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LVwG-2023/40/2035-1•LVwG T LVwG-2023/40/2035-1
LVwG-2023/40/2035-1Tribunal administratif régional28 août 2023
Fristverkürzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter BB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2023, Zl ***, betreffend die Verkürzung der Frist zur Bestellung eines neues Geschäftsführers gemäß § 9 Abs 2 GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die AA, FN *** mit Sitz in **** Z, Adresse 1, ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter GISA-Zahl ***, zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ im Standort **** Z, Adresse 1, berechtigt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer CC, geboren XX.XX.XXXX war vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Gewerbeberechtigung. Dieses Dienstverhältnis war ein Jahr ab Eintritt befristet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023, Zl *** verkürzte die belangte Behörde die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers für das Gewerbe „Baumeister“ auf drei Monate gerechnet ab dem Tag des Ausscheidens des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass, wenn mit der weiteren Führung eines Gewerbes nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei oder in den vergangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei, die Behörde die Frist von sechs Monaten zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu verkürzen habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es die Gewerbeordnung bzw das Baumeistergewerbe vorsehe, mit einer Frist von sechs Monaten werde dieser Bescheid von der AA nicht akzeptiert. Im Zeitraum von diesen sechs Monaten beginnend mit 30.06.2023 werde (gemeint die belangte Behörde) natürlich von der AA bzw der Bestellung des Geschäftsführers informiert.
II.Beweiswürdigung:
Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde und ist insoweit auch unstrittig. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
In der gegenständlichen Beschwerdesache werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten nach Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht beantragt.
III.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lautet:
„§ 9.
(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
[…]“
IV.Erwägungen:
Wie aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde klar hervorgeht war der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer CC, geboren am XX.XX.XXXX im Ausmaß von zwanzig Wochenstunden befristet für ein Jahr ab Eintritt bei der Beschwerdeführerin tätig und endete die Pflichtversicherung mit 01.07.2023.
Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe nach § 9 Abs 2 GewO 1994 bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch sechs Monate weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Die in § 9 Abs 2 GewO normierte sechs Monatsfrist beginnt mit dem tatsächlichen Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers und nicht mit der Anzeige an die Gewerbebehörde zu laufen (VwGH 12.05.2011, 2008/04/0046).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer mit 30.06.2023 ausgeschieden ist. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die gesetzliche Frist von sechs Monaten gestützt auf § 9 Abs 2 GewO 1994 auf einen Zeitraum von drei Monaten verkürzt.
Die Beschwerde wendet dagegen zwar völlig unsubstanziell jedoch erkennbar ein, dass eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht bestehe und daher die Frist zu Unrecht verkürzt worden wäre. Diesem – soweit erkennbaren – Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Die Frage, ob mit der weiteren Ausübung des bisher rechtmäßig ausgeübten Baumeistergewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm 21 zu § 9 GewO 1994).
Unbestreitbar ist, dass mit der Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 99 GewO 1994 eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Dazu ist auch festzuhalten, dass die individuelle Befähigung nicht im Wege des § 19 GewO 1994 erreicht werden kann und daher die Ablegung der Baumeisterprüfung eine zwingende Voraussetzung für die Erlangung der Gewerbeberechtigung darstellt.
Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl § 39 Abs 1 GewO 1994), weshalb § 9 Abs 2 GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes per Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht.
Gerade im Fall eines reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 5 in Verbindung mit § 99 GewO 1994 liegt es auf der Hand, dass mit der Befugnis eines Baumeisters gemäß § 99 Abs 1, nämlich die Berechtigung, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden ist, ist es jedoch zwingend erforderlich, dass diese Bauten entsprechend sorgfältig geplant und ausgeführt werden, diese entsprechend der Standfestigkeit, Nutzungssicherheit und vor allem der Statik geplant und ausgeführt werden und dass diese sicher benützt werden können.
Dass diese Sicherheit und die entsprechend fachlich einwandfreie Ausführung des Baumeistergewerbes trotz Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers im Betrieb sichergestellt wäre, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht im Ansatz behauptet. Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführerin bereits mit der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes klar war, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer für maximal ein Jahr befristet angestellt war und es sohin mit Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers am 30.06.2023 erforderlich sein werde, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Von einem überraschenden Ausscheiden und der Notwendigkeit der Suche nach einem neuen Geschäftsführer kann sohin nicht gesprochen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verkürzung der Frist für die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 9 Abs 2 GewO 1994 in Bezug auf das gegenständliche Baumeistergewerbe sogar dringend geboten war, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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