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LVwG-2023/44/2264-1•LVwG T LVwG-2023/44/2264-1
LVwG-2023/44/2264-1Tribunal administratif régional21 sept. 2023
verspäteter Vergütungsanspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 08.02.2023 nicht abgewiesen, sondern als verspätet zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 24.03.2020 bis zum 07.04.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert.
Für diese Absonderung des Beschwerdeführers hat die CC GmbH (im Folgenden: GmbH), vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer als Geschäftsführer, am 15.05.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG eingebracht.
Am 08.02.2023 hat auch der Beschwerdeführer im eigenen Namen bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG für seine Absonderung vom 24.03.2020 bis zum 07.04.2020 eingebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2023, Zahl ***, wurde dem Antrag der GmbH vom 15.05.2020 keine Folge gegeben, da der nunmehrige Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der GmbH sei. Er sei daher als selbständig erwerbstätige Person iSd § 22 Z 2 EStG anzusehen, sodass kein Übergang des Vergütungsanspruchs auf einen Arbeitgeber iSd § 32 Abs 3 EpiG in Betracht komme. Somit sei nur der Beschwerdeführer im eigenen Namen und nicht die GmbH dem Grunde nach anspruchsberechtigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2023 als verspätet „abgewiesen“, da der Antrag gemäß § 49 Abs 2 EpiG bis spätestens 08.10.2020 einzubringen gewesen wäre.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 31.07.2023, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Antrag vom 15.05.2020 bloß den „formalen“ Mangel gehabt habe, dass er von der GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, und nicht vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebracht worden sei. Der Behörde sei seit der Antragstellung vom 15.05.2020 bekannt, dass eine Vergütung für die Absonderung des Beschwerdeführers beantragt wird. Die Behörde habe den Beschwerdeführer aufgrund des Antrags vom 15.05.2020 aufgefordert, das EpG-Berechnungstool für selbständig erwerbstätige Personen auszufüllen und habe das Verfahren als Verfahren des Beschwerdeführers geführt. Aufgrund der Aufforderung zur Ausfüllung des EpG-Berechnungstools für selbständig erwerbstätige Personen habe der Beschwerdeführer den Antrag vom 08.02.2023 eingebracht. Diese Umstände seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der Vergütungsantrag für die Absonderung des Beschwerdeführers sei jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2023, Zl ***, hat die Behörde die Beschwerde vom 31.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2023 und nicht über den Antrag der GmbH vom 15.05.2020 entschieden worden. Außerdem sei spätestens seit Inkrafttreten der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung am 22.07.2020 klar, das selbständig erwerbstätige Personen im eigenen Namen anzusuchen haben. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, innerhalb der materiellrechtlichen Frist des § 49 Abs 2 EpiG, also bis zum 08.10.2020, einen rechtzeitigen Antrag einzubringen. Im Übrigen habe die Behörde aufgrund des Antrags vom 15.05.2020 nicht dem Beschwerdeführer, sondern der GmbH einen Verbesserungsauftrag erteilt. Die Behörde könne auch nicht von Amts wegen eine Umdeutung eines Antragstellers vornehmen. Die Änderung der Person des Antragstellers wäre zudem als wesentliche Antragsänderung zu qualifizieren, die als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer durch die Absonderung keinen Verdienstentgang erlitten, da seine Bezüge im Absonderungszeitraum in voller Höhe ausbezahlt worden seien.
Am 11.09.2023 hat der Beschwerdeführer gemäß § 15 VwGVG beantragt, dass seine Beschwerde vom 31.07.2023 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
II.Erwägungen:
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für die Frist zur Geltendmachung dieses Vergütungsanspruchs wurde mit BGBl I Nr 62/2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie in § 49 Abs 1 EpiG eine Sonderbestimmung eingeführt (wieder aufgehoben durch BGBl I Nr 69/2023), wonach der Anspruch binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Behörde geltend zu machen war. Gemäß § 49 Abs 2 EpiG hat für Ansprüche vor Inkrafttreten dieser Sonderbestimmung die Frist am 08.07.2020 neu zu laufen begonnen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 24.03.2020 bis zum 07.04.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert, sodass die Frist zur Geltendmachung eines diesbezüglichen Vergütungsanspruchs am 08.10.2020 abgelaufen ist. Der Antrag der GmbH vom 15.05.2020 wurde somit fristgerecht gestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2023 ist hingegen unstrittig nach Ablauf der Frist des § 49 Abs 2 EpiG eingebracht worden.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 08.02.2023 dahingehend auszulegen wäre, dass damit eine Änderung in der Person des Antragstellers vom 15.05.2020 bewirkt worden wäre – dass also der Beschwerdeführer anstelle der GmbH das mit Antrag vom 15.05.2020 eingeleitete Verfahren fortgeführt hätte. Das Verfahren zur Vergütung eines Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist nämlich ein personenbezogenes Verfahren. Somit steht einem Wechsel in der Person des Antragstellers § 13 Abs 8 AVG entgegen, wonach durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden darf.
Über den Antrag der GmbH vom 15.05.2020 hat die Behörde mit Bescheid vom 28.06.2023 entschieden. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2023 wurde hingegen mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2023 als verspätet „abgewiesen“. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich dieser zweite Antrag vom 08.02.2023. Diesen Antrag hat die Behörde aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs 2 EpiG zurecht als verspätet qualifiziert. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet.
Allerdings ist ein Antrag bei Versäumung der Antragsfrist nicht inhaltlich abzuweisen, sondern formal zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2023 ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2023 als verspätet zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung entfallen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klare Bestimmung des § 49 Abs 2 EpiG, wonach die Antragsfrist am 08.10.2020 abgelaufen ist. Da die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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