LVwG T LVwG-2023/47/1628-5

LVwG-2023/47/1628-5Tribunal administratif régional22 août 2023

Regest

Kontrollsystem - Aufstellen einer Leiter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/1628-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.1628.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 166,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma CC mit dem Sitz in W zu verantworten, dass bei dem Aufstellen einer Leiter durch einen Arbeitnehmer entgegen der Arbeitsmittelverordnung gemäß § 34 Abs 2 Z 3 AM-VO, wonach eine Leiter derart aufzustellen ist, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert ist, gehandelt worden sei. Durch die Übertretung des § 34 Abs 2 Z 3 AM-VO sei das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, in hohem Ausmaß beeinträchtigt worden, weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen habe, bei dem ein Arbeitnehmer verletzt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs 2 Z 3 AM-VO in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 16 ASchG hinsichtlich der Verpflichtung betreffend das Aufstellen von Leitern begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 830,00 (1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 83,00 festgesetzt.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21.06.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da der Beschuldigte zusätzlich zu den Schulungen und Unterweisungen ein permanentes Kontrollsystem installiert habe. Er fahre seine Baustellen ab, kontrolliere, ob alles in Ordnung ist oder Beanstandungen vorzunehmen sind und vermerke dies in einer eigens geführten Liste, daher liegen die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 9 Abs 1 VStG nicht vor. Die unfallgegenständliche Baustelle sei eine Kleinstbaustelle gewesen, an der nur an zwei Tagen gearbeitet wurde. Auf der Baustelle selbst sei nur DD als Vorarbeiter und somit Verantwortlicher und ein weiterer Arbeiter tätig gewesen. Aus diesem Grund könne der Beschuldigte nicht mehr tun, um Verstöße zu verhindern. Der Verunfallte habe selbst Kenntnis über alle maßgeblichen Sicherheitsvorschriften und habe beim Unfall eigenmächtig und entgegen allen durchgeführten Unterweisungen gehandelt. Dass der Arbeiter DD die Leiter nicht entsprechend der Arbeitsmittelverordnung aufgestellt hat, wurde außer Streit gestellt. Dafür dürfe der Geschäftsführer des Unternehmens nicht verantwortlich gemacht werden, weil es schlichtweg unmöglich sei, dass der Geschäftsführer den ganzen Tag jede Baustelle kontrolliert und direkt hinter seinem Vorarbeiter steht.

Es bestehen effektive Meldepflichten und regelmäßige Unterweisungen, welche einem Kontrollmechanismus unterworfen seien. Wenn ein an sich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall versagt, könne sein Fehler nicht zur Strafbarkeit führen.

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass eine Geldstrafe von Euro 830,00 in keinem Verhältnis zur allfälligen Schuld des Beschwerdewerbers stehen würde.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 (OZ4) und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage A zu OZ 4).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.2022 der Geschäftsführer des Unternehmens CC, FN ***.

Am 21.11.2022 hat der bei der CC beschäftigte Arbeiter DD Arbeiten an einem Balkon (Ostbalkon) durchgeführt. Im Bereich dieses Balkons war, im Gegensatz zu einem weiteren Balkon (Westbalkon), welcher mehrere Tage zuvor bearbeitet wurde, kein Gerüst aufgestellt. Der Arbeiter stelle eine Leiter auf ein leicht geneigtes Dach, um zum Balkon zu gelangen. Die Leiter wurde nicht derart aufgestellt, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert war. Gegen 16:45 Uhr rutschte die Leiter weg und dabei verletzte sich der Arbeiter. Er musste im Krankenhaus behandelt werden.

