LVwG T LVwG-2022/31/2449-16

LVwG-2022/31/2449-16Tribunal administratif régional8 août 2023

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Abstandsbestimmungen<br/>Projektgenehmigungsverfahren<br/>Planunterlagen<br/>Abweichende Darstellung eines genehmigten Bauwerkes<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/2449-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.31.2449.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das zugrundeliegende Bauansuchen vom 1.10.2021 laut Eingangsstempel der belangten Behörde gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.9.2021, ***, wurde CC gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 die weitere Benützung der auf Gst .**1 unter der Adresse Adresse 3 in **** X befindlichen baulichen Anlage untersagt.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass aufgrund mehrerer Anzeigen und Recherchen festgestellt worden sei, dass Räumlichkeiten im Haus Nr ***, in welchen derzeit ein Bauverfahren anhängig sei und keine Baubewilligung vorliege, vermietet werden.

Dem Bauverfahren sei eine Sanierung des bestehenden Wohnhauses Nr *** vorausgegangen. Nach mehreren Anzeigen bzw. Überprüfungen durch die Baubehörde sei eine Bewilligungspflicht festgestellt worden. Dieses Bauvorhaben sei noch nicht abgeschlossen, sodass eine Baubewilligung für dieses Gebäude nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der CC eine fristgerechte Beschwerde eingebracht.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2021, LVwG-***, wurde der Beschwerde der CC gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.9.2021, ***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass im vorliegenden Fall maßgebliche Fragen eines baubehördlichen Benützungsverbotes offengeblieben seien. Zunächst würden jegliche Feststellungen zur Bestandssituation dahingehend, welche Baubewilligungen dafür vorliegen, fehlen. Weiters werde nicht dargelegt, worin die seitens der Behörde angenommenen bewilligungspflichtigen Abweichungen gesehen werden. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich völlig unbestimmt von „Räumlichkeiten“ die Rede, die vermietet werden und dass ein Bauverfahren anhängig sei und keine Baubewilligung (für das Haus oder die – nicht näher definierten – „Räumlichkeiten“?) vorliege. Nicht ansatzweise werde dargelegt, um welche Räumlichkeiten es sich dabei handle und warum die Baubehörde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, davon ausgehe, dass hier eine Baubewilligung erforderlich sei. Warum bei einer angenommenen Konsenslosigkeit von „Räumlichkeiten“ ein Benützungsverbot für das gesamte Haus ausgesprochen werde, sei ebenfalls nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ebenfalls fragwürdig erscheine die spruchgemäße Anordnung, dass die Benützung nur zu Vermietungszwecken unzulässig sein solle, obgleich hier – jedenfalls nach Ansicht der Behörde – eine bewilligungslose Änderung erfolgt sein sollte.

Die Behörde führe – nicht nachvollziehbar – zu alledem nur kryptisch aus, dass eine Baubewilligung für „das Gebäude“ nicht vorliege, finden sich jedoch im vorgelegten Teilakt Hinweise darauf, dass nur „einige Baumaßnahmen“ einer Bewilligungspflicht unterliegen, ohne diese zu nennen (siehe etwa E-Mail Bauamt 2.9.2021). Der angefochtene Bescheid weise daher grobe verfahrensrechtliche Mängel auf. Es sei augenfällig, dass es die Behörde unterlassen habe, zunächst zur Bestandssituation genaue Feststellungen zu machen, um dann die offenbar durchgeführten Baumaßnahmen einer genauen Beschreibung und vor allem Überprüfung auf ihre Bewilligungspflicht hin zu unterziehen. Gerade bei bloßen Sanierungsarbeiten (wie zumindest von der Beschwerdeführerin vorgebracht) komme der exakten Beschreibung und Beurteilung dieser Maßnahmen große Bedeutung zu, um hier nicht überschießend von einer Bewilligungspflicht solcher Baumaßnahmen auszugehen, die überhaupt keiner Baubewilligung oder Bauanzeige bedürfen (siehe hier insbesondere § 28 Abs 3 lit a TBO 2018: „Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden..“).

Den oben skizzierten Anforderungen entspreche der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag sohin in keiner Weise.

Es liege sohin ein Fall vor, in dem augenfällig wesentliche Ermittlungstätigkeiten überhaupt unterlassen worden bzw. die weit überwiegende Ermittlungstätigkeit unzureichend gewesen seien. Diese Vorgangsweise ermächtige das Landesverwaltungsgericht zur spruchgemäßen Entscheidung. Dabei sei, zumal es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt, auszusprechen gewesen, dass lediglich „allfällig“ ein neuer Bescheid zu erlassen sei, zumal die weiteren Ermittlungen durchaus auch ein anderes Ergebnis bringen könnten.

Mit Eingabe vom 2.8.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 1.10.2021, ersuchte Katrin Nowatzky, wohnhaft in Adresse 3, **** X, um die baubehördliche Bewilligung für die als „große Renovierung“ titulierte „Sanierung des bestehenden Wohnhauses, Dämmung der Fassade und des Daches und die teilweise Neueinteilung der Räume“ auf Gst .**1 KG X.

Mit Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 9.11.2021 wurde das eingereichte Bauansuchen unter Einhaltung näher angeführter Vorschreibungen aus brandschutztechnischer Sicht als genehmigungsfähig qualifiziert.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 25.11.2021 wurden die Nachbarn des Bauplatzes darüber informiert, dass aufgrund der Art und Größe des Bauvorhabens aus verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen werde und das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und den technischen Bauvorschriften überprüft und als konform und genehmigungsfähig qualifiziert worden sei.

Den Nachbarn werde daher die Möglichkeit geboten, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung in den im Gemeindeamt X aufliegenden Bauakt Einsicht zu nehmen und zum geplanten Bauvorhaben Einwendungen vorzubringen bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers AA vom 3.12.2021 wurde auf die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Einreichung hingewiesen, etwa darauf, dass eine Grenzfestlegung mit Zustimmungserklärungen sämtlicher Grenznachbarn durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen fehle.

Auch ein TBO-Lageplan nach § 31 TBO sei nicht vorhanden. In den Plänen seien keine Grenzlinien/Grundstücksgrenzen dargestellt. Außerdem seien die Dämmstärken des Fassadendämmsystems in den Grundrissen nicht eingezeichnet und berücksichtigt worden. Durch die Wärmedämmung komme es zu einer Grenzüberbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu Gst .***/2 KG X und fehle die Zustimmungserklärung des Miteigentümers AA.

Darüber hinaus werde moniert, dass die Brandschutzmaßnahmen nicht ausreichend seien und aus den Planunterlagen nicht hervorgehe, wie sämtliche Niederschlagswässer abgeleitet werden, inklusive der Terrassen.

Schließlich werden in den Planunterlagen die notwendigen Stellplätze nicht dargestellt und sei eine Grenzrekonstruktion/Grenzfestlegung/Grenzwiederherstellung der Grundgrenze zwingend notwendig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.12.2021 wurde hierauf Baumeister DD zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Bauverfahren bestellt.

Im Gutachten des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 4.2.2022 wird ausgeführt wie folgt:

„Mit der Überprüfung der Einreichunterlagen kann aus Pkt. a beschriebenen Gesichtspunkten wie folgt festgehalten und im Moment jedoch kein positives hochbautechnisches GA hinsichtlich eines Baubescheides in Aussicht gestellt werden.

