LVwG T LVwG-2023/35/2028-3

LVwG-2023/35/2028-3Tribunal administratif régional26 sept. 2023

Regest

BMX-Anlage<br/>Auwald<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht<br/>Konsenslose Anlagenerrichtung<br/>Rodung<br/>Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>Früherer Zustand<br/>Veranlasser<br/>Unverhältnismäßig hoher Aufwand<br/>Grundstückseigentümer<br/>Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/2028-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.35.2028.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.7.2023, ***, betreffend einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem TNSchG 2005 und dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mit „30.11.2023“ festgelegte Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mit „15.5.2024“ neu festgelegt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 11.7.2023, ***:

Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund der Email eines forstfachlichen Amtssachverständigen vom 12.11.2013 festgestellt, dass in der Gemeinde Z ca. in der Mitte des Grundstückes **1, KG Z, Eigentümer Bund/öffentliches Wassergut, im Auwald ohne erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 12.11.2013 ein BMX-Parcour von unbekannten Kindern und Jugendlichen in Handarbeit errichtet worden sei. Es seien erhebliche Geländeveränderung (Grabungen und Aufschüttungen) sowie eine dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern vorgenommen worden. Der BMX-Parcourplatz befinde sich im Überflutungsbereich HQ30. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Parcourplatz mit der Zeit mit Müllkübeln, einer mobilen Rampe sowie grünen Teppichen ausgestattet worden sei. Es bestehe kaum noch Unterwuchs und es würden vereinzelt Altbäume verschwinden, andere hätten schwere Rindenschäden.

Dem Bund - Öffentliches Wassergut als vermeintlich Verpflichtetem sei mit Schriftsatz vom 23.6.2020, ***, formlos die Möglichkeit gegeben worden, die im Spruch des gegenständlichen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen bis spätestens 31.08.2020 umzusetzen. Mit Schriftsatz vom 17.9.2020, ***, sei allerdings vom naturkundefachlichen Amtssachverständige mitgeteilt worden, dass die zu treffenden Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind.

Mit dem in weiteren Folge erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2020, ***, wurde der Republik Österreich - Öffentliches Wassergut, gemäß § 17 TNSchG 2005 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2020, ***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer Besprechung samt Lokalaugenschein mit allen Beteiligten am 15.5.2023, entschied die belangte Behörde mit diesem Bescheid unter anderem wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als I. Forstbehörde gemäß § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und als II. Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) entscheidet von Amts wegen wie folgt:

I.

Gemäß § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 wird der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister BB, Adresse 2, **** Z, aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens zum 30.11.2023 auf einer Teilfläche des Gst **1, GB ***** Z, die im Spruchpunkt III. angeführten Maßnahmen einer rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung nach Maßgabe des unter Spruchpunkt IV. abgebildeten Lageplans durchzuführen.

II.

Gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 wird der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister BB, Adresse 2, **** Z, aufgetragen, zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens zum 30.11.2023 auf einer Teilfläche des Gst **1, GB ***** Z, die im Spruchpunkt III. angeführten Maßnahmen einer rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung nach Maßgabe des unter Spruchpunkt IV. abgebildeten Lageplans durchzuführen.

III.

1. Allfällige, zum Zeitpunkt der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen bis zu deren Abschluss vorhandene Abfälle oder Fahrnisse (Rampen, Teppiche/Matten, Mistkübel, udgl.) sind zu entfernen und, soweit es sich um Abfälle handelt, ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Zur Wiederbewaldung ist auf der im Lageplan laut Spruchpunkt IV. blau mit roten Begrenzungspunkten eingefärbten Fläche eine initiale Bepflanzung mit 300 Stück hochstämmigen Pflanzen und 200 Stück Sträuchern und kleinstämmigen Baumarten heimischer Herkunft wie folgt durchzuführen:

a) Es sind je 75 Stück Bergahorn, Silberweide, Sommerlinde und Bergulme, alle als Topfballen, zu setzen. Die Pflanzmaterialien müssen eine Größe von mindestens 60/80 aufweisen.

b) Es sind jeweils 40 Stück Rote Heckenkirsche, Gemeiner Schneeball, Schwarzer Holunder und Traubenkirsche, alle als Topfballen, und 40 Stück Lavendelweide (Steckhölzer oder Topfballen) zu setzen.

3. Die Pflanzungen haben fachgerecht zu erfolgen und sind bis zur Sicherung der Kultur fachgerecht zu pflegen.

4. In den ersten fünf Vegetationsperioden ab Bepflanzung sind Pflegemaßnahmen gegen das Aufkommen von invasiven Neophyten vorzunehmen. Invasive Neophyten, insbesondere Drüsiges Springkraut, Riesenbärenklau, Kanadische Goldrute und Staudenknöterich, sind vor der Blüte, spätestens aber zur Blüte mechanisch (durch mehrmalige Mahd, Ausreißen, Ausgraben) zu entfernen und anschließend fachgerecht zu entsorgen.

5. Die Wiederbewaldungsfläche ist durch Abzäunung mittels eines nicht überkletterbaren Zaunes mit einer Mindesthöhe von 1,8 Metern wirksam vor dem Betreten und insbesondere dem Befahren mit Fahrrädern zu schützen. Die Abzäunung muss wie im Lageplan Spruchpunkt IV. mit roter Linie dargestellt entlang der bestehenden Fahrstraße (Uferbegleitweg, Gemeindeweg) der nördlichen Grundstücksgrenze folgend verlaufen, und zwar beginnend im Westen zirka 25 Meter westlich des bestehenden Bahndurchlasses gegenüber dem ersten Hochspannungsmast der ÖBB-Bahnstrecke und endend beim nordöstlichen Grundstückseck des Gst. **1. Durch die Abgrenzung darf die bestehende Baum- und Strauchvegetation nicht beschädigt oder entfernt werden. Die Auszäunung hat für mindestens fünf auf die Durchführung der Initialbepflanzung folgende Vegetationsperioden bzw bis zum Erreichen einer Höhe des Bewuchses von drei Metern zu erfolgen.

6. Jeweils an der östlichen und westlichen Begrenzung der Abzäunung ist für die Dauer des Bestehens der Zaunanlage gemäß Punkt 5. ein Hinweis deutlich sichtbar anzubringen ‚Wiederbewaldungsfläche Betreten und Befahren verboten.‘

7. Rechtzeitig, mindestens jedoch drei Wochen vor Beginn der Ausführung ist die ökologische Bauaufsicht gemäß Spruchpunkt IV. zu verständigen. Rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor Ausführung ist eine Koordinierungsbesprechung durchzuführen, zu der jedenfalls das zuständige Forstaufsichtsorgan, die ökologische Bauaufsicht und von den ausführenden Firmen je eine Person, die mit Anleitungsbefugnis ausgestattet ist, beizuziehen sind. Über diese Besprechung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches der Behörde unaufgefordert binnen zwei Wochen zu übermitteln ist.

