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LVwG-2023/15/0676-6•LVwG T LVwG-2023/15/0676-6
LVwG-2023/15/0676-6Tribunal administratif régional22 août 2023
Rodung<br/>auf Stock setzen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.01.2023, Zl ***, betreffend Auftrag nach § 17 TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage von § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zur Herstellung des früheren Zustandes die Umsetzung bestimmter Maßnahmen aufgetragen. Umfasst vom Auftrag waren Pflanzungsmaßnahmen entlang des Y auf Gst Nr **1, KG X. Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne in Besitz einer dafür notwendigen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, eine Gehölzgruppe dauernd beseitigt habe.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem ua ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall nicht eine dauerhafte Entfernung einer Gehölzgruppe vorgelegen sei, sondern im Wesentlichen ein „auf Stock setzen“ von Gehölzen entlang eines Gewässers.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 20.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund von bei dieser Verhandlung nicht auszuräumenden Bedenken, inwiefern im vorliegenden Fall tatsächlich lediglich ein „auf Stock setzen“ von Gehölzen erfolgt ist, wurde die naturkundefachliche Amtssachverständige der belangten Behörde um abermalige Nachschau ersucht, inwiefern eine dauernde Beseitigung einer Gehölzgruppe vorliegt oder eben wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich ein „auf Stock setzen“ von Gehölzen. Die Sachverständige hat am 12.07.2023 dazu eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt, welche den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde.
II.Sachverhalt:
Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 12.10.2022 hat ein Mitarbeiter des Baubezirksamtes Z festgestellt, dass entlang des Y im Bereich von Bachkilometer *** bis *** eine vollständige „Rodung“ des Uferbewuchses erfolgt sei. Aus den dem Aktenvermerk beigelegten Lichtbildern ist erkennbar, dass die Gehölze bis zum Wurzelstock abgeschnitten wurden. Dabei wurden einerseits mehrere Fichten entfernt, andererseits diverse standorttypische Laubgehölze wie beispielsweise Grauerlen, Ahorn und Vogelbeere.
Festgestellt wird, dass ausgenommen die entnommenen Fichten ein Stockausschlag bei den entnommenen Laubgehölzen am 12.07.2023 festgestellt werden konnte. Insofern wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine dauernde Beseitigung einer Gehölzgruppe nicht vorliegt, vielmehr wurde diese auf Stock gesetzt. Ausgenommen davon sind einzelne Fichten, welche für sich genommen allerdings nicht eine selbständige Gehölzgruppe dargestellt haben, sondern Teil der Gehölzgruppe mit den festgestellten Laubhölzern gewesen sind.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere der ergänzend vorgelegten Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 12.07.2023. Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich nicht nur ein „auf Stock setzen“ von Gehölzen vorgelegen wäre, wurde daraufhin auch von den Parteien des Verfahrens nicht vorgebracht.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
…
i)die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
…“
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(…)“
V.Erwägungen:
Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall im Wesentlichen ein „auf Stock setzen“ von Gehölzen stattgefunden hat. Die weiters vorgenommene Entnahme mehrerer Fichten, bei welchen ein Stockausschlag nicht erfolgen wird, ist für sich genommen nicht als dauernde Entfernung einer Gehölzgruppe zu werten. So haben diese einzelnen Fichtenstämme Teile der Gehölzgruppe dargestellt und stellt eine Entfernung von einzelnen Bäumen aus einer Gehölzgruppe dann keine dauernde Beseitigung einer Gehölzgruppe dar, wenn die Gehölzgruppe als solche weiterhin bestehen bleibt.
Weiters wird festgehalten, dass das Gesetz ein „auf Stock setzen“ von Gehölzen nur dann allenfalls einer Bewilligungspflicht unterstellt, wenn solche Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen stocken. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das „auf Stock setzen“ der Gehölzer im vorliegenden Fall naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig war. Mangels einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht liegt hier ein rechtswidriges Vorhaben iSd § 17 Abs 1 TNSchG 2005 nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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