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LVwG-2023/35/1783-1•LVwG T LVwG-2023/35/1783-1
LVwG-2023/35/1783-1Tribunal administratif régional4 août 2023
Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Organe<br/>Substanzverwalter<br/>Streitigkeit zwischen Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern<br/>ordentlicher Rechtsweg<br/>Unzuständigkeit der Agrarbehörde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als CC vom 6.6.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Bezahlung eines Förderausfalls nach dem TFLG 1996
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort „abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 6.6.2023, ***:
Mit Eingabe vom 23.01.2023 begehrte AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Z, dass die CC die Gemeinde Z, deren Organ der Substanzverwalter sei, verpflichten möge, ihm einen Forderungsausfall in der Höhe von € 771,48 (2019) und € 748,20 (2020) zu bezahlen. Diese Forderung fuße auf unterlassenen Auftriebsmeldungen bei der DD durch den Substanzverwalter.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde Z entschied die Landesregierung als CC mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass der Antrag des AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Z, die Gemeinde Z wolle verpflichtet werden, dem Antragsteller Förderausfall in der Höhe von € 771,48 (2019) und € 748,20 (2020) zu bezahlen, abgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Fest steht, dass AA mit der am 20.08.2020 beim Landesgericht X eingebrachten Klage begehrte, die Gemeinde Z als Beklagte zu einer Zahlung von € 1.419,68,- zu verpflichten, wobei er als Anspruchsgrund Amtshaftung anführte. Der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft habe erforderliche Meldungen gegenüber der DD rechtwidrig und schuldhaft nicht getätigt. Das Landesgericht X wies das Klagebegehren ab und zeigte in seiner Begründung auf, bei der gegenständlichen auf den Titel Amtshaftung gestützten Streitigkeit handle es sich nicht um eine solche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis im Sinn des § 37 Abs. 7 TFLG 1996, weshalb der ordentliche Rechtsweg zulässig sei. Der Substanzverwalter sei kein Gemeindeorgan im Sinn des § 21 TGO, sondern gemäß § 36a Abs. 1 TFLG 1996 Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft, welcher keine hoheitlichen Befugnisse zukämen. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht X keine Folge gegeben, das Oberlandesgericht ging ebenso davon aus, dass die Gemeinde nicht passivlegitimiert sei.
Aus dieser ablehnenden Entscheidung der Zivilgerichte vermeint der Antragsteller eine Zuständigkeit der CC zur Entscheidung über den gegenständlichen Anspruch zu erkennen, wobei er seinen Antrag nicht mehr auf den Anspruchsgrund Amtshaftung stützt, sondern auf den Titel Entschädigungsforderung und den Sachverhalt nunmehr dem Agrarrecht unterstellt.
Auch die CC davon aus, dass der gegenständliche Antrag nicht dieselbe Sache bildet, wie die Amtshaftungsklage beim Landesgericht X. Dieselbe Sache würde vorliegen, wenn es um die Anwendung derselben generellen Rechtsvorschrift auf ein und denselben Sachverhalt geht. Dies ist nicht der Fall. Zufolge des Antrages, in dem ein Fehlverhaltens des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z unterstellt wird, erkennt die CC einen nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 zu beurteilenden Anspruch des Antragstellers. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die CC im Schreiben vom 08.07.2021 nicht ihre Zuständigkeit in der Sache ablehnte, sondern den Antragsteller über den Inhalt des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 aufklärte.
Aktenkundig steht fest, dass AA Mitglied der Agrargemeinschaft Z ist. Sein Antrag ist daher zulässig, jedoch verfehlt. Wie oben dargelegt, ist der Substanzverwalters gemäß § 36a TFLG 1996 ein Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß 33 Abs. 2 lit. c Z 2 handelt, ergibt sich aus dem Bescheid der CC vom 06.07.2017, AGM-R888/244-2017. Auf die Agrargemeinschaft Z ist daher der 2. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des TFLG 1996 anzuwenden. Gemäß § 36a Abs. 1 TFLG 1996 ist der Substanzverwalter ein Organ der Agrargemeinschaft, womit sein Handeln der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zuzurechnen ist.
