LVwG T LVwG-2023/44/1573-4

LVwG-2023/44/1573-4Tribunal administratif régional23 août 2023

Regest

Oberflächengewässer<br/>Mistlagerung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/1573-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.1573.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem WRG 1959,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:24.11.2022

Ort: X, Grst **1, KG *** W

Sie haben es, wie anlässlich von Kontrollen am 04.08.2021 und sodann am 21.07.2022 und 24.11.2022 festgestellt wurde, als Bewirtschafter des Betriebes in **** X, Adresse 2, zumindest bis zum 24.11.2022 zu verantworten, dass eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgte und dabei der Abstand zu einem Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgraben weniger als 25 m betragen hat, obwohl eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen darf, wenn die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird.“

Er habe daher gegen § 55p Abs 2 WRG 1959 iVm § 6 Abs 7 Z 2 NAPV idgF verstoßen und sei gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) zu bestrafen. Zuzüglich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 30,- zu bezahlen.

Dagegen hat er mit Schreiben vom 12.06.2023 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass die korrekte Adresse des Betriebes Adresse 3 sei und die Mistlagerung auf dem Grst **2 stattgefunden habe. Außerdem sei er sämtlichen Bedingungen und Verpflichtungen nachgekommen. Insbesondere habe der Abstand zu Gewässern mehr als 25 m betragen und es habe nie eine Verunreinigung gegeben.

II.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959):

„Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55p. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.

(2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 1 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 1 festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.

(…)

Strafen

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer (…)

15. den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

(…)“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr 188, idF BGBl II 386/2022:

"Auf Grund der §§55p und 133 Abs6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 58/2017, wird verordnet:

(…)

§6. (…)

(6) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

(…)

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

(…)

4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

(…)“

III.Erwägungen:

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung des Tatortes und der Tatzeit auch die Tathandlung. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Beschreibung der Tat hat dabei so präzise zu sein, dass er einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Es darf jedenfalls keinen Zweifel darangeben, wofür der Täter bestraft wird (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a).

Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten der falsche Tatort angelastet. Das Grst **1, KG W, steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W. Mit Kaufvertrag vom 19.10.2020 hat der Beschuldigte einen Teil des Grst **1 erworben und mit seinem Grst 2 vereinigt (*). Aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen BB vom 30.06.2023, Zahl ***, ergibt sich, dass die inkriminierte Mistlagerung auf diesem kaufgegenständlichen Liegenschaftsteil stattgefunden hat. Im Tatzeitpunkt am 24.11.2022 verantwortete der Beschuldigte somit keine Mistlagerung auf dem agrargemeinschaftlichen Grst **1, sondern auf seinem angrenzenden Grst **2.

Auch der Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte als Bewirtschafter des Betriebes „Adresse 2“ verantwortlich sei, hat sich als falsch herausgestellt. Wie der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige CC dem Landesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 26.06.2023, Zahl ***, bestätigt hat, ist der Beschuldigte Bewirtschafter des Betriebes „Adresse 3.“

Dazu kommt, dass dem angefochtenen Straferkenntnis die Feststellung fehlt, welches konkrete Oberflächengewässer in einem Abstand von weniger als 25 m zur Mistlagerstätte gelegen sein soll und um welche Art von Oberflächengewässern (Fließgewässer, stehendes Gewässer, Entwässerungsgraben etc) es überhaupt geht. Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten nur der Gesetzeswortlaut vorgehalten, wonach er in einem Abstand von weniger als 25 m zu einem „Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgraben“ Stallmist gelagert habe. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt aber nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149).

Der Strafakt der Behörde enthält das wasserwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom 06.08.2021, Zahl ***. Diesem Gutachten kann entnommen werden, dass sich im Nahebereich der Mistlagerstätte ein Schacht mit Einlaufgitter befunden habe; wohin die Ablaufleitung des Schachtes führt, sei jedoch nicht ermittelt worden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher einen ergänzenden Gutachtensauftrag zur Frage erteilt, welches Oberflächengewässer bzw welcher Entwässerungsgraben in einer Entfernung von weniger als 25 m zum Mistplatz gelegen ist. Mit Schreiben vom 30.06.2023, Zahl ***, hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige dazu erklärt, dass sich nur der bereits im Gutachten vom 06.08.2021 erwähnte Schacht mit Einlaufgitter innerhalb von 25 m zur Mistlagerstätte befunden habe. Dieser Schacht habe in einen verrohrten Oberflächenwasserkanal (DN 150) geführt, der ca 100 m weiter in den DD gemündet habe.

Damit fehlt aber nicht nur ein individualisierter Tatvorwurf im Straferkenntnis, sondern es lässt sich überhaupt kein Oberflächengewässer in einem Abstand von weniger als 25 m zur Mistlagerstätte feststellen. Bei einer unterirdischen Rohrleitung handelt es sich nämlich um kein Oberflächengewässer und auch um keinen Entwässerungsgraben iSd § 6 Abs 6 Z 2 NAPV. Somit kann keine Übertretung des § 6 Abs 6 Z 2 NAPV vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass durch das Abfließen von Sickersäften aus dem Mistlager in die Verrohrung und in weiterer Folge in den Vorfluter durchaus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung iSd § 6 Abs 6 Z 4 NAPV entstehen kann. Für eine allfällige Bestrafung nach § 6 Abs 6 Z 4 NAPV hätte dem Beschuldigten aber entsprechender Tatvorwurf gemacht werden müssen.

Dem Beschuldigten steht gemäß § 44a Z 2 VStG auch das Recht zu, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des § 6 Abs 7 Z 2 NAPV idgF zur Last gelegt. Ihm wurde damit eine Verletzung des BGBl II Nr 495/2022 vorgeworfen, das jedoch erst am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Im Tatzeitpunkt am 24.11.2022 war noch die NAPV idF BGBl II 386/2022 anzuwenden, die den gegenständlichen Tatbestand in § 6 Abs 6 Z 2 enthalten hat.

Zwar wäre eine bloße Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift (also § 6 Abs 6 Z 2 NAPV idF BGBl II 386/2022 anstelle § 6 Abs 7 Z 2 NAPV idgF) im Rechtsmittelverfahren zulässig. Jedoch ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Tat zu verändern oder gar auszutauschen. Eine Spuchkorrektur, die den Tatort (Grst **2 anstelle des Grst **1) und die Tathandlung (Gewässergefährdung anstelle Gewässerabstand) austauscht, kommt im Rechtsmittelverfahren somit nicht mehr in Betracht. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rechtsmittelverfahren kein Austausch des Tatortes und der Tathandlung mehr möglich ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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