LVwG T LVwG-2023/12/1191-4

LVwG-2023/12/1191-4Tribunal administratif régional2 oct. 2023

Regest

Freizeitwohnsitznutzung<br/>Selbstbemessung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/1191-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.1191.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2022, GZ: *** aufgrund des Vorlageantrages vom 12.04.2022 - über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2022, ***, betreffend Festsetzung Freizeitwohnsitzangabe für das Jahr 2020 für die Liegenschaft Adresse 2, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für die Liegenschaft Adresse 2 in Z auf Basis einer Nutzfläche von 181,92 m2 nach § 4 TFWAG in Verbindung mit § 201 Abs 1 und 2 BAO sowie der Verordnung der Gemeinde Z vom 03.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Betrag von EUR 1.100,00 festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, keine Zahl, wurde die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für die Liegenschaft Adresse 2 auf Basis einer Nutzfläche von 193,68 m2 nach § 4 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetzes - TFWAG, LGBl Nr 79/2019, in Verbindung mit § 201 Abs 1 und 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, idgF, sowie der Verordnung der Gemeinde Z vom 03.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, mit dem Betrag von EUR 1.100,00 festgesetzt.

Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 23.09.2020, GZ: *** und fristgerecht gestelltem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 19.10.2020 wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.10.2021, LVwG-***, behoben, zumal die Frist zur Selbstbemessung gemäß § 5 Abs 3 TFWAG unter Hinzurechnung des 11wöchigen Hemmungszeitraumes (von 15.03.2020 bis zum Ablauf des 31.05.2020) gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Covid-19-Gesetz in Verbindung mit § 1 Tiroler Covid-19-Fristenverordnung erst mit Ablauf des 16.08.2020 geendet hat und daher der angefochtene Abgabenbescheid vom 08.06.2020 (Zustelldatum: 10.06.2020) zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die Frist zu Selbstbemessung noch nicht abgelaufen war. Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 201 bis 202 BAO zulässig gewesen.

Nachdem auch nach dem 16.08.2020 keine Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einlangte, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2022, ***, die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für die Liegenschaft Adresse 2 auf Basis einer Nutzfläche von 219,40 m2 nach § 4 TFWAG in Verbindung mit § 201 Abs 1 und 2 BAO sowie der Verordnung der Gemeinde Z vom 03.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Betrag von EUR 1.500,00 festgesetzt.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte – zusammengefasst - vor, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. Der gegenständliche Bescheid sei rechts- und verfassungswidrig, da er sich auf ein nicht verfassungskonformes und somit verfassungswidriges Gesetz, nämlich das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz, stütze. In diesem Gesetz und im gegenständlichen Bescheid werden Begriffsbestimmungen verwendet, die eine klare Zuordnung bzw Subsumierung nicht zulassen und aus diesem Grunde als unbestimmte Begriffe verfassungswidrig seien. Das Gesetz verstoße gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, da die sogenannte Tourismusabgabe in Tirol neben der Freizeitwohnsitzabgabe unverändert bestehen bleibe, obwohl beide Abgaben denselben Abgabegrund und Tatbestand betreffen. Neben diesen beiden Abgaben und Steuern sei noch Grundsteuer zu bezahlen. Das Freizeitwohnsitzabgabegesetz greife unzulässig in das verfassungsgesetzlich normierte Eigentumsrecht ein. Eine landesgesetzliche Besteuerung von Grundeigentum sei unzulässig, ebenso wie der Eingriff des Landesgesetzgebers in die Freiheit des Eigentums. Diese Besteuerung sei Bundessache. Darüber hinaus leide der Bescheid bzw das zugrundeliegende Verfahren an einer Mangelhaftigkeit, die eine erschöpfende Erörterung der Angelegenheit insbesondere im Hinblick darauf, ob und was ein Freizeitwohnsitz sei und welche der Kriterien auf die Beschwerdeführerin anzuwenden seien, nicht zulassen und Beweisanträge ohne ausreichende Begründung unerledigt blieben. Die Beschwerdeführerin werde durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven öffentlichen Recht mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen verletzt.

In der Beschwerde wurde zudem ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in X sozial verankert sei und zahlreiche – näher angeführte - Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Art von ihr und ihrem Gatten selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied der Tiroler Landwirtschaftskammer. Einige Räumlichkeiten würden für die berufliche Tätigkeit des Gatten (weitere Niederlassung seiner Rechtsanwaltskanzlei) verwendet. Eine Freizeitwohnsitznutzung liege daher nicht vor. Auch der von der Gemeinde festgestellte Wasserverbrauch liege über den Mittelwert und beweise, dass ein Aufenthalt im Haus nicht zu den in § 1 TFWAG normierten Zwecken erfolge. Zudem wurde die von der belangten Behörde ermittelte Nutzfläche bemängelt.

