LVwG T LVwG-2023/13/0550-6

LVwG-2023/13/0550-6Tribunal administratif régional29 sept. 2023

Regest

Kleinkraftrad<br/>Entziehung Lenkberechtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/0550-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.0550.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.02.2023, Zl ***, wegen Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 145,20 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:17.01.2023, 10:50 Uhr

Ort:**** Z, CC vor dem Eingang zur DD

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa), Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Bescheid vom 13.12.2022, GZ.: ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGbl. Nr. 74/2015, i.V.m. 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 726,00

13 Tage(n) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m § 37 Abs. 4 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 72,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

798,60“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er wisse, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze und der Tatort laut Anzeige nicht mit dem Tatort in der Aufforderung zur Rechtfertigung übereinstimme. Weiters bringt er vor, dass der Auslöser für seine Strafe der vorangegangene Führerscheinentzug (GZ ***) gewesen sei, wobei diese Strafe unverhältnismäßig entschieden worden wäre. Er habe nach der damaligen Behandlung durch die Polizisten freiwillig einen Bluttest im BKH Z durchgeführt, welcher 0,9 Promille zum Ergebnis gehabt habe. Weiters ersuche er um Nachsicht für sein Vergehen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Am 17.04.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und den beiden Zeugen EE und FF, durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ebenso Einsicht genommen wurde in die Akten LVwG-Tirol-*** und LVwG-Tirol-*** betreffend den Beschwerdeführer.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17.01.2023 um 10:50 Uhr das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen *** (A) auf dem CC vor dem Eingang der DD in **** Z und stellte das Kleinkraftrad dort ab. Dadurch lenkte er ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Mit Bescheid vom 13.12.2022, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 13.12.2022, sohin bis zum 13.06.2023, entzogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2023, Zl *** wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben. Letztlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.05.2023, GZ *** die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2023, GZ *** als unbegründet abgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den polizeilichen Anzeigen der PI Z vom 13.12.2022, Zl *** und vom 18.01.2023, Zl *** sowie der Einvernahme des Zeugen EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.04.2023. Der Zeuge machte vor dem erkennenden Gericht einen äußert glaubwürdigen Eindruck. Weiters wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2022 lauten:

§ 1.

Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

[…]

§ 37.

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder - 9 -

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er unstrittig nicht im Besitz einer von Behörde gültig erteilten Lenkberechtigung war, und hat aus diesem Grund die objektive Tatseite erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Bei so genannten „Ungehorsamsdelikten“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er konnte im Verfahren nicht glaubhaft darlegen, dass die objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften des Straferkenntnisses ihm subjektiv nicht vorwerfbar sind, da auch – wie er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht selbst ausführt - Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Es war daher im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Tatort in der Anzeige „Adresse 2, **** Z“, genau **** Z, CC vor dem Eingang zur DD stimmt mit dem vorgeworfenen Tatort in der Aufforderung zur Rechtfertigung und jenem im angefochtenen Straferkenntnis überein und steht zweifelsfrei und unverwechselbar fest.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens wird dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – fahrlässiges Verhalten angelastet. Mildernde Umstände lagen keine vor, der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Bezüglich der Einkommensverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben gemacht.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Mindeststrafe in Höhe von Euro 726, -- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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