IV. Lageplan

(…)“

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zunächst aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass auf dem nunmehrigen Gst **1 der KG ***** Z durch Geländeabtragung und Geländeaufschüttung, jedoch ohne Zufuhr von Material, eine Sportanlage, nämlich ein BMX-Parcours für Radfahrer, bestehend aus Fahrtrassen mit Kuppen, Mulden, Schanzen und Steilkurven, in einem Auwald errichtet worden sei. Sowohl für diese Anlage selbst als auch aus anderen Gründen seien darüber hinaus auf der genannten Grundfläche Bäume und Sträucher dauernd beseitigt worden, darunter Altbäume mit einem Stammdurchmesser von deutlich mehr als einem Meter, und sei so eine Kahlfläche (zentrale Kahlfläche von zirka 520 m² sowie verschiedene Fahrtrassen) im Gesamtausmaß von ca. 2200 m² geschaffen worden, auf der aufgrund intensiver Nutzung durch Befahren mit Fahrrädern eine Naturverjüngung sowohl durch Baumbewuchs als auch durch standortentsprechenden krautigen Unterwuchs nicht mehr gegeben sei. Dagegen sei aufgrund der fehlenden Beschattung ein Aufkommen von standortfremden invasiven Neophyten zu beobachten. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen liege ebenso wenig vor wie eine Rodungsbewilligung für die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als für jene der Forstkultur.

Die nunmehr aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen würden auf den Vorschlägen eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen beruhen.

Adressat eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 TNSchG 2005 sei primär der Veranlasser. Nur dann, wenn ein Veranlasser nicht feststellbar ist, seien die Maßnahmen dem Grundeigentümer (verschuldensunabhängig) aufzutragen.

Hierzu führt die belangte Behörde wie folgt aus:

„Ein unmittelbarer Veranlasser, also jene Kinder bzw. Jugendlichen, die rund um das Jahr 2013 erstmals diese Anlage hergestellt haben, kann nicht mehr ermittelt werden. Es liegen der Behörde keinerlei Anzeigen, unter anderem des zuständigen Gemeindewaldaufsehers, vor, wobei auch die Identitäten der ausführenden Personen festgestellt worden wären. Die Gemeinde Z war zum Zeitpunkt, als das gegenständliche Verfahren bei der Behörde anhängig gemacht wurde, Eigentümerin dieser Fläche, welche damals noch eine Teilfläche des Gst **2 bildete. Die Gemeinde Z wusste spätestens zum 11.12.2013 (Einvernahme des Bürgermeisters im Verwaltungsstrafverfahren, ***) von der nunmehr gegenständlichen Parcours-Anlage.

In weiterer Folge hat die Gemeinde Z nicht nur keinerlei ernstzunehmende Abwehrmaßnahmen gesetzt, und zwar weder als Grundeigentümerin noch im Wege des zuständigen Forstaufsichtsorgans, sondern darüber hinaus mehrfach versucht, das gegenständliche Vorhaben bei der Behörde zu legitimieren bzw. zumindest die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verzögern bzw. zu vereiteln, und öffentlichkeitswirksam den rechtswidrigen Bestand unterstützt:

So wurde unter anderem die Behörde ersucht, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, bis eine Alternative gefunden sei. Weiters hat die Gemeinde Z mehrmals eine Antragstellung zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung in Aussicht gestellt. Dies wurde jeweils immer nur der Behörde gegenüber kommuniziert, während im Gemeinderat keinerlei diesbezügliche Beschlüsse gefasst wurden. Vielmehr sollte die Schaffung einer Alternative für die heimischen Jugendlichen innerhalb der Gemeinde zu keinen Mehrkosten führen. Auf diese Weise wurde seitens der Gemeinde versucht, das Bestehenlassen eines rechtswidrigen Zustandes als (kostengünstige) Maßnahme der Kinder- und Jugendpolitik darzustellen.

Weiters hat der Bürgermeister der Gemeinde Z in einem Medium, das landesweit eine der größten Reichweiten hat, nämlich im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die rechtswidrigen Maßnahmen verteidigt und - wörtlich - sein fehlendes Verständnis für die Vorgangsweise der Behörde zum Ausdruck gebracht. Die vom Bürgermeister behaupteten entgegenstehenden Informationen im Mitteilungsblatt der Gemeinde wurden nicht vorgelegt. Selbst wenn diese vorhanden wären, hätten diese niemals die Reichweite eines Beitrages im ORF / Tirol Heute. Es wurde daher seitens der Gemeinde aktiv ein Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtmäßige Nutzung und den Fortbestand der Anlage geweckt.

Der Gemeindewaldaufseher, dessen dienstrechtlicher Vorgesetzter gemäß § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2005 über die Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher, LGBl Nr 79/2005, der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde ist, und der gemäß § 6 Tiroler Waldordnung LGBl Nr 55/2005 idgF die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung des Forstgesetzes 1975 zu unterstützen hat und dafür umfangreiche Befugnisse, insbesondere auch zur Identitätsfeststellung bis hin zur Festnahme, übertragen bekommen hat, hat in Kenntnis des Sachverhaltes über mehrere Jahre keinerlei Kontrollen und Identitätsfeststellungen durchgeführt und keinerlei Anzeigen erstattet.

Damit hat die Gemeinde Z maßgeblich daran mitgewirkt, dass bezüglich dieser rechtswidrigen Anlage in der Öffentlichkeit ein Vertrauen in deren Bestand und in die Rechtmäßigkeit deren Nutzung entstanden ist. Dementsprechend ist es auch glaubwürdig, wenn der naturkundliche Amtssachverständige am 14.10.2014 berichtet, dass ihm Jugendliche mitgeteilt hätten, dass dies mit der Gemeinde so ausgemacht sei. Hingegen musste der später erfolgte Übergang des Eigentums an dem nunmehrigen Gst **1 an das Öffentliche Wassergut von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden. Die Öffentlichkeit durfte daher weiterhin darauf vertrauen, dass die Gemeinde als Grundeigentümerin die (rechtswidrige) Nutzung dieses Parcours nicht nur duldet, sondern aktiv befürwortet.