Aus diesen Gründen wurden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge gestellt, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z vom 24.01.2022 ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung und insbesondere Verfahrensergänzung an die I. Instanz Gemeinde Z zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z dahingehend abzuändern, dass die Verwaltungsabgabe nach TFWAG auf zumindest € 350,00 pro Jahr herabgesetzt wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2022, GZ: ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine teilweise landwirtschaftliche bzw gewerbliche Verwendung zu keiner Ausnahme von der Entrichtungspflicht der Freizeitwohnsitzabgabe führe. Der Abgabentatbestand nach dem TFWAG ziele auf die Verwendung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz ab – unabhängig von dessen Widmung. Zur angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit wurde darüber hinaus ausgeführt, dass diese nicht als Beruf, sondern als Freizeitbeschäftigung zu sehen sei und keine Hofstelle im eigentlichen Sinn vorliege. Es sei korrekt, dass eine private Quelle vorhanden sei. Der letzte Wasserbezug im Umfang von 11 m³ sei jedoch im Zeitraum von 10/2016 bis 09/2017 gemessen worden. Mit einem Gesamtfrischwasserbezug von 66 bis 67 m³ pro Jahr liege dieser unter den für einen ganzjährig bewohnten Zweipersonenhaushalt erfahrungsgemäß zu erwartenden Bezug von 100 m³. Das Bestehen eines Freizeitwohnsitzbescheides, das Vorhandensein zweier Nebenwohnsitze und keines Hauptwohnsitzes und ein geringer Wasserbezug sprächen für eine Verwendung als Freizeitwohnsitz. Zur Berechnung der Freizweitwohnsitzabgabe und der dieser zu Grunde liegenden Flächenberechnung wurde ausgeführt, dass die Lager 1 und 2 zur Aufbewahrung von Lebensmitteln und als Waschraum dienten und damit keine vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung vorliege, sodass diese nicht mehr in Abzug gebracht wurden.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 29.03.2022 nachweislich zu Handen ihres Vertreters zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 wurde ein ausführlich begründeter Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt und im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt bzw ergänzt.

Mit Vorlagebericht vom 27.04.2022, GZ:***, hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

Das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Beschwerdeverfahren zu LVwG-*** wurde am 02.05.2023 im Sinne des § 30 Abs 5 und 6 in Verbindung mit § 1 Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-***, neu zugeteilt.

Am 06.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin als Partei sowie BB als Zeuge einvernommen wurden.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die Eigentümerin des Grundstückes EZ ***1 in KG ***** Z, bestehend aus dem GSt **1 im Ausmaß von 1964 m2 (Baufläche 133 m2, Landwirtschaft 621 m2, Gärten 1210 m2) mit der Adresse 2 in Z sowie dem GSt **2 im Ausmaß von 41.273 m2 (Landwirtschaft 8011 m2, Wald 33.262 m2).

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.01.1996, Zl ***, wurde den damaligen Voreigentümern der Bauparzelle **3, KG Z, unter der Anschrift Z Adresse 2, bewilligt, den angeführten Freizeitwohnsitz, der zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet war, weiterhin als solchen zu verwenden.

Das vormalige Anwesen Z Adresse 2 wurde in den Jahren 2009 und 2010 abgerissen bzw neu gebaut. Die Nutzfläche gemäß § 4 Abs 2 TFWAG für das gegenständliche Objekt beläuft sich auf 184,15 m2 und berechnet sich wie folgt (Angaben in m2):

Erdgeschoß

Obergeschoss

Garderobe: 10,23

Vorratskammer: 4,38

Windfang: 5,09

Küche: 15,42

Gästezimmer: 15,93

Stube: 17,87

Dusche: 3,59

WC: 2,04

Abstellraum: 2,23

Wohn-/Essbereich: 49,08

Vorraum: 29,41

Schlafzimmer: 16,40

WC: 2,04

Bad: 8,75

Heizraum: 5,42

Abstellraum: 1,69

Brennstofflager: 4,11

Summe: 115,63

Lager 1: 12,30

Lager 2: 13,42

Lager 3 11,41

Dachboden: 66,78

Summe: 115,18

Gesamt: 297,59

Abzgl. Dachboden: - 66,78

Abzgl. Lager 1-3 - 37,13

Abzgl Heizraum - 5,42

Abzgl Brennstofflager - 4,11

Abzgl Abstellraum - 2,23

Bemessungsgrundlage: 181,92

Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz in Y, Adresse 1, gemeldet und mit Nebenwohnsitz im Haus Adresse 2 in Z. Sie arbeitete im Jahr 2020 als Kanzleikraft in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Ehegatten in Y und verbrachte die Wochenenden, Urlaube und sonstigen arbeitsfreien Tage im Haus Adresse 2 in Z. Die Beschwerdeführerin ist in W (Ortsteil von Z) aufgewachsen und ist daher in der Gemeinde sozial verankert (Verwandte, Bekannte, Freunde).

