LVwG T LVwG-2023/14/1143-8

LVwG-2023/14/1143-8Tribunal administratif régional15 août 2023

Regest

Betreten des Grundstücks<br/>Halsklammer<br/>Handfesseln<br/>Unterbringung<br/>Maßnahmenbeschwerde<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/1143-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.14.1143.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, gegen das Betreten seiner Liegenschaft, die gewaltsame Öffnung und Beschädigung seiner Haustüre, die Durchsuchung des gesamten Hauses, seine Festnahme, das Anlegen der Handfesseln sowie die Verbringung ins Freie, durch – der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.3.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.6.2023

zu Recht:

1. Gemäß §§ 46 (idF BGBl I 1997/12) iVm 50 SPG und § 9 UbG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, der Beschwerdeführer wurde durch die zwangsweise Verbringung aus seinem Wohnhaus in Adresse 1, **** X, ins Freie unter Anwendung der Halsklammer und das Anlegen der Handfesseln am 22.3.2023 um 18:28 Uhr in seinen Rechten verletzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft, die gewaltsame Öffnung der Haustüre und die Durchsuchung des Hauses nach dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 und 3 Z 1 SPG als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei Aufwandersatz von € 1.689,60 binnen zwei Wochen zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Beschwerde

In seiner Beschwerde vom 26.4.2023 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 22.3.2023 im Lokal „CC“ in W eine Auseinandersetzung mit dem Wirt gehabt, der ihm den PKW-Schlüssel abgenommen habe. Letztlich habe er die Aushändigung des Schlüssels erreichen können und sei nach Hause gefahren.

Nach einiger Zeit habe es dort geläutet. Der Beschwerdeführer habe zwei Polizeiautos vor dem Haus gesehen. Er habe daher beschlossen, die Haustür nicht zu öffnen. In weiterer Folge seien zwei weitere Polizeifahrzeuge dazugekommen. Plötzlich habe er ein lautes Geräusch gehört, offenbar sei die Haustüre gewaltsam aufgestoßen worden. Eine größere Anzahl von Polizist*innen sei in das Haus gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Schlafzimmer hinter der Zimmertür verblieben. Nachdem eine erste Nachschau durch die Polizisten keinen Erfolg gebracht habe, sei der Beschwerdeführer beim zweiten Durchkämmen des gesamten Hauses aufgefunden worden. Es seien ihm die Arme hinter dem Körper mit Handschellen fixiert worden und er sei ins Freie gebracht worden. Dabei habe ihm ein Polizist mit einem Mobiltelefon auf den Kopf geschlagen. Die Fixierung sei erfolgt, obwohl vom Beschwerdeführer keinerlei Gewalt oder Widerstand ausgegangen sei.

Im Freien vor dem Haus habe der Beschwerdeführer ca 20 Polizistinnen und glaublich fünf Polizeiautos wahrgenommen. Auf sein Ersuchen seien ihm schließlich die Handfesseln abgenommen worden. Er sei zu einem Alkomattest aufgefordert worden. Im Nachhinein sei festgestellt worden, dass die Haustüre beschädigt worden sei. Darüber hinaus sei durch die Schuhe zahlreicher Polizistinnen der Holzboden zerkratzt worden. Dem Beschwerdeführer sei von einer Beamtin lediglich ein Informationsblatt übergeben worden, in welchem weder der Ort der Beschädigung noch die zerstörte Stelle angeführt worden seien. Entgegen der ursprünglichen Behauptung in der Presseaussendung der Polizei sei es zu keiner Körperverletzung durch den Beschwerdeführer gekommen.

Polizist*innen hätten mehrere Maßnahmen gesetzt: Es sei seine Liegenschaft betreten sowie seine Haustüre gewaltsam geöffnet und beschädigt worden. Das gesamte Haus sei durchsucht worden. Dem Beschwerdeführer seien Handschellen angelegt worden. Er sei nach draußen ins Freie verbracht worden. Dadurch sei in seine Grundrechte, insbesondere auf persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums und Achtung des Privatlebens, eingegriffen worden.

Den Rechtsgrund für die Vorgangsweise, insbesondere nach dem Sicherheitspolizeigesetz, sei nicht gegeben. Bis zu diesen Geschehnissen sei es zu keinerlei Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und Polizist*innen gekommen. Die Situation im Lokal sei längst abgeschlossen gewesen. Der Anzeiger habe normal weitergearbeitet und sei nicht verletzt worden, was er auch in seiner Einvernahme bestätigt habe. Selbstverständlich sei ein gewaltsames Eindringen in das Wohnhaus auch nicht zulässig, um einen Alkotest im Sinne des Führerscheingesetzes durchzuführen. Es sei sohin keinerlei gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung gegeben oder vorstellbar.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – das Aufbrechen der Haustüre, das Betreten des Hauses und das Anlegen von Handschellen für rechtswidrig zu erklären.

B. Gegenschrift

In ihrer umfassenden Gegenschrift legte die belangte Behörde zahlreiche Unterlagen vor und führte – wiederum zusammengefasst – aus, aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung seien zwei Streifen von der Landesleitzentrale zum „CC“ beordert worden. Dort hätten mehrere Anwesende bestätigt, der Beschwerdeführer sei tätlich gegen den Lokalbetreiber vorgegangen und schließlich alkoholisiert mit seinem Auto weggefahren.

Aufgrund einer Amtshandlung vom 8.7.2022, bei der sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz wegen eines Suizidversuchs am Bahnhof W äußerst unkooperativ und körperlich aggressiv gegenüber den damals einschreitenden Beamten verhalten habe, sei zusätzlich die Streife DD hinzugezogen worden.

In weiterer Folge trafen die Beamten gegen 18:15 Uhr bei der Wohnadresse des Beschwerdeführers, Adresse 1 in X, ein. Dabei hätten sie sein Fahrzeug vorgefunden, der Schlüssel sei gesteckt, der Motor noch warm und der Sitz auf eine größere Person eingestellt gewesen.

Die nebenbei wohnende Schwiegermutter habe bestätigt, der Beschwerdeführer sei erst kurz vorher mit seinem Auto nach Hause gekommen, umgehend in sein Wohnhaus gegangen und habe dieses nicht mehr verlassen.

In Anbetracht der den einschreitenden Polizeibeamten bekannten Vorgeschichte des Beschwerdeführers hätten diese versucht, mit ihm in Kontakt zu treten. Sie hätten unzählige Male über einen längeren Zeitraum die Klingel betätigt sowie an der Haustüre und den Fenstern geklopft. Auch auf lautes Rufen des Wortes „Polizei“ und der Aufforderung, die Türe zu öffnen, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert.

Aufgrund der den Beamten bekannten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, des damit in Zusammenhang stehenden Suizidversuchs, seiner erheblichen Alkoholisierung, des vorausgegangenen tätlichen Angriffs auf den Lokalbesitzer sowie angesichts des mehrfach bestätigten Aufenthalts im Wohnhaus habe sich bei den einschreitenden Polizisten zunehmend der Verdacht erhärtet, das Leben des Beschwerdeführers sei unmittelbar gefährdet. Aufgrund dessen sei durch einen Beamten mehrfach mit der Hand gegen die Haustüre geschlagen worden, wodurch diese aufgesprungen sei.

