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LVwG-2023/37/1484-4•LVwG T LVwG-2023/37/1484-4
LVwG-2023/37/1484-4Tribunal administratif régional21 août 2023
Lenkzeiten<br/>Ruhezeiten<br/>Fahrerkarte<br/>Manueller Nachtrag<br/>Ort der Übertretung<br/>Ort der Betretung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch BB, Adresse 2, ***** Y, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (= belangte Behörde) vom 04.05.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG 1967),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses
bei den Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG):
1. „§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der Fassung BGBl I Nr 62/2022, in Verbindung mit Artikel 7 Verordnung (EG) Nr 561/2006, ABl. L 102 vom 11.04.2006, S. 1, zuletzt geändert die VO (EU) 2020/1054, ABl. L 249 vom 31.07.2020, S. 1,“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
1. „§ 134 Abs 1 und 1b KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, in der Fassung BGBl I Nr 65/2022“
zu lauten hat.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 37 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 bestimmt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 04.05.2023, ZL ***, hat die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last gelegt,
1. als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) am 18.07.2022 und am 19.07.2022 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt zu haben und
2. es als Fahrer des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) unterlassen zu haben, innerhalb der Zeitspanne vom 30.06.2022 bis 27.07.2022 für exakt angeführte Zeiträume die in Art 34 Abs 5 b Z ii, iii, iv EU-VO Nr 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
Dadurch habe er zu 1. § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 7 der Verordnung (EU) Nr 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 und 1b KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt wurde; zu 2. habe er § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 34 Abs 3 Verordnung (EU) Nr 165/2014 idF der Verordnung (EU) 2020/1054 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 und 1b KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage und 12 Stunden) verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, vertreten durch BB, Adresse 2, ***** Y, Deutschland, mit Schriftsatz vom 31.05.2023 Beschwerde erhoben, die keine Begründung enthielt.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.05.2023 vor. Die belangte Behörde verzichtete im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.06.2023, in dem es wörtlich heißt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit fanden alle Übertretungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt, sodass das Land Tirol nicht berechtigt ist, diese Übertretungen zu sanktionieren.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol legte dem Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 14.06.2023, Zl LVwG-2023/37/1484-2, und vom 27.06.2023, Zl LVwG-2023/37/1484-4, die Rechtslage dar und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich allerdings nicht.
II.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:
AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, ist deutscher Staatsbürger. Zu seinen Einkommens- und Vermögens-verhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben getroffen. Einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer lenkte am 28.07.2022 um 09:58 Uhr den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) im Gebiet der Gemeinde X auf der B *** auf Höhe Strkm *** Richtung Süden. Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) war zur Tatzeit die CC, Adresse 3, D-***** W. Der genannten Lastkraftwagen wurde im Straßenverkehr zur Güterbeförderung eingesetzt. Dessen zulässige Höchstmasse überstieg 3,5 Tonnen.
Im Zuge einer von der DD der Landespolizeidirektion Tirol durchgeführten Verkehrskontrolle am 28.07.2022 erfolgte eine Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers. Diese Auswertung erbrachte folgendes Ergebnis:
Der Beschwerdeführer überschritt die höchstzulässige Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten am 18.07.2022 um neun Minuten und am 19.07.2022 um eine Minute.