Die landwirtschaftlichen Flächen der GSt **1 und **2 sind an den Landwirt CC verpachtet und werden von diesem gemäht. Soweit im südlich gelegeneren Bereich des GSt **2 zum Wald hin die landwirtschaftliche Fläche nicht vom Landwirt mit seinen Maschinen bewirtschaftet werden kann, mäht der Gatte der Beschwerdeführerin diesen Bereich ein Mal im Jahr mit einem Rasenmäher bzw mit einer Motorsense. Das Gras bleibt in diesem Bereich liegen (vgl rot umrandeter Bereich laut Beilage ./A). Die Grundfläche rund um das Haus wird als Garten vom Ehepaar DD regelmäßig gepflegt.

Die Holzarbeiten im 33.830 m2 großen Wald erfolgen durch zwei Bekannte, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin zeitweilig mithilft. Das Entfernen von Schadholz erfolgt durch die Beschwerdeführerin und ihren Gatten. Dieser überprüft auch jedes Jahr den Zaun und führt allfällige Ausbesserungsarbeiten durch. Für die bessere Nutzung des Lärchenwaldes ließ die Beschwerdeführerin einen Stichweg errichten. Besondere Gerätschaften für Holzarbeiten – außer zwei Motorsägen - sind nicht vorhanden. Holz wird ausschließlich zur Eigennutzung geschlagen. Ein Einkommen aus den land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen besteht – außer einem geringfügigen Jagdpachtschilling – nicht.

Der Ehegatte hat im Jahr 2020 eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Y betrieben. Seit März 2019 hat er bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer angezeigt, dass er fallweise Sprechstunden, ohne Einrichtung eines ständigen Kanzleibetriebes im Sinne einer Filialkanzlei in der Sprechstelle in **** Z, Adresse 2 abhalten wird. Nach seinen Angaben fanden solche anwaltlichen Beratungen häufig am Wochenende in der Bauernstube im Haus Adresse 2 statt. Zusätzlich wurde ein Raum im Kellerbereich (Lager 11,41 m2) für Büroarbeiten genutzt. Dort befinden sich ein Drucker, ein Laptop udgl.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-*** und LVwG-*** sowie in den behördlichen Abgabenakt.

Die Eigentumsverhältnisse am Grund EZ ***1 GB Z ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug. Der Freizeitwohnsitzbescheid vom 16.01.1996 liegt im Behördenakt auf. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister wurde eingeholt.

Die Feststellungen betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin, der Bewirtschaftung der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und des Waldes, der Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwalt in der Sprechstelle Adresse 2 sowie zur Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten ergeben sich größtenteils aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des als Zeugen einvernommen Ehegatten in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 und aus den bereits im Verfahren LVwG-*** gemachten Aussagen der Genannten (vgl das Protokoll der Verhandlung vom 16.06.2021). Die Angaben waren glaubwürdig und nachvollziehbar und konnten obigen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.

Die Berechnung der maßgeblichen Flächen folgt aus den im Abgabenakt einliegenden Planunterlagen. Der Eingangsbereich des Hauses ist überwiegend unterkellert (vgl dazu die im Abgabenakt einliegenden Baupläne und Lichtbilder).

III.Rechtslage:

Vorab ist festzuhalten, dass nach § 14 Abs 2 Tiroler Gesetz vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG), LGBl Nr 86/2022, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (mit 1. Jänner 2023) anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes fortzuführen sind.

Daher sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz (im Folgenden: TFWAG), LGBl Nr 79/2019 in der Fassung LGBl Nr 46/2020, maßgeblich:

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a)bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,

b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,

c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,

d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,

e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,

f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,

g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

((1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

§ 6

Abgabenerklärung

(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) …

§ 7

Eigener Wirkungsbereich

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gries am Brenner vom 03.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe

§ 1

Festlegung der Abgabenhöhe

Die Gemeinde Gries am Brenner legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit € 1,100,00 Euro

fest.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Angeschlagen am: 04.12.2019

Abgenommen am: 20.12.2019

IV.Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 TFWAG ist für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

Es ist daher im vorliegenden Fall vorab zu prüfen, ob die Verwendung des Hauses in Adresse 2 in Z als Freizeitwohnsitz erfolgt.