Es sei von den Polizisten erneut mehrfach „Polizei“ gerufen worden und der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich zu erkennen zu geben bzw Haus zu verlassen. In weiterer Folge sei das Wohnhaus von den Polizisten betreten worden, um Nachschau nach dem Beschwerdeführer zu halten. Dabei habe der Beschwerdeführer in einem dunklen Zimmer hinter der Türe versteckt vorgefunden werden können. Er habe auf die Polizisten stark beeinträchtigt gewirkt. Zur Eigensicherung der Beamten sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich mit ihnen vor das Haus auf den Parkplatz in eine sichere Umgebung zu begeben, um den Sachverhalt, insbesondere die Voraussetzung für die Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes abzuklären. Da der Beschwerdeführer zunehmend aggressiver geworden sei, sei dieser von einem Polizisten am rechten Oberarm ergriffen worden, um ihn vor die Tür zu begleiten. Als sich der Beschwerdeführer weiterhin geweigert habe und sich seine Aggressionen gesteigert hätten, sei dieser von dem zweiten Beamten am linken Oberarm erfasst worden. Eine anschließend angesetzte Handfesselsperre habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, da der Beschwerdeführer keine Schmerzreaktion gezeigt und sich durch Wegdrehen und Entziehen vehement zur Wehr gesetzt habe. Da der Beschwerdeführer noch aggressiver geworden sei, musste von einem Beamten die Halsklammer angesetzt werden, um ihn mit möglichster Schonung und ohne Verletzung vor die Türe zu bringen. Dort sei der Beschwerdeführer auf den Bauch gelegt und mittels Armstreckhebel am Boden fixiert worden. Er habe sich weiterhin heftig zur Wehr gesetzt. Die Beamten seien in Ansehung dieses Verhaltens sowie der vorangegangenen Vorfälle zu diesem Zeitpunkt von einer akuten Fremd- und Selbstgefährdung ausgegangen. Aufgrund des sehr hohen Aggressionspotenzials seien dem Beschwerdeführer schließlich um 18:28 Uhr die Handfesseln am Rücken angelegt und akkreditiert worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit den Handfesseln am Rücken wieder in die sitzende Position gebracht worden. In immer noch sehr erregten Zustand habe der Beschwerdeführer die Polizisten mehrfach aufgefordert, die Handfesseln abzunehmen, da er sich sonst beide Hände brechen würde. Nachdem sich der Beschwerdeführer anschließend immer mehr beruhigt habe, seien ihm gegen 18:35 Uhr die Handfesseln abgenommen worden.

Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Beamten immer wieder schwere psychische Probleme angegeben. Der Grund sei der Tod seines Vaters. Das würde er durch häufigen und intensiven Alkoholkonsum zu verarbeiten versuchen. Er habe auch täglich Suizidgedanken.

Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch zum Alkomattest aufgefordert worden, welcher ein relevantes Messergebnis von 1,65 ‰ ergeben habe.

Der eintreffende Sprengelarzt sei von den Beamten über den vorausgegangenen und gegenwärtigen Sachverhalt informiert worden. Nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe er um 19:15 Uhr eine depressive Stimmung und Suizidgedanken festgestellt. Die Voraussetzungen für die Unterbringung seien jedoch nicht bescheinigt worden.

Deshalb hätten die Beamten die Amtshandlung beendet. Der Beschwerdeführer konnte sich wieder in sein Wohnhaus begeben. Die Beamten hätten nach entsprechendem Vorhalt durch den Beschwerdeführer am Türrahmen und am Türblatt keine Beschädigungen feststellen können. Lediglich der Türgriff an der Innenseite sei nicht mehr mit der Tür verankert gewesen. Das sei durch die Polizisten fotografiert worden. Verletzungen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien auch keine offensichtlichen Verletzungen erkennbar gewesen.

Aus rechtlicher Sicht gab die Bezirkshauptmannschaft Y an, sie sei als belangte Behörde anzusehen. Vor dem Hintergrund des im Zuge des polizeilichen Einschreitens feststellbaren Sachverhalts sowie in Anbetracht der den einschreitenden Polizisten bekannten Amtshandlung aus dem Jahr 2022, bei der aufgrund eines Selbstmordversuchs eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem Unterbringungsgesetz erfolgt sei, hätten die Polizisten mit Grund annehmen können, Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers sei unmittelbar gefährdet. Sämtliche Versuche der Kontaktaufnahme seien gescheitert, der Beschwerdeführer habe nicht reagiert. Angesichts des gezeigten Verhaltens im Lokal, seiner starken Alkoholisierung und den amtsbekannten psychischen Problemen hätten die Beamten davon ausgehen müssen, es bestehe eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers. Gelindere Mittel als das Betreten des Grundstücks und des Wohnhauses mittels Anwendung von sehr maßvoller Körperkraft gegen die Eingangstüre seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Sämtliche Versuche der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum seien erfolglos geblieben. Zudem sei im Hinblick auf die zu befürchtende Gefährdungssituation mit der gebotenen Eile einzuschreiten gewesen. Ein weiteres Zuwarten sei nicht mehr vertretbar erschienen.

Das Betreten des Wohnhauses könne daher auf § 39 Abs 1 SPG gestützt werden, eine Durchsuchung im Sinne der obigen Ausführungen sei nicht notwendig gewesen. Doch selbst wenn man von einer Hausdurchsuchung ausgehen würde, würde diese jedenfalls in § 39 Abs 3 Z 1 SPG ihre rechtliche Deckung finden. Die Beamten seien von einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die einschreitenden Polizisten konnten aufgrund folgender Gründe in vertretbarer Weise annehmen, dass die materiellen Voraussetzungen des § 46 SPG bzw § 9 UbG vorgelegen seien und dieser dem Sprengelarzt zur weiteren Untersuchung vorzuführen sei: Erstens sei der Anlass für das behördliche Einschreiten eine Meldung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung gewesen. Zweitens sei der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert gewesen und drittens mit seinem Auto nach Hause gefahren. Viertens seien den Beamten die psychischen Probleme, der Selbstmordversuch verbunden mit der zwangsweisen Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz sowie das damalige äußerst aggressive Verhalten und die Flucht vor der Polizei bekannt gewesen. Fünftens habe er trotz wiederholter und eindeutiger Aufforderungen die Eingangstüre nicht geöffnet, sämtliche Versuche der Kontaktaufnahme seien gescheitert. Sechstens habe der Beschwerdeführer beim Auffinden hinter einer Türe stark beeinträchtigt gewirkt und sich zunehmend aggressiv verhalten.

