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LVwG-2023/33/1220-2•LVwG T LVwG-2023/33/1220-2
LVwG-2023/33/1220-2Tribunal administratif régional14 août 2023
2G-Nachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 72,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:17.12.2021, 08:00 Uhr -21.12.2021, 12:00Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, CC
Sie haben als Betreiberin einer Betriebsstätte des Unternehmens CC in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass Gäste nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen, obwohl Betreiber von Beherbergungsbetrieben gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Zeit von 12.12.2021 bis 21.12.2021 Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen darf, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen. Es wurde festgestellt, dass DD, EE und FF ohne gültigem 2 G Nachweis zu oa Zeit im CC Unterkunft nahmen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 COVID-19-MG i.V.m. § 8 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 4 COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 396,00“
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten firstgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In der umseits bezeichneten Strafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2022, Zahl ***,
zugestellt am 02. Mai 2022
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.
Begründung:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22.04.2022 die Einvernahme der Zeugen DD, EE, FF und JJ zum Beweis dafür, dass er nicht gegen „Corona-Regeln“ verstoßen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Z stützt ihr Erkenntnis aber allein auf die nicht näher substantiierte Anzeige der PI T vom 05.02.2022 und geht ohne weitere Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Anzeige aus.
Aktenwidrig wird festgehalten, dass „die oben zitierten Gesetze und Verordnungen medial angekündigt und daher allgemein bekannt sein mussten“. Diese Evidenz ergibt sich weder aus dem Allgemeinwissen noch aus dem Akteninhalt. Insbesondere ist nicht klar, was alles allgemein bekannt sein hätte müssen (wohl mit Ausnahme des Faktums, dass die Normunterworfenen sich hinsichtlich der vielen und überbordenden „Corona“-Verordnungen tatsächlich nicht mehr auskannten). Im Übrigen wurde nicht festgestellt, was alles und in welchem Zeitraum „medial angekündigt wurde“. In der, dem Beschwerdeführervertreter bekannten medialen Ankündigung wurde jedenfalls nicht erwähnt, dass eine ärztliche Bestätigung im Sinne der im Straferkenntnis zitierten Verordnung vorgelegt werden könnte und wie diese tatsächlich inhaltlich ausgestattet sein musste, sodass auch ein juristischer und medizinischer Laie ohne Weiteres wissen konnte, ob nun ein Nachweis vorliegt oder nicht. Das war den Medien wohl zu kompliziert.
In der Anzeige ist als Tatzeitraum der 17.12.2021, beginnend um 08.00 Uhr, bis 21.12.2021, endend mit 12.00 Uhr festgehalten. Aus den Aktunterlagen ist das nicht ableitbar.
Aus dem Akteninhalt ist auch nicht ableitbar, inwieweit die Angaben in der Anzeige betreffend die Benützung von Liftanlagen, der Sperre von Skipässen, der Nachweis ärztlicher Bestätigungen im Skipassverkaufsbüro GG in W und die umfassende Nutzung jeder Liftanlage, die der Top-Skipass V umfasst, ohne vorher beim jeweiligen Liftbetreiber den 2-G-Nachweis erbringen zu können, richtig sind. Der Inhalt des angeblich am 20.12.2021 gegen 22.04 erstatteten „anonym telefonisch zur Anzeige gebrachten“ Sachverhalt liegt dem Beschwerdeführer auch nicht vor.
Umfassende Akteneinsicht ist gewährt und Verteidigung dann möglich, wenn dem Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Über eine anonyme telefonische Anzeige muss zumindest ein Aktenvermerk vorhanden sein, der dem Beschwerdeführer bislang vorenthalten wurde. In dem, dem Beschwerdeführervertreter vorliegenden „Kurzbrief - Erhebungsersuchen“ an die PI U ist zwar der Hinweis auf eine telefonische Anzeige enthalten, der „EPS-Webeintrag als Beilage“ liegt dem Beschwerdeführervertreter nicht vor.
Insgesamt ist ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers auszuschließen, weshalb Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. Vorbehalten bleiben weitere Rechtsausführungen zur Qualität der im Straferkenntnis zitierten Verordnung werden folgende
Anträge
gestellt:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, dem Beschwerdeführervertreter nach Einlangen des Aktes volle Akteneinsicht gewähren, die Zeugen DD, EE, FF und JJ als Zeugen einvernehmen, das Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren ersatzlos einstellen.
Z, am 23.05.2022 AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion T vom 15.02.2022, Zl ***.
II.Sachverhalt:
Im Zeitraum vom 17.12.2021 bis 21.12.2021 haben DD mit seiner Frau EE und seinen Töchtern FF und JJ Skiurlaub in X im CC verbracht. Der Beschwerdeführer als Betreiber der Betriebsstätte des Unternehmens CC in **** X, Adresse 2, hat nicht dafür Sorge getragen, dass die angeführten Gäste, die Familie KK, beim Betreten bzw beim Beziehen der Zimmer einen 2G-Nachweis vorgewiesen haben. In der Zeit vom 12.12.2021 bis 21.12.2021 dürfen Gäste in Beherbergungsbetriebe nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen können. Die Familie DD, EE und FF haben ohne gültigen 2G-Nachweis in der angeführten Zeit im CC des Beschwerdeführers Unterkunft genommen. Die Familie KK konnte nur ein ärztliches Attest vorweisen, das bestätigte, dass neutralisierende Antikörper vorhanden sind. Dies hat der Beschwerdeführer als 2G-Nachweis akzeptiert.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Personen ergeben sich unzweifelhaft aus der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 15.02.2022, Zl ***.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021 lauten wie folgt:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten
sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmtenBetriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahmevon Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
„Strafbestimmungen
§ 8.
[…]
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 lautet wie folgt:
„Beherbergungsbetriebe
§ 8.
[…]
(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was sie subjektive Tatseite betrifft so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, nämlich die Familie KK, scheint in Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht zielführend, da aktenkundig ist, sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion T ergibt, dass die Familie KK über keinen gültigen 2G-Nachweis verfügt hat, sondern nur über ein ärztliches Attest, dass zum Vorhandensein neutralisierender Antikörper bestätigt hat. Dies stellt jedoch keinen Nachweis im Sinne der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dar. Als Ergebnisse dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
VI.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetztes und der hiezu erlassenen Verordnung dient der Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit. Dadurch, dass der Beschwerdeführer von den Urlaubsgästen keinen 2G-Nachweis eingefordert hat, hat er diesen Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz bis zu Euro 3.600,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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