Die Fahrerkarte des Beschwerdeführers wies für die Zeiträume
am 30.06.2022 von 00:00 bis 07:04 Uhr,
vom 30.06.2022 von 15:22 Uhr bis zum 06.07.2022 07:05 Uhr,
vom 06.07.2022 von 11:18 Uhr bis zum 07.07.2022 07:07 Uhr,
vom 07.07.2022 von 14:16 Uhr bis zum 08.07.2022 05:31 Uhr,
vom 08.07.2022 von 18:14 Uhr bis zum 09.07.2022 12:00 Uhr,
vom 09.07.2022 von 18:00 Uhr bis zum 12.07.2022 08:34 Uhr,
am 12.07.2023 von 12:05 Uhr bis 12:19 Uhr,
am 12.07.2023 von 17:48 Uhr bis 17:53 Uhr,
vom 12.07.2022 von 22:01 Uhr bis zum 13.07.2022 07:24 Uhr,
am 13.07.2022 von 12:07 Uhr bis 12:09 Uhr,
am 13.07.2022 von 13:59 Uhr bis 14:48 Uhr,
am 13.07.2022 von 16:51 Uhr bis 16:55 Uhr,
vom 13.07.2022 von 18:02 Uhr bis zum 14.07.2022 07:07 Uhr,
vom 14.07.2022 von 16:35 Uhr bis zum 18.07.2022 07:17 Uhr,
vom 18.07.2022 von 15:27 Uhr bis zum 19.07.2022 07:12 Uhr,
am 19.07.2022 von 15:15 bis 15.29 Uhr,
vom 19.07.2022 von 17:17 Uhr bis zum 20.07.2022 07:09 Uhr,
am 20.07.2022 von 07:24 Uhr bis 07:31 Uhr,
am 20.07.2022 von 15:06 Uhr bis 15:22 Uhr,
vom 20.07.2022 von 19:12 Uhr bis zum 21.07.2022 07:20 Uhr,
vom 21.07.2022 von 15:14 Uhr bis zum 27.07.2022 07:09 Uhr,
am 27.07.2022 von 10:18 bis 10:24 Uhr,
am 27.07.2022 von 13:40 bis 13:46 Uhr sowie
vom 27.07.2022 von 19:24 Uhr bis zum 28.07.2022 07:11 Uhr
keine Eintragungen auf. Während dieses Zeitraumes war die Fahrerkarte nicht in einem digitalen Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) eingelegt. Für diese Aufzeichnungslücken hat der Beschwerdeführer keinen manuellen Nachtrag vorgenommen. Dass die manuellen Nachträge innerhalb Österreichs durchzuführen waren, lässt sich nicht feststellen.
III.Beweiswürdigung:
Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, DD vom 08.08.2022, Zlen ***. Angaben zu den Einkommens- und Vermögens-verhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat bereits die belangte Behörde mit Stichtag 05.06.2023 einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der festgestellte Sachverhalt zu den Tatvorwürfen ist unstrittig und ergibt sich aus der Anzeige der DD Tirol vom 08.08.2022, der Auswertung der Fahrerkarte und dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssach-verständigen EE vom 16.02.2023, Zl ***. Dem Landes-verwaltungsgericht Tirol liegen allerdings keine Ermittlungsergebnisse vor, an welchem Ort die manuellen Nachträge vorzunehmen gewesen wären.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV.Rechtslage:
1. Verordnung (EU) Nr 165/2014:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr [kurz: VO (EU) Nr 165/2014], ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020, ABl. L 249 vom 31.07.2020, S. 1, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser
Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
a)‚Fahrtenschreiber‘ oder ‚Kontrollgerät‘ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeuges, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeichen der Fahrer;
[…]“
„Artikel 34
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
[…]
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
[…]
(5) Die Fahrer
a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
i) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230821__LVwG_2023_37_1484_4_00/image001.png: die Lenkzeiten,
ii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230821__LVwG_2023_37_1484_4_00/image002.png: ‚andere Arbeiten‘, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,
iii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230821__LVwG_2023_37_1484_4_00/image003.png: ‚Bereitschaftszeit‘ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
iv) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230821__LVwG_2023_37_1484_4_00/image004.png: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten,
v) unter dem Zeichen für ‚Fähre/Zug‘: Zusätzlich zu dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230821__LVwG_2023_37_1484_4_00/image004.png: die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
[…]“
„Artikel 36
Vom Fahrer durchzuführende Aufzeichnungen
[…]
(2) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i)seine Fahrerkarte,
ii)alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, vorgeschrieben sind;
iii)die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.