Zuletzt hat die Besprechung am 15.05.2023 ergeben, dass die Gemeinde ohne naturschutzrechtliche Bewilligung Fällungen im genannten Auwaldbereich durchführen ließ, für welche ebenfalls keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag. Die Rechtfertigung des Gemeindewaldaufsehers, es habe Gefahr in Verzug bestanden, kann nicht nachvollzogen werden. Bei dem allenfalls gefährdeten Weg handelt es sich um einen Uferbegleitweg im Eigentum der Gemeinde und nicht um eine hochrangige Verkehrsverbindung. Es wäre daher der Gemeinde jedenfalls zumutbar gewesen, entweder auf die bestehenden Gefahren hinzuweisen oder aber den Weg zu sperren und einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zu stellen. Generell muss festgehalten werden, dass mit den natürlichen Verhältnissen jeder zurechtkommen muss und dazu insbesondere auch die natürliche Dynamik in besonders geschützten Lebensräumen, wie es Auwälder sind, gehören.

Ob mit diesen Fällungen nur dem Gemeindeweg oder auch der Parcours-Anlage gedient werden sollte, kann dahingestellt bleiben, zumal diese Fällungen einerseits für sich genommen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig waren und andererseits die Eingriffsintensität dadurch auf dieser Fläche erheblich gesteigert wurde.

Zusammengefasst kommt daher die Behörde zur Auffassung, dass als Veranlasser nicht nur die nicht mehr feststellbaren Kinder/Jugendlichen anzusehen sind, welche ursprünglich diesen Parcours errichtet haben, sondern auch die Gemeinde Z, welche die Nutzung dieses Bereichs als Sportanlage geduldet und über Jahre hinweg aktiv befördert hat und schlussendlich auch selbst bewilligungspflichtige Maßnahmen im gegenständlichen Auwaldbereich ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt hat; dies im Wissen, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Somit ist die Gemeinde Z als (Mit-)Veranlasserin im Sinne des § 17 TNSchG 2005 anzusehen und als solche nach § 17 TNSchG 2005 zu verpflichten.

Dementsprechend ist die Heranziehung des nunmehrigen Grundeigentümers, welcher keinerlei derartige Veranlassungen getroffen hat, vom Gesetz ausgeschlossen.

In forstrechtlicher Hinsicht ist im Sinne des § 172 Abs 6 auf die Ausführungen zu § 17 TNSchG zu verweisen, wobei die Gemeinde Z zum Zeitpunkt, als das Verfahren bei der Behörde anhängig gemacht wurde, Waldeigentümer war und darüber hinaus als ‚andere Person‘, die bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen hat, anzusehen ist. Dementsprechend waren der Gemeinde Z die erforderlichen Maßnahmen zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung und zur Verhinderung von Waldverwüstungen aufzutragen.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Gemeinde Z am 24.7.2023 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA, Beschwerde, mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, und welche am 14.8.2023 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde.

Begründet wird die Beschwerde zunächst mit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dies deshalb, da die Bescheidbegründung nicht in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dargetan worden wäre. Die Behörde hätte den Verfahrensgang samt Feststellungen in einem darstellt, ohne dabei abzugrenzen, welche konkrete Feststellungen schließlich der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind. Zudem würden sich mehrmals im angefochtenen Bescheid dislozierte Feststellungen befinden.

Weiters wird bemängelt, dass die belangte Behörde gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und vollständigen Sachverhaltsermittlung verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, die nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 primär heranzuziehenden Verursacher eines rechtswidrigen Vorhabens auszuforschen. Dies angesichts der Tatsache, dass die genannten Änderungen am Gelände unstrittiger Weise nicht von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden seien, diese auch keinen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben habe und da der Beschwerdeführerin die Veranlasser unbekannt seien. Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, von wem diese Geländeveränderungen durchgeführt wurden, von wem Bäume gefällt und Sträucher entfernt wurden, ebenso von wem Rampen, Teppiche/Matten und Müllkübel aufgestellt und sodann zT wieder entfernt wurden.

Von einem von der Behörde im Bescheid ohnehin nicht reklamierten, aber gesetzlich vorgesehenen „unverhältnismäßigen Aufwand" der Ausforschung könne nicht ausgegangen werden, da es einige näher dargestellte, leicht umsetzbare Möglichkeiten der Ausforschung gegeben hätte (a. Beobachtung und Aufsicht, b. Soziale Medien und Internet, c. Zeugenbefragung, d. Nachbarschaftsinitiativen, e. Schul- und Jugendeinrichtungen, f. Öffentliche Aufklärung, g. Kooperation mit der Exekutive).

Schließlich wird noch vorgebracht, dass die Sachverständigen den Standpunkt vertreten hätten, dass die Anpflanzung einer (!) hochstämmigen Pflanze pro 15 m2 (!) ausreichend sei. Gleichzeitig sollten auf einer Fläche von 2.200 m2 300 Stück hochstämmige Pflanzen und 200 Stück Sträucher und kleinstämmige Baumarten gepflanzt werden. Rein rechnerisch ergebe sich bei einer Bepflanzungsfläche von 2.200 m2 unter Berücksichtigung der vorgesehenen 15 m2/Baum aber eine Pflanzverpflichtung von 146 Bäumen (2.200 m2 / 15 m2/Baum = 146,67). Daraus ergebe sich ein Widerspruch innerhalb der Begründung, der nach überwiegender Rechtsprechung als Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten sei.

Unter dem Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird sodann ausgeführt, dass die belangte Behörde offensichtlich von einer primären Verursachung durch „unbekannte Kinder und Jugendliche“ ausgegangen sei. Die Behörde hätte diese ausforschen oder subsidiär den Grundeigentümer heranziehen müssen und hätte nicht die Beschwerdeführerin verpflichten dürfen, da diese weder aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen noch Anlass zur Ausführung gegeben hätte, da der BMX-Parcours ohne jegliches Zutun der Beschwerdeführerin von Kinder- und Jugendlichen errichtet und erweitert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich sogar seit jeher im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür eingesetzt, dass die Fläche nicht als BMX Parcours genutzt wird bzw. auch versucht, dass die rechtlichen Möglichkeiten für eine rechtssichere Nutzung geschaffen werden.