-Im Abstandsbereich dürfen keine Wohnräume errichtet werden. Die Wohnungsnutzung ist eindeutig festzulegen. Hinsichtlich der gestalteten Terrasse im Abstandsbereich ist der Höhennachweis gem. TBO und derer Abstandsbestimmungen zu führen, ggfls. Sind entsprechende Zustimmungen der Nachbarn erforderlich. Allfällige Schlafplätze auch in Galerien sind planlich darzustellen sowie mit entsprechender Belichtung u. Lüftungsmöglichkeiten zu versehen.

-Die im Bauansuchen formulierte Beschreibung hinsichtlich Fassadendämmung und Dachsanierung kann nicht überprüft werden, bzw. sind die Maßnahmen nicht den Planunterlagen klar entnehmbar. Die Maßkoten der Außenmauern entsprechen nicht den Bestandsmaßen des damaligen Baubescheides.

-Lt. altem Lageplan sowie der Sichtung auf Tiris wurden offensichtlich die Grundstücke verändert bzw. Teile davon vereinigt.

„Tiris-Auszug anonymisiert“

-Eine Abstandsbeurteilung lt. § 5 u. § 6 TBO ist ohne die Vorlage eines solchen Lageplan gem. § 31 TBO nicht möglich.

-Es sind im Baugesuch vier Stellplätze definiert, können jedoch planlich nicht nachvollzogen werden. Eine Parkplatzberechnung samt Stellplatznachweis ist zu führen.

-Es findet sich in den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf ein Heizsystem, dieses ist festzulegen, sowie ist ein Energieausweis mit Alternativenprüfung ist zu erstellen und darzubringen.

-Hinsichtlich Baukubatur ist durch die Gemeinde der zur Zeit angesetzte Erschließungsbeitrag auszuforschen und entsprechend den Planunterlagen zu kontrollieren, ist dies nicht möglich, ist eine Berechnung gem. VVAG nachzufordern.

-Auf die Einwendungen des Nachbarn wird auf Grund der nicht final prüfbaren Einreichunterlagen momentan nicht näher eingegangen.“

Dieses Gutachten wurde der Bauwerberin CC mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.4.2022 zur Kenntnis gebracht und wurde die Bauwerberin aufgefordert, gemäß § 13 Abs 3 AVG bis spätestens 1.6.2022 ihr Bauansuchen im Sinne obiger Ausführungen entsprechend zu verbessern, widrigenfalls das Bauansuchen zurückzuweisen sei.

Am 3.5.2022 fand eine Besprechung im Gemeindeamt X in Anwesenheit der Bauwerberin, ihres Planers, dem nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen sowie mehreren Vertretern der belangten Behörde statt und wurden dabei offenbar die Eckpunkte einer möglichen Tekturplanung abgesteckt.

Am 31.5.2022 (Eingangsstempel der belangten Behörde) wurde seitens der CC offenbar eine solche Tekturplanung eingebracht.

Mit Gutachten des DD vom 16.6.2022 wurde schließlich eine neuerliche Begutachtung des mittlerweile überarbeiteten Bauvorhabens vorgenommen und dabei zusammenfassend ausgeführt wie folgt:

„Hochbautechnisches GUTACHTEN:

Das gegenständige Bauvorhaben kann gem. TBO für bewilligungsfähig anerkannt werden, sofern folgende Punkte eingehalten sind bzw. alle fehlenden Unterlagen vollständig nachgereicht wurden:

-Alle Pläne sowie vorgelegte Nachreichungsunterlagen mit Eingang vom 7.6.2022 sowie das noch zu ergänzende Baugesuchsformular sind vom Planer, Bauwerber und Grundstückseigentümer zu unterschreiben.

-Allfällig eingeholte Stellungnahmen der Gemeinde X, insbesondere der EE sowie der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sind integrierender Bestandteil dieses Gutachtens. Die darin festgesetzten Vorgaben u. Auflagen sind vollumfänglich einzuhalten.

-Bezüglich der verwendeten Materialien hinsichtlich Brandschutz ist ein Nachweis zu führen, entsprechende Dokumente sind mit Fertigstellung vorzulegen.

-Hinsichtlich der Terrassengestaltung am best. Flachdach zum Nachbar FF ist die schriftliche Zustimmung hinsichtlich Begehbarkeit der Terrasse in den Abstandsflächen über 1,50 m Terrain erforderlich.

-Für die Erstellung der dargestellten und im EA berechneten Dämmung an der Gebäudeseite der Gst. .1 von Seiten des Wirtschaftsgebäudes auf Gst. .*/2 ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich.

-Bei Verglasungen ab FFBOK ist VSG zu verwenden. Alle Geländer, Brüstungen zu allfälligen Absturzkanten sind gem. OIB- Richtlinien auszuführen.

-Die anfallenden Oberflächenwässer sind auf eigenem Boden zur Versickerung zu bringen. Ein entsprechendes Versickerungs-Entwässerungskonzept ist zu erarbeiten und nachzureichen.

-Alle Arbeiten sind gem. den Bestimmungen der TBO, TBV, der TROG sowie der OIB-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung konform auszuführen. Die Erstellung von grenznahen Bauwerken wie Gartenmauern, Wänden udgl. sind im Einvernehmen mit den Nachbarn herzustellen.

-Die beiliegenden hochbautechnischen Auflagen der Gemeinde sind vollumfänglich gültig und entsprechend einzuhalten.

-Auf die Einwendungen des Nachbarn wird nicht näher eingegangen und auf die bereits laufende Besprechungsbasis mit der Gemeinde verwiesen.“

Zuvor wurde in diesem Gutachten auf eine Besprechung des Einreichprojektes mit dem Planer GG hingewiesen, in deren Rahmen diverse – das Projekt mitunter abändernde - Forderungen des hochbautechnischen Sachverständigen – dargestellt in kursiv-blauer Schrift – angeführt sind.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, ***, wurde die Baubewilligung zur Sanierung des bestehenden Wohnhauses auf Gst .**1 KG X unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Die oben angeführten Änderungsvorschläge des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurden dabei vollinhaltlich in die Projektbeschreibung aufgenommen.

Auf die Einwendungen des Nachbarn wurde insofern Bezug genommen als auf Seite 8 drittletzter Absatz des Bewilligungsbescheides ausgeführt wurde wie folgt:

„Auf die Einwendungen des Nachbarn wird nicht näher eingegangen und auf die bereits laufende Besprechungsbasis mit der Gemeinde verwiesen.“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die Bauwerberin jenes Bauvorhaben, welches nunmehr den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bilde, in natura bereits realisiert habe.

Das Baubewilligungsverfahren diene daher dazu, die ohne Baubewilligung durchgeführten baulichen Maßnahmen nachträglich einem Baukonsens zuzuführen.

Im vorliegenden Fall sei das von der Behörde bewilligte Bauverfahren weder aus der Baubeschreibung noch auch aus den Projektunterlagen (dem Bauansuchen bzw. den Einreichplänen) eindeutig bestimmt bzw. identifizierbar. Nachdem es sich um ein Projektverfahren handle, bedarf es, um Gegenstand und Umfang der Bewilligung nachvollziehen zu können, einer hinreichend deutlichen, eindeutigen Beschreibung des bewilligten Projektes.

Im Rahmen ihres Befundes auf den Seiten 2 ff stelle die Baubehörde die beabsichtigten baulichen Maßnahmen dar. Dabei führt die Behörde in Normalschrift eine Baubeschreibung aus, die – offensichtlich – im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Änderungen erfahren hat, die in blauer Kursivschrift dargestellt sein sollen.

