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LVwG-2023/13/2143-1•LVwG T LVwG-2023/13/2143-1
LVwG-2023/13/2143-1Tribunal administratif régional4 sept. 2023
Anordnung einer Nachschulung<br/>Probeführerscheinbesitzer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2023, GZl ***, wegen Vorschreibung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern berichtigt, als die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Y über die Vorstellung des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023 zu GZl *** entschieden hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023, GZl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des CC (richtig: AA), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023 zu GZl *** gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51/1991 in der geltenden Fassung (kurz: AVG) als unbegründet abgewiesen und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Y vom 24.07.2023, ***, über die Vorstellung, zugestellt am 27.07.2023, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt:
Eingangs wird darauf verwiesen, dass sich der Bescheid der BH Y vom 24.07.2023 im Spruch auf eine andere Person bezieht, nämlich einen CC.
Der angefochtene Bescheid wird wegen diverser Rechtswidrigkeiten, insbesondere infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Aktenwidrigkeit sowie infolge materieller Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpft. Dies aus folgenden Gründen:
1. Verletzung von Verfahrensvorschriften
a.) Am 20.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der BH Y vom 14.06.2023 betreffend die Anordnung einer Nachschulung zugestellt. Obwohl ihm darin zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt wurden, wurde 12 Tage vor Ablauf dieser Frist, also bereits zwei Tage nach dieser Zustellung, der Bescheid erlassen und an diesem 22.06.2023 ihm zugestellt/persönlich überreicht, ohne ihm (dieses) rechtliche Gehör zu gewähren.
b.) Sein Führerschein wurde ihm dabei von einer Mitarbeiterin der BH Y unter einem Vorwand abgenommen und später durch einen neuen mit verlängerter Probefrist ersetzt, auch all dies ohne seine Zustimmung. Auch diese Amtshandlung(en), nämlich die Abnahme und Neuausstellung, erfolgte(n), ohne ihm zuvor jeweils rechtliches Gehör zu ermöglichen.
c.) Am 18.07.2023 leitete (lt. Bescheid v. 24.07.2023) die BH Y das Ermittlungsverfahren ein. Am 24.07.2023 gab DD seine Stellungnahme persönlich auf der BH Y ab. Daraufhin wurde von der BH Y noch am selben Tag der hiemit bekämpfte Bescheid vom 24.07.2023 über die Vorstellung vom 04.07.2023 erlassen, wiederum ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Kenntnisnahme oder Stellungnahme von bzw zu all dem nach § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG zu gewähren.
d.) Der sich aus § 37 AVG ergebende Zweck des Ermittlungsverfahrens, wonach der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt festzustellen und dabei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, wurde durch diese zu a. - c. dargestellte Vorgehensweise der belangten Behörde nicht erreicht.
Gem § 45 AVG ist den Parteien, wie hier dem Beschwerdeführer, Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeiten hatte er im vorliegenden Fall nicht.
Es leiden daher sowohl der mit Vorstellung vom 04.07.2023 bekämpfte als auch der mit dieser Beschwerde bekämpfte Bescheid der belangten Behörde infolge Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus den dargestellten Gründen in mehrfacher Hinsicht an einer Rechtswidrigkeit.
2. mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Aktenwidrigkeit
a.) Die Aussage des Polizeibeamten DD v. 24.07.2023, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon in seiner Hand hielt, ist richtig.
Nicht richtig ist jedoch, wie die BH Y im Bescheid v. 24.07.2023 dazu in ihrem Sachverhalt überschießend festgestellt hat, dass lt. Polizist der Beschwerdeführer das Mobiltelefon iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG verwendet hat.
Den im Bescheid v. 24.07.2023 wörtlich zitierten Angaben des Polizisten zufolge hat der Polizist beim Vorbeifahren mit dem Polizeimotorrad an der Kolonne gesehen, dass der Beschwerdeführer “mit dem Mobiltelefon hantiert hat. Er hielt das Mobiltelefon eindeutig in seiner Hand.“.
Dies stellt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Verwendung eines Mobiltelefons iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG dar.
b.) Die beiden Aussagen stehen zueinander auch nicht in Widerspruch, wie die belangte Behörde (unter anderem) in der Beweiswürdigung ausführt.
Das vom Polizisten wahrgenommene Hantieren mit dem Mobiltelefon dürfte die Manipulation des Beschwerdeführers mit dem Telefon gewesen sein, der das Mobiltelefon vom Fußraum aufgehoben hat, um es wieder in die Freisprecheinrichtung einzusetzen.
Für den vorbeifahrenden Polizeibeamten dürfte dadurch der Eindruck entstanden sein, dass der Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon “hantiert“.