Dass nicht die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin herangezogen werden könne, wird damit begründet, dass in einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei und dass sich die Rechtswidrigkeit bewilligungslos durchgeführter Maßnahmen nicht nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausführung, sondern insbesondere auch auf die Maßnahmen zur Vergrößerung des Parcours beziehe. Solange die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin war, hätte es laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen auch keiner umfassenden Bepflanzungsmaßnahmen gebraucht, da sich der Auwald damals noch hätte selbst regenerieren können. Im Zeitraum 2018 bis 2023 hätte sich eine maßgebliche Verschlechterung ergeben, die keinesfalls der Sphäre der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnte.

Nochmals thematisiert wird von der Beschwerdeführerin schließlich der Umstand, dass der Umfang der aufgetragenen Baumpflanzungen nicht mit den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in Einklang gebracht werden könne und der Behörde insofern Willkür vorzuwerfen sei.

Zudem sei die von der Behörde vorgesehene Absicherung der gegenständlichen Teilfläche mittels eines Zaunes überschießend. Der Amtssachverständige weise nämlich klar und deutlich darauf hin, dass nicht zwangsläufig die im Spruchpunkt III. des Bescheids vorgesehene Abzäunung mittels Zaunanlage als zwingend erforderlich angesehen werden müsse; vielmehr bestehe auch die Möglichkeit von Alternativen, und zwar einer Abgrenzung durch Baumstämme. Die Behörde hätte auch nicht berücksichtigt, dass ein massiver Zaun das natürliche Landschaftsbild stärker beeinträchtigt, Tierbewegungen behindert, die ökologische Dynamik stört, zur Fragmentierung von Lebensräumen führt und das Invasionsrisiko erhöht. Potenzielle Auswirkungen müssten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, um eine Schutzmaßnahme zu wählen, die sowohl die Sicherheit der Umwelt als auch die Erhaltung der natürlichen Prozesse optimal gewährleistet. Die Ansicht der Behörde, dass Absperrungen mittels Baumstämmen unrealistisch seien, stünde im Widerspruch zum Vorschlag des Gemeindewaldaufsehers, der mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei und die Eignung solcher Absperrungen betont habe. Auch aufgrund geschätzter Kosten von Euro 11.550,00 sei der Zaun unverhältnismäßig.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 20.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde allen Parteien nochmals die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch wurden der Bürgermeister der Gemeinde Z als Zeuge und der naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 8 und 17) maßgeblich:

„§ 8

Schutz von Auwäldern

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.“

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) (…)

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) (…)“

Weiters sind im vorliegenden Fall insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 17 und 172) maßgeblich:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) (…)“

„Forstaufsicht

§ 172. (1) (…)

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Was zunächst das Beschwerdevorbringe betrifft, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet sei, ist klarzustellen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014]10 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH).

Dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in irgendeiner Weise unklar wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nur über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt, eine solche durch die behaupteten Begründungsmängel aber nicht aufgezeigt werden kann, erweist sich die gegenständliche Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten Begründungsmangel als unbegründet.

Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf den, wenngleich nach § 17 VwGVG nicht subsidiär anwendbaren § 66 Abs 4 AVG verwiesen werden, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Aus der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049) ergibt sich dazu, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat. Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Begründung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen eines Begründungsmangels der belangten Behörde nicht in Frage kommt. Ein allfälliger Begründungsmangel wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.

Diesbezüglich ist auch noch zu betonen, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem angefochtenen Bescheid sehr wohl mit hinreichender Klarheit hervorgeht, welchen entscheidungswesentlichen Sachverhalt die belangte Behörde diesem Bescheid zu Grunde gelegt hat, aufgrund welcher Beweiswürdigung diese Feststellungen getroffen wurden und welche rechtlichen Schlussfolgerungen die belangte Behörde aus diesem Sachverhalt gezogen hat.

Was nun die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft, ist zunächst entscheidend, dass mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall entsprechend der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als erwiesen angesehen werden konnte, dass sich am angenommenen Ort im Auwald auf einem derzeit nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstück eine BMX-Anlage befindet, für die – obwohl deren Errichtung naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre – keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Die im ersten Halbsatz des Abs 1 des § 17 TNSchG 2005 normierten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung liegen somit grundsätzlich zweifellos vor.

Da die gegenständliche Anlage zudem unzweifelhaft als verbotene Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur im Sinn des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, ohne dass eine Rodungsbewilligung hierfür erteilt worden wäre, wurden im Sinn des § 172 Abs 6 leg cit auch forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen und liegt insofern diese wesentliche Voraussetzung für die nach der genannten Bestimmung aufgetragene Wiederbewaldung vor.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu klären, ob die gegenständlichen Aufträge zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet wurden.

§ 17 Abs 1 TNSchG 2005 spricht diesbezüglich davon, dass derjenige, der das konsenslos ausgeführte Vorhaben veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte heranzuziehen ist.

Dass die Beschwerdeführerin nicht selbst die Errichtung der gegenständlichen BMX-Anlage veranlasst hat, steht unbestritten fest. Von der Beschwerdeführerin wird aber auch vorgebracht, dass einerseits der tatsächliche Veranlasser leicht hätte festgestellt werden können, und dass andererseits der derzeitige Grundstückseigentümer maßgeblich sei und nicht die Beschwerdeführerin als vormalige Grundstückseigentümerin hätte herangezogen werden dürfen.

Zu zweiterem Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 06.11.2020, ***, mit dem in der gegenständlichen Angelegenheit ein gegenüber der Republik Österreich – Öffentliches Wassergut als aktuelle Grundstückseigentümerin ausgesprochener Wiederherstellungsauftrag aufgehoben wurde, wörtlich wie folgt ausgeführt:

„In einem aus VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, abgeleiteten Rechtssatz geht hervor, dass in einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag für die Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Auch wenn dieser Rechtssatz in einem anderen Zusammenhang ausgesprochen wurde, so stützt dieser doch die hier vertretene Auffassung, dass im § 17 Abs 1 TNSchG 2005 auch der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung angesprochen wird, und nicht nur jener im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens. Dafür, dass durch § 17 Abs 1 TNSchG 2005 allein Letzterer angesprochen werden sollte, ergeben sich auch aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch nicht zielführend, da eine Heranziehung des Grundstückseigentümers schon grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Veranlasser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann; ist aber der Veranlasser nicht feststellbar, wäre nicht zielführend, allein auf einen früheren Grundstückseigentümer abzustellen, der möglichweise ebenfalls nicht feststellbar ist, da auch der Zeitpunkt der Ausführung eines Vorhabens unbekannt sein könnte. Bei einer solchen Gesetzesauslegung wäre der offenkundige Sinn der gegenständlichen Bestimmung, jedenfalls einen Adressaten für erforderliche Wiederherstellungsmaßnahmen zu haben, nicht restlos gesichert.

Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich auch noch § 45 Abs 7 TNSchG 2005. Danach endet im Fall der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Insofern beschränkt sich die Rechtswidrigkeit bewilligungslos durchgeführter Maßnahmen nicht auf den Zeitpunkt der Ausführung selbst, sondern dauert bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes an und ist auch insofern nachvollziehbar, wenn § 17 Abs 1 TNSchG 2005 dahingehend ausgelegt wird, dass auch der derzeitige Grundstückseigentümer subsidiär herangezogen werden kann.

Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten §§ 31 Abs 4 und 138 Abs 4 WRG 1959 sind nicht geeignet, eine andere Auffassung zu begründen. Diese Bestimmungen regeln zwar nicht nur eine subsidiäre Beauftragung des Liegenschaftseigentümers, sondern treffen ausdrücklich auch eine Regelung für dessen Rechtsnachfolger; dies schließt aber die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht gewählte Auslegung des § 17 Abs 1 TNSchG 2005, wonach der derzeitige Liegenschaftseigentümer herangezogen werden kann, nicht aus, sondern zeigt vielmehr, dass eine solche Heranziehung auch des Rechtsnachfolgers eines Liegenschaftseigentümers nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

Der Hinweis auf die §§ 31 Abs 4 und 138 Abs 4 WRG 1959 legt aber zumindest nahe, dass eine Heranziehung des Rechtsnachfolgers eines Liegenschaftseigentümers nicht uneingeschränkt erfolgen kann. Nach dem genannten § 31 Abs 4 WRG 1959 ist das etwa nur dann möglich, wenn dieser von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist auch der § 17 Abs 1 TNSchG 2005 in dieser Weise verfassungskonform auszulegen. Die Pflicht zu einer solchen Auslegung lässt sich etwa aus der Entscheidung VwGH 26.2.1990, 88/12/0043, ableiten, aus der sich unter anderem folgender Rechtssatz ergibt:

„Erfolgte eine Nutzung einer Liegenschaft zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen durch den Sonderabfallbesitzer mit Zustimmung des Rechtsvorgängers (des Liegenschaftseigentümers), so ist auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, daß den Erwerber der Liegenschaft, uzw unabhängig davon, ob originärer oder derivativer Erwerb vorliegt, nur dann die öff-rechtliche Beseitigungspflicht für die vor dem Eigentumserwerb erfolgte Ablagerung von Sonderabfällen nach § 4 Abs 2 SAG trifft, wenn er von der hiefür erteilten Zustimmung des Rechtsvorgängers wußte oder wissen mußte. Dies gilt auch für den Fall, daß der Rechtsvorgänger selbst seine Liegenschaft als Sonderabfallbesitzer zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte.“

Dass eine solche Auslegung auch im Sinn des Tiroler Landesgesetzgebers ist, zeigt etwa der § 9 Abs 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, mit dem eine dem § 17 Abs 1 TNSchG 2005 vergleichbare Bestimmung im § 9 Tiroler Gasgesetz 2000 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes modifiziert wurde, um die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine solche subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers bzw von dessen Rechtsnachfolger abzubilden. Die genannte Bestimmung sieht nunmehr etwa vor, dass der Grundeigentümer nur mehr im Fall seiner Zustimmung, Duldung oder der Unterlassung von Abwehrmaßnahmen, und der Rechtsnachfolger des Grundeigentümers nur mehr dann herangezogen werden kann, wenn er von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben musste. Laut Erläuternder Bemerkungen zur genannten Novellierung sollte eine bestehende Reglungslücke geschlossen, eine vergleichbare Regelung wie in anderen Gesetzen, wie zB im § 138 Abs 4 WRG 1959 oder im § 74 Abs 1 und 2 AWG 2002, getroffen und damit entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 14.263/1995 eine sachlich gerechtfertigte und verfassungsrechtlich mit den hier vorgesehenen Einschränkungen zulässige Regelung über die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers bzw des Rechtsnachfolgers geschaffen werden.“

Bezogen auf das damals anhängige Beschwerdeverfahren kam das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen zum Schluss, dass die Republik Österreich als derzeitige Grundstückseigentümerin durchaus zur Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen verpflichtet werden könnte, sofern sie die gegenständliche Anlage insofern mitzuverantworten hat, als sie bei Erwerb des gegenständlichen Grundstückes von der BMX-Anlage wusste oder zumindest wissen musste. Bezogen auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den obigen Ausführung aber auch, dass grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zum Zeitpunkt der - jedenfalls vor dem 12.11.2013 erfolgten – Anlagenerrichtung Adressat eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 TNSchG 2005 sein kann, wenn eine Mitverantwortlichkeit, wie etwa eine Zustimmung, Duldung oder Unterlassung von Abwehrmaßnahmen, anzunehmen ist.

In diesem Zusammenhang kann auch auf VfSlg 5318/1966 verwiesen werden, wonach es der VfGH ganz allgemein für unsachlich erachtet, „wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, hier also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen".

Im vorliegenden Fall ist eine Mitverantwortlichkeit der Gemeinde Z aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos anzunehmen.

In diesem Zusammenhang kann zunächst wiederum auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020, ***, und auf die dort zu diesem Thema bereits getroffenen Ausführungen verwiesen werden:

„Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Veranlasser des gegenständlichen Vorhabens leicht hätte ermittelt werden können, ist etwa auf folgenden, aus VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051, abgeleiteten Rechtssatz zu verweisen:

„Das ‚Veranlassen‘ iSd § 17 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 stellt eine Form der Ausführung des Vorhabens dar, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv (vgl. E 2. Juli 2008, 2005/10/0189) zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat; nicht nur der ‚primäre‘ Auftraggeber ist daher ein möglicher Adressat eines Auftrages gemäß § 17 Abs. 1 Tir NatSchG 2005, sondern jeder, der in diesem Sinne einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat. Dass der beschwerdeführenden Partei der Auftrag zur Wegerrichtung von ihrem Kommanditisten erteilt worden ist, steht daher ihrer Heranziehung als ‚Veranlasser‘ der weiteren, zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen.“

Dieser Rechtssatz stützt die Auffassung der Beschwerdeführerin, da daraus eine weite Auslegung des Begriffs „Veranlasser“ hervorgeht und insofern auch die Ausforschung eines Veranlassers erleichtert wird. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Gründe genannt, die im vorliegenden Fall die Ermittlung eines Veranlassers möglich gemacht hätten. So spreche die Tatsache, dass die Gemeinde Z zum Zeitpunkt der Errichtung der BMX-Anlage Grundstückseigentümerin war ebenso für deren Rolle als Veranlasserin, wie die Einreichung eines Vorprojektes durch die Gemeinde Z am 15.10.2015 und die am 16.12.2019 festgestellte Bereitschaft zur Beantragung der behördlichen Genehmigungen und Bereitstellung erforderlicher Ausgleichsflächen sowie das angekündigte Herantreten an die spätere Grundeigentümerin Republik Österreich, damit diese ihre Zustimmung zur Nutzung des betroffenen Grundstücks(teils) zum Zwecke eines BMX - Parcours erteilt, und hätten entsprechende Erhebungen durch Befragen von Gemeindeorganen erfolgen können.

