LVwG T LVwG-2023/30/1720-6

LVwG-2023/30/1720-6Tribunal administratif régional24 août 2023

Regest

In dubio pro reo

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/1720-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.1720.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1. Datum/Zeit: 11.03.2020, 08:00 Uhr - 18.09.2020, 20:00Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Wohnung der Lebensgefährtin CC

Sie haben im Monat März 2020 in **** Y, Adresse 1 mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 18.09.2020 unterlassen, sich beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde Y polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 22 Abs. 1 Z1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

, Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Der von Ihnen überwiesene Betrag von € 75,00 wird auf die Strafe angerechnet und wurde in Abzug gebracht.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 90,00.“

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen das Straferkenntnis vom 14.06.2023, zugestellt am19.06.2023 zu GZ *** erhoben die

BESCHWERDE

und diese ausgeführt wie folgt:

1. ) Die Tat wurde nicht begangen, da eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorhanden war und daher die von der Behörde angeführte Meldung gar nicht gesetzlich vorgesehen ist bzw. gesetzlich notwendig ist.

§ 2 Abs 3 des Meldegesetzes lautet wie folgt:

Sofern Sie nach Bestimmung des Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate und unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

Eine Meldung war daher nicht notwendig. Insbesondere war sie nicht notwendig, da nicht ständig und dauerhaft Unterkunft bezogen wurde, daher auch lediglich eine Meldung als „Nebenwohnsitz".

2. ) Im Übrigen ist das Straferkenntnis auch unzulässig, weil Verjährung eingetreten ist. Gem. § 31 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 des § 31 genannten Zeitpunkt.

Die Verjährungsfrist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; Aus all dem werden gestellt die

BESCHWERDEANTRÄGE

1. Das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer einvernehmen.

2. Allenfalls behält sich der Beschwerdeführer vor, weitere Beweisanträge zu stellen, insbesondere in Hinblick auf die ermittelnden Beamten.

3. In weiterer Folge wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 16.08.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und die Zeugin CC erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der bisherige Gang des Verfahrens dargetan. Im Beschwerdeverfahren wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister mit Stand 13.07.2023 betreffend den Beschwerdeführer und die Zeugin CC eingeholt und zum Beschwerdeakt genommen. Aus den eingeholten ZMR-Auszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 23.12.2021 den Hauptwohnsitz in **** W, Adresse 4, hatte und dann seinen Hauptwohnsitz mit 23.12.2021 bis 10.03.2023 nach **** Y, Adresse 2, verlegte und seit 10.03.2023 seinen Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 4, hat. Die zur Beschwerdeverhandlung geladenen Zeugin CC hatte ihren Hauptwohnsitz in Y im Zeitraum vom 11.03.2020 bis 23.12.2021 an der Adresse 2 und seit 23.12.2021 in Y, Adresse 4.

