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LVwG-2022/21/3198-3•LVwG T LVwG-2022/21/3198-3
LVwG-2022/21/3198-3Tribunal administratif régional31 août 2023
Prognoseentscheidung<br/>Waffenverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde Herrn AA, Adresse 1, **** Z (im weiterem kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.12.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.12.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 den Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.12.2022 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„Beschwerde wegen verhängten Waffenverbot *** ich Erbitte um Aufhebung des von Ihnen verhängten Waffen/Munitionsverbotes da laut DNA Analyse keinerlei Fingerabdrücke sowie keinerlei DNA Spuren laut Polizeiei von mir an dieser Waffe wahren somit ist bestätigt das es sich nicht um meine Waffe handelt und das ich diese am besagten Tag und auch sonst noch nie in meinen Händen hielt bzw niemals mit mir mitführte. auch der Einbruch wahr nur eine Schutzmechanismus weil ich mich verfolgt fühlte und der verfoger auch auf mich losging und ich die Polizei telefonisch nicht erreichte ich wollte nur das die Polizei mir zur Hilfe kommt. Deswegen bin ich auch nicht geflüchtet und habe die Kaugummis sofort den beamten noch in der Tankstelle wieder Ausgehändigt desweiteren wahr ich unter starkem Alkoholeinfluss und ich kann nicht nachweisen ob man mir ko Tropfen verabreicht hart da dies von der Polizei gar nicht untersucht wurde. Daher ist das Waffenverbot Unrechtsmässig gegebenen Falles muss ch je nach Ihrer Entscheidung einen Anwalt das für mich Regeln lassen. Bitte auch an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten Hochachtungsvoll Scheuring Manfred“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl ***, sowie in den Akt es Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2022/21/3198. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in eine weitere sogenannte „Berichterstattung“ der Polizeiinspektion Z vom 29.12.2022. Dort wird berichtet, dass der Beschwerdeführer am 28.12.2022, also nur wenige Tage nach Erlassung des gegenständlichen Waffenverbotes erneut bei einem einbruchsmäßigen Diebstahl in der Alpentherme „BB“ in Z angetroffen wurde, wobei er eine Schreckschusspistole samt Munition bei sich führte und in seinem PKW eine Armbrust und eine weitere Schreckschusspistole sowie zwei CO2-Pistolen samt Munition und zudem ein Pfefferspray vorgefunden werden konnte.
Beweis wurde weiters aufgenommen nach Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2022/21/3198.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 auf frischer Tat ertappt bei einem Einbruchdiebstahl in die CC-Tankstelle in Z, Adresse 2. Im Zusammenhang mit diesem Einbruchdiebstahl wurde am Tatort bzw einige Meter vom Tatort eine Schreckschusspistole von der Polizei vorgefunden und zwar in geladenen Zustand. Bis heute konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften, dass die Waffe zuvor von ihm verwendet wurde.
Aufgrund dieses Einbruchdiebstahls wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 14.06.2022, Zl ***, wegen des Einbruchdiebstahles rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die belangte Behörde hat daraufhin, das nunmehr angefochtene Waffenverbot verhängt und hat begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch von Waffen durchaus zuzutrauen ist und besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte.
Die belangte Behörde wurde mit ihrer Rechtsansicht im Verbotsbescheid vom 05.12.2022 sodann bestätigt da, wie bereits oben ausgeführt, der Beschwerdeführer einige Tage später, nämlich am 28.12.2022, wiederum trotz aufrechten Waffenverbotes gewerbsmäßige Diebstähle in der Alpentherme „BB“ durchgeführt hat und hierbei Waffen mit sich geführt hatte, wie dies dem Protokoll der Polizeiinspektion Z vom 29.12.2022 zu entnehmen ist.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden negative Zukunftsprognose zurecht treffen konnte oder nicht. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Wie bereits oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Einbruchdiebstahles, bei dem sogar eine Waffe im Spiel war, von der belangten Behörde mit einem Waffenverbot belegt.
Trotz aufrechten Waffenverbots, wurde der Beschwerdeführer sodann am 18.12.2022 wiederum bei einem Diebstahl ertappt, wobei auch diesmal von ihm wieder Waffen mitgeführt wurden.
Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 fordert eine Prognose („Annahme“). Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht einmal zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist.
Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten. Die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, sondern eben von der Behörde selbst. Gegenständlich steht ganz außer Streit, dass der Beschwerdeführer schon bisher auch unter der Verwendung von Waffen einen Einbruchdiebstahl sowie weitere Diebstähle begangen hat. Die belangte Behörde hat daher vollkommen zurecht eine negative Prognose getroffen und war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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