Dabei hätten die Polizisten stets nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zwangsgewalt angewendet und sich am jeweiligen Verhalten des Beschwerdeführers orientiert. Er sei zunächst nur an einem, dann an beiden Oberarmen gefasst worden, um ihn in eine sichere Umgebung zur weiteren Abklärung zu führen. Erst nach gesteigerter Aggressivität und Abwehr gegen die Amtshandlung sei der Beschwerdeführer – nach Scheitern anderer Einsatztechniken angesichts der Schmerzunempfindlichkeit des Beschwerdeführers – mittels Armstreckhebel am Boden fixiert und ihm zur Eigen- und Fremdsicherung für kurze Zeit Handfesseln am Rücken angelegt worden. Sobald sich dieser gemäßigt habe, sei er zur Erleichterung seiner Bewegungsfreiheit aufgesetzt worden. Nach seiner weiteren Beruhigung seien umgehend die Handfesseln abgenommen worden. Die Beamten hätten somit auf jede Verhaltensänderung des Beschwerdeführers reagiert und die jeweils gelindeste noch zielführende Maßnahme gesetzt. Der Einsatz der körperlichen Zwangsgewalt sowie das Anlegen der Handfesseln in diesem kurzen Zeitraum sei aufgrund des erheblichen aktiven Widerstands des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Es habe eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Polizisten bestanden, die erwähnten Maßnahmen seien zur Hintanhaltung eine Selbstgefährdung ergriffen worden. Es habe einen erheblichen Krafteinsatz zur Überwindung des Widerstands gebraucht. Den Beamten seien keine tauglichen gelinderen Mittel mehr zur Verfügung gestanden. Deren Verhalten sei somit verhältnismäßig nach dem Schonungsprinzip passiert. Als Beweis dafür sei kein Beteiligter verletzt worden. Auf eine weitere Verbringung zum Sprengelarzt sei verzichtet worden. Vielmehr sei dieser beigezogen worden und habe vor Ort die entsprechende Untersuchung durchgeführt. Nach seiner Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung sei die Amtshandlung beendet worden. Der Beschwerdeführer konnte in sein Wohnhaus zurückgehen. Darüber hinaus seien Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers über den Grund des polizeilichen Einschreitens informiert worden. Zusammengefasst seien die angefochtenen Maßnahmen (Betreten der Liegenschaft und des Wohnhauses, Durchsuchung des Wohnhauses, Vorführung bzw Beiziehung des Sprengelarztes sowie die damit im Zusammenhang stehende Anwendung von Körperkraft und das Anlegen von Handfesseln) nicht rechtswidrig gewesen. Abschließend beantragte die belangte Behörde neben Kostenersatz, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 29.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB und EE für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde ebenso einvernommen wie der Amtsarzt FF und die Polizistinnen GG, JJ, KK, LL, MM und NN als Zeuginnen.

II.Sachverhalt

Im Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer der Seelsorge-Hotline 142 Selbstmordabsichten am Bahnhof W mit. Eine Mitarbeiterin dieser Hotline informierte darüber die Polizei. In weiterer Folge trafen das Sicherheitsorgan KK und zwei Kolleginnen den Beschwerdeführer in der Nähe der Gleise am Bahnhof W an. Nach ihrem Zurufen rannte der Beschwerdeführer davon. KK konnte ihn jedoch einholen. Der Beschwerdeführer verhielt sich den Polizistinnen gegenüber äußerst aggressiv, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten. An dieser Amtshandlung waren auch die Sicherheitsorgane der Schnellen Interventionsgruppe (SIG), MM und OO, beteiligt, die den Beschwerdeführer in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses Y verbrachten. Dort blieb der Beschwerdeführer über Nacht und wurde am darauffolgenden Tag entlassen.

Am 22.3.2023 um 17:51 Uhr verständigte der Kellner des „CC“ in W die Sicherheitsleitstelle und teilte mit, ein Gast hätte ihn gewürgt und geschlagen. Die Sicherheitsorgane KK und NN begaben sich zum Lokal. Der Kellner führte aus, der Beschwerdeführer sei sichtlich alkoholisiert gewesen und habe einen Alkomattest im Lokal durchgeführt, welcher ein Ergebnis von ca 1,8 ‰ erzielt hätte. Daraufhin habe der Kellner dem Beschwerdeführer den Autoschlüssel abgenommen und ihm zu verstehen gegeben, er solle nicht mehr fahren. Der Beschwerdeführer habe den Kellner mit der Faust ins Gesicht geschlagen und gewürgt, um den Schlüssel wieder zurück zu bekommen. Nach Aushändigung des Schlüssels sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug weggefahren.

Da zwei Sicherheitsorgane der Schnellen Interventionsgruppe (SIG) bei der Amtshandlung im Juli 2022 dabei waren, boten sie sich als Unterstützung an.

Um 18:15 Uhr trafen die Sicherheitsorgane beim Wohnhaus des Beschwerdeführers in Adresse 1, **** X, ein. Dort konnte sein Fahrzeug vorgefunden werden. Der Motor war noch warm, der Zündschlüssel steckte. Die nebenbei wohnende Schwiegermutter des Beschwerdeführers gab an, dieser sei vor ca einer halben Stunde nach Hause gekommen und habe das Haus nicht mehr verlassen.

In weiterer Folge läuteten und klopften die Polizisten an der Haustüre und forderten den Beschwerdeführer durch mehrmalige Rufe unter Hinweis auf die Anwesenheit der Polizei auf, sich zu erkennen zu geben und die Türe aufzumachen.

Die Polizisten hielten auch mit seiner Schwiegermutter Rücksprache, ob es über deren Wohnbereich eine Zugangsmöglichkeit zu jenem des Beschwerdeführers gäbe.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht, sondern beobachtete die Polizisten ohne gesehen zu werden.

Die Polizeibeamten entschlossen sich die Türe zwangsweise zu öffnen. Ihre Motivation dafür war erstens die Meldung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung im „CC“, zweitens die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers, drittens seine Fahrt nach Hause, viertens seine amtsbekannten psychischen Probleme sowie der Selbstmordversuch und die damit verbundene Amtshandlung im Juli 2022 sowie fünftens die erfolglose Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, obwohl er sich offensichtlich im Haus befand. Deshalb befürchteten die vor Ort anwesenden Polizisten, der Beschwerdeführer könnte sich etwas angetan haben.

Durch kräftiges Klopfen gegen die Haustüre sprang diese auf und die Polizisten der SIG-Streife betraten den Wohnbereich des Beschwerdeführers als erstes. Nach einem oberflächlichen Abschreiten der verschiedenen Räume wurde der Beschwerdeführer nicht entdeckt. In weiterer Folge betraten auch die Polizist*innen KK, NN und LL das Haus. KK versuchte die Türe zum einem Arbeitszimmer zu öffnen und spürte einen Widerstand. Er schloss daraus, es handelt sich um den Beschwerdeführer, und forderte ihn auf hinter der Türe hervor zu kommen und in den Gang zu treten. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer unverzüglich Folge.

Daraufhin forderte der Polizist der SIG-Streife JJ den Beschwerdeführer auf, vor die Türe des Hauses ins Freie zu kommen. Dem leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern forderte die Polizisten auf, umgehend sein Haus zu verlassen, da alles in Ordnung sei. Wenige Augenblicke später ergriff der Polizist JJ den Arm des Beschwerdeführers und forderte ihn wiederum eindringlich auf, vor die Türe zu kommen. Der Beschwerdeführer weigerte sich abermals und forderte die Polizisten auf, umgehend sein Haus zu verlassen. Auch versuchte er sich durch eine Bewegung des Armes aus der Umklammerung zu befreien. Abermals wenige Augenblicke später ergriff der Kollege der SIG-Streife, OO, den zweiten Arm des Beschwerdeführers, um ihn gemeinsam mit seinem Kollegen nach draußen zu ziehen. Dem widersetzte sich der Beschwerdeführer und versuchte sich aus der Umklammerung zu befreien. Daraufhin wendete der dritte Polizist der SIG-Streife, MM, die Halsklammer als Einsatztechnik an: Dabei legte er seinen abgewinkelten Arm von hinten um den Hals des Beschwerdeführers. Mit Ober- und Unterarm wird damit Druck auf die rechte und linke Halsseite sowie die darunterliegenden Halsschlagadern ausgeübt, was die Blutzufuhr zum Gehirn drosselt. Dadurch zog der Polizist den Beschwerdeführer rückwärts aus dem Haus.