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich bin seit ca viereinhalb Jahre der Lebensgefährte von Frau CC. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, der am 27.01.2020 in Y geboren wurde. Ich war von 1979 bis 2007 und dann wieder von 2013 bis 23.12.2021 im Haus meiner Großmutter DD hauptwohnsitzlich gemeldet. Ich war dort bei meiner Großmutter auch wohnhaft. Ich habe früher den Namen DD geführt. Im Haus in W, Adresse 3, wohnt nur meine Oma. Sie ist nunmehr 96 Jahre alt. Ich habe im Zeitraum zwischen 2019 und meiner Hauptwohnsitzverlegung im Dezember 2021 regelmäßig auch die Zeit bei meiner Oma in W verbracht. Ich habe sie betreut und auch dort genächtigt und gewohnt. Meine 16jährige Tochter, die bei mir und meiner Lebensgefährtin in Y wohnt, verbringt in der Regel zwei Tage in der Woche bei meiner Oma in W. Dort nächtigt sie auch. Damals nach der Geburt meines Sohnes im Jänner 2020 habe ich meinen Wohnsitz noch nicht fix zu meiner Lebensgefährtin CC verlegt. Ich bin regelmäßig bei ihr gewesen und habe aber auch meinen Hauptwohnsitz in W beibehalten. Die angebauten „Haschpflanzen“ in der Wohnung meiner Lebensgefährtin wurden von mir angebaut und aufgezogen. Ich wurde auch nur für dieses Vergehen verurteilt. Meine Lebensgefährtin wurde nicht bestraft. Ich erhielt vom Landesgericht Z eine fünfmonatig bedingte Haftstrafe und zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe. Der Wohnsitz war in diesem Verfahren kein Thema. Nach dem Auffliegen der Plantagen im September 2020 habe ich meine Wohnsituation gleich beibehalten. Ich hatte weiterhin meinen Hauptwohnsitz in W und bin gelegentlich mehrere Tage in Y bei meiner Lebensgefährtin und bei meinem Sohn gewesen. Ich habe aber meinen Hauptwohnsitz beibehalten und habe mich nicht ständig in Y aufgehalten. Meine Oma hat auch die Mithilfe von mir zB beim Heizen usw dringend benötigt. Meine Lebensgefährtin ist am 23.12.2021 in eine neue Wohnung der EE in der Adresse 4 umgezogen. Ich habe mit der Aufgabe der Wohnung die Wohnung meiner Lebensgefährtin in der Adresse 2 mit Hauptwohnsitz übernommen und habe mich an diesem Datum dann auch mit Hauptwohnsitz in Y angemeldet. Es handelt sich um zwei kleine Wohnungen. Bis 10.03.2023 habe ich meinen Hauptwohnsitz noch in der ehemaligen Wohnung meiner Lebensgefährtin aufrechterhalten. Da mir der Mietvertrag nicht mehr verlängert wurde, bin ich mit 10.03.2023 in die Wohnung meiner Lebensgefährtin und unseres gemeinsamen Sohnes übersiedelt. In der Wohnung in Y hat auch meine 16-jährige Tochter mit mir gewohnt und dort ihren Wohnsitz gehabt. Ich wohne mit meiner Lebensgefährtin, meiner 16-jährigen Tochter und meinem 3-jährigen gemeinsamen Sohn in der Wohnung in der Adresse 4. Ich kann ausschließen, dass ich zwischen März 2020 und 23.12.2021 (Aufgabe meines Hauptwohnsitzes in W) länger wie zwei Monate durchgehend bei meiner neuen Lebensgefährtin gewohnt habe. Ich habe nur tageweise drei bis vier Tage bei ihr unentgeltlich gewohnt, musste mich aber immer wieder auch bei meinem Hauptwohnsitz aufhalten dort nächtigen und mich um meine Großmutter kümmern.“

Die zur Verhandlung geladene und erschiene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau CC, hat von ihrer Befreiung von der Aussagepflicht gemäß § 38 VStG Gebrauch gemacht.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens insbesondere der eingeholten ZMR-Auszüge und der Aussage des Beschwerdeführers ist es im gegenständlichen Verfahren unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom 17.07.2013 bis 23.12.2021 seinen Hauptwohnsitz bei seiner Großmutter DD in **** W, Adresse 3, im Zeitraum zwischen 23.12.2021 bis 10.03.2023 in 6330 Y, Adresse 2, und seit 10.03.2023 in **** Y, Adresse 4 hatte bzw hat. Eine weitere Meldung eines Wohnsitzes (Nebenwohnsitz) im angeführten Zeitraum scheint im ZMR betreffend den Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer war somit weder im angelasteten Tatzeitraum vom 11.03.2020 bis 18.09.2020 noch nachher mit einem sogenannten „Nebenwohnsitz“ an einer anderen Unterkunft gemeldet. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von W nach Y im Dezember 2021 erfolgte nach Aufgabe dieser Unterkunft und Neubezug einer Unterkunft durch die Lebensgefährtin CC. Etwaige sonstige meldegesetzliche Verfahren (zB Reklamationsverfahren, Wohnsitzerklärung, …) scheinen bei den zuständigen Meldebehörden in W und Y nicht auf. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf die Ausnahmebestimmung nach § 2 Abs 3 Z 1 MeldeG, wonach Menschen nicht zu melden sind, wenn in einer Wohnung nicht länger als 2 Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den Bestimmungen des MeldeG schon anderswo (im Bundesgebiet) gemeldet sind. Der Beschwerdeführer bestätigt nach seinem durchaus glaubhaft und nachvollziehbaren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, dass der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 3 Z 1 MeldeG in diesem Falle bei ihm im angelasteten Tatzeitraum vorgelegen hat. Gegenteilige Beweismittel und Beweisunterlagen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde nicht. Die angelastete Verwaltungsübertretung liegt bereits 3 bzw ein etwaiges Tatzeitende knapp 3 Jahre zurück. Etwaige konkrete Aufenthaltsdauern des in W mit Hauptwohnsitz gemeldeten Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin CC und dem gemeinsamen Sohn sind aus heutiger Sicht nicht mehr konkret eruier bar. Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass dem bereits damals mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde W gemeldete Beschwerdeführer in der angeführten Wohnung seiner Lebensgefährtin in Y nicht länger als 2 Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wurde. Da dem Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht (mehr) mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war daher in Anwendung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo zu Gunsten des Beschwerdeführers der Beschwerde stattzugeben, das angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als € 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als € 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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