LVwG T LVwG-2023/33/2244-1

LVwG-2023/33/2244-1Tribunal administratif régional20 sept. 2023

Regest

unbebautes Baugrundstück<br/>Bebauungsfrist<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/2244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.2244.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 28.03.2012 hat Frau AA das unbebaute Grst **1 in EZ ***, GB *** Z, im Ausmaß von 594 m² von Frau BB erworben. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2012, Zl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass das gegenständliche unbebaute Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung dieser Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen ist.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2017, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit 01.10.2016 die Frist zur Bebauung sich automatisch auf 10 Jahre verlängert hat. Im gegenständlichen Fall endet die Bebauungsfrist mit 23.04.2022.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Bebauungsfrist am 23.04.2022 endet. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass vor Ablauf dieser Frist eine Weitergabe des Grundstückes an ein Familienmitglied keine neuerliche Bebauungsfrist auslösen wird.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Bebauungsfrist am 23.04.2022 endet.

Mit Schreiben vom 08.02.2022 hat die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass das Bauprojekt für das Einfamilienhaus in X auf Grst **1 in EZ ***, GB Z, kurz vor der Einreichung stehe.

Am 17.05.2023 fand durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Y ein Lokalaugenschein statt, bei dem festgestellt wurde, dass das gegenständlichen Grst **1, GB Z, nach wie vor unbebaut ist und ein entsprechendes Lichtbild angefertigt wurde.

Mit Datum 24.05.2023, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Vorwurf der Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz zu rechtfertigen.

Mit Schreiben vom 06.06.2023 hat die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass die Umsetzung des Bauprojektes für 2020 geplant gewesen sei, aufgrund Corona jedoch verschoben werden musste. Im Herbst 2021 habe sie das Planungsbüro CC beauftragt die Planung zu erstellen. Im März 2022 habe sie die Baupläne bei der Gemeinde eingereicht, wobei der Bauplan so nicht genehmigt worden sei. Nach entsprechenden Änderungen sei im Mai 2022 ein aktualisierter Plan eingereicht worden und nach einem Verbesserungsauftrag sei der Baubescheid vom 29.09.2022 ergangen. Die Arbeiten seien in der Zwischenzeit an Firmen vergeben worden. Aufgrund einer falschen Auskunft sei sie davon ausgegangen, dass die Vorgabe gewahrt sei, wenn die Baupläne innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 11 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz vorgeworfen und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt.

Dagegen hat Frau AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Ich erhebe Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, der mir am (26. oder) 27.7.2023 zugestellt wurde, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von 4 Wochen wegen Rechtswidrigkeit infolge Nichtannahme eines Verbotsirrtums.

Ich beziehe mich auf Seite 7 des angefochtenen Bescheids, wonach im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verbotsirrtum einer bestehenden Erkundigungspflicht nur durch Einholen einer Auskunft “kompetenter Stellen“, worunter zuständige Behörden, beispielsweise die Grundverkehrsbehörde, Kammern sowie berufsmäßige Parteienvertreter zu verstehen seien, entsprochen werden kann.

Ich habe im Zusammenhang mit meinem Bauvorhaben mehrfach mit dem Bürgermeister der Gemeinde Z, DD, gesprochen und ihm des Öfteren mitgeteilt, dass ich das Bauansuchen innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis 23.4.2022 (siehe Seite 3 des angefochtenen Bescheids) einbringen werde. Er hat mich nie in dem Sinne korrigiert, dass der Bau innerhalb dieser Frist erfolgen müsste. Ich bin daher davon ausgegangen, dass mein am 23.3.2022 bei der Gemeinde Z eingebrachte Bauansuchen fristwahrend ist. Im Sinne dieser Überzeugung habe ich auch die belangte Behörde, also die Bezirkshauptmannschaft Y, Abt. Polizei-, Verkehrs- und Grundverkehrsrecht, mit Schreiben vom 8.2.2022, das ich in Kopie anschließe, in Kenntnis gesetzt, dass „das Bauprojekt Einfamilienhaus in X auf dem Grst **1 in EZ *** KG Z“ kurz vor der Einreichung steht. Auch daraufhin wurde mir nicht mitgeteilt, dass der Bau noch innerhalb der Frist erfolgen müsse.

Ich war daher auf Grund der Kontakte mit den genannten „kompetenten Stellen“ der festen Überzeugung, dass mit der Einreichung des Bauvorhabens vor dem 23.4.2022 die 10-jährige Frist gewahrt ist, weil ich das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführe. Die belangte Behörde hat daher rechtswidrig keinen Verbotsirrtum angenommen auf den ich mich mit dieser Beschwerde ausdrücklich berufe

Ich stelle daher den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht möge, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1. der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben,

in eventu

2. der Beschwerde Folge geben, das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akt der belangten Behörde. Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2023, ergibt sich eindeutig, und insbesondere aus dem angeschlossenen Lichtbild, dass das verfahrensgegenständliche Grst **1, GB Z zu diesem Zeitpunkt nach wie vor unbebaut war. Die Bebauungsfrist hat am 23.04.2022 geendet. Auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2021, mit dem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Bebauungsfrist am 23.04.2022 endet, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2022, mit welchem die Beschwerdeführerin wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Bebauungsfrist am 23.04.2022 endet, hat die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass das Bauprojekt kurz vor der Einreichung steht.

Durch den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2023 wurde auch durch ein Lichtbild festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück nicht bebaut ist.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021, laute wie folgt:

„§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(…)

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(…)

§ 36

Strafbestimmungen

(1) Wer

d)ein Grundstück im Sinn des § 9 Abs. 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach lit. c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.

(…)“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Die Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Konkrete Beweisanträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Die Gründe für die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung werden unter Punkt VI angeführt.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Durch die vorgesehene Bebauungsfrist soll der Baulandhortung entgegengewirkt werden. Durch die festgestellte Nichtbebauung des gegenständlichen Grundstücks hat die Beschwerdeführerin diesem Schutzzweck in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin, obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 36 Tiroler Grundverkehrsgesetz von bis zu Euro 40.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist und im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens festgelegt wurde. Auch ist die verhängte Geldstrafe bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht. Die Verhängung der Geldstrafe war neben spezialpräventiven Gründen insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich um auch andere Rechtserwerber von derartigen Übertretungen abzuhalten.

VI.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 44 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegen stehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen worden konnte. Es steht unbestritten fest, dass die Bebauungsfrist am 23.04.2022 geendet hat. Aufgrund des Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2023 und des angeschlossenen Lichtbildes steht fest, dass auch zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Baugrundstück nicht bebaut wurde. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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