[…]“
2. Verordnung (EG) Nr 561/2006:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates, [kurz: VO (EG) 561/2006], ABl. L 102 vom 11.04.2006, S. 1, geändert durch die VO (EG) Nr 1073/2009, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88, die VO (EU) Nr 165/2014, ABl. L 60 vom 28.03.2014, S. 1, und die VO (EU) 2020/1054, ABl. L 249 vom 31.07.2020, S. 1, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
d) ‚Fahrtunterbrechung‘ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
[…]
j)‚Lenkzeit‘ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:
— vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, oder
— von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
[…]
q)‚Lenkdauer‘ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.“
„Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“
3. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr 3820/85 und (EWG) Nr 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (kurz: RL 2006/22/EG), ABl. L 102 vom 11.04.2006, S. 35, in der Fassung (idF) der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18.03.2016, ABl. L 74 vom 19.03.2016, S. 8, lautet auszugsweise wie folgt:
„ANHANG III
[…]
1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr 561/2006
Nr. RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISIMI
[…]
BLenkzeiten
B5Art 6 Abs 1 Überschreitung der täglichen
Lenkzeit von 10 Std.,
sofern die Verlängerung
gestattet ist
10 Std. … 11 Std. X
B7Art 6 Abs 1Überschreitung der täglichen
Lenkzeit von 10 Std.,
sofern die Verlängerung
gestattet ist
12 Std. ≤… X
[…]
C1Artikel 7Überschreitung der ununterbrochenen
Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrt-
unterbrechung
4,5 Std. …5 Std. X
[…]
DRuhezeiten
D4Art 8 Abs 2Unzureichende reduzierte
tägliche Ruhezeit von
weniger als 9 Std., sofern die
reduzierte Ruhezeit gestattet ist
8 Std. ≤ … 9 Std. X
[…]
2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fahrtenschreiber)
Nr. RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOSSESSCHWEREGRAD
MSIVSISIMI
[…]
HBenutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern
H16Art 34 Abs 3keine Angabe von Hand,
wenn vorgeschrieben X“
[…]
[Abkürzungen für den Schweregrad der Verstöße
MSI = schwerste Verstöße
VSI = sehr schwerwiegender Verstoß
SI = schwerwiegender Verstoß
MI = geringfügiger Verstoß]
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 134 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der vom 14.05.2022 bis 20.04.2023 geltenden Fassung BGBl I Nr 62/2022, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010 oder dem Artikels 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 134 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der seit 01.05.2023 geltenden Fassung BGBl I Nr 35/2023, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen
1. der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
2. der Artikel 5 bis 8 der Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 69/2010 oder
3. des Artikels 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
[…]“
5. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), in der Stammfassung BGBl Nr 52/1991 (§§ 20 und 44a) sowie in den Fassungen BGBl I Nr 3/2008 (§ 2), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 1, 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“
„§ 2. Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
[…]“
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
[…]“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
6. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 04.05.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zugestellt. Der Rückschein ist am 17.05.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft V eingelangt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 31.05.2023 ist auf digitalem Weg am 01.06.2023 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit jedenfalls fristgerecht.
2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Am 18.07.2022 hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwischen 09:11 Uhr und 15:29 Uhr gelenkt und erst danach, folglich nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 39 Minuten, eine Lenkpause eingelegt. Die während dieser Lenkzeit durchgeführten Lenkpausen dauerten lediglich zwischen drei und 16 Minuten.
Am 19.07.2022 hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwischen 07:14 Uhr und 14:29 Uhr gelenkt und erst danach, folglich nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 31 Minuten, eine Lenkpause eingelegt. Die während dieser Lenkzeit durchgeführten Lenkpausen dauerten lediglich zwischen drei und vier Minuten.
Der Beschwerdeführer hat damit die Rechtsvorschrift des Art 7 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 561/2006 verletzt. Die Lenkpausen während der Lenkzeit erfüllten nicht die in Art 7 Abs 2 Ver-ordnung (EG) Nr 561/2006 normierten Vorgaben. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Rechtsverletzungen in Deutschland begangen zu haben. Aus diesem Umstand ergibt sich keine mangelnde Strafwürdigkeit. Gemäß § 134 Abs 1a KFG 1967 in den Fassungen BGBl I Nr 65/2022 und BGBl I Nr 35/2023 ist ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 561/2006 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland (= Österreich), sondern auf der Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Als Übertretungsort gilt folglich der Ort der Übertretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt wurde, betreffend den Beschwerdeführer somit der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatort.
Die Verletzungen dieser Rechtsvorschrift sind als Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs 1 KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 62/2022 zu qualifizieren. Der Deliktstatbestand beschränkt sich auf das bloße Verbot (einer) unerlaubten Verhaltensweise, es bedarf somit nicht des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs. Der tatbestandliche Unwert erschöpft sich im Zuwiderhandeln gegen den Handlungs- und Unterlassungsbefehl. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind somit als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Bei Ungehorsamsdelikten indiziert der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit. Der Täter hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“. Zur Entkräftigung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt der § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vom Beschuldigten, „sich dagegen zur Wehr zu setzen“ und mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dafür reichen unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Der Beschuldigte hat somit initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 5ff mit weiteren Nachweisen (Stand 01.05.2017) rdb.at].
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände aufgezeigt, warum er an der Einhaltung der zitierten Rechtsvorschrift gehindert gewesen wäre. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die Übertretungen nicht, er brachte lediglich vor, die Übertretungen in Deutschland begangen zu haben. Diese Verwaltungsübertretungen sind dem Beschwerdeführer somit auch subjektiv vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hat folglich die ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Die Einhaltung von Lenkzeiten hat unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit eine hohe Bedeutung. Am 18.07.2022 hat der Beschwerdeführer allerdings die ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden lediglich um neun Minuten und am 19.07.2022 lediglich um eine Minute überschritten. Die dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Überschreitungen der Lenkzeiten von neun Minuten und einer Minute stellen gemäß Anhang III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.