Der Antrag des AA richtet sich gegen die Gemeinde Z und erweist sich aus diesem Grund als unbegründet.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13.6.2023 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 20.6.2023 an die belangte Behörde per Email übermittelt und mit der insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass dem gegenständlichen Antrag stattgegeben wird.
Die vorliegende Beschwerde wird wie folgt begründet:
„Der Antrag des AA wurde abgewiesen, dies mit der Begründung, dass der Antrag sich gegen die Gemeinde gerichtet hätte. Dies sei unzulässig. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Agrargemeinschaft Z ist. Sein Antrag ist zulässig. Der Substanzverwalter ist laut Auffassung der CC ein Organ der Agrargemeinschaft. Dazu wie folgt:
Mit der TFLG-Novelle 2014 wurde die Funktion des Substanzverwalters eingeführt. Dieser ist als Organ der Agrargemeinschaft konzipiert, wird jedoch vom Gemeinderat bestellt und hat als Vertreter der Gemeinde im Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu fungieren. Der Substanzverwalter hat jene Angelegenheiten zu besorgen, die ausschließlich den Substanzwert betreffen. Dies betrifft auch die Bewirtschaftungskosten. Da ein großer Teil der Bewirtschaftungskosten von der Gemeinde zu tragen ist, betreffend die Entscheidungen, die die Bewirtschaftung betreffen, auch den Substanzwert und fallen in den Verantwortungsbereich des Substanzverwalters. Der Substanzverwalter vertritt die berechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss. Laut Gesetz muss er Mitglied des Gemeinderats sein. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich - da der Substanzverwalter vom Gemeinderat gewählt wird und vom Gemeinderat bestellt wird und Mitglied des Gemeinderates ist - beim Substanzverwalter um ein Gemeindeorgan. Es ist sohin der Antrag zulässig und berechtigt und gegen die Gemeinde zu richten. Die Abweisung erfolgte zu Unrecht.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2023, die Gemeinde Z zur Bezahlung näher bezeichneter Förderungsausfälle zu verpflichten, zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35, 36a, 36b, 36c und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) (…)“
„§ 36a
Organe, Satzungen
(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) (…)“
„§ 36b
Substanzverwalter, Rechnungsprüfer, Unvereinbarkeit
(1) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
(1a) Nach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4 erster Satz der Reihe nach die nach § 31 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.
(2) Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.
(3) Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach § 25 Abs. 1 TGO, eines Mandatsverzichtes nach § 26 Abs. 2 TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 TGO erklärten Amtsverzichtes; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des § 25 Abs. 1 TGO der § 16a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, an die Stelle des § 26 Abs. 2 TGO der § 16a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des § 26 Abs. 3 TGO der § 17a Abs. 5 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Abs. 2 erster Satz kundzumachen.
(4) Zum Substanzverwalter oder dessen Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Für die Befangenheit des Substanzverwalters oder dessen Stellvertreters gilt § 29 Abs. 1, 3 erster Satz, 5 zweiter Satz und 6 TGO sinngemäß.
(5) (…)“
„§ 36c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) (…)
(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), und
b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht, darzulegen, dass dem gegenständlichen Antrag hätte stattgegeben werden müssen.
Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen davon aus, dass die belangte Behörde zur Behandlung des gegenständlichen Antrags unzuständig war.
Zwar ist der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich wie oben dargelegt darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen; allerdings gilt dies nach § 27 VwGVG ausdrücklich mit der Einschränkung, dass das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.
Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss also vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den oben wiedergegebenen § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen, der ausdrücklich regelt, dass die CC nach dieser Bestimmung nur auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c entscheidet.
Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Fälle gegeben. Der verfahrenseinleitende Antrag des Mitgliedes einer Gemeindegutsagrargemeinschaft richtet sich nämlich unmissverständlich gegen die Gemeinde Z, weshalb zweifellos keine Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und ihrem Mitglied und zweifellos auch keine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft vorliegt.