Das Mobiltelefon könnte dabei freilich, als der Beschwerdeführer das Mobiltelefon aufgehoben hat, konstruktionsbedingt auch aufgeleuchtet haben und so gegenüber dem vorbeifahrenden Polizeibeamten den Eindruck erweckt haben, dass der Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon hantiert.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer (auch damit) jedoch nicht mit dem Mobiltelefon telefoniert oder es iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG verwendet.
c.) Mehr als einen Augenblick lang konnte der Polizeibeamte beim Vorbeifahren an der Ampel wartenden Kolonne durch das Seitenfenster gar nicht sehen, weshalb wohl von ihm auch nie in seiner Aussage davon die Rede war, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon “verwendet“ hätte.
Das Zeitfenster der Wahrnehmung des Beschwerdeführers und des in den Händen Haltens seines Handys konnte daher nur ein sehr kurzes sein und deshalb von Seiten des Polizeibeamten keine weiteren Angaben als “hantiert“ damit gemacht werden.
d.) Leider war in der Organstrafverfügung keine Tatzeit angegeben. Auch im mit Vorstellung bekämpften Bescheid der belangten Behörde v. 22.06.2023 war keine Tatzeit (im Spruch oder in den Feststellungen) angegeben. Da der Beschwerdeführer und sein Anwalt nie die Möglichkeit hatten, zu Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, konnte er selbst dazu keine Angaben machen oder Beweise bringen.
Im hiemit bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2023 ist hingegen bei den Feststellungen (auf S. 4) von einer Tatzeit “gegen 10:40 Uhr“ die Rede.
Der Beschwerdeführer wäre z.B. gerne bereit bei seinem Mobilfunkanbieter einen Auszug der Anruferliste anzufragen, um zu beweisen, dass zu dem Tatzeitpunkt nicht telefoniert wurde.
e.) Im Interesse der Verkehrssicherheit war es zudem unerlässlich notwendig, das heruntergefallene Mobiltelefon aus dem Fußraum aufzuheben. Das Aufheben des Mobiltelefons aus dem Fußraum und wieder einsetzen in die Freisprecheinrichtung konnte schon allein aus diesem Grund nicht rechtswidrig iSd § 102 KFG sein.
Durch das Aufheben des Mobiltelefons wurde nämlich verhindert, dass es bei einem Bremsmanöver unter das Bremspedal gerät. Ein solches Szenario hätte die Bremsfähigkeit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigen können, was nicht nur die Sicherheit des Beschwerdeführers, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet hätte.
Das Handeln des Beschwerdeführers stellte daher im Sinne der Verkehrssicherheit eine notwendige und gebotene Maßnahme dar.
f.) Weiters zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten nur bezogen auf das Halten des Mobiltelefons geständig und nicht auf dessen Verwendung. Es konnte an Ort und Stelle bei Amtshandlung des Polizisten nur höchstens das “Hantieren“ Thema sein, von welchem der Polizeibeamte bei seiner Einvernahme vor belangten Behörde sprach.
Eine “Verwendung“ iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG war also an Ort und Stelle und nicht einmal bei der Beweisaufnahme vor der belangten Behörde Thema, wie sich auch nun aus dem Bescheid v. 24.07.2023 (S. 3 lt. Absatz) ergibt.
Das Bezahlen eines Organstrafmandats stellte (demzufolge u. allgemein) kein Eingeständnis der vom Polizeibeamten behaupteten Schuld dar.
Der Beschwerdeführer war vom Auftreten des Polizeibeamten eingeschüchtert und glaubte dem Polizisten, dass das Halten des Mobiltelefons bereits strafbar sei.
g.) Bei korrekter Einhaltung der Verfahrensvorschriften gegenüber dem Beschwerdeführer hätte die BH Y, durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Aussagen des Polizeibeamten, die oben genannten Fakten zum Sachverhalt sammeln und sich damit ein genaueres Bild von der Sachlage machen müssen und können.
Somit liegt auch eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung (iS eines Stoffsammlungsmangels) seitens der BH Y vor, und leiden auch insofern der ursprüngliche Bescheid v. 22.06.2023 sowie der hiemit mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom 24.07.2023 an einer Rechtswidrigkeit.
h.) Zur Aktenwidrigkeit: Der Polizeibeamte beschreibt in seiner Aussage lediglich das "Hantieren" mit dem Mobiltelefon bzw. das "In der Hand halten".
Hingegen stellt die BH Y in ihrem Sachverhalt und Beweiswürdigung, basierend auf eben diesen Angaben des Polizeibeamten, eine Verwendung gemäß §102 Absatz 3 Satz 2 KFG fest.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Äußerung des Polizisten, wonach der Beschwerdeführer das Mobiltelefon "in der Hand gehalten hat" oder damit "hantiert" hat, nicht mit einer Verwendung gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 KFG gleichzusetzen ist.
Infolgedessen findet die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Mobiltelefon verwendet, keine Deckung in den Aktenunterlagen. Diese überschießende Interpretation der Aussage führt daher zu einer Abweichung vom tatsächlich festzustellenden Sachverhalt zulasten des Beschwerdeführers, was eigentlich schon keine Beweiswürdigung mehr darstellt, sondern (auch) als Aktenwidrigkeit anzusehen ist.
