand gemäß § 2 Abs 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohne eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist.

2. Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3, W

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein geschlossenes und abdeckbares Fahrbetriebsmittel einer Seilbahn, nämlich eine geschlossene bzw. abdeckbare Gondel benützt und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne

Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl Personen gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022, in der Zeit von 12.02.2022 bis 12.03.2022 in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmittel (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen haben.“

Damit habe sie 1. gegen §§ 8 Abs 8 Z 3, 5 Abs 4 COVID-19-MG i.V.m. §§ 2 Abs 9 4. COVID- 19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022 verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 6/2022, mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) zu bestrafen sowie 2. gegen § 8 Abs 3 Z 1 und § 3 Abs 1 COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs 3 Z 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022, verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022, mit Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in der sie unter anderem vorbrachte, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske dann nicht bestanden habe, wenn der Abstand gegenüber persönlich bekannten Personen nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführerin seien alle Teilnehmer an der Zusammenkunft bekannt gewesen. Zudem wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin während der Gondelfahrt eine Maske getragen habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ergänzend das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 09.03.2023 zu den Zlen LVwG-, LVwG- und LVwG-*** sowie die zu den angeführten Zlen genommene Lichtbildbeilage (Beilage ./1) ein. Zudem wurde in das öffentlich zugänglichen Video ‚Y DD: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚EE‘ (vgl https://www.EE.at;) Einsicht genommen.

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

II.Sachverhalt:

zu Spruchpunkt 1.:

Die Beschwerdeführerin hat an einer Zusammenkunft zwecks Feier des Erfolges von Herrn CC bei den Olympischen Spielen in Y bei der X teilgenommen. Diese Feier hat am 12.02.2022 gegen 17:00 Uhr stattgefunden. Wie sich aus der Lichtbildbeilage ergibt, hat die Beschwerdeführerin dabei zu FF, GG, JJ, KK sowie CC keinen Abstand von 2 Metern eingehalten und dabei auch keine Maske getragen.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des CC sowie die Schwiegermutter der KK und regelmäßig auf Besuch bei ihnen und deren Kinder. FF ist auch in die Familie LL integriert, da er einer der besten Freunde sowie Sportkollege des CC ist und übernachtet öfters bei der Familie LL. GG ist die Mutter der KK und die Schwiegermutter des CC. Die Familie LL ist mit der Familie MM befreundet. Die Enkelkinder der Beschwerdeführerin und die Kinder von NN und OO sind gut miteinander befreundet und besteht somit zwischen den Familien reger Kontakt.

Festgestellt wird somit, dass die Beschwerdeführerin bei der besagten Olympiafeier lediglich zu ihr persönlich bekannten Personen den Mindestabstand nicht eingehalten hat und dabei keine Maske getragen hat.

zu Spruchpunkt 2.:

Die Beschwerdeführerin saß am 12.02.2022 mit anderen Personen in einer Seilbahn. Wie sich aus der Videoaufnahme ergibt, war die Gondeltür geöffnet und hatte sie dabei keine Maske auf.

III.Beweiswürdigung:

Festgehalten wird, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den auf der Lichtbildbeilage abgebildeten Personen persönlich bekannt ist, sich aus der Verhandlungsniederschrift zu den Zlen LVwG-, LVwG- und LVwG-*** ergibt.

Auch die Art, wie die Beschwerdeführerin bzw ihre Familienmitglieder mit Herrn CC auf der besagten Lichtbildbeilage posieren, legt jedenfalls nahe, dass eine persönliche Bekanntschaft vorgelegen ist.

Festgestellt wird weiters, dass zum Tatvorwurf auch ein Video vorliegt. Darauf konnte allerdings nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin auch bei geschlossener Gondel keine Maske getragen hatte und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

1. COVID-19-Maßnahmengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 204/2021 (§ 1), BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) und BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

[…]“

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 8.

[…]

(3) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

[…]

(8) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

[…]

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]

[…]“

2.4. COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in den Fassungen BGBl II Nr 34/2022 (§ 2) und BGBl II Nr 46/2022 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht

1. gegenüber persönlich bekannten Personen;

2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.

Verkehrsmittel

§ 4

[…]

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

[…]

2. Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.

[…]

Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen;

2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig,

a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;

b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten

Sitzplätzen.

§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

[…]“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

V.Erwägungen:

zu Spruchpunkt 1.:

§ 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung hat die Verpflichtung vorgesehen, dass bei öffentlichen Orten, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hat § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung allerdings vorgesehen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gegenüber persönlich bekannten Personen nicht gilt.

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird daher nochmals festgehalten, dass aus dem einzigen verwertbaren Beweismittel ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin zu den anderen Personen auf dem Lichtbild nicht eingehaltenen Mindestabstand persönlich bekannt ist. Insofern bestand aufgrund von § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung für diesen Sachverhalt keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Zumal sich die Beschwerdeführerin daher zu Recht auf die Ausnahme gemäß § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung stützen konnte, hat sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß der lex specialis des § 4 Abs 3 Z 2 der 4. COVID-19-MV hatten Personen in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.

Aufgrund des öffentlich zugänglichen Video ‚Y DD: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚EE‘ (vgl https://www.EE.at) kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin auch während der Fahrt in der dann geschlossenen Gondel keine Maske getragen hat.

Zusammengefasst ergibt sich daher hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses, dass aufgrund der vorliegenden Beweise nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Beschwerdeführerin die ihm in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Tat verwirklicht hat oder nicht.

Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die stricktest zu handhabende Zweifelsregel des 'in dubio pro reo' nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen.

Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht), tatsächlich so zugetragen hat (vgl VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021; ua).

Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der gegenständlich konkret gegebenen Umstände und vorliegenden Beweise nicht gegeben und war auch nicht weiter zweifelsfrei zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, sofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253; uva).

Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Erwägungen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beheben und das gegenständliche Verfahren in diesem Umfang aus diesem Grund einzustellen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG.

Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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