Insofern verbleibt für eine Zuständigkeit der CC nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 als letzte Alternative das Vorliegen einer Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Diesbezüglich steht zwar unstrittig fest, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Gemeinde Z Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z sind; allerdings resultiert die gegenständliche Streitigkeit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
In diesem Zusammenhang führt etwa Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) auf den Seiten 212 ff unter anderem wie folgt aus:
„Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß sie Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur das Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Streitigkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen und mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun haben, sind gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. Bei der Beurteilung, ob ein Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt oder nicht, kann man davon ausgehen, daß ein solcher Streit dann nicht gegeben ist, wenn das Mitglied durch einen Außenstehenden, also ein Nichtmitglied, ‚ersetzt‘ werden kann; ist der Streit zwischen einer Agrargemeinschaft und einem Mitglied auch dann denkbar (z. B. kann jedermann einen Schilift mit Genehmigung der Agrargemeinschaft auf deren Grund errichten), dann ist das Verhältnis zur Agrargemeinschaft nicht ausschlaggebend.
(…)
Das Mitgliedschaftsverhältnis umfaßt einen öffentlich-rechtlichen Rechten- und Pflichtenkreis. Die Agrarbehörde hat jedoch keine Zuständigkeit, über privatrechtliche Forderungen abzusprechen, die in einem Streitverfahren oft aufrechnungsweise geltend gemacht werden.
(…)
Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen zwei Mitgliedern treten in der Praxis eher selten auf. In der Mehrzahl der Fälle kommt es zu Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied. Ein Streit zwischen Mitgliedern tritt dann auf, wenn bei der Ausübung der auf der Mitgliedschaft beruhenden Nutzung durch ein Mitglied ein anderes Mitglied in eben dieser Nutzung beeinträchtigt wird. Entscheidet in einem solchen Streit die Agrargemeinschaft durch einen Beschluß des zuständigen Organes, so wird ein solcher Streit wieder zwischen der Agrargemeinschaft und dem Mitglied, welches sich durch den Beschluß benachteiligt fühlt. Fälle von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft kommen beispielsweise dann vor, wenn zwei oder mehrere Mitglieder zusammen verpflichtet sind, eine gewisse Zaunstrecke zu errichten und zu erhalten. Solche Verpflichtungen finden sich z. B. in Regulierungsplänen für Almagrargemeinschaften. Können sich die Mitglieder nicht darüber einigen, welches Mitglied welche Zaunstrecke eines gemeinschaftlichen Zaunes errichten muß, so hat auf Antrag eines Mitgliedes die Agrarbehörde darüber zu entscheiden.
Auch bei der agrargemeinschaftlichen Weideausübung kann es zu Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kommen, insbesondere dann, wenn die Weideflächen nutzungsgeteilt sind.
Weitere Ursache für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann die Frage sein, wieviele Weidetiere aufgetrieben werden dürfen. Dies kann vor allem dann strittig sein, wenn die tatsächliche Übung mit den Bestimmungen des Regulierungsplanes bzw. mit dem Wirtschaftsplan nicht übereinstimmt. Durch einen nicht erlaubten Mehrauftrieb könnte ein anderes Mitglied in der Ausnützung seiner Anteilsrechte geschmälert werden. Solche Streitigkeiten stellen jedoch Angelegenheiten dar, die an der Grenze zur Entscheidung über Ausmaß und Umfang des Anteilsrechtes liegen.
(…)
Keine Streitigkeit stellt dar, wenn Mitglieder Feststellungen z. B. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Bevollmächtigung oder einer früheren Vollversammlung wünschen.
Derartige Feststellungsbegehren betreffen zudem keine Feststellungen über Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern über Tatsachen; ihnen ist keine Folge zu geben. Auch ein Feststellungsbegehren, wer Eigentümer einer berechtigten Liegenschaft ist, kann keinen Erfolg haben, da dafür allein der Grundbuchsstand maßgebend ist.