Vor der Türe fixierten die drei Polizisten der SIG-Streife den Beschwerdeführer mit dem Bauch auf dem Boden liegend, knieten teilweise auf seinem Rücken und legten ihm um 18:28 Uhr Handfesseln am Rücken an.

Der Beschwerdeführer versuchte sich aus der Umklammerung zu befreien, indem er an den Handfesseln herumriss und dem Polizisten zu verstehen gab, durch die Handfesseln würden ihm die Hände gebrochen.

Nachdem sich der Beschwerdeführer wenige Minuten später beruhigt hatte, wurde er aufgesetzt und ihm die Handfesseln nach vorne verlegt. Es wurde ein Alkomattest durchgeführt, der ein Ergebnis von 1,6 ‰ ergab. Um 18:35 Uhr wurden ihm die Handfesseln schließlich abgenommen.

Als der Beschwerdeführer vor das Haus gebracht wurde, verständigte der Polizist KK den Amtsarzt, welcher um 19:15 Uhr eintraf. Der Amtsarzt begab sich mit dem Beschwerdeführer und den Polizisten KK und JJ wieder zurück ins Haus und nahm mit dem Beschwerdeführer am Küchentisch Platz. Im Gespräch mit dem Amtsarzt teilte der Beschwerdeführer seine Suizidgedanken im letzten Jahr mit. Er gab ihm jedoch zu verstehen, aktuell nicht an Selbstmord zu denken.

Der Amtsarzt attestierte dem Beschwerdeführer eine Depression und stellte Suizid-Gedanken fest. Er nahm aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einweisung gemäß § 8 UbG nicht als gegeben an.

Damit war für die Polizisten um 19:40 Uhr die Amtshandlung beendet und sie verließen die Örtlichkeit.

III.Beweiswürdigung

Die näheren Umstände der Amtshandlungen inklusive genaue Zeiten lassen sich grundsätzlich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Dokumentation (insb Bericht von PP vom 9.7.2022, Aktenvermerk von JJ vom 22.3.2023, Ärztliche Bescheinigung § 8 UbG vom 22.3.2023, Berichterstattung vom 22.3.2023 und Bericht vom 23.3.2023 von NN, Amtsvermerk von KK vom 9.5.2023) ableiten.

Die Amtshandlung im Juli 2022 schilderten der Beschwerdeführer („Es ist mein Papa damals verstorben, mir ist es psychisch nicht so gut gegangen. Ich habe mit einer Seelsorgerin gesprochen. Diese hat die Polizei gerufen. Diese Polizisten haben mich unsanft vom Bahnsteig am Bahnhof W entfernt. Wenn man die Nummer 142 ruft, wird automatisch die Polizei verständigt. Die Nummer 142 ist eine Notrufnummer, wenn man psychische Probleme hat. … Sie haben mich ins Krankenhaus Y gebracht, in die psychiatrische Anstalt. Am nächsten Tag bin ich heimgegangen. … Die Polizei ist zum Bahnsteig gekommen, ich bin ein bisschen weggelaufen. Sie haben mich beim Fußballplatz eingeholt. Über Befragung des verfahrensleitenden Richters, wo ich gewesen bin, als die Polizisten mich gesehen haben: Am Bahnsteig in W. Über weitere Befragung, in welcher Position ich gewesen bin: Ich bin am Bahnsteig gehockt oder gekniet. Über weitere Befragung, ob ich mit dem Kopf auf den Gleisen gelegen bin: Nein, ich bin am Bahnsteig oben gewesen. Da ist ja das Pflaster dort. Es geht runter zu den Gleisen. Über Befragung des Vertreters der belangten Behörde, ob mein Kopf in Richtung der Gleise gewesen ist: Das weiß ich jetzt nicht mehr. Über Befragung des verfahrensleitenden Richters, ob ein Zug mich erwischt hätte, wenn ich so liegen geblieben wäre: Nein. Das war ja noch am Bahnsteig oben.“) und die daran beteiligten Polizistinnen weitgehend übereinstimmend

(KK: „Vorausgegangen ist die Meldung über unsere Leitstelle, dass eine bis dahin unbekannte Person bei der Telefonseelsorge angerufen hat und suizidale Absichten geäußert hat. Das Ganze war am Bahnhof in W. Meine Kollegin und ich sind gemeinsam hingefahren und die zweite Nachtdienststreife ebenfalls. … Wir haben den Bahnsteig abgesucht. Auf ca 100 m entfernt von uns ist eine männliche Person auf dem Bahnsteig gekniet und mit dem Kopf bereits über die Gleise. Ich habe diese Person gesehen und habe gleich geschrien. Ich bin auf die Person zugegangen. Diese Person hat uns wahrgenommen und ist weggelaufen. Inzwischen ist die zweite Streife eingetroffen, die hat das mitbekommen. Ich bin dieser Person nachgelaufen am Bahnsteig. Ungefähr auf der Höhe vom Fußballplatz, da von der Unterführung runter von den Bahngleisen weg, habe ich die Person eingeholt und habe die Person zu Boden gebracht, dass sie nicht weiter weglaufen kann. Inzwischen sind die anderen Kolleginnen und Kollegen hinzugekommen.“) und

MM: „Wir sind als Unterstützungsstreife hingefahren. Zu diesem Zeitpunkt haben sie Herrn AA schon am Boden fixiert gehabt. Wir haben die weitere Fixierung übernommen und die weitere Amtshandlung abgesichert. Er hat damals zu mir gesagt, dass er aufgrund seines verstorbenen Vaters Suizidgedanken hat, dass er Probleme hat mit dem Alkohol.“).

Den Anruf des Kellners und seine Information ergeben sich zum einen aus der dabei angefertigten Dokumentation (Berichterstattung vom 22.3.2023 und Bericht vom 23.3.2023 von NN, Amtsvermerk von KK vom 9.5.2023) sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Polizisten KK („Nach der Einsatzmeldung sind wir umgehend ins CC gefahren, dass ist direkt unter unserer Dienststelle, haben Herrn QQ angetroffen. … Er hat erzählt, dass er ihm den Autoschlüssel abgenommen hat, weil der Alkomattest 1,8 ‰ angezeigt hat. Herr AA hat im Nachhinein auch alkoholische Getränke zu sich genommen. Aufgrund der Schlüsselabnahme ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei Herr AA ihm auf die Nase geschlagen hat.“).

Die ersten Wahrnehmungen beim Eintreffen beim Wohnhaus des Beschwerdeführers schilderten wiederum die Polizist*innen MM („Wir haben vor dem Haus das Auto von ihm festgestellt mit der warmen Motorhaube.“) und NN („Der Schlüssel ist noch gesteckt, der Motor war noch warm.“) übereinstimmend.

Gleiches gilt für das Läuten und Klopfen (Beschwerdeführer: „Sie haben an jedem Fenster so richtig fest geklopft, gepumpert und meinen Namen gerufen ‚AA mach auf‘, ich [habe] nur Angst gehabt. Sie haben richtig gebrüllt.“;

JJ: „Ich bin [bei] der Schnellen Interventionsgruppe (SIG) tätig. Unsere Hauptaufgabe ist Unterstützungsstreife bei Amtshandlungen mit höherem Gefahrenpotenzial. … Wir haben mehrmals geläutet, am Fenster geklopft, geschaut ob wir drinnen Bewegung sehen. Ich habe nochmals geläutet. Ich habe drinnen kein Läuten wahrgenommen. Ich habe begonnen mit der Hand gegen die Tür zu schlagen.“;

KK: „Wir haben geschaut, ob wir durch Klingeln, Klopfen am Fenster uns bemerkbar machen und uns mit ihm verständigen können oder ihn antreffen. Das ist erfolglos verlaufen. … Wir sind ca zehn bis 15 Minuten vorne draußen gestanden und haben geklopft, gepumpert, gerufen, sind ums Haus gegangen, haben probiert bei jedem Fenster zu klopfen und auf uns aufmerksam zu machen.“;

LL: „Wir sind vorher alle vorn draußen gestanden und haben versucht durch Klingeln auf uns aufmerksam zu machen.“) und

MM („Wir sind um das Haus herumgegangen, haben geschaut, ob wir was sehen, haben geklopft und geläutet.“).