So wird ausgeführt, dass „die Fensteröffnung zur hofseitigen Terrasse mit neuer Planunterlage bis auf die Tür verkleinert“ werden soll, ohne dass eine solche Planunterlage tatsächlich vorliegen würde. Eine „bereits erstellte Dämmung“ sei „vor Ort mit 12 cm angegeben sowie im Bereich zum Wirtschaftsgebäude mit Notizen nachgetragen [worden]“, wobei „die verwendeten Materialien […] sich ohne Beschädigung der Fassade momentan nicht bestimmen“ ließen. Auch in Bezug auf die Höhenangabe nehme der Befund im Bescheid auf eine offenbar am 20.7.2022 abgehaltene Besprechung Bezug, deren Ergebnis weder ausreichend deutlich dargestellt ist, noch sich aus den Planunterlagen nachvollziehen lasse. Ganz offenbar habe sich die Baubehörde „hinsichtlich fehlender Höhenquoten“ mit „am 20.7.2022 vor Ort […] händisch mittels Lasermessgerät gemessenen“ Werte begnügt.

Das bewilligte Bauvorhaben sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit bestimmbar, sodass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Zudem enthalte das Bauansuchen keinen Lageplan iSd § 31 Abs 2 TBO 2022 und werde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids von der belangten Behörde selbst dargestellt, dass der Lageplan gemäß § 31 TBO nicht vorgelegt worden sei, sodass bereits aus diesem Grund das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre.

Insgesamt entsprechen die Planunterlagen und Pläne sowie auch die Baubeschreibungen nicht den Anforderungen nach § 31 TBO 2022 in Verbindung mit der Planunterlagenverordnung 2020 und auch nicht dem Schriftlichkeitsgebot nach § 29 Abs 1 TBO 2022.

Dementsprechend wäre das Bauansuchen ab- bzw. zurückzuweisen gewesen, da ein ordnungsgemäßes Bauansuchen mit ordnungsgemäßen Bauunterlagen nicht vorliegt. Die belangte Behörde habe auch nicht erhoben, ob jener Bestand, auf den das Änderungsverfahren zwingend aufbaue, über einen Baukonsens verfügt. Außer in jenen Fällen, in denen ein Bauprojekt vom Bestand trennbar sei, könne die Baubewilligung für eine Änderung des Bestandsobjektes nur dann einer Bewilligung zugeführt werden, wenn der Bestand als solches über einen Baukonsens verfüge.

Im vorliegenden Fall sei das Änderungsansuchen als Zu- und Umbau untrennbar mit dem Bestand verbunden und könne sohin nur dann baubewilligt werden, wenn auch der Bestand, auf dem die beantragten Änderungen ja aufbauen, über einen Baukonsens verfüge. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass mit einem Änderungsansuchen (wie hier zB mit einem Umbau) der nicht bewilligte Bestand quasi im Nachhinein einem Baukonsens zugeführt wird. Dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass ein Bauwerber etwa zunächst einen „Schwarzbau“ errichten und dann einen Aufbau auf diesen Schwarzbau beantragen könnte. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit dazu, ob und inwieweit der bereits gegebene Bestand über einen aufrechten Baukonsens verfüge bzw. die bestehende Baubewilligung entsprechend ausgeführt sei, unterlassen, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Bei ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung hätte sich ergeben, dass der Baubestand nicht konsensgemäß errichtet worden sei, sodass eine Baubewilligung für den beantragten Zu- und Umbau nicht erteilt werden hätte dürfen. Zudem erkenne die belangte Behörde auf Seite 4, vorletzter Absatz, des angefochtenen Bescheides selbst, dass für die Erstellung der geplanten Dämmung an der Gebäudeseite des Gst .1 von Seiten des Wirtschaftsgebäudes auf Gst .*/2 die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich sei und liege eine solche Zustimmung nicht vor, sodass bereits aus diesem Grund das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall grenze der Bauplatz unmittelbar an das Bestandsgebäude des Beschwerdeführers an. Dabei handle es sich um ein Gebäude aus Holz, sodass ein präsentes Interesse und somit auch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen bestehe, die schließlich auch seinem Schutz dienen sollen.

Das eingeholte brandschutztechnische Gutachten vom 9.11.2021 nehme auf die offenbar seitens der Bauwerberin vorgenommenen Projektänderungen überhaupt nicht Bezug. Auch habe die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin vermissen lassen und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022 dahingehend abzuändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurück- in eventu abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu ausgewählten Fragen der Beschwerde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.11.2022 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ in Auftrag gegeben.

Im Gutachten vom 7.12.2022, , führte JJ aus, dass nach nunmehr erfolgter Einsichtnahme in den übermittelten behördlichen Akt aus fachtechnischer Sicht leider mitgeteilt werden müsse, dass eine Abhandlung bzw. eine Beantwortung der mit dortigem Schreiben vom 22.11.2022, LVwG-, ergangenen und oben angeführten Fragestellungen derzeit nicht möglich sei. Ausgeführt wurde in weiterer Folge wie folgt:

„Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass für eine fachtechnische Beurteilung eines tatsächlich vorherrschenden und genehmigten Bestandes die Vorakten (Baugenehmigungsbescheide samt Planunterlagen sowie etwaige Bauanzeigen) benötigt werden und welche das auf Gst .**1 KG X bestehenden Wohnhaus und etwaige Nebenanlagen bzw. Nebengebäude betreffen. Erst nach Vorlage derartiger Unterlagen kann ein entsprechender Abgleich der einzelnen Unterlagen vorgenommen und Aussagen zu einem baugenehmigten Bestand, getroffen werden.

Zudem darf festgehalten werden, dass nach erfolgter Einsicht in den behördlichen Akt festgestellt werden musste, dass dieser keine Planunterlagen beinhaltet welche mit dem Genehmigungsvermerk des nunmehr bekämpften Bescheides (Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: ***, Dokumentenzahl: ***), versehen sind. Deshalb ist es derzeit aus meiner fachtechnischen Sicht auch nicht möglich, klar festzustellen, welche Planunterlagen diesem Bescheid zugrunde gelegt wurden, was allerdings auch im Hinblick auf eine weiterführende fachtechnische Beurteilung von wesentlicher Relevanz ist.

Unbeschadet dieser Ausführungen darf aus meiner fachtechnischen Sicht noch angemerkt werden, dass sich auch im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Aktenzeichen: ***, Dokumentenzahl: *** Widersprüche zwischen textlicher Formulierung und Plänen – soweit dies wie bereits aufgrund angesprochener diesbezüglich fehlender Genehmigungsvermerke festgestellt werden konnte, wiederfinden. Beispielhaft dürfen hier einige Punkte aus dem Bescheid angeführt werden:

Befund:

„Im EG des Wohnhauses wird das rückwärts angeordnete Zimmer und das Bad in ein für beidseitige Zimmer nutzbare sanitäre Einheit umgerüstet, das WC wird in die Diele unterhalb der Stiege situiert. Die Garage wird in einen Abstellbereich mit Schmutzschleuse, Du/WC u. Fahrradraum mit vorgelagerter Terrasse umgenützt. Dabei werden die Fenster der Nutzräume lt. damaligen Plan vergrößert. Die Belichtungsfläche des Fahrradraumes deutet auf deutlich mehr als erforderlich hin. (Im Abstandsbereich dürfen keine Wohnräume errichtet werden.)

„Die Fensteröffnung zur hofseitigen Terrasse wird mit neuer Planunterlage bis auf die Türe verkleinert, somit ist die Belichtungsfläche geringer und die Nutzung auf einen Nebenraum legitim dargestellt. Der nicht belüftete Raum (Du/WC) dient als Arbeitsdusche u. Abstellraum.

