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LVwG-2022/31/2694-6•LVwG T LVwG-2022/31/2694-6
LVwG-2022/31/2694-6Tribunal administratif régional19 sept. 2023
Baubehördlicher Auftrag<br/>Änderung der Sach- und Rechtslage<br/>nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.8.2022, ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.8.2022, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grst **1 KG Z gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, bei den im Erdgeschoß nordseitig im Bereich der ehemaligen Backstube gelegenen Räumlichkeiten des Wohn-/Gasthauses (ehemalige Bäckerei CC) binnen einer Frist von längstens sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides den baurechtlich bewilligten Zustand herzustellen, wie sich dieser aus dem Baubescheid vom 2.4.2020, ***, und den diesem zugrundeliegenden Planunterlagen (Beilage 1) ergibt, wobei die konkreten Abweichungen aus dem obigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau Punkt 2b im Spruch näher konkretisiert wurden.
Dagegen wurde eine fristgerechte Beschwerde eingebracht, in der der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass die Vollendung des Baus und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Fertigstellung des Top 6 erfolgen werde, das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen sei und es erst nach Abschluss des Bauvorhabens möglich sei, zu überprüfen, ob Abweichungen vorliegen.
Im Rahmen der am 17.1.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin zugesagt, dass er bis 20.3.2023 eine überarbeitete Einreichung vorlegen und um nachträgliche Baubewilligung für dieses Projekt ansuchen werde. Daraufhin wurde im Einvernehmen mit der belangten Behörde vereinbart, dass mit dem gegenständlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet werde.
Eine fernmündliche Rückfrage des Verhandlungsleiters beim Bauamtsleiter der Gemeinde Z, DD, vom 24.3.2023 hat ergeben, dass ein solches nachträgliches ergänzendes Bauansuchen seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin – wie vereinbart - eingebracht wurde.
Mit Mail der belangten Behörde vom 18.9.2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass die dazu ergangene nachträgliche Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.7.2023, ***, betreffend den Umbau der Wohnung Top 5 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und somit der konsensmäßige Zustand wiederhergestellt worden sei.
II.Rechtliche Erwägungen:
Durch die Baubewilligung vom 19.7.2023 hat sich die Rechtslage insofern geändert, als die den Gegenstand des nunmehrigen Auftragsverfahrens bildenden baulichen Anlagen nachträglich den baulichen Konsens erhalten haben.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher die Konsenslosigkeit der mit dem gegenständlichen Bescheid auf Grst **1 KG Z monierten Baumaßnahmen beseitigt.
Dem baubehördlichen Auftrag vom 23.8.2022 wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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