Auch wenn die Übertretungen lediglich geringfügige Verstöße darstellen, scheidet die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe unter der Berücksichtigung der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes aus.
Die von der belangten Behörde für dieses Fehlverhalten verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 beträgt 1 % des maximalen Strafrahmens von Euro 10.000,00 und ist somit auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als schuld - und tatangemessen zu qualifizieren. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Stunden entspricht den Vorgaben der § 16 und § 19 VStG. Eine Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da § 134 Abs 1 und 1b KFG 1967 für die gegenständlichen Überschreitungen der Lenkzeiten keine Mindeststrafe vorsieht.
2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 2 Abs 1 VStG sind grundsätzlich nur im Inland (= Österreich) begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 09.09.2021, C-906/19, erfolgte durch die am 01.05.2023 in Kraft getretene KFG-Novelle BGBl I 35/2023 eine Neufassung des § 134 Abs 1a KFG 1967. In der Regierungsvorlage heißt es wie folgt:
„Weiters wird in § 134 Abs. 1a das EuGH Urteil C-906/19 berücksichtigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 die Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014) nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind (siehe insbesondere Randzahl 41, 45 und 47).
Daher muss die Regelung in § 134 Abs. 1a angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist.
Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.“
Nach der seit dem 01.05.2023 geltenden Rechtslage gilt für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr 165/2014 der Ort der Betretung im Inland nicht mehr als Ort der Übertretung. Folglich sind nur innerhalb Österreichs erfolgte Verletzungen der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr 165/2014 von österreichischen Verwaltungsbehörden zu ahnden. Es ist daher zu ermitteln, an welchem Ort Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr 165/2014 stattfinden. Bezogen auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntisses ist gemäß § 1 Abs 2 VStG zweiter Halbsatz („Günstigkeitsprinzip“) die seit dem 01.05.2023 für den Beschwerdeführer günstigere Rechtslage anzuwenden. Der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich die B *** bei Strkm ***, erweist sich als unrichtig. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstöße gegen die VO (EU) 165/2014 in Deutschland begangen wurden.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 04.05.2023, Zl ***, enthält keine Ausführungen zur Frage, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen. Dass die erforderlichen manuellen Nachträge am Ort der Betretung erfolgen hätten müssen, lässt sich nicht feststellen. Es bestehen daher berechtigte Zweifel daran, dass die belangte Behörde zur Sanktionierung der Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung zuständig war.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 31.05.2023 und der Beschwerdeergänzung vom 05.06.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete in ihrem Vorlageschreiben vom 01.06.2023 im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.
Der Beschwerdeführer hat die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen nicht bestritten, allerdings vorgebracht, diese Übertretungen in Deutschland begangen zu haben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob die belangte (inländische) Behörde berechtigt war, die vorliegenden Übertretungen zu sanktionieren. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der relevanten Rechtsfrage nicht erwarten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte folglich gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Die belangte Behörde war berechtigt, die vorliegenden Übertretungen zu sanktionieren Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Ausmaß der verhängten Geldstrafe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzte Rechtsvorschrift sowie Strafsanktionsnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben, zu präzisieren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen).
Ausgehend von der seit 01.05.2023 geltenden Rechtslage können Übertretungen der Verordnung (EU) Nr 165/2014 nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind. Das angefochtene Straferkenntnis vom 04.05.2023, Zl ***, enthält keine Ausführungen zur Frage, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen. Dass die erforderlichen manuellen Nachträge am Ort der Betretung erfolgen hätten müssen, lässt sich nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der §§ 1 Abs 2 und 2 Abs 1 VStG war daher Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Sanktionierung der Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren die Kosten für das behördliche Verfahren mit Euro 10,00 neu zu bestimmen (vgl Spruch-punkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Da das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt, waren – in eingeschränktem Umfang – gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (vgl Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob die belangte (inländische) Behörde berechtigt war, die vorliegenden Übertretungen zu sanktionieren. Die für diese Rechtsfrage entscheidungs-relevante Bestimmung des § 134 Abs 1 a KFG 1967 in der Fassung BGBl I Nr 35/2023, ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Regierungsvorlage – eindeutig. Die gegenständliche Entscheidung weicht zwar vom VwGH-Erkenntnis vom 28.03.2002, 2002/02/0140, ab, dieses Erkenntnis erging aber zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 35/2023. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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