Die bereits erstellte Dämmung wurde vor ORT mit 12 cm angegeben sowie im Bereich zum Wirtschaftsgebäude mit Notiz nachgetragen. Die verwendeten Materialien lassen sich ohne Beschädigung der Fassade momentan nicht bestimmen.“

Hierzu wird aus meiner fachtechnischen Sicht die Auffassung vertreten, dass von einem Projektgenehmigungsverfahren auszugehen ist und somit keine Aussagen über vor Ort vorherrschende Situationen in Bezug auf die Wärmedämmung zu treffen sind, sondern Angaben wie diese sich aus dem Baugesuch bzw. Planunterlagen ergeben.

Zudem scheint in der Befundung der Begriff „Arbeitsdusche“ auf, welcher sich allerdings in den Begriffsbestimmungen zur Tiroler Bauordnung 2022 bzw. den Technischen Bauvorschriften 2022 und der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien nicht wiederfindet.

Daher fehlt hier nach meiner Ansicht die fachliche Begründung, warum diese „Arbeitsdusche“ in die Mindestabstandsfläche ragen darf, wobei auch angemerkt werden darf, dass dieser Raum auch noch ein WC und ein Waschbecken beinhaltet.

„Im OG wird der Treppenaufgang zum 2.OG (neu DG) mittels Gang u. WC abgetrennt, somit entsteht eine kleine Wohnung mit den geänderten Innenbereichen best. aus zwei Zimmern, zwei sanitärer Einheiten, Gang u. Küche, dabei wird die nicht begehbare Dachlage der Garage als begehbare Terrasse ausgeführt. Ein WC-Fenster wird geschlossen, ein Fenster der neuen sanitären Einheit geöffnet. Der Balkon bleibt bestehen.

Hinsichtlich der Nutzung des damals genehmigten Flachdaches zur neuen begehbaren Dachterrasse wird vom Plandarsteller eine gekuppelte Bauweise beschrieben. Eine Fassadendämmung ist umlaufend dargestellt und zur Realisierung vorgesehen / erstellt.“

Hier wird ausgeführt, dass vom Plandarsteller eine gekuppelte Bauweise beschrieben wird und die Begeh-barkeit somit als zulässig zu betrachten ist. Hier fehlt allerdings nach meiner fachlichen Ansicht die entsprechende Beurteilung aus Sicht des dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen.

„Das 2.OG (neu DG) bildet eine neue Wohnung mit Küche samt Essplatz und Wohnraum, ein Bad/WC sowie einen Schrankraum mit Galerieschlafplatz?, dabei werden alle Innenwände gänzlich aus der alten Planung umgebaut, sowie eine Balkontüre, ein Fenster neu gestaltet, sowie ein Fenster geschlossen. Der Balkon bleibt unverändert.

Der Galerieschlafplatz ist über die Holzwendeltreppe erschlossen und versteht sich als Kompente eher als Abstellraum, diesbezüglich wurde nun die Absturzsicherung mit Glas sowie zur Belichtung und Belüftung notwendige Fensteröffnung in Form zweier Dachflächenfenster nachgetragen.“

Hier stellt sich aus meiner fachtechnischen Sicht die Frage, welche Nutzung nunmehr dieser Bereich konkret aufweisen soll, da damit auch in Zusammenhang stehend, bautechnische Erfordernisse (z.B. Belichtungsflächen, Raumhöhen, odgl.), resultieren könnten.

„Die im Baugesuchsformular beschriebene Fassadendämmung ist (außer im Detail Dach) planlich nicht feststellbar dargestellt. Ebenso verweist die Fassadenbeschriftung auf eine Mineralwolle im Abstandsbereich, dies ist in den Grundrissen nirgends festgehalten. Die vorliegende Planänderung zeigt nun die angedachte Fassadendämmung und wurde vor ORT besprochen. Diese wurde vor ORT mit 12 cm angegeben sowie sollte dem Brandschutzmaterial im Abstandsbereich Rechnung getragen worden sein.“

Hier handelt es sich nach meiner fachlichen Ansicht wiederum um eine Feststellung der Dämmstärke, welche in den Unterlagen entsprechend einzutragen ist. Zudem wäre anzuführen, ob nunmehr dem Brandschutz durch die vorgesehene Dämmung entsprochen wird oder nicht.

„Der Lageplan gem. § 31 TBO wurde nicht vorgelegt, auf Nachfrage beim Vermessungsbüro kann auch kein Bestandsplan geliefert werden. Die Zufahrt erfolgt über die Gst. **2 (öffentliches GUT).“

Ein derartiger Hinweis bzw. die hier getroffenen Ausführungen lassen sich aus meiner fachlichen Sicht nicht erschließen zumal Lagepläne gemäß § 31 TBO 2022 als auch Bestandspläne jederzeit angefordert und ausgearbeitet werden können. Sohin wäre hier nach meiner fachlichen Ansicht zu begründen, ob die Vorlage derartiger Pläne für notwendig erachtet werden bzw. ob darauf verzichtet werden kann.

„Der Energieausweis ist für das Bauvorhaben vorhanden, der Aussteller Holzbauplanung Heiß haftet für die Vollständig- und Richtigkeit. Lt. Angabe wurde mit AW019 ein 12 cm und AW015/007 ein 14 cm Mineraldämmsystem im Wandbereich zum Wirtschaftsgebäude sowie ein Baumit open reflect mit 12 cm für die restliche Fassade verwendet. Als Dachdämmung ist eine Bauder Pir B mit 16 cm gewählt.“

Hier bestehen nach meiner fachlichen Ansicht klare Wiedersprüche zu den Planunterlagen bzw. den oben bereits angeführten Dämmstärken, da die Dämmstärke von 14 cm und 16 cm in den Unterlagen nicht aufscheint.

„Für die Erstellung der dargestellten und im EA berechneten Dämmung an der Gebäudeseite der Gst. .1 von Seiten des Wirtschaftsgebäudes auf Gst. .*/2 ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, sofern die Gebäudekante der Grundgrenze entspricht (siehe Gebäude- und Grundgrenzdarstellung lt. GMT ZT-GmbH).“

Hier müsste nach meiner fachlichen Ansicht auf das Vorliegen derartiger Zustimmungserklärungen hingewiesen werden, da dies im Hinblick auf eine baubehördliche Genehmigung für Relevant erachtet wird.

Hochbautechnisches GUTACHTEN

„Alle Pläne sowie vorgelegte Nachreichungsunterlagen mit Eingang vom 07.06.2022 sowie das noch zu ergänzende Baugesuchsformular sind vom Planer, Bauwerber und Grundstückseigentümer zu unterschreiben.“

Die diesbezüglichen Unterlagen liegen nach meiner fachlichen Ansicht nicht vor bzw. weisen diese keine entsprechenden diesbezüglichen Genehmigungsvermerke auf.

„Hinsichtlich der Terrassengestaltung am best. Flachdach zum Nachbar FF ist die schriftliche Zustimmung hinsichtlich Begehbarkeit der Terrasse in den Abstandsflächen über 1,50 m Terrain erforderlich.“

Hier bedarf es nach meiner fachlichen Ansicht der Klärung, ob eine derartige schriftliche Zustimmung vorliegt oder nicht.

