LVwG T LVwG-2023/38/1654-8

LVwG-2023/38/1654-8Tribunal administratif régional2 août 2023

Regest

Straßenfluchtlinie<br/>Verkehrsfläche<br/>Bebauungsplan<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Parteistellung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1654-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1654.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, **** Z, und des Herrn CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 09.05.2023, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde des Herrn AA wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Herrn CC wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baubescheid vom 13.07.2020, Zl ***, wurde die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Grst **1, KG Y, erteilt. Mit einem weiteren Baubescheid vom 10.01.2022, Zl ***, wurde die Änderung des Verwendungszweckes in einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb und die Erweiterung der Wohneinheiten von 5 auf 7 Wohneinheiten genehmigt. Mit dem nunmehrigen Baugesuch vom 07.07.2022, eingelangt bei der Stadt Z am 12.07.2022, beantragt die DD die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des genehmigten Bestandes auf Grst **1, KG *** Y. Mit dem Umbau sollen 16 Apartments und ein Gemeinschaftsraum durch die Änderung der Aufteilung der Innenräume geschaffen werden. Des Weiteren wird im Untergeschoss die Tiefgarage mit 7 Stellplätzen neu eingeteilt.

Von der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 09.05.2023, Zl ***, hierzu die baurechtliche Bewilligung erteilt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass auf der Bauparzelle Grst **1, KG Y, ein grundbücherlich sichergestelltes Bauverbot zugunsten der in seinem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft eingeräumt und das Bauvorhaben daher rechtlich unzulässig sei. Soweit aus dem Plan ersichtlich sei, würden Gebäudeteile in diese Zone des grundbücherlich sichergestellten Bauverbotsbereichs reichen. Die Pläne seien auch nicht aussagekräftigt zu den konkreten Abständen der Bauwerke zur nördlichen Liegenschaftsgrenze. Unterirdisch würden