Auch der Hinweis auf ein Mail des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 14.10.2014, wonach dieser Jugendlich angetroffen hätte, die auf eine Abstimmung ihres Vorgehens mit der Gemeinde verwiesen hätten, hätte die belangte Behörde zu näheren Ermittlungen über den Veranlassers des BMX-Parcours veranlassen müssen, zumal – wie der obige Rechtssatz zeigt, nicht nur die tätigen Jugendlichen selbst, sondern jeder als Veranlasser angesehen werden kann, der aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat, etwa indem er einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat.“

Von der Beschwerdeführerin wird nun zwar unter Bezugnahme auf das oben genannte Erkenntnis VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051, bestritten, aktiv zur Ausführung des Vorhabens beigetragen bzw einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben zu haben; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen allerdings dennoch die Voraussetzungen für eine Einstufung der Beschwerdeführerin als Veranlasserin der gegenständlichen Anlage vor. Zwar liefert die oben angeführte Aussage des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass sich Jugendliche bei einem Lokalaugenschein darauf berufen hätten, dass die Anlage mit der Gemeinde „ausgemacht“ worden sei, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keinen hinreichenden Beweis dafür, dass die Gemeinde Z die Ausführung der Anlage tatsächlich aktiv betrieben hat, zumal der Bürgermeister der Gemeinde sowohl in der am 15.5.2023 durchgeführten Besprechung, als auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung glaubwürdig bestritten hat, eine solche Abmachung getroffen zu haben; allerdings wurden von der Gemeinde Z ausreichend Handlungen gesetzt bzw notwendige Abwehrmaßnahmen als Grundstückseigentümerin unterlassen, dass man davon ausgehen kann, dass von ihr Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben wurde. So wurde im Rahmen des sich über ca ein Jahrzehnt erstreckenden Behördenverfahrens an zahlreichen Stellen die grundsätzliche Befürwortung einer (und auch der gegenständlichen) BMX-Anlage für Kinder und Jugendliche zum Ausdruck gebracht, während umgekehrt nur unzureichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine weitere Nutzung der bewilligungslos errichteten Anlage zu unterbinden. So haben sich zwei im Oktober 2014 aufgestellte Tafeln schon nach kurzer Zeit als unwirksam erwiesen und wurde dies seitens der Behörde auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt (zB Schreiben vom 22.6.2015, 2-FO60/16-2013), ohne dass dies – abgesehen vom Aufhängen einiger weiterer Zettel mit dem Hinweis auf ein Radfahrverbot im Auwald - zu weitergehenden, wirksamen Maßnahmen geführt hätte. Und dies zeitlich bereits mehrere Jahre bevor das Eigentum am gegenständlichen Grundstück durch die erfolgte Grundbuchseintragung an die Republik Österreich überging.

Insofern kann sich die Gemeinde ihrer Verantwortung aber auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass vom forst- und naturkundefachlichen Amtssachverständigen noch im Jahr 2014 (Aktenvermerk vom 8.9.2014 bzw Schreiben an die Gemeinde Z vom 9.9.2014, ***) und auch laut Email des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 22.5.2018 die Notwendigkeit von speziellen Nachbepflanzungen verneint und eine Selbstregenerierung des Auwaldes bejaht wurde, da auch bis zur letztlich erfolgten Eigentumsübertragung im Jahr 2018 durch die Unterlassung von geeigneten Abwehrmaßnahmen, zu denen etwa im oben genannten Schreiben vom 9.9.2014, in einem Email des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 14.10.2014 und im ebenfalls oben genannten Schreiben der Behörde vom 22.6.2015 ausdrücklich aufgefordert wurde, dazu beigetragen wurde, dass die Beeinträchtigungen durch die weitere Nutzung und teilweise Umgestaltung der Anlage derart zugenommen haben, dass nunmehr laut Amtssachverständigen eine natürliche Regeneration nicht mehr möglich ist.

Auch wurde vom Bürgermeister im Rahmen der am 15.5.2023 durchgeführten Besprechung die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an Wiederherstellungsmaßnahmen bekundet und lediglich das Ausmaß dieser Maßnahmen bemängelt, womit aber inzident auch eine zumindest Mitverantwortlichkeit für die gegenständliche Anlage zuerkannt wurde.

Eine solche Mitverantwortlichkeit wurde von der Gemeinde Z aber auch schon zeitlich früher in mehrerlei Hinsicht eingeräumt, etwa indem in einer Besprechung am 6.10.2015 vom Bürgermeister die Absicht versichert wurde, den Gemeinderat zu befassen und einen Antrag auf forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung der Anlage einzubringen, und indem mit Schreiben der Gemeinde vom 15.10.2015 eine Vorprüfung des BMX-Parcours begehrt wurde. Der Gemeinderat wurde dann auch etwa in den Sitzungen vom 8.10.2015, vom 6.2.2020 oder vom 30.6.2020 mit der gegenständlichen Problematik befasst. Auch bei einem Lokalaugenschein am 13.6.2019 und in einer Besprechung vom 16.12.2019 wurde abermals die Bereitschaft der Gemeinde Z zur Beantragung der notwendigen behördlichen Bewilligungen bekundet. Dies wäre aber sinnwidrig und nicht nachvollziehbar, wenn die Gemeinde jegliche Verantwortung für die gegenständliche BMX-Anlage grundsätzlich ablehnen würde. Aufgrund allenfalls später aufgetauchter Unsicherheiten darüber, ob die Anlage überhaupt genehmigungsfähig ist bzw darüber, welche Kosten hiermit verbunden sind, kann sich die Gemeinde Z aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts dieser Mitverantwortung nicht wieder ohne weiteres entziehen.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit aufgrund der obigen Ausführungen die gegenständliche Anlage veranlasst im Sinne des TNSchG 2005 und wurde sie von der belangten Behörde daher zu Recht als Adressat des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages nach dem TNSchG 2005 herangezogen.