„Auf die Einwendungen des Nachbarn wird nicht näher eingegangen und auf die bereits laufende Besprechungsbasis mit der Gemeinde verwiesen.“

Hier handelt es sich zwar um eine grundsätzliche Rechtsfrage, allerdings erscheint es aus meiner fachlichen Ansicht sehr wohl erforderlich, in einem Bescheid auch auf die Einwendungen der Nachbarn einzugehen.

Abschließend darf noch festgehalten werden, dass von meiner Seite bereits am Mittwoch, den 07.12.2022 ein Telefonat mit Frau KK vom Bauamt X geführt wurde und im Zuge welchem von meiner Seite bereits darauf hingewiesen wurde, dass für eine fachtechnische Beurteilung auch die Vorakten benötigt werden und dem behördlichen Akt keine Planunterlagen beiliegen welche den Genehmigungsvermerk des nunmehr bekämpften Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Akten-zeichen: ***, Dokumentenzahl: ***, aufweisen.“

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien am 13.12.2022 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung der Bauwerberin vom 14.3.2023 wurde darauf hingewiesen, dass sich im Behördenakt tatsächlich keine abgestempelten Pläne der Antragstellerin befinden und werde deswegen das Originalexemplar dieser abgestempelten Pläne, das der Bauwerberin vorliegt, an das Landesverwaltungsgericht übermittelt.

Festgehalten wird, dass auf den Plänen handschriftliche Anmerkungen des hochbautechnischen Sachverständigen enthalten sind, die bei allen drei abgestempelten Plansatzexemplaren identisch sind.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass eine Grenzfeststellung zwischen dem antragsgegenständlichen Gst .1 und dem angrenzenden Gst .*/1 bislang nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer AA habe dem Vermesser gegenüber jedoch angegeben, dass er ohnedies keinem der vorgeschlagenen Grenzpunkte zustimmen werde; aus diesem Grund sei eine Grenzverhandlung bislang unterblieben.

Die Antragstellerin vertrete die Ansicht, dass die Frage der exakten Grenzziehung zwischen den beiden Parzellen für die Bearbeitung des gegenständlichen Bauansuchens nicht von Relevanz sei.

Maßgeblich sei vielmehr, dass – wie vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X ausgeführt – das Gebäude der Antragstellerin in seinen Ausmaßen und auch in seiner tatsächlichen Nutzung nicht vom bislang mit Bescheid vom 6.6.1967 genehmigten Wohnhaus abweiche.

Die Vorlage eines Lageplanes sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich und auch nicht relevant zur Beurteilung des gegenständlichen Baugesuches, bei dem es sich nicht um einen Zubau, sondern um eine Sanierung des genehmigten Bestandes aus 1967 (bzw. älter) handle. Vor diesem Hintergrund könne ein TBO-Plan daher nicht verlangt werden.

Zudem bringe die Antragstellerin nunmehr die Zustimmungserklärung des Nachbarn Dietmar Netzer als Eigentümer des Gst. **2 zur begehbaren Terrasse über der ehemaligen Garage in Vorlage. Diese datiere vom 1.8.2022 und wurde als Beilage zur Äußerung beigeschlossen.

Zu den Einwendungen des Nachbarn Waldhart wurde ausgeführt, dass diese allesamt irrelevant seien, da durch den gegenständlichen Bescheid keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn erfolge. Vielmehr gebe es einen Plansatz mit Genehmigungsvermerk, von Seiten der Bauwerberin finde kein Zubau statt, sondern eine Sanierung des Bestandes. Der konsensmäßige Bestand aus 1967 sei vom hochbautechnischen Sachverständigen ordnungsgemäß erhoben worden und werde die Dämmung im Bereich des eigenen Eigentums der Antragstellerin angebracht und werden die brandschutztechnischen Erfordernisse auf Basis der Expertise der Landesstelle für Brandverhütung geprüft und fanden Eingang in den Bescheid.

Im Wesentlichen handle es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine hausinterne Hausumstrukturierung in Bezug auf eine Gebäudehülle, welche seit 1967 genehmigter Baubestand sei. Der Bauakt mit den Unterlagen des Jahres 1967 befinde sich nach Angabe der Gemeinde X derzeit beim Bezirksgericht Landeck.

Es werde daher abschließend beantragt, der Beschwerde des AA keine Folge zu geben.

Diese Stellungnahme samt Beilagen wurde dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zugeleitet und wurde mit ergänzendem Gutachten vom 6.4.2023 ausgeführt wie folgt:

„Nach Durchsicht dieser übermittelten Unterlagen muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Abhandlung bzw. eine Beantwortung der mit do. Schreiben vom 22.11.2022, Gz. LVwG-*** ergangenen Fragestellungen, aus fachlicher Sicht nach wie vor nicht abschließend vorgenommen werden kann bzw. dies mit einem enormen Zeitaufwand verbunden wäre, da festgestellt werden musste, dass sich auf Basis der Vorakten – insbesondere dem Bescheid vom 06.06.1967, Zahl: *** und mit welchem die baubehördliche Genehmigung zum Umbau des Wohnhauses auf dem Grundstück .*** KG X, erteilt wurde – und zu den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Aktenzeichen: ***, Dokumentenzahl: ***, genehmigten Planunter-lagen, verfasst von der Zimmerei – Sägewerk – LL, W, diverse Widersprüche ergeben.

Auch in den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Aktenzeichen: ***, Dokumentenzahl: *** genehmigten Planunterlagen finden sich neben Unstimmigkeiten im den Planunterlagen auch Unstimmigkeiten zwischen den genehmigten Unterlagen und dem Genehmigungsbescheid.

Nachstehend darf auf einige und aus meiner fachlichen Ansicht wesentliche Unstimmigkeiten in den Unterlagen eingegangen werden und welche nach meiner fachlichen Ansicht einer entsprechenden Klarstellung bedürfen, da dadurch klargestellt werden soll, was nunmehr im konkreten als antragsgegenständlich anzusehen ist und ob sich daraus die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen – zB Vermessungsplan nach § 31 TBO sowie Zustimmungserklärungen – ergeben.

➢ Die Abmessungen – sowohl flächenmäßig als auch längen- und breitenmäßig - der sich im Mindestabstandsbereich zu Gst. **2 KG X befindlichen oberirdischen baulichen Anlage – Garage laut. Genehmigung aus dem Jahre 1967 – weicht in den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Aktenzeichen: ***, Dokumentenzahl: *** genehmigten Plan-unterlagen, wesentlich vom Bescheid vom 06.06.1967, Zahl: *** ab, wodurch die hier getroffene Farbzuordnung auf Basis der genehmigten Planunterlagen aus dem Jahre 1967 gemäß den Bestimmungen nach § 5 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020 nach meiner fachlichen Ansicht nicht richtig getroffen wurde.

Da sich dieses oberirdische Bauwerk nunmehr weit größer als ursprünglich genehmigt darstellt, müsste hier die Erweiterungsfläche als Neubau und somit als Zubau im Sinn des § 2 Abs 8 TBO 2022 dargestellt werden. Dies würde somit auch die Vorlage eines Vermessungsplanes im Sinn des § 31 TBO 2022 bedingen.

In diesen Zusammenhang darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der feststellbaren Erweiterung dieser oberirdischen baulichen Anlage Richtung Westen, es nach meiner fachlichen Ansicht in Bezug auf eine zulässige und angedachte Begehbarkeit der Dachfläche, es neben einer entsprechenden Zustimmung des Eigentümers bzw. Eigentümer des Grundstückes .2 KG X auch die des Eigentümers bzw. Eigentümer des Grundstückes .* KG X bedarf, da sich diese im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu diesem zuletzt angesprochenen Grundstück, befindet.