Meistens handelt es sich um Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied. Dazu gehören die Einspruchsverfahren, in welchen ein Mitglied sich gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder des Ausschusses wehrt und die Agrarbehörde um Entscheidung anruft. Weiters zählen zu diesen Streitigkeiten solche, die zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied bestehen, ohne daß dem Mitglied die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens gegeben ist, weil die Agrargemeinschaft keinen Beschluß faßt und z. B. Maßnahmen unterläßt, wozu sie auf Grund des Gesetzes oder der Wirtschaftspläne verpflichtet wäre.“
Mit der Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handelt, hat sich bereits das Landesgericht X in seinem Urteil vom 9.8.2022, ***, eingehend auseinandergesetzt, ohne dass diesen Erwägung von dem mittels Berufung angerufenen Oberlandesgericht X in seinem Urteil vom 8.11.2022, ***, entgegengetreten worden wäre. So führt das Landesgericht X zur Zulässigkeit des Rechtsweges aus, dass diese Zulässigkeit trotz der Regelung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 und des unbestrittenen Umstandes, dass sowohl Beschwerdeführer als auch Gemeinde Z Mitglieder der Agrargemeinschaft sind, jedenfalls gegeben ist. Dies insofern, als vom Kläger ein Amtshaftungsanspruch erhoben werde, der im Wesentlichen darauf gestützt werde, dass der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft der Gemeinde Z zurechenbar eine Meldung an die DD unterlassen habe. Bei dieser Streitigkeit handle es sich aber definitiv nicht um eine solche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“.
Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung und sieht auch im vorliegenden Fall keine solche Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis für gegeben. Zwar führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der gegenständliche Antrag nicht dieselbe Sache darstelle wie der vor dem Landesgericht geltend gemachte Amtshaftungsanspruch; aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht ist allerdings entscheidend, dass auch beim gegenständlichen Antrag – analog wie bei der beim Landesgericht eingebrachten Klage - die Forderung nach der Bezahlung bestimmter Förderausfälle mit einem der Gemeinde Z zurechenbaren Fehlverhalten des Substanzverwalters begründet wird. Die Gemeinde Z soll also nicht aufgrund ihrer Rolle als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z herangezogen werden, sondern aufgrund ihrer Sonderstellung bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996. Die Meldung an die DD, dessen nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Gemeinde Z vorgeworfen und worauf der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, stellt aber zweifellos keine aus der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft ableitbare Verpflichtung der Gemeinde dar.
Somit ist aber keine Zuständigkeit der CC für eine Entscheidung über die gegenständliche, nicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierende Streitigkeit zwischen der Gemeinde und einem Agrargemeinschaftsmitglied gegeben.
Dies unabhängig von der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob es sich beim Substanzverwalter um ein Organ der Gemeinde oder um ein Organ der Agrargemeinschaft handelt, zumal der gegenständliche Antrag jedenfalls gegen die Gemeinde Z gerichtet ist.
Die gegenständliche Beschwerde, mit der eine Stattgabe des vorliegenden Antrages begehrt wird, erweist sich insofern als unbegründet und war diese daher abzuweisen. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, dass der gegenständliche Antrag nicht abzuweisen, sondern mangels Zuständigkeit der CC zurückzuweisen war.
Für die hier vertretene Auffassung spricht auch, dass im § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 eigens auch Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c der Zuständigkeit der CC unterworfen werden.
Die genannte lit b beruht zweifellos auf der erwähnten Sonderstellung, die einer Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften über ihre Rolle als allfälliges Agrargemeinschaftsmitglied hinaus zukommt. Spielte diese Sonderstellung der Gemeinde für die Frage der Zuständigkeit der CC nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 nämlich keine Rolle, hätte es der lit b des § 37 Abs 7 TFLG 1996 nicht bedurft, da dann Streitigkeiten zwischen der Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst schon von der lit a leg cit erfasst wären, weil die substanzberechtigte Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften ex lege aufgrund des § 34 Abs 1 TFLG 1996 Mitglied ist.
Indem der Gesetzgeber nun Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einzelnen Mitglieder einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c nach der lit b des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ausdrücklich nicht der Zuständigkeit der CC unterworfen hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Streitigkeit wie der vorliegenden, die zwischen der Gemeinde und einem einzelnen Agrargemeinschaftsmitglied aus der Sonderstellung der Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften und nicht aus ihrer Rolle als Mitglied resultiert, keine Zuständigkeit der CC gegeben sein soll.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt ist und nur rechtliche Fragen zu klären waren. Eine mündliche Verhandlung hätte vor diesem Hintergrund zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Zuständigkeit der CC konnte vom Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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