Selbst wenn die Gemeinde Z entgegen den obigen Ausführungen nicht als Veranlasserin angesehen werden könnte, wäre ihre Heranziehung als Adressat des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages nach § 17 TNSchG 2005 nicht rechtswidrig, da sie dann subsidiär als Grundstückseigentümerin für dessen Erfüllung verantwortlich wäre. Dass nach der genannten Bestimmung nicht zwingend nur der aktuelle Grundstückseigentümer herangezogen werden kann, wurde bereits oben dargelegt. Und auch wenn – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde – tatsächlich auch nach der Eigentumsübertragung an die Republik Österreich im Jahr 2018 gewisse Änderungen und Erweiterungen der gegenständlichen BMX-Anlage durchgeführt wurden, so war die Anlage doch unstrittig bereits im Jahr 2013 in solch einem Ausmaß fertiggestellt, dass dadurch die nunmehr zur Vorschreibung eines Wiederherstellungsauftrages führenden Naturschutzbeeinträchtigungen bewirkt wurden. Zwar trifft es zu, dass – wie bereits weiter oben dargelegt wurde - vom forst- und naturkundefachlichen Amtssachverständigen noch im Jahr 2014 und auch 2018 die Notwendigkeit von speziellen Nachbepflanzungen verneint und eine Selbstregenerierung des Auwaldes bejaht wurde, allerdings wurde ebenfalls bereits oben dargelegt, dass sich schon bis zum Eigentumsübergang im Jahr 2018 die Situation aufgrund der weiterhin erfolgten Nutzung der Anlage, die durch die nicht erfolgte Veranlassung geeigneter Abwehrmaßnahmen durch die Gemeinde ermöglicht wurde, laut mehreren Lokalaugenscheinen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen so verschlechtert hat, dass sich daraus die Notwendigkeit der nunmehr vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen ergibt. Zudem handelte es sich auch schon lang vor dem Jahr 2018 um eine bewilligungspflichtige, allerdings konsenslos errichtete Anlage.

Die Voraussetzung für die subsidiäre Heranziehung der Grundstückseigentümerin, die sich aus der oben angesprochenen notwendigen verfassungskonformen Auslegung des § 17 TNSchG 2005 ergibt, dass diese von der bewilligungslosen Anlagenerrichtung wusste oder wissen musste, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ebenfalls zu. Spätestens im Jahr 2013 hat die Gemeinde Z durch eine Aufforderung an den Bürgermeister zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 18.11.2013 von der gegenständlichen Anlage gewusst und hätte die Gemeinde damals noch durch geeignete Abwehrmaßnahmen verhindern können, dass sich die Notwendigkeit der nunmehr erforderlichen Nachpflanzungen ergibt, solche Abwehrmaßnahmen allerdings nicht ergriffen.

Auch die weitere Voraussetzung für die subsidiäre Heranziehung der Grundstückseigentümerin, dass der Veranlasser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, ist im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde erfüllt. Wenn nämlich die Beschwerdeführerin diverse Möglichkeiten aufzählt, die zur Ermittlung des Verursachers hätten beitragen können, ist bemerkenswert, dass die Gemeinde selbst offenbar keinerlei erfolgreichen Ermittlungen hierzu unternommen hat, obwohl es in ihrem ureigensten Interesse als Grundstückseigentümerin und Gebietskörperschaft hätte sein müssen, jene Personen auszuforschen, die unbefugt auf einem ihrer Grundstücke bewilligungslos eine Anlage errichten. Und wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, hätte die Gemeinde auch in der Person ihres Waldaufsehers zur Ermittlung der Verursacher beitragen können, diesbezüglich aber keinerlei Beitrag geleistet, wobei freilich anzumerken ist, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes selbst im Fall, dass man Personen bei der gegenständlichen Anlage antrifft, es unwahrscheinlich ist, von diesen hinreichende Hinweise für eine Ausforschung jener Personen zu erlangen, die die Anlage ursprünglich errichtet haben, zumal seit damals bereits zumindest 10 Jahre vergangen sind und die gegenständliche Anlage, wie die belangte Behörde ermittelt hat, auch im Internet beworben und überregional frequentiert wird. Das Landesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung der belangten Behörde, dass jene Personen, die die gegenständliche Anlage ursprünglich errichtet haben, sofern überhaupt, von der Behörde nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand hätten festgestellt werden können.

Abgesehen von den obigen Ausführungen ist im vorliegenden Fall zudem noch maßgeblich, dass unbestritten feststeht, dass seitens der Beschwerdeführerin die Fällung einzelner Bäume ohne naturschutzrechtliche Bewilligung im gegenständlichen Bereich veranlasst wurde.

Schon in einem Aktenvermerk vom 16.5.2023 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin festgehalten, dass nur einer der gefällten Bäume in der Nähe des Begleitweges gestanden sei, während die anderen gefällten Bäume für den Begleitweg keine Gefahr dargestellt hätten. Zudem wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar ausgeführt, dass die Rechtfertigung des Gemeindewaldaufsehers, es habe Gefahr in Verzug bestanden, nicht nachvollzogen werden könne, da es sich bei dem allenfalls gefährdeten Weg um einen Uferbegleitweg im Eigentum der Gemeinde und nicht um eine hochrangige Verkehrsverbindung handeln würde. Es wäre daher der Gemeinde jedenfalls zumutbar gewesen, entweder auf die bestehenden Gefahren hinzuweisen oder aber den Weg zu sperren und einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zu stellen. Diese Ausführungen treffen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu und haben sich auch im durchgeführten Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fällungen wegen Gefahr in Verzug keiner naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterlegen wären.

Insofern bilden diese von der Beschwerdeführerin veranlassten Fällungen aber einen weiteren Grund für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages.

Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass der gegenständliche, gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Wiederherstellungsauftrag nach dem TNSchG 2005 dem Grunde nach zu Recht erging.

Gleiches gilt auch für den Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, wobei hierbei im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zum TNSchG 2005 verwiesen werden kann.

Aufträge nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 sind an denjenigen zu richten, der forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls auch auf die Gemeinde Z zu.