Gemäß § 1 Abs 2 TFWAG sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

In den Erläuternden Bemerkungen (vgl Landtagsmaterialien: 167/19) heißt es dazu:

„Bei der Definition des Freizeitwohnsitzes wird an den Begriff des Freizeitwohnsitzes nach § 13 Abs 1 TROG 2016 angeknüpft, der auch in § 2 lit e des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 verwendet wird. Ein Freizeitwohnsitz liegt demnach vor, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllt sind und keine der im Gesetz angeführten Ausnahmen (§ 2) zutrifft. Für die abgabenrechtliche Beurteilung als Freizeitwohnsitz und für die Entstehung des Abgabenanspruches ist somit unerheblich, ob die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zu Recht erfolgt oder nicht. ...

Ob ein Gebäude, eine Wohnung oder ein Gebäudeteil als Freizeitwohnsitz im Sinn des Gesetzes anzusehen ist und somit der Abgabepflicht unterliegt, ist anhand der Kriterien des § 1 Abs 2 jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen (soweit hierüber nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG 2016 Klarheit besteht). Objekte, die an sich aufgrund ihrer geringen Größe, Ausgestaltung oder minimalen Einrichtung für Wohnzwecke nicht geeignet sind, kommen als Freizeitwohnsitze schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei einer entsprechenden Nutzung um eine (spezielle Form einer) Wohnnutzung handelt; grundsätzlich muss im Zweifelsfall auch hier eine Einzelfallbeurteilung Platz greifen. …“

Im gegenständlichen Fall besteht für das Haus Adresse 2 in Z ein Freizeitwohnsitzbescheid. Das verfahrensgegenständliche Objekt ist aufgrund seiner Ausstattung und Größe – das einem Einfamilienhaus entspricht - für Wohnzwecke geeignet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl zB VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) betont, dass es bei der Qualifizierung als Freizeitwohnsitz gerade darauf ankommt, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird.

Für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nach § 13 Abs 1 TROG 2022 ist nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, mwN) genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch hinsichtlich des Aufenthaltes in der betreffenden Wohnung diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).

Obwohl das Haus in Z mit dem Auto in ca 35 Minuten erreicht werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 nach eigenen Angaben nur am Wochenende, im Urlaub, an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen dort aufgehalten. Der Wohnsitz in Z hat damit im abgaberelevanten Zeitraum nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient.

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann sind mit Hauptwohnsitz in Y gemeldet. Nun kommt der Hauptwohnsitz-Meldung in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen (vgl VwGH 25.11.1992, 91/13/0030, 28.02.2013, 2010/10/0004), und weist zumindest daraufhin, dass auch die Beschwerdeführerin nach eigener Einschätzung den Lebensmittelpunkt in Y sieht (Anm: Auf die Frage, weshalb sie nicht in Z ihren Hauptwohnsitz angemeldet hat, wenn dort laut Beschwerdevorbringen der Mittelpunkt der Lebensbeziehung liegt, hat die Beschwerdeführer geantwortet: „Ich habe seit 55 Jahren in Y gewohnt und war dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ich habe auch damals zu der Zeit gearbeitet und insofern sehe ich nicht, warum ich deswegen den Hauptwohnsitz in Z anmelden soll.“)

Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Gemeinde Z aufgrund ihrer Herkunft ebenfalls soziale Bindungen hat, doch kann dort ein „deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ im Jahr 2020 nicht erkannt werden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht worden ist, dass der als Rechtsanwalt tätige Ehegatte der Beschwerdeführerin am Wochenende Mandanten in der Bauernstube des Hauses im Rahmen der dort eingerichteten Sprechstelle betreut, macht dies den Wohnsitz noch nicht zu einem anderen als einem Freizeitwohnsitz. Der berufliche Schwerpunkt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ist jedenfalls im abgaberelevanten Zeitraum im Jahr 2020 in Y gelegen, wo der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Schöpfstraße 4 eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben hat und die Beschwerdeführerin als Kanzleikraft angestellt gewesen ist. Eine Beratungstätigkeit im gegenständlichen Haus in Z am Wochenende zeigt kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensziehungen auf.

Dieser Einschätzung entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs 1 Tir ROG 2001, wiederverlautbart als Tir ROG 2006, wonach einer Qualifizierung als Freizeitwohnsitz nicht entgegensteht, wenn dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl weiters VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044, 26.11.2010, 2009/02/0345 und 27.06.2014, 2012/02/0171, sowie sinngemäß vergleichbar zu § 16 Vlbg RPG 1996 VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026).