Am Tag des Arbeitsunfalls und vor Beginn der Arbeiten am Ostbalkon ohne Gerüst, war der Beschwerdeführer nicht auf der Baustelle. Vor Arbeitsbeginn am Westbalkon war der Beschwerdeführer vor Ort und erteilte den Arbeitern Anweisungen.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers werden einmal jährlich Unterweisungen durchgeführt. Zudem führt der Beschwerdeführer regelmäßig Kontrollen an den Baustellen durch. Diesbezüglich wird auch eine Dokumentation geführt. Überprüft wird laut der vorgelegten Liste Folgendes: PSA, Helm, Dachstuhlgerüst, Fassadengerüst, Öffnungen abgedeckt, Gehörschutz, Maschinen, Leitern, Rollgerüst.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.02.2021, SA-13-2012, wegen einer Übertretungen nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG iVm § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.660,- verurteilt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich aus den Erhebungen des Arbeitsinspektorats laut Anzeige vom 27.01.2023. Die Ausführungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Zudem untermauerte der als Zeuge einvernommene DD die Angaben zum Unfallhergang.

Die Feststellung zum Kontrollsystem, insbesondere zu dessen Umfang, ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers und dessen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche glaubwürdig und nachvollziehbar waren. Die Feststellungen zur Teilnahme des Mitarbeiters an den jährlichen Schulungen ergeben sich auch aus der Einvernahme des Zeugen DD, welcher Vorarbeiter im Unternehmen ist. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers stimmen überein.

Die Feststellung, dass AA am 21.11.2022 nicht auf der Baustelle war und daher an diesem Tag keine Kontrollen durchgeführt hat, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus der Einvernahme des Zeugen DD. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers stimmen überein.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, idF BGBl Nr 313/2002, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 34. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:

(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:

(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 126/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer

(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass AA Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG der CC ist.

Gemäß § 34 Abs 2 Z 3 AM-VO sind Leitern derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. Gemäß § 130 Abs 1 Z 16 AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,- bis € 8 324,- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass ein Arbeitnehmer des Beschwerdeführers eine Leiter ohne entsprechende Sicherung auf ein leicht geneigtes Dach gestellt hat, wodurch die Stabilität nicht gewährleistet war, und dies in weiterer Folge zum Absturz und zu Verletzungen des Arbeitnehmers geführt hat.

Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.

Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet sind. (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055).

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Dokumentationen grundsätzlich darlegen, dass im Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet wurde. Die Arbeiter werden jährlich durch eine externe Firma unterwiesen und der Geschäftsführer kontrolliert täglich mindestens eine Baustelle.

Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass ein wirksames Kontrollsystem jedenfalls auch bei unvorhersehbaren Verhältnissen und Tätigkeiten greifen muss. Es spielt jedenfalls keine Rolle, ob ein Arbeiter eine unvorhergesehene Tätigkeit durchführt oder ob diese geplant war. Die Arbeiter sind dahingehend zu schulen, dass in sämtlichen Fällen die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten sind. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam ist. Auch ein eigenes Fehlverhalten seines Mitarbeiters führt zu einer Verantwortung des Beschwerdeführers. Selbst im Fall des eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Auch ein krasses Fehlverhalten eines Arbeitnehmers – wie es in diesem Fall erfolgt ist – und welches einen Arbeitsunfall zur Folge hatte, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem nicht ausreichend ist, um derartige Unfälle zu vermeiden.

Zumal der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat die ihm angelastete Übertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 2 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf den geschehenen Arbeitsunfall und im Hinblick auf die Möglichkeit weiterer Arbeitsunfälle als sehr hoch.

Eine Ermahnung iSd § 45 VStG, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht, da entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Voraussetzungen des § 45 VStG kumulativ vorzuliegen haben.

§ 130 Abs 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von € 160,- bis € 8.324,- vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es liegen keine Milderungsgründe vor.

Im gegenständlichen Fall ist eine von der belangten Behörde mit ca. 10% der Höchststrafe angesetzte Strafe nicht zu hoch gegriffen und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden angemessen. Eine Strafe in dieser Höhe ist erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen, insbesondere da bereits eine einschlägige Vorstrafe vorliegt.

Zumal der Beschwerde keine Folge zu gegeben war, hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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