3. materielle Rechtswidrigkeit
a.) Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge hat der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht weder mit dem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage telefoniert, noch (bei genauerer Betrachtung) es anderweitig iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG verwendet.
Indem die belangte Behörde in ihren Feststellungen das Wort “verwendete“ benutzt und gleichzeitig in den Feststellungen sowie der diesbezüglichen Beweiswürdigung auf die (auf Seite 3 lt. Absatz) wörtlich wiedergegebenen Angaben des Polizisten als Zeugen verweist, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde mit dem festgestellten Wort “verwendete“ das vom Polizisten angegebene “in der Hand halten“ des Telefons und „Hantieren“ in tatsächlicher Hinsicht meint. Das wäre aber in rechtlicher Hinsicht kein Verwenden iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG.
Ein solches in der Hand halten und Hantieren mit einem Mobiltelefon stellt in rechtlicher Hinsicht kein Verwenden iSd § 102 Abs 3 S 2 KFG dar, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer wie ausgeführt es bloß aufgehoben und in die Freisprecheinrichtung wieder eingesetzt hat; wobei diese Handlung der Verkehrssicherheit diente und auch insofern nicht rechtswidrig war.
b.) Ein schwerer Verstoß iSd § 4 Abs 6 Z 2a FSG liegt aus den zu 1. bis 3. vorangestellten Gründen nicht vor.
Eine Nachschulung nach § 4 Abs 3 S 2 FSG darf in solchen Fällen nicht angeordnet werden. Die BH Y hat eine auf den Sachverhalt unpassende Rechtsnorm angewendet und somit liegt im Bescheid über die Anordnung einer Nachschulung vom 22.06.2023 auch insofern eine materielle Rechtswidrigkeit vor.
Aus all den genannten Gründen werden sohin vom Beschwerdeführer gestellt die
ANTRÄGE
das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle der Vorstellung vom 04.07.2023 sowie dieser Beschwerde Folge geben und
1. eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht für Tirol durchführen;
2. die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023 und 24.07.2023 zu *** (ersatzlos) aufzuheben, und demzufolge
a.) insbesondere die Anordnung einer Nachschulung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023 zu GZ *** (ersatzlos) aufheben, und
b.) die damit verbundenen Verlängerung der Probefrist um eine Jahr, sowie
c.) die Aufhebung der Organstrafverfügung über EUR 100,00 vom 13.06.2023, sowie die Rückerstattung diesen Betrages, und
d.) die Rückerstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten für die Ausstellung des neuen Führerscheins, jeweils verfügen bzw anordnen.
Z, am 22.08.2023 AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2019/76 sind gegenständlich von Belang (Hervorhebungen durch die Gefertigte):
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.“
Folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 267 idF BGBl I 2020/134, ist ebenfalls von Belang:
„§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(…)
(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
(…).“
III.Rechtliche Beurteilung:
Der Gesetzgeber hat offenkundig auf die Problematik der Bindungswirkung von verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen im führerscheinrechtlichen Verfahren insofern reagiert, als er mit BGBl I 20917/15 folgenden Satz in § 4 Abs 3 FSG einfügte: „Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden.“ Diese Bestimmung trat mit 1. 7.2017 in Kraft.
Damit ist klargestellt (siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zu Z 3), dass auch ein Organmandat Bindungswirkung für das führerscheinrechtliche Verfahren entfaltet. Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde, was die Verwirklichung des Deliktes gemäß § 102 Abs 3 KFG betrifft, gehen sohin ins Leere. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol war es sohin in der vorliegenden Fallkonstellation verwehrt, die Frage der Begehung des gegenständlichen Deliktes im führerscheinrechtlichen Verfahren neu aufzurollen, wobei anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer ja unbenommen geblieben wäre, das angebotene Organmandat nicht zu bezahlen und damit eine Anzeige und die Einleitung eines weiteren Verfahrens in Kauf zu nehmen, in welchem er ein entsprechendes Vorbringen erstatten bzw. die Tat bestreiten hätte können.
Durch die Bezahlung der Strafe (die Bezahlung des Organstrafmandats über Euro 100,00 am 13.06.2023 ist unstrittig) hat er jedoch die Tat zugestanden und ist daher auch aus diesem Grunde von deren Vorliegen auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zumal vorliegend die der Anordnung der Nachschulung (verbunden mit der Verlängerung der Probezeit) zugrundeliegende Übertretung als erwiesen feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Eine weitere Klärung der Rechtssache wäre durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten gewesen. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
Zur Spruchberichtigung war das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet. Ohne jeden Zweifel hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2023, GZl ***, über die Vorstellung des AA und nicht über die des CC, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023 zu GZl ***, entschieden. Sowohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023, GZl ***, ist an den Beschwerdeführer AA gerichtet, als auch der nunmehr angefochtene Bescheid.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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