LVwG T LVwG-2023/13/2079-1

LVwG-2023/13/2079-1Tribunal administratif régional30 août 2023

Regest

keine Notlage<br/>Richtsatzüberschreitung<br/>Einkommenssteuerguthaben

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.2079.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.07.2023, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.07.2023, GZ ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA, geb am XX.XX.XXXX, auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 11.07.2023, nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei, weil mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes um Euro -74,39 im Leistungszeitraum 11.07.2023 bis 31.07.2023 überschritten wird.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde unrichtig sei, da er keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe bzw durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe, weil die Berechnung der Abteilung Mindestsicherung eine falsche sei. Er habe den Antrag auf Mindestsicherung zwar im Monat Juli 2023 (11.07.2023) gestellt, jedoch gelte dieser Antrag nicht explizit nur für den Monat Juli 2023, sondern mindestens bis zum Anspruchsende des AMS-Arbeitslosengeldes am 26.01.2024, denn da würde seine theoretische Voraussetzung für den Erhalt der Mindestsicherung enden. Es werde zwar im Bescheid vom 31.07.2023 die Einkommenssteuerrückzahlung von Euro 303,00, als Grund für die Ablehnung genannt, jedoch handle es sich bei dieser Rückzahlung um eine einmalige Zahlung und nicht um eine immer wiederkehrende Zahlung. Wenn die Sachbearbeiterin der belangten Behörde diese Rückzahlung als Einkünfte für den Monat Juli 2023 rechne, dann möge es sein, dass er für diesen Monat über die Einkommensgrenze für die Gewährung der Mindestsicherung komme, aber in den darauffolgenden Monaten, also vom 01.08.2023 bis 26.01.2023 (gemeint wohl 2024), wären die Voraussetzungen erfüllt. Mit einer Rückzahlung vom Finanzamt habe er nie gerechnet, weil sich sein Verdienst im Jahre 2022, durchgehend unter der Einkommensteuergrenze befunden habe. Diese einmaligen Einkünfte seien ungeplant gewesen. In Anlehnung an das AMS, welches mit Tagsätzen rechne, wären bei einer einmaligen Auszahlung der Einkommenssteuerrückzahlung im Wert von Euro 303,00, aufgerechnet auf den gesamten Betrachtungszeitraum 11.07.2023 bis 26.01.2024, ein Tagsatz von Euro 1,515, gegeben. Somit wären im Monat Juli 11.07.2023 bis 31.07.2023 (21 Tage) nur ein Einkommen von Euro 31,815 erzielt worden, womit die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Mindestsicherung auch im Monat Juli 2023 erfüllt wäre.

Abschließend wurde in dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA, brachte am 11.07.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherungsleistungen (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) ein.

Er bewohnt mit BB eine gemeinsame Wohnung in **** Z, Adresse 1. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt derzeit Euro 1.180,00 (inklusive Betriebskosten von Euro 150,00). Weiters bezieht der Beschwerdeführer eine Wohnbauhilfe in Höhe von Euro 175,00 (dividiert durch zwei Personen = Euro 78,50 pro Person/studentische Mietzinsbeihilfe für Wohngemeinschaft mit zwei Leuten).

Weiters bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von täglich Euro 22,51 für den Zeitraum 01.07.2023 bis 26.01.2024.

BB, die mit dem Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung wohnt, bezieht eine monatliche Familienbeihilfe in Höhe von Euro 220,00 und erhält von ihrem Vater DD eine monatliche Ausbildungsfinanzierung in Höhe von Euro 500,00.

Laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Österreich vom 21.07.2023 erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von Euro 303,00 als Abgabengutschrift. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2022 wurde mit Euro -303,00 festgesetzt.