Überdies müsste hier aufgrund der angesprochenen Erweiterung auch eine Nachweisführung im Sinn des § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 und in Verbindung mit dem § 2 Abs 11 TBO 2022 über die Einhaltung der mittleren Wandhöhe für derartige bauliche Anlagen, geführt werden.

➢ Der Vergleich der mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Akten-zeichen: *** genehmigten Planunterlagen, mit jenen Planunterlagen, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.6.1967, Zahl: *** genehmigt wurden, zeigt klare Differenzen zwischen den darin ausgewiesenen und als genehmigten Bestand anzusehenden Bauteilen bzw. diesbezüglichen Ausweisungen in den darauf basierenden farblichen Zuordnungen gemäß § 5 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020. Dies nicht nur in deren Positionierung, sondern auch in Bezug auf die darauf basierenden Bemaßungen. Beispielhaft dürfen nachstehend einige dieser feststellbaren Abweichungen aufgelistet werden:

•Gebäudeabmessung laut Bescheid aus dem Jahre 1967 gleichbleibend über die einzelnen Geschoss-ebenen mit 9,50 x 9,50 m, während in den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 04.08.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen, die Gebäudeabmessungen in den einzelnen Ebenen differenzieren, wobei das Gebäude in diesen Plänen eine Breite bis zu 9,56 m einnimmt.

•Aus den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 6.6.1967 genehmigten Planunterlagen ergibt sich eine Außenwandstärke im Bereich des Erd- und Obergeschosses von 0,50 m und im Bereich des Dachgeschosses eine Reduktion auf 0,30 m. Aus den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen ergeben sich dementgegen unterschiedliche Ausweisungen der Außenwandstärken, wobei hier Wandstärken bis 0,61 m ausgewiesen wurden.

• Aus der Schnittdarstellung der mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 06.06.1967 genehmigten Planunterlagen ergeben sich ausgehend vom Fußbodenniveau des Erdgeschosses nachstehende Höhen bzw. Bemaßungen: 2,30 m, 20 cm, 2,25 m, 20 cm, 2,45 m, 25 cm und 1,50 m bis Oberkante First. Daraus errechnet sich eine Gesamthöhe von 9,15 m. Aus den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen ergeben sich dementgegen aus der Schnittdarstellung folgende Höhen und wiederum ausgehend vom Fußbodenniveau des Erdgeschosses: 2,30 m, 30 cm, 2,10 m, 44 cm und 4,44 m bis Oberkante First. Daraus errechnet sich eine Gesamthöhe von 9,58 m. Diese Angaben zeigen sohin unter anderem Differenzen zwischen den Raumhöhen und Deckenstärken.

• In der Grundrissdarstellung Erdgeschoss der mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen, zeigt eine als Bestand ausgewiesene Wandkonstruktion zwischen der hier geplanten Wohnküche und Zimmer. Diese findet sich allerdings in den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 6.6.1967 genehmigten Planunterlagen nicht wieder. Die von mir vorgenommene Überlagerungen der Planunterlagen und Abgleich hat überdies zum Teil neben einer geänderten Situierung der Fenster und Türen im Bereich der Außenwände, auch Abweichungen in den diesbezüglichen ausgewiesenen Größen, ergeben. Dies gilt auch für die Ausweisung und Anordnung der auf Niveau des Erdgeschosses eingetragenen tragenden Wandkonstruktionen.

Derartige Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausweisung von Wandkonstruktionen sowie Fenster- und Türöffnungen finden sich auch im Obergeschoss sowie Dachgeschoss wieder, wobei hier auch angemerkt werden darf, dass die im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen eingezeichnete Verbindungstür zwischen nunmehr geplanten Zimmer und Bad nicht als existent laut den mit Bescheid des Bürger-meisters der Gemeinde X vom 06.06.1967 genehmigten Planunterlagen anzusehen ist. Dies gilt auch für die in den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen eingetragenen Länge der Balkonfläche an der nordseitigen Außenwand.

➢ In den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: ***, genehmigten Planunterlagen zeigt sich in der Grundrissdarstellung Dachgeschoss an der südseitigen Außenwand ein Fensterelement im Bereich des hier geplanten Wohnraumes. Dieses Fensterelement findet sich allerdings in der Ansichtsdarstellung Süd der mit diesem Bescheid genehmigten Planunterlagen nicht wieder, wodurch hier klarzustellen wäre, ob dieses Fenster nunmehr erstellt und somit beantragt werden soll, oder nicht.

Unbeschadet dieser Ausführungen darf noch einmal auf die in meinem Gutachten vom 7.12.2022, Gzl. *** bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: ***, Dokumentenzahl: *** und aus meiner fachlichen Ansicht vorhandenen Widersprüche zwischen textlicher Formulierung und Plänen hingewiesen werden und welche nachstehend noch einmal aufgelistet werden dürfen.

Befund:

„Im EG des Wohnhauses wird das rückwärts angeordnete Zimmer und das Bad in ein für beidseitige Zimmer nutzbare sanitäre Einheit umgerüstet, das WC wird in die Diele unterhalb der Stiege situiert. Die Garage wird in einen Abstellbereich mit Schmutzschleuse, Du/WC u. Fahrradraum mit vorgelagerter Terrasse umgenützt. Dabei werden die Fenster der Nutzräume lt. damaligen Plan vergrößert. Die Belichtungsfläche des Fahr-radraumes deutet auf deutlich mehr als erforderlich hin. (Im Abstandsbereich dürfen keine Wohnräume errichtet werden.)

„Die Fensteröffnung zur hofseitigen Terrasse wird mit neuer Planunterlage bis auf die Türe verkleinert, somit ist die Belichtungsfläche geringer und die Nutzung auf einen Nebenraum legitim dargestellt. Der nicht belüftete Raum (Du/WC) dient als Arbeitsdusche u. Abstellraum.

Die bereits erstellte Dämmung wurde vor ORT mit 12 cm angegeben sowie im Bereich zum Wirtschaftsgebäude mit Notiz nachgetragen. Die verwendeten Materialien lassen sich ohne Beschädigung der Fassade momentan nicht bestimmen.“

Hierzu wird aus meiner fachtechnischen Sicht die Auffassung vertreten, dass von einem Projektgenehmigungsverfahren auszugehen ist und somit keine Aussagen über vor Ort vorherrschende Situationen in Bezug auf die Wärmedämmung zu treffen sind, sondern Angaben wie diese sich aus dem Baugesuch bzw. Planunterlagen ergeben.

Hierzu darf noch ergänzend zu den in meinem Gutachten vom 7.12.2022, Gzl. *** bereits getroffenen Ausführungen ausgeführt werden, dass sich hier auch Unstimmigkeiten aufgrund der örtlich erhobenen und vom beigezogenen Sachverständigen in den Planunterlagen eingetragenen Dämmstärken inkl. Gesamtaufbauten zum eingebrachten Energieausweis ergeben.

Zudem scheint in der Befundung der Begriff „Arbeitsdusche“ auf, welcher sich allerdings in den Begriffsbestimmungen zur Tiroler Bauordnung 2022 bzw. den Technischen Bauvorschriften 2022 und der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien nicht wiederfindet.

Daher fehlt hier nach meiner Ansicht die fachliche Begründung, warum diese „Arbeitsdusche“ in die Mindestabstandsfläche ragen darf, wobei auch angemerkt werden darf, dass dieser Raum auch noch ein WC und ein Waschbecken beinhaltet.