Auch die angeführten land- bzw forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, etwa das - im Jahr einmalige - Mähen von den nicht mit Maschinen bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Flächen mit einer Motorsense, das Zäunen oder das Entfernen von Schadholz udgl, zeigen nicht auf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten überwiegend zu anderen als Erholungszwecken im gegenständlichen Haus erfolgt. Das Mähen des Großteils der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt durch einen Landwirt und auch die schweren Holzarbeiten – abgesehen von der gelegentlichen Schadholzentfernung - werden nicht von der Beschwerdeführerin bzw ihrem Ehegatten selbst durchgeführt, sondern von zwei Bekannten. Zudem wurde im Abgabezeitraum Holz nur zur Eigennutzung in geringfügigem Umfang geschlagen und bestehen – außer einem geringfügigem Jagdpachtschilling – keine Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, sodass auch mit der aus dem Eigentum der land- und forstwirtschaftlichen Flächen resultierende Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer kein Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensziehungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Land- und Forstwirtschaft in Z dargetan werden kann.

Bei einer Zusammenschau dieser Umstände wird davon ausgegangen, dass es sich beim Haus Adresse 2 in Z um einen Freizeitwohnsitz handelt, der nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient.

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 TFWAG). Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der EZ ***1 KG ***** Z ist somit Abgabenschuldnerin.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFWAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Das TFWAG trat mit 01.01.2020 in Kraft. Somit entstand an diesem Tag der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch.

Der Abgabenschuldner hat gemäß § 5 Abs 3 TFWAG jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs 2 an die Gemeinde zu entrichten. Diese Frist hat sich gemäß § 2 Abs 1 Tiroler COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 1 Tiroler COVID-19-Fristenverordnung bis zum Ablauf des 16.08.2021 verlängert.

Im gegenständlichen Fall hat die Abgabepflichtige auch bis zum Ablauf dieser verlängerten Frist die Abgabe nicht selbst bemessen und bekannt gegeben.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat daher zu Recht die Abgabe mit dem nunmehrigen Bescheid vom 24.01.2022 festgesetzt.

Allerdings wurde bei der Bemessung der Abgabe eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen:

Nach § 4 Abs 1 TFWAG ist die Freizeitwohnsitzabgabe nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

Die Nutzfläche ist gemäß § 4 Abs 2 leg cit die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab.

Bei der Berechnung der Nutzfläche sind insofern auch Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, von der Berechnung auszunehmen.

Im vorliegenden Fall ist der Bereich „Ebene 1“ überwiegend unterkellert (vgl dazu die im Abgabenakt einliegende Baupläne und Lichtbilder). Daher sind jene Kellerräume, die nicht für Wohn-oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht miteinzuberechnen. Daher sind im vorliegenden Fall neben dem Dachgeschoß, die Lagerräume 1-3, der Heizraum und Brennstoffraum sowie der Raum IR in Abzug zu bringen, sodass sich eine Nutzfläche von 181,92 m² ergibt.

§ 4 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens Euro 590,00 und höchstens Euro 1.400,00. Laut § 1 lit e Verordnung der Gemeinde Z vom 03.12.2019 wurde die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit Euro 1.100,00 fest.

Unter Heranziehung der neuberechneten Nutzfläche ist die Freizeitwohnsitzabgabe daher für das Jahr 2020 mit dem Betrag von Euro 1.100,00 festzusetzen.

Die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die maßgeblichen Bestimmungen des TFWAG werden nicht geteilt. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl VfGH 29.06.2022, V36/2021 uva). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts bejaht werden kann. Zum angeblichen Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot darf insbesonders auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum TFWAG (vgl VfGH 07.03.2022, V 54/2021-11) verwiesen werden:

„Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Landesgesetzgeber berechtigt, neben einer Fremdenverkehrsabgabe gemäß §16 Abs1 Z6 FAG 2017 in Gestalt des als Aufenthaltsabgabe erhobenen Freizeitwohnsitzpauschales eine Zweitwohnsitzabgabe gemäß §16 Abs1 Z4 leg.cit. in Gestalt der als ausschließliche Gemeindeabgabe erhobenen Freizeitwohnsitzabgabe vorzusehen (VfSlg 15.973/2000), zumal die Abgaben nach ihren Tatbestandsmerkmalen nicht als gleichartige Abgaben einzuordnen sind (zur Gleichartigkeit von Abgaben vgl VfSlg 10.827/1986, 14.688/1996).“

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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