In diesem Zusammenhang kann auch auf die Entscheidung VwGH 15.12.2008, 2008/10/0192, verwiesen werden, aus der sich folgender Rechtssatz ergibt: „Zwar trifft den Waldeigentümer die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, daß der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müßte (Hinweis E 9.2.1967, 982/66, VwSlg 7078 A/1967, E 6.7.1978, 1579/77).“ Zumal diese Entscheidung zeigt, dass es für die strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit einer verbotenen Rodung nicht zwingend darauf ankommt, dass die Rodung selbst vorgenommen wurde, muss es auch für einen Wiederherstellungsauftrag genügen, dass der hierzu Verpflichtete von der Rodung Kenntnis hatte oder haben musste.

Dies trifft aber auf die Gemeinde Z, wie bereits oben näher dargestellt wurde, aus der Sicht des Landeverwaltungsgerichtes zweifellos zu.

Andere Argumente, die an einem Vorliegen der im § 17 Abs 1 TNSchG 2005 bzw im § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 genannten Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages nach diesen Bestimmungen zweifeln ließen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und liegen für das Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte hierfür vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit jedenfalls insoweit, als damit die ausgesprochenen Wiederherstellungsaufträge dem Grunde nach bekämpft werden, als unbegründet.

Abschließend war allerdings noch entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob die aufgetragenen Maßnahmen ihrem Umfang nach rechtmäßig sind. Dies wird hinsichtlich der unter Spruchpunkt III. 2. vorgeschriebenen Maßnahme bestritten, da sich die Anzahl der vorgeschriebenen Bepflanzungen nicht in Einklang mit den Vorschlägen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen bringen ließe. Im angefochtenen Bescheid wird eine initiale Bepflanzung mit 300 Stück hochstämmigen Pflanzen und 200 Stück Sträuchern und kleinstämmigen Baumarten heimischer Herkunft verlangt. Laut Amtssachverständigem genüge aber eine hochstämmige Pflanze pro 15 m², sodass in Anbetracht der betroffenen Fläche im Ausmaß von 2.200 m2 nur 146 Bäumen hätten vorgeschrieben werden dürfen.

In diesem Zusammenhang wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung allerdings glaubwürdig dargelegt, dass das angesprochene Verhältnis von einem Baum pro 15 m² offenkundig irrtümlich im Protokoll über die im Mai 2023 durchgeführte Besprechung aufgenommen wurde, und in Wahrheit ein Wert von ca. einem Baum pro 5 m² für eine wirksame Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich ist. Dies wurde auch anhand einschlägiger Unterlagen untermauert und dadurch letztlich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nachgewiesen, dass die Zahl der laut Wiederherstellungsauftrag zu setzenden Pflanzen keinesfalls überschießend ist, sondern für die Beauftragte sogar vergleichsweise entgegenkommend, und jedenfalls erforderlich für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist. Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht und erweist sich für das Landesverwaltungsgericht die Vorschreibung III. 2. somit als rechtmäßig.

Weiters wird die Vorschreibung unter Spruchpunkt III. 5. bekämpft, da die diesbezüglich geforderte Errichtung eines 1,8 m hohen Zaunes in Anbetracht der dadurch entstehenden Kosten und dem Bestehen von Alternativen unverhältnismäßig sei.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 bei Aufträgen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. In der genannten Bestimmung ist die Verpflichtung, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten aufzutragen, normiert, ohne dass hierbei auf die Höhe der Kosten Rücksicht genommen werden müsste. Lediglich auf die Feststellung des früheren Zustandes kann bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verzichtet werden.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach dem genannten § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen sind bzw der geschaffene Zustand so zu ändern ist, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird. Vom Landesverwaltungsgericht war nun also zu klären, ob die unter Punkt III. 5. des angefochtenen Bescheides genannten Maßnahme hierfür erforderlich ist oder auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Alternative zum selben Erfolg führt.

Laut Protokoll über die Besprechung vom 15.5.2023 sei schon damals vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass eine wirksame Abgrenzung nicht nur mittels Zaun, sondern auch mittels quer verlegter Baumstämme erfolgen könne. Diese Aussage wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung allerdings in mehrerlei Hinsicht relativiert. Zwar treffe es zu, dass grundsätzlich jede Absperrung in Betracht käme, die potentielle Nutzer der Anlage von einer solchen Nutzung abhalten könnte; allerdings müssten bei einer Absperrung mittels Bäumen zahlreiche zusätzliche Kriterien erfüllt sein. So dürften keine Bäume aus dem Auwald hierfür entnommen werden, es wäre auf die Käferproblematik zu achten, Fichten kämen kaum in Frage, die Bäume müssten dem Standort entsprechen und die Abgrenzung müsste ebenfalls eine entsprechende Höhe aufweisen. Auch müsste die Absperrung gewährleisten, dass dennoch ein Zugang mit Maschinen zum Gelände besteht, um notwendige Neophyten-maßnahmen setzen zu können, wobei das Problem der Neophyten zusätzlich aber auch bei einem Zaun besser als bei einer Absperrung mittels Baumstämmen bekämpft werden könne. Letztlich wurde vom Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar und mit Hinweis auf seine langjährige Berufserfahrung geschildert, dass es nur sehr schwer möglich sei, in Anbetracht der Größe der abzugrenzenden Fläche eine entsprechende Anzahl geeigneter Bäume zu beschaffen und dass eine Abgrenzung mittels Bäumen letztlich für die Gemeinde nicht kostengünstiger wäre als die Errichtung eines geeigneten Zauns.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass im vorliegenden Fall für die Herstellung eines Zustandes, der den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entspricht, die Errichtung eines Zaunes erforderlich ist, während eine Abgrenzung mittels Bäumen keine gleichwertige Alternative darstellt, da dieses in naturverträglicher Weise schwieriger umsetzbar ist und weil dabei insbesondere das Neophytenproblem schwieriger lösbar ist. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat sich im durchgeführten Verfahren nicht ergeben, dass eine Abgrenzung mittels Baumständen in der gleichen Weise geeignet ist, den für die Natur bestmöglichen Zustand herzustellen, wie die Errichtung eines Zaunes, und auch nicht, dass Letzteres - wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird - mit einem viel größeren Aufwand verbunden wäre. Insofern erweist sich für das Landesverwaltungsgericht auch die Vorschreibung III. 5. als rechtmäßig.

Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes in Anbetracht des durchgeführten Beschwerdeverfahrens mittlerweile zu kurz bemessen ist, war allerdings eine neue Frist festzulegen, wobei sich die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht gewählte Frist „15.5.2024“ vor dem Hintergrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen als angemessen erweist.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des TNSchG 2005 und des Forstgesetzes 1975 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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