„Im OG wird der Treppenaufgang zum 2.OG (neu DG) mittels Gang u. WC abgetrennt, somit entsteht eine kleine Wohnung mit den geänderten Innenbereichen best. aus zwei Zimmern, zwei sanitärer Einheiten, Gang u. Küche, dabei wird die nicht begehbare Dachlage der Garage als begehbare Terrasse ausgeführt. Ein WC-Fenster wird geschlossen, ein Fenster der neuen sanitären Einheit geöffnet. Der Balkon bleibt bestehen.

Hinsichtlich der Nutzung des damals genehmigten Flachdaches zur neuen begehbaren Dachterrasse wird vom Plandarsteller eine gekuppelte Bauweise beschrieben. Eine Fassadendämmung ist umlaufend dargestellt und zur Realisierung vorgesehen / erstellt.“

Hier wird ausgeführt, dass vom Plandarsteller eine gekuppelte Bauweise beschrieben wird und die Begeh-barkeit somit als zulässig zu betrachten ist. Hier fehlt allerdings nach meiner fachlichen Ansicht die entsprechende Beurteilung aus Sicht des dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen.

„Das 2.OG (neu DG) bildet eine neue Wohnung mit Küche samt Essplatz und Wohnraum, ein Bad/WC sowie einen Schrankraum mit Galerieschlafplatz?, dabei werden alle Innenwände gänzlich aus der alten Planung umgebaut, sowie eine Balkontüre, ein Fenster neu gestaltet, sowie ein Fenster geschlossen. Der Balkon bleibt unverändert.

Der Galerieschlafplatz ist über die Holzwendeltreppe erschlossen und versteht sich als Kompente eher als Abstellraum, diesbezüglich wurde nun die Absturzsicherung mit Glas sowie zur Belichtung und Belüftung notwendige Fensteröffnung in Form zweier Dachflächenfenster nachgetragen.“

Hier stellt sich aus meiner fachtechnischen Sicht die Frage, welche Nutzung nunmehr dieser Bereich konkret aufweisen soll, da damit auch in Zusammenhang stehend, bautechnische Erfordernisse (z.B. Belichtungsflächen, Raumhöhen, odgl.), resultieren könnten.

„Die im Baugesuchsformular beschriebene Fassadendämmung ist (außer im Detail Dach) planlich nicht feststellbar dargestellt. Ebenso verweist die Fassadenbeschriftung auf eine Mineralwolle im Abstandsbereich, dies ist in den Grundrissen nirgends festgehalten. Die vorliegende Planänderung zeigt nun die angedachte Fassadendämmung und wurde vor ORT besprochen. Diese wurde vor ORT mit 12 cm angegeben sowie sollte dem Brandschutzmaterial im Abstandsbereich Rechnung getragen worden sein.“

Hier handelt es sich nach meiner fachlichen Ansicht wiederum um eine Feststellung der Dämmstärke, welche in den Unterlagen entsprechend einzutragen ist. Zudem wäre anzuführen, ob nunmehr dem Brandschutz durch die vorgesehene Dämmung entsprochen wird oder nicht.

„Der Lageplan gem. § 31 TBO wurde nicht vorgelegt, auf Nachfrage beim Vermessungsbüro kann auch kein Bestandsplan geliefert werden. Die Zufahrt erfolgt über die Gst. **2 (öffentliches GUT).“

Ein derartiger Hinweis bzw. die hier getroffenen Ausführungen lassen sich aus meiner fachlichen Sicht nicht erschließen zumal Lagepläne gemäß § 31 TBO 2022 als auch Bestandspläne jederzeit angefordert und ausgearbeitet werden können. Sohin wäre hier nach meiner fachlichen Ansicht zu begründen, ob die Vorlage derartiger Pläne für notwendig erachtet werden bzw. ob darauf verzichtet werden kann.

In diesen Zusammenhang darf noch ergänzend dazu auf die oben bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die an der Südseite vorhandene oberirdische bauliche Anlage – Garage lt. Bescheid aus dem Jahre 1667 – hingewiesen werden und aus welchen sich ergibt, dass nach meiner fachlichen Ansicht von einem Zubau im Sinn des § 2 Abs 8 TBO 2022 auszugehen ist.

„Der Energieausweis ist für das Bauvorhaben vorhanden, der Aussteller Holzbauplanung Heiß haftet für die Vollständig- und Richtigkeit. Lt. Angabe wurde mit AW019 ein 12 cm und AW015/007 ein 14 cm Mineraldämmsystem im Wandbereich zum Wirtschaftsgebäude sowie ein Baumit open reflect mit 12 cm für die restliche Fassade verwendet. Als Dachdämmung ist eine Bauder Pir B mit 16 cm gewählt.“

Hier bestehen nach meiner fachlichen Ansicht klare Wiedersprüche zu den Planunterlagen bzw. den oben bereits angeführten Dämmstärken, da die Dämmstärke von 14 cm und 16 cm in den Unterlagen nicht aufscheint.

„Für die Erstellung der dargestellten und im EA berechneten Dämmung an der Gebäudeseite der Gst. .1 von Seiten des Wirtschaftsgebäudes auf Gst. .*/2 ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, sofern die Gebäudekante der Grundgrenze entspricht (siehe Gebäude- und Grundgrenzdarstellung lt. GMT ZT-GmbH).“

Hier müsste nach meiner fachlichen Ansicht auf das Vorliegen derartiger Zustimmungserklärungen hingewiesen werden, da dies im Hinblick auf eine baubehördliche Genehmigung für Relevant erachtet wird. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde des Miteigentümers des Grundstückes .***/2 KG X Herrn AA ist auch davon auszugehen, dass eine derartige Zustimmung nicht erteilt wurde und somit auch nicht vorliegt.

„Hinsichtlich der Terrassengestaltung am best. Flachdach zum Nachbar FF ist die schriftliche Zustimmung hinsichtlich Begehbarkeit der Terrasse in den Abstandsflächen über 1,50 m Terrain erforderlich.“

Hier bedarf es nach meiner fachlichen Ansicht der Klärung, ob eine derartige schriftliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Dies auch im Hinblick auf die nach meiner fachlichen Ansicht notwendige Zustimmungserklärung des Eigentümers bzw. Eigentümer des westseitig angrenzenden Grundstückes *** KG X.

„Auf die Einwendungen des Nachbarn wird nicht näher eingegangen und auf die bereits laufende Besprechungsbasis mit der Gemeinde verwiesen.“

Hier handelt es sich zwar um eine grundsätzliche Rechtsfrage, allerdings erscheint es aus meiner fachlichen Ansicht sehr wohl erforderlich, in einem Bescheid auch auf die Einwendungen der Nachbarn einzugehen.

Aufgrund dieser aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Unterlagen bzw. Widersprüche im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 4.8.2022, Aktenzeichen: ***, wird es daher nach meiner fachlichen Ansicht von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu klären sein, ob der Gemeinde X vom 04.08.2022, Aktenzeichen: *** nicht aufzuheben und in der gegenständlichen Angelegenheit auf Basis überarbeiteter und ergänzten Unterlagen – dies scheint aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten erforderlich – ein neues Ermittlungsverfahren von Seiten der Gemeinde durchzuführen ist.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.4.2023 wurde dieses Ergänzungsgutachten den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 8.5.2023 übermittelt und erging am 8.5.2023 eine Äußerung des Rechtsvertreters der Bauwerberin, dass es durchaus möglich sei, dass die Pläne aus 1967 mit den nun verfahrensgegenständlichen Einreichplänen in einem geringfügigen Ausmaß abweichen.

Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber nicht maßgeblich. Dem Bauakt sei zu entnehmen, dass bereits in den Jahren 1973/1974 diverse Bescheides samt entsprechenden Rechtsmitteln verfahrensgegenständlich waren. Letztlich gab es aber offenbar keine Einwände der Baubehörde gegen die tatsächliche Ausführung des Gebäudes am gegenständlichen Grundstück. Es gebe auch einen Lokalaugenscheinbericht des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X nach Baubeginn der Beschwerdeführerin und sei daraus klar zu entnehmen, dass das 1967 bewilligte Gebäude in seinen Außenmaßen nicht verändert worden sei.

Letztlich habe die Baubehörde vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtigerweise das Vorliegen der Baubewilligung des Bestandes angelehnt an die Bestimmung des § 36 Abs 1 TBO vermutet. Die Beschwerdeführerin war daher berechtigt, das Wohnhaus zu sanieren. Die Ausführungen des Sachverständigen JJ seien daher nicht wirklich relevant zur Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage und wurden im Rahmen der Beschwerde weder die Terrasse noch die Arbeitsdusche releviert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund, dass keine der Verfahrensparteien eine solche beantragt hat und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), von Relevanz:

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(…)

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)

§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder

f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022) zugrunde zu legen.

2. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Miteigentümer des Gst .***/2 KG X ist, das – offenbar in gekuppelter Bauweise – unmittelbar westlich an den Bauplatz Gst .**1 KG X angrenzt. Der Beschwerdeführer ist somit als unmittelbarer Nachbar iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt, sämtliche Einwendungen iSd lit a bis f leg cit zu erheben.

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens der belangten Behörde keine mündliche Bauverhandlung durchgeführt wurde und darüber hinaus seitens des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld des Bescheides rechtserhebliche Einwendungen erhoben wurden.

4. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als völlig unverständlich, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid auf die seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers eingebrachten Einwendungen überhaupt nicht eingegangen ist (vgl Seite 8, viertletzter Absatz des bekämpften Bescheides) und begründend auf eine „laufende Besprechungsbasis mit der Gemeinde“, bei der der Beschwerdeführer zumindest großteils nicht partizipieren konnte, verwiesen wurde.

Diesbezüglich gilt anzuführen, dass die vorgelegten Bauakten in höchstem Ausmaß unchronologisch und ungeordnet vorgelegt wurden, sodass geradezu ein archivarischer Fleiß vonnöten war, die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Verfahrensschritte aus den insgesamt vier Ordnern zu filtern. Dazu gesellt sich eine völlige inhaltliche Intransparenz der vorgenommenen Baueinreichungen und der Akte behördlicher Willensbildung.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl etwa VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003), erweist sich ein behördliches Vorgehen dergestalt, dass der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige die Baubeschreibung durch textliche Ergänzungen in ein aus seiner Sicht genehmigungsfähiges Operat verwandelt, sowohl aus Sicht der Bauwerberin als auch aus Sicht des Nachbarschutzes als höchst bedenklich.

Der Nachbar hat nämlich ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl etwa VwGH 27.1.2011, 2009/06/0125 uva).

Darüber hinaus kann ein Nachbar Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens, sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl VwGH 3.10.2013, 2010/06/0197).

5. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diverse gravierende Mängel beim gegenständlichen Bauvorhaben vorliegen, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen und wurden diese Mängel seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ in seinen Gutachten vom 7.12.2022, *** und vom 6.4.2023, ***, eingehend und ausführlich thematisiert und werden diese nunmehr wie folgt zusammengefasst:

Zunächst wurde festgestellt, dass die Abmessungen der im Mindestabstandsbereich zu Gst .**2 KG X befindlichen oberirdischen baulichen Anlage sowohl in Bezug auf die Fläche als auch längen- und breitenmäßig, laut Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 1967 mit dem nunmehrigen Bescheid wesentlich abweichen und somit auch die Farbzuordnung der genehmigten Planunterlagen nach § 5 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020 nicht richtig getroffen wurde.

Der Umstand, dass dieses oberirdische Bauwerk nunmehr weit größer als ursprünglich genehmigt dargestellt wurde, hat zur Folge, dass dieses Bauvorhaben als Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2022 zu qualifizieren wäre und somit auch die Vorlage eines Vermessungsplanes iSd § 31 TBO 2022 unumgänglich wäre.

6. Darüber hinaus bedarf es hinsichtlich der Frage der Begehbarkeit der gegenständlichen Dachfläche gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 nicht nur der mittlerweile vorgelegten Zustimmung des Nachbarn des Gst .2, sondern auch jene des Nachbarn auf Gst .* KG X, welche nicht vorliegt.

7. Darüber hinaus darf auf die im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.4.2023 im Vergleich zum genehmigten Bestand laut Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 6.6.1967 dargestellten Abweichungen der Gebäudeabmessungen, der Außenwandstärken, der Bauhöhen und der ausgewiesenen Wandkonstruktion zwischen Wohnküche und Zimmer hingewiesen werden.

Eine Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen sowie ein allfälliges Überbauen von Grundstücksgrenzen ist daher nicht nur möglich, sondern geradezu evident und erweist es sich vor diesem Hintergrund als unumgänglich, eine völlige Neubearbeitung des gegenständlichen Bauansuchens unter Vorlage eines Lageplanes durchzuführen.

Der Beschwerde führende Nachbar ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass gegenständlich – um sich über die Einflussnahme des Bauvorhabens auf seine Rechte, insbesondere was die Frage der Beeinträchtigung von Mindestabständen betrifft, informieren zu können – jedenfalls ein Lageplan nötig ist, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind (vgl etwa VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0121).

Schließlich darf auch darauf hingewiesen werden, dass – wie bereits erwähnt - ein Bauverfahren als Projektverfahren nicht der Disposition des hochbautechnischen Sachverständigen insofern unterliegen kann, als es diesem freisteht, den Gegenstand des Bauverfahrens derart abzuändern, dass der textierte Befund weder in der Baueingabe noch in den darauf gründenden planlichen Darstellungen Niederschlag findet, etwa was die Gestaltung des Fensterelementes im Bereich geplanten Wohnraumes an der südseitigen Außenwand anbelangt, welches in den genehmigten Planunterlagen nicht Niederschlag gefunden hat, sodass klarzustellen wäre, ob dieses Fenster nunmehr erstellt und somit beantragt werden soll oder nicht.

8. Im Übrigen darf auf die mannigfaltigen Widersprüche der textlichen Formulierungen im Befund des bekämpften Bescheides und den Plänen, welche der hochbautechnische Amtssachverständige exemplarisch auf den Seiten 3-bis 5 seines Gutachtens vom 6.4.2023 ausgeführt hat, hingewiesen werden.

9. Aus Sicht des gefertigten Gerichts ist daher das gegenständlich genehmigte Projekt in der eingereichten Form als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren.

Für eine nachhaltige Sanierung der gegenständlichen baulichen Situation ist die Vorlage eines nachvollziehbaren und schlüssigen Bauansuchens mit Baubeschreibung, eines Lageplanes, und darauf aufbauender aus dem Ansuchen ableitbarer Plandarstellungen unerlässlich und stellt sich eine solche Vorgangsweise jedenfalls als wesentliche Änderung des nunmehrigen Bauansuchens dar und wurde von der Bauwerberin auch nicht angestrebt, sodass eine solche Modifikation den nunmehrigen Entscheidungsgegenstand im Sinne eines Aliud abändern würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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