Das Gespräch mit der Schwiegermutter schilderten wiederum KK („Als wir dort angekommen sind, ist gleich einmal die Schwiegermutter vors Haus gekommen und hat sich erkundigt, was los ist. … Die Schwiegermutter hat uns mehrfach bestätigt, dass Herr AA mit dem Auto nach Hause gekommen ist und in das Haus reingegangen ist und dortgeblieben ist. … Über Befragung, ob wir die Schwiegermutter gefragt haben, ob sie einen Schlüssel hat und die Türe öffnen kann: Ja, das haben wir sie gefragt. Wir haben sie sogar mehrfach gefragt. Wir haben sogar gefragt, ob man von ihr ins Haus reingehen kann und über einen Kellergang ins Nebenhaus vom Beschwerdeführer. Das hat sie auch verneint.“),

LL („Die Schwiegermutter ist vorne rausgekommen und hat gesagt, dass der Beschwerdeführer zu Hause ist. … Die Schwiegermutter hat bestätigt, dass er zu Hause ist.“) und

MM („Es ist die Schwiegermutter herausgekommen auf die Terrasse, hat mit uns gesprochen. Wir haben sie gefragt, sie hat bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im Haus befindet und sie ihn gesehen hat, wie er zugefahren ist.“).

Sein Verstecken und das Beobachten der Polizisten gehen wiederum auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurück („Ich habe von oben zugeschaut.“).

Die Intention zum Öffnen der Türe schilderten die Polizist*innen

GG („Das war der Vorfall wegen der körperlichen Auseinandersetzung und der Vorfall wegen der psychischen Erkrankung. Wir haben nicht ausschließen können, dass nicht eine Eigengefährdung vorliegt.“),

KK („Über Befragung, ob aus meinem Eindruck das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers unmittelbar gefährdet war: Ja, nach den Aussagen, die der Beschwerdeführer getätigt hat, schon. Er hat auch bei der Amtshandlung im Juli 2022, auch schon gesagt, dass ihn der Tod seines Vaters sehr zusetzt. Das hat er auch wieder gesagt. Er hat auch gesagt, dass er versucht das Problem mit übermäßigem Alkoholkonsum zu kompensieren. Das war damals bei der Amtshandlung im Jahr 2022. Bei der heute verfahrensgegenständlichen Amtshandlung hat er es wieder gesagt. … Naja, es war die Information über einen gefährlichen Angriff im CC. Auch die Unklarheit, was wirklich mit Herrn AA los ist. Auch bestätigte die Schwiegermutter, dass Herr AA im Haus ist, jedoch kein Lebenszeichen von sich gibt. Herr AA hätte sagen können, dass er im Haus ist und dass alles in Ordnung ist.“);

LL („Dadurch, dass die Türe nicht geöffnet worden und die Sachverhaltsfeststellung, was schon gewesen ist, sind wir davon ausgegangen, dass irgendetwas passiert sein könnte, dass er sich irgendetwas angetan haben könnte.“),

MM („Nachdem wir nichts feststellen konnten, war ich sofort wieder im Einsatz drinnen von 2022, als der Suizidversuch stattgefunden hat. Zusammen mit dem Einsatz der davor war mit dem Wirt, habe ich gedacht, dass das der Triggerpunkt sein könnte, dass er wiederum einen Suizidversuch startet. … Über Befragung, was die Intention war in die Wohnung reinzugehen, ob das Ermittlungen nach der StPO wegen der mutmaßlichen Körperverletzung im CC, die Durchführung eines Alkomattests oder die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer etwas angetan haben könnte: Also für mich nur die dritte Option. … Über Befragung, ob ich vor Betreten des Hauses den Eindruck gehabt habe, das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre unmittelbar gefährdet: Der Verdacht ist da gewesen. Über Befragung, warum: Aufgrund der Amtsbekanntheit in Bezug auf Suizidversuche war für mich klar, dass wir reingehen müssen, um zu schauen, ob es ihm gut geht.“) und

der Amtsarzt („Über Befragung, ob ich mit den anwesenden Polizisten über die Amtshandlung gesprochen habe: Ja, wir haben schon darüber gesprochen, dass meines Wissens das Haus versperrt war, die Polizisten haben sich Zutritt verschafft, weil sie Selbstmordabsichten des Beschwerdeführers befürchtet haben und auch ihnen eine Amtshandlung beim Bahnhof in W vor ca einem Jahr bekannt gewesen war.“).

Das Aufspringen der Türe gaben die Polizisten JJ an („Ich habe schon eher fest gegen die Türe geschlagen und diese ist aufgesprungen.“) und KK („BezInsp JJ hat mit der Faust zweimal gegen die Türe geschlagen und die Türe ist aufgekommen.“) an.

Das Antreffen des Beschwerdeführers schilderte der Polizist KK („Ich habe ganz hinten rechts bei dem Raum vom Kellerabgang noch einmal nachschauen wollen. Dort habe ich Herrn AA hinter der Tür wahrnehmen können. Ich habe die Atemgeräusche gehört. Ich habe der Türe einen Schubs gegeben, dass sie aufgeht. Dort hat sich Herr AA hinter der Türe im dunklen Raum versteckt. Ich habe zu Herrn AA gesagt, er soll bitte mit uns vor die Türe rauskommen. Er hat auch anstandslos den Raum verlassen in den Hausgang hinaus.“) und der

Beschwerdeführer („Ich habe gehört, dass die Polizei im Haus ist. Sie sind in jeden Raum reingegangen. … Sie haben im oberen Stock auch alles durchsucht, [das] habe ich alles mitgehört. Dadurch dass ich hinter der Tür gestanden bin, haben sie mich beim ersten Durchschauen nicht gefunden. Sie haben mit der Taschenlampe reingeleuchtet. Beim zweiten Mal durchsuchen – es waren viele Leute schon im Haus – hat einer hinter die Türe geschaut und bin ich rausgegangen. … Als er nachschauen wollte, ist die Tür in meinen Bauch gegangen, da hat der Polizist einen Widerstand gespürt … .“).