Für die belangte Behörde ergab sich sohin folgende Berechnung zum 01.08.2023:

„Basisanerkannt

Alleinstehende Volljährige, CC, geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz592,67592,67

Arbeitslosen (€ 22,51 x 30,5 Tage)-686,56-686,56

Sonstige (Rückzahlung der Einkommenssteuer 2022)-303,00-303,00

-396,89

Zu- und Abschläge

Miete (§ 6 Abs. 3 TMSG)1.180,00410,00

Wohnbeihilfe -175,00- 87,50

322,50

Richtsatzüberschreitung -74,39“

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem im behördlichen Akt befindlichen Beweismittel (Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung vom 11.07.2023, Mietvertrag abgeschlossen zwischen der Vermieterin Anita Brandacher und den Mietern AA und BB, Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 03.07.2023 betreffend den Beschwerdeführer, Einkommenssteuerbescheid betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2022 des Finanzamtes Österreich vom 21.07.2023, Beleg der BAWAG PSK vom 11.08.2023 auf dem BB den Erhalt von monatlich Euro 220,00 an Familienbeihilfe und Euro 500,00 an monatlicher Ausbildungsfinanzierung von ihrem Vater DD bestätigt).

Dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin Euro 175,00 an Mietzinszuschuss erhält (Euro 78,50 pro Person/studentische Mietzinsbeihilfe für Wohngemeinschaften mit zwei Leuten) führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Mindestsicherung selbst aus.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs beantragt.

Nach § 6 Abs 1 TSMG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Nach § 6 Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienbeispielen der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

Nach § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 30.08.2022, LGBl 84/2022, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Z Stadt für einen 2-Personen-Haushalt mit Euro 820,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz gelangte beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines 2-Personen-Haushaltes zur Hälfte (Euro 410,00) zur Anwendung, wobei dem Beschwerdeführer gewährte Wohnbeihilfe von Euro 175,00 (wiederum zur Hälfte nämlich Euro 87,50) in Abzug zu bringen war, mithin dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 322,50 zusteht.

Gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75 v.H.

Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2023 Euro 1.053,64. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 19.01.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit d TMSG für Personen die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft leben Euro 592,67.

Von diesen Bestimmungen ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausgegangen. Der Beschwerdeführer bezieht – wie festgestellt wurde – täglich Euro 22,51 an Arbeitslosengeld (mal 30,5 Tage, ergibt Euro 686,56).

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.07.2023 die Einkommenssteuer für das Jahr 2022 mit Euro 303,00, gutgeschrieben wurde.

Gemäß § 2 Abs 13 TMSG umfasst das Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen. Gemäß § 15 Abs 1 TMSG muss vor Gewährung der Mindestsicherung das gesamte Einkommen und das Vermögen eingesetzt werden. Unter Abs 2 des § 15 TMSG werden taxativ die Einkünfte aufgezählt, die außer Ansatz belasten werden. Einkommenssteuerguthaben werden nicht genannt.

Bei der Rückzahlung von Einkommenssteuerguthaben handelt es sich um eine Annexzahlung, die in Verbindung mit Einkünften aus selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten stehen. Bei der Bemessung der monatlichen Einkommenssteuer, die vom Arbeitgeber abgeführt wird, handelt es sich um eine fiktive Rechengröße, die erst nach Ablauf eines Kalenderjahres korrigiert und so das Nettoeinkommen berichtigt wird. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit sind laufende regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Auch die Rückzahlung als solche ist eine jährliche wiederkehrende Leistung. Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 30.09.1994 (VwGH 93/08/001) aus, dass Einkommen laufende Einnahmen in Geld sind, die nicht einmal regelmäßig zufließen müssen und stellt fest, dass es sich bei Einkommenssteuerrückzahlungen nicht um ein Einkommen des vergangenen, sondern des laufenden Jahres handelt. Auch der OGH subsumiert in seiner Entscheidung vom 28.05.2019 (2 Ob 161/18t) nachträglich hervorgekommene Einkommenssteuerguthaben nicht als Vermögen, sondern als Teil des Einkommens.

Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat vor Gewährung der Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, da die Rückzahlung der Einkommenssteuergutschrift ein öffentlich rechtlicher Anspruch gegen den Bund ist.

Da mit dem, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mitteln der in § 5 TMSG festgelegte Richtsatzbedarf für sich bzw die mit ihm in Wohngemeinschaft lebende Person mehr als erreicht wird und mit dem dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des TMSG um Euro -74,39 überschritten wird, hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Notlage zu Recht verneint und den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 11.07.2023 für den Leistungszeitraum 11.07.2023 bis 31.07.2023, zu Recht abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer steht es bei geänderten Einkommensverhältnissen jederzeit frei neuerlich einen Antrag auf Mindestsicherung ab August 2023 zu stellen, wie dies dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 11.08.2023 mitgeteilt wurde.

Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.