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LVwG-2023/45/2206-2•LVwG T LVwG-2023/45/2206-2
LVwG-2023/45/2206-2Tribunal administratif régional28 sept. 2023
Fiktive Anrechnung von Einkommen<br/>AMS-Sperre<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2023 wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 aufgrund der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 TMSG als unbegründet abgewiesen. In der in der Begründung angeführten Berechnung wurde der Mindestsatz für Alleinstehende dem Einkommen des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Dabei wurde beim Einkommen gemäß § 18 Abs 4 TMSG das Taggeld aus AMFG-Förderung in Höhe von Euro 34,21 fiktiv herangezogen. Dies führte im Ergebnis zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 117,68 und damit zu einer abweisenden Entscheidung.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, er sei mit Bescheid des AMS vom 26.05.2023 zu einer Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen in Höhe von Euro 1.915,76 verpflichtet worden, dieser Betrag werde durch das Einbehalten eines Teiles seiner Notstandshilfe rückerstattet. Deshalb habe er am 12.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag um Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gestellt. Gemäß § 2 Abs 13 TMSG umfasse Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen würden. Der von der Behörde herangezogene § 18 Abs 4 TMSG sei in seinem Fall nicht anzuwenden, da im Bescheid des AMS keine Kürzung bzw kein Verlust des Anspruches ausgesprochen worden sei; vielmehr sei es eine Rückzahlung in Form einer Exekution. Er beantragte eine Neuberechnung seines Mindestsicherungsanspruches unter Zugrundelegung des ihm tatsächlich zufließenden Einkommens.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Laut ZMR-Auszug war er beginnend mit 2006 immer wieder aufrecht in Österreich gemeldet, teilweise mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bzw als obdachlos. Er bewohnt eine Mietwohnung in Z, Adresse 1. Die monatlichen Mietkosten betragen Euro 298,50. Der Beschwerdeführer erhält Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 163.
Gemäß dem im Akt einliegenden AMS-Auszug war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit vom 14.11.2022 bis 13.12.2022 in Beschäftigung. Beginnend mit 14.12.2022 war er (mit Unterbrechungen) arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog er Notstandshilfe.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Z vom 20.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum von 10.01.2023 bis 06.03.2023 der Anspruch auf Notstandshilfe für verloren erklärt und eine Nachsicht nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am 23.12.2022 eine Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt 09.01.2023 beim Dienstgeber BB angeboten worden war. Er habe sich auf diese Stelle zwar am 29.12.2022 per Mail beworben, sei dann aber unentschuldigt nicht zum vereinbarten Vorstellungsgespräch am 09.01.2023 erschienen und habe somit eine mögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit vereitelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese wies das AMS Z mittels Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2023 ab. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Da einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, wurden dem Beschwerdeführer weiterhin Leistungen ausbezahlt.
Mit Bescheid des AMS Z vom 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG rechtskräftig zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von Euro 1.915,76 verpflichtet. In der Folge wurde im Wege der Auszahlung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer jeweils ein Teilbetrag zurückbehalten, sodass nur ein verminderter Betrag zur Auszahlung gelangte. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer den gesamten Betrag zurückgezahlt.
Am 12.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Unterstützung bei den Wohnkosten. Er begründete seine Notlage damit, dass es ihm aufgrund der Kürzung durch das AMS nicht mehr möglich sei, seinen Mietanteil zu bezahlen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 57 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mwN).
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde vertrat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass bei der Berechnung der Eigenmittel des Hilfesuchenden im Sinne der Regelung des § 18 Abs 4 TMSG das dem Beschwerdeführer ursprünglich zustehende AMFG-Fördergeld in der Höhe von Euro 34,21 täglich fiktiv anzurechnen sei, selbst wenn es wegen eines Anspruchsverlustes nicht mehr in voller Höhe zur Auszahlung gelangte.
Festgehalten wird, dass aus § 18 Abs 4 TMSG die klare Intention des Gesetzgebers abzuleiten ist, dass ein Verlust von Leistungen, auf die ein Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, nicht durch die Mindestsicherung gegenzurechnen ist bzw in dem Umfang, in welchem der Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verloren gegangen ist, durch die Tiroler Mindestsicherung zu ersetzen ist. Wie ein Anspruchsverlust eintritt, wird indes durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; allerdings ist evident, dass ein solcher Anspruchsverlust beispielsweise durch Verletzung von Meldepflichten und Bewerbungsobliegenheiten und der Auslösung von Sperrfristen eintreten kann.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Dies führte zu einem rechtskräftig ausgesprochenen Anspruchsverlust für den Zeitraum 10.01.2023 bis 06.03.2023. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers kam aufschiebende Wirkung zu, was zur Konsequenz hatte, dass die Leistungen vorerst weiter ausbezahlt wurden. Allerdings standen diese Leistungen immer unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den Anspruchsverlust erfolgreich ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall, mit Bescheid vom 23.03.2023 wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.
Für solche Fälle enthält § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG eine entsprechende Regelung, wonach die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen besteht, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Folglich wurden dem Beschwerdeführer die im Zeitraum der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Leistungen mit Bescheid vom 26.05.2023 zum Rückersatz vorgeschrieben.
Somit stehen dieser mit Bescheid auferlegte Rückersatz und die damit zusammenhängende Reduktion der ausbezahlten Leistungen in direktem Zusammenhang mit dem bescheidmäßig festgestellten Anspruchsverlust nach dem AlVG. Dass die Konsequenzen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erst später eintreten, ändert daran nichts. § 18 Abs 4 TMSG sieht gerade für den Verlust von Leistungen nach dem AlVG vor, dass diese nicht durch die Mindestsicherung ausgeglichen werden sollen. Vielmehr muss dieses Einkommen fiktiv „in voller Höhe“ angerechnet werden.
Im Ergebnis hat damit die belangte Behörde bei ihrer Berechnung zu Recht dieses Einkommen fiktiv in voller Höhe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wollte mit dem gegenständlichen Mindestsicherungsantrag genau den vom Gesetzgeber nicht gewollten Ansatz verwirklichen, nämlich seine (selbstverschuldete) Kürzung nach dem AlVG durch Mittel der Mindestsicherung ausgleichen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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