Die Aufforderungen durch die Polizisten der SIG-Streife gehen auf die übereinstimmenden Aussagen von

JJ („Um die Amtshandlung weiterzuführen, da es im Haus beengt war, haben wir ihn aufgefordert vor das Haus rauszugehen. Dem ist er nicht nachgekommen, darum habe ich ihn erst am Oberarm ergriffen und wollte ihn herausgeleiten. Kollege OO hat ihn in weiterer Folge am anderen Arm ergriffen. Er hat sich versteift, gewehrt indem er die Arme versteift hat. Kollege MM hat ihn mit der Halsklammer von hinten ergriffen und hat ihn vor das Haus gebracht. … Zuerst habe ich ihn normal aufgefordert mit uns raus zu gehen, das hat er verneint. Er wollte es nicht. Ich habe den Oberarm ergriffen und wollte ihn nach außen geleiten, zusammen mit Kollegen OO dann. Er hat angefangen sich zu versteifen, auch herauswinden. Im Zuge dessen hat er sich gedreht und hinter ihm ist Kollege MM gestanden, der ihn mit der Halsklammer rausgebracht hat.“),

KK („Dann ist auch wieder die Streife DD hinzugekommen. Die haben Herrn AA auch wieder aufgefordert, dass wir bitte vor die Tür rausgehen. Dieser Aufforderung ist Herr AA allerdings nicht mehr nachgekommen. Kollege JJ hat ihn am rechten Arm ergriffen und wollte ihn vor die Türe hinausbegleiten. Durch das ist Herr AA zunehmend aufbauschender geworden und wollte sich auch immer wieder wegdrehen. Kollege OO ist hinzugekommen und hat ihn am linken Oberarm erfasst. Herr AA hat sich immer noch mehr gewehrt. Daraufhin hat Kollege MM die Halsklammer angewendet, damit man Herrn AA mit möglichster Schonung vor die Türe in einen sicheren Bereich bringen konnte.“),

MM („Wir wollten ihn erst an der Hand herausführen, das hat ihm nicht gepasst, [dann] ist ein zweiter Kollege hinzugekommen. Das hat auch nicht funktioniert, weil er sich passiv gewehrt hat. … Da hat ihn ein Kollege an der Hand geführt und nach draußen und hat er sich dagegen passiv gewehrt. Der zweite Kollege hat auch zum Arm gegriffen. Herr AA hat sich am Türstock festgehalten. Ich habe, wie gesagt, die Halsklammer angelegt. Von da an war nur mehr der Weg nach draußen, weil man dort mehr Platz hat zum Arbeiten, weil in der Küche ist es recht eng.“) und

NN („Naja, es war so, dass er gesagt hat ‚Was tut ihr in meinem Haus, was tut ihr in meinem Haus‘. Wir haben zu ihm gesagt, warum er unten im CC gewesen ist und was dort vorgefallen ist. Er ist laut geworden und hat laut gesprochen. Er hat sich nicht beruhigt. Er war laut, er war angespannt. … Über Vorhalt des verfahrensleitenden Richters, dass das komisch ist, dass wegen einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eine Person schließlich [angetroffen wird, diese] über einen Vorfall im CC [zu] fragen: Nein, mit dem Vorfall dort unten habe ich den Vorfall aus dem Juli 2022 gemeint. Das ist die Amtshandlung aus dem Jahr 2022. Das hat nichts mit dem zu tun gehabt, dass er möglicherweise den Kellner angegriffen hat. Wir haben uns nur gedacht, dass er sich was antut wegen dem Vorfall aus dem Jahr 2022.“) zurück.

Die Anwendung der Halsklammer schilderten der Beschwerdeführer („Einer hat mich so gehalten (dabei legt der Beschwerdeführer seinen Arm vor seinen Hals). Das ist ein Polizeigriff. … Gehalten hat er den Griff ca fünf Sekunden. Das hat so lang gedauert, bis die Handfesseln schließlich angelegt waren.“) und die Polizisten

JJ („[H]inter ihm ist Kollege MM gestanden, der ihn mit der Halsklammer rausgebracht hat.“),

KK („Daraufhin hat Kollege MM die Halsklammer angewendet, damit man Herrn AA mit möglichster Schonung vor die Türe in einen sicheren Bereich bringen konnte. … Über Befragung, ob eine Halsklammer angewendet wurde: Ja. Das ist eine Einsatztechnik, die wir gelernt bekommen. Zum Transport mit möglichster Schonung der Person. Über Vorhalt, ob ich somit dabeibleibe, dass das die möglichste Schonung der Person war, einen vermeintlich Selbstmordgefährdeten mittels Halsklammer aus der eigenen Wohnung zu bringen: Die Kollegen haben schon versucht durch andere Einsatztechniken den Beschwerdeführer vor die Türe zu bekommen. Er hat aber keine Schmerzreaktion gezeigt. Deshalb ist schlussendlich die Halsklammer zum Tragen gekommen. Die anderen Einsatztechniken waren nicht mehr ausreichend. … Über Vorhalt, ob tatsächlich, wenn acht Polizisten, drei davon von einer Spezialeinheit, eine Person mittels Halsklammer aus seinem eigenem Haus bringen, ob das tatsächlich die möglichste Schonung der Person war: Ja, es ist unter den gegebenen Umständen für uns das gelindeste Mittel gewesen.“ und

MM („Ich … habe ihn mit der Halsklammer vor die Haustüre gebracht.“) übereinstimmend.

Der Modus der Halsklammer geht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (28.4.2016, VGW-102/013/28766/2014) und die Anfragebeantwortung des (damaligen) Bundesministers Karl Nehammer vom 21.9.2020, 2906 AB, 27. GP, 3, zurück.

Die Durchführung des Alkomattests schilderte wiederum die Polizistin NN („Über Befragung, warum wir einen Alkomattest durchgeführt haben: Es ist der Verdacht im Raum gestanden, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert das Fahrzeug gelenkt hat.“).

Die Verständigung des Amtsarztes gab der Polizist KK („Zu diesem Zeitpunkt habe ich über unsere Leitstelle einen Sprengelarzt verständigen lassen.“) an.

Die Untersuchung durch den Amtsarzt beruht auf den Aussagen von FF („Ich habe Herrn AA gebeten, dass wir uns ins Haus begeben, dass wir in einer gewohnten Umgebung mit ihm über das Ganze sprechen können. … Er hat mir geschildert, dass er an diesem Abend einiges getrunken hatte. Er hat das aber geordnet alles erzählen können, er hat sehr ruhig gewirkt. Im Gespräch mit mir hat er sich von diesen Suizidäußerungen ganz klar distanziert. Er hat mir erzählt, dass er in regelmäßiger psychologischer und psychiatrischer Behandlung ist. Ich musste natürlich mehr über ihn erfahren. Er hat mir erzählt, dass sein Vater vor einer gewissen Zeit gestorben ist und seit diesem Zeitpunkt hat er psychische Probleme. An diesem Abend ist eben mehr Alkohol getrunken worden. Er wollte diesen Besitzer oder Kellner nicht irgendwie verletzen, es hat ihm einfach nicht gepasst, dass er ihm den Schlüssel weggenommen hat. Wichtig für mich war, er hat sich klar von der Suizidhandlung distanziert, er will sich nicht umbringen. Er hat glaubhaft angegeben, dass er sich in weiterer Folge bei seiner Hausärztin melden wird, dass er weitere psychiatrische und psychologischen Angebote annehmen wird. Seine Frau käme noch an diesem Abend nach Hause, mit der [er] sprechen kann. Die eine große Unterstützung ist für ihn. Sohin war für mich klar, dass keine akute Suizidalität besteht, dass der Patient in diesem Sinne nicht nach § 8 einzuweisen ist.“), dem

Beschwerdeführer („Den habe ich in die Küche reingebeten. Ich habe ihn gefragt, ob er einen Kaffee möchte oder etwas zu trinken. … Der Amtsarzt hat gesagt, mir fehlt eigentlich gar nichts und er sieht keinen Grund für eine Unterbringung.“) und dem

Polizisten KK („Als der Sprengelarzt eingetroffen ist, sind BezInsp JJ, Sprengelarzt FF und ich gemeinsam in das Haus reingegangen. Da hat Herr AA vor dem Sprengelarzt und vor mir gesagt, dass er jeden Tag daran denkt, sich selbst umzubringen. Der Sprengelarzt hat nichts weiter angeordnet. … Herr AA hat sehr offen gesprochen und hat gesagt, dass er seit einem Jahr jeden Tag darüber nachdenkt, sich umzubringen. Er hat auch gesagt, dass ihm der Tod seines Vaters sehr schwer fällt, und dass er deshalb auch sehr viel Alkohol konsumiert.“).

Die Diagnose des Amtsarzts geht aus der entsprechenden Dokumentation und seinen Aussagen („[W]enn ich zu einer § 8 UbG-Untersuchung gerufen werde, muss ich davon ausgehen, dass eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Für mich war das nach dem 25-minütigen Gespräch jedoch vom Tisch. Es hat gesagt, er wird sich wieder in Behandlung begeben, er kümmert sich drum.“) hervor.

IV.Erwägungen

A. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

In diesem Sinne wurde ua das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; 22.1.2002, 99/11/0294).

Der Verfassungsgerichtshof sah die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl VfSlg 10.409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (VfSlg 12.122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl VfSlg 12.053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, obwohl in all diesen Fällen physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).

Die gegenständlich zu beurteilende Amtshandlung, das Betreten der Liegenschaft und die Durchsuchung des Hauses, stellt sohin unbestritten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (ähnlich LVwG Tirol 28.6.2021, LVwG-; 28.11.2022, LVwG-).

Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.

B. Betreten der Liegenschaft und des Wohnbereichs

1. Grundrechtlicher Rahmen

Art 9 StGG iVm dem Hausrechtsgesetz bietet Schutz vor willkürlichen Hausdurchsuchungen (zum Schutzbereich zB VfSlg 6.328/1970; zur Abgrenzung zum Betretungsrecht VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist – so VfSlg 20.356/2019, zusammenfassend – für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd Hausrechtsgesetzes charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (VfSlg 10.272/1984, 10.547/1985, 11.266/1987 mwN). „Durchsuchen“ erfordert begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden (VfSlg 6528/1971). Bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfSlg 10.897/1986, 12.054/1989 mwN). Dass sich eine Durchsuchung in einer Wohnung „bloß“ etwa auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchst wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung (VfSlg 10.897/1986).

Demgegenüber sind ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit (vgl VfSlg 10.272/1984, 10.547/1985, 11.266/1987 mwN), das Lesen von Angaben, die auf einer Medikamentenschachtel und auf dem Beipackzettel enthalten sind, das beiläufige Zurhandnehmen einiger Skripten (VfSlg 8642/1979) oder ein bloßer Blick in ein unversperrtes Zimmer (vgl zB VfSlg 12.122/1989 mwN) zwar nicht als Hausdurchsuchung iSd Hausrechtsgesetzes zu beurteilen (VfGH 11.12.2019, G 72/2019 ua, Slg 20.356).

Allerdings garantiert Art 8 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf Achtung der Wohnung. Darunter fällt unter anderem das bloße unrechtmäßige Betreten (EGMR 23.9.1998, McLeod, 24.755/94, NLMR 1998, 197; 28.7.2009, Rachwalski Ferenc, 47.709/99, Rz 72) und das gewaltsame Eindringen durch staatliche Organe (VfSlg 11.266/1987; EGMR 18.7.2006, Keagan, 28.867/03, NLMR 2006, 198). Schutzgut des Grundrechts ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum, somit die Intimsphäre (VfSlg 1486/1933, 5182/1965, 9525/1982, 11.981/1989, 9525/1982, 10.124/1984, 11.981/1989, 12.056/1989; Muzak, B-VG6, Art 8 MRK, II.12).

Im gegenständlichen Fall betraten die Sicherheitsorgane das Grundstück und später das Haus des Beschwerdeführers und griffen dadurch erstens in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung (Art 8 EMRK) ein. Zweitens liegt auch ein Eingriff in Art 9 StGG iVm Hausrechtsgesetz vor: Die Suche nach einer Person, wenn dabei systematisch ein Blick in sämtliche Räume eines Hauses geworfen wird, stellt eine Hausdurchsuchung dar.

Deshalb – und auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 1 B-VG – bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291 mit Hinweis auf 13.11.2008, 2003/01/0382).

2. Ermächtigung nach dem Sicherheitspolizeigesetz

Die einschreitenden Organe und die belangte Behörde ziehen als gesetzliche Grundlage für die Amtshandlung die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht heran. Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden gemäß § 19 Abs 1 SPG diese erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung (1) nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder (2) zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.

Während § 39 SPG in Abs 1 das Betreten von Grundstücken und Räumen regelt, findet sich in Abs 3 eine Ermächtigung zur Durchsuchung. § 39 Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Betretung von Grundstücken und Räumen, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist. Eine Durchsuchung von Grundstücken und Räumen ist nach § 39 Abs 3 SPG zulässig, soweit dies der Suche (1.) nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint; (2.) nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht; oder (3.) nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Im Kern argumentieren die einschreitenden Sicherheitsorgane und die belangte Behörde mit der Ermächtigung zum Betreten des Grundstücks und zur Nachschau im Haus aufgrund einer akuten Selbstgefährdung. Es kann – vor dem Hintergrund der ex-ante-Betrachtung – den Polizistinnen nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich vor Ort aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers für ein Betreten des Hauses entschieden, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Ihre Motivation war erstens die Meldung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, zweitens die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers, drittens die Fahrt mit seinem Auto nach Hause, viertens die amtsbekannten psychischen Probleme sowie der Selbstmordversuch und die damit verbundene Amtshandlung im Juli 2022 sowie fünftens die erfolglose Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, obwohl sich dieser offensichtlich in seinem Wohnhaus befand. Deshalb war die Befürchtung der anwesenden Polizistinnen nachvollziehbar, der Beschwerdeführer könnte sich selbst etwas angetan haben.

Vor diesem Hintergrund war das Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 1 SPG und später das Öffnen der Haustüre, das Betreten seines Wohnbereichs und die Suche nach dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 3 Z 1 SPG rechtmäßig.

C. Verbringung des Beschwerdeführers ins Freie unter Anwendung der Halsklammer und Anlegen von Handfesseln

1. Vorgaben des Sicherheitspolizeigesetzes

Der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltende § 46 SPG ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

Bei Gefahr im Verzug waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen (§ 46 Abs 2 SPG idF BGBl I 1997/12). Im Übrigen war in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen (§ 46 Abs 3 SPG idF BGBl I 1997/12).

Dieser § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) trat mit 30.6.2023 außer Kraft (BGBl I 2022/147).

2. Vorgaben des Unterbringungsgesetzes

§ 3 UbG – in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung und immer noch geltenden Fassung – erlaubt die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung nur, wenn eine Person (1.) an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und (2.) nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Eine Person darf gemäß § 8 Abs 1 UbG – in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden und nunmehr weitgehend übereinstimmenden Fassung – gegen oder ohne ihren Willen nur in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen (§ 8 Abs 1 UbG).

Weitgehend übereinstimmend mit § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) berechtigt und verpflichtet § 9 Abs 1 UbG – in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung BGBl I 2010/18 und weitgehend übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I 2022/147 – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt zu bringen oder diesen beizuziehen. § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) verlangte als zusätzliches Kriterium, dass die Vorführung notwendig sein musste, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen.

Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder die Verbringung zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden (§ 9 Abs 1 UbG idF BGBl I 2010/18, § 9 Abs 2 UbG idF BGBl I 2022/147).

Bei Gefahr im Verzug konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen (§ 9 Abs 2 UbG in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung BGBl I 2010/18). Der nunmehr geltende § 9 Abs 3 UbG idF BGBl I 2022/147 erlaubt Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung im Sinn des § 8 in eine psychiatrische Abteilung zu bringen, wenn unter anderem (1.) die Beiziehung eines Arztes nach § 8 Abs 1 für die betroffene Person, insbesondere wegen der damit verbundenen Wartezeit oder Wegstrecken, unzumutbar ist oder (6.) Gefahr im Verzug vorliegt.

Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen (§ 9 Abs 3 UbG idF BGBl I 2010/18, § 9 Abs 4 UbG idF BGBl I 2022/147). Ebenfalls zulässig war (§§ 46 SPG idF BGBl I 1997/12 iVm 50 SPG) und ist (§ 9 Abs 4 UbG idF BGBl I 2022/147) die Durchsetzung der Vorführung mit unmittelbarer Zwangsgewalt.

3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die ursprüngliche Intention der einschreitenden Polizisten war die befürchtete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers aus oben näher dargelegten Gründen. Die oben dargestellten Voraussetzungen des § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) und § 9 UbG waren im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Erstens lag die Annahme einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers nicht (mehr) vor. Die Polizisten und in weiterer Folge auch die belangte Behörde stützten die zwangsweise Verbringung ins Freie ausdrücklich nicht auf Ermittlungen wegen dem tätlichen Angriff im „CC“ (Verdacht der Körperverletzung bzw Nötigung) oder dem Lenken des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, sondern auf die akute Selbstgefährdung (zum Verbot des nachträglichen Austausches der Rechtsgrundlage bei Festnahmen VfSlg 5232/1966, 12.433/1990, 12.727/1991; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 13.10.2018, Ra 2018/21/0086; VWG Wien 18.3.2015, VGW-102/040/10208/2014; LVwG Tirol 5.12.2016, LVwG-2016/12/1601). Als die Polizist*innen den Beschwerdeführer in seinem Wohnbereich antrafen, befand dieser sich offensichtlich nicht in einer Situation, die auf eine ernstliche und erhebliche Gefährdung des Lebens schließen ließ. Der Beschwerdeführer leistete ursprünglich den Anweisungen des Polizisten KK anstandslos Folge und trat hinter der Türe des Arbeitszimmers hervor. Später forderte der zunehmend aufbrausend werdende Beschwerdeführer die Polizisten auf, sein Haus zu verlassen.

Zweitens ist es – selbst bei Annahme einer Selbstgefährdung – nicht ersichtlich, warum die Beiziehung eines Arztes dadurch erfolgen musste, dass der Beschwerdeführer ins Freie gebracht wird, um mit dem Arzt wieder für ein Gespräch zurück ins Haus zu gehen. Es wäre möglich gewesen, den Amtsarzt zu rufen und den Beschwerdeführer inzwischen in seinem Wohnbereich zu belassen. Gefahr im Verzug lag nicht vor: Es bestand offenbar die Möglichkeit den Amtsarzt am Ort der Amtshandlung beizuziehen.

Drittens erfolgte die Behandlung des Beschwerdeführers nicht unter möglichster Schonung seiner Person: Die Polizisten der Spezialeinheit forderten den potentiell selbstmordgefährdeten Beschwerdeführer auf, sein Haus zu verlassen, brachten ihn nach seiner Weigerung mittels Halsklammer ins Freie und legten ihm vor seinem Haus auf dem Bauch liegend Handfesseln am Rücken an. Die Halsklammer stellt eine besonders eingriffsintensive Maßnahme dar, die nur bei unbedingter Notwendigkeit durchgeführt werden darf. Ähnlich ist eine Fesselung mit Handschellen nur gerechtfertigt, wenn sie unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist. Dies liegt etwa nicht vor, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder ist diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre dem Widerstand einer Person zu begegnen. Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/11/0184 mwN). Aufgrund der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der Verbringung ins Freie sind auch die dabei gesetzten Akte zur Durchsetzung rechtswidrig. Auch erfolgte die Verbringung des Beschwerdeführers ins Freie nicht unter möglichster Schonung seiner Person, so war die Anwendung der Halsklammer und das Anlegen der Handfesseln (am Rücken) unzulässig.

Viertens steigerte sich die Aggression des Beschwerdeführers erst durch die Aufforderungen der Organe der SIG-Streife verbunden mit dem Ergreifen seiner Arme. Es ist dabei auch die Sichtweise des Beschwerdeführers zu betrachten, der offensichtlich in Kenntnis seiner Rechte die Polizisten aufforderte, unverzüglich seinen Wohnbereich zu verlassen und dieser Aufforderung mit gesteigerter Intensität Nachdruck verlieh.

Somit lagen die Gründe für eine zwangsweise durchgesetzte Vorführung gemäß § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) und § 9 UbG auf diese Art und Weise nicht vor.

D. Ergebnis

Das Betreten des Grundstücks kann sich auf § 39 Abs 1 SPG stützen. Das spätere Öffnen der Haustüre, das Betreten des Wohnbereichs und die Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgte zulässigerweise gemäß § 39 Abs 3 Z 1 SPG. Aufgrund erstens einer mutmaßlichen tätlichen Auseinandersetzung verbunden mit zweitens einer erheblichen Alkoholisierung, drittens der widerrechtlichen Fahrt nach Hause, viertens einer aggressiv verlaufenen Amtshandlung vor einem halben Jahr wegen eines Selbstmordversuchs aufgrund psychischer Probleme sowie fünftens der erfolglosen Kontaktaufnahme mit dem im Haus befindlichen Beschwerdeführer, erschien den Polizist*innen aus der ex-ante-Betrachtung das Leben des Beschwerdeführers nachvollziehbar als unmittelbar gefährdet.

Allerdings lagen nach Antreffen des Beschwerdeführers in seinem Wohnbereich die Voraussetzungen gemäß § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) bzw § 9 UbG nicht (mehr) vor. Erstens befand sich der Beschwerdeführer beim Antreffen in seinem Wohnbereich offensichtlich nicht in einer Situation, die auf eine ernstliche und erhebliche Gefährdung des Lebens schließen ließ. Zweitens hätte – selbst bei Annahme einer Selbstgefährdung – der Arzt auch im Wohnbereich des Beschwerdeführers bezogen werden können. Drittens erfolgte die Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Halsklammer und das Anlegen der Handfesseln am Rücken nicht unter möglichster Schonung seiner Person. Viertens verlieht der Beschwerdeführer – offensichtlich in Kenntnis seiner Rechte – seiner Aufforderung an die Polizisten, unverzüglich seinen Wohnbereich zu verlassen, mit gesteigerter Intensität Nachdruck. In Zusammenschau konnten die Polizisten aus der ex-ante-Betrachtung nicht (mehr) von einer ernstlichen und erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung ausgehen. Deshalb war die Verbringung des Beschwerdeführers ins Freie unter Anwendung der Halsklammer sowie das Anlegen der Handfesseln rechtswidrig.

E. Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Demnach sind dem Beschwerdeführer – wie in der mündlichen Verhandlung konkretisiert – der Ersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO von € 737,60, und des Verhandlungsaufwands gemäß § 1 Z 2 VwG-AufwandsersatzVO von € 922, sowie die Eingabegebühr von € 30, gesamt somit € 1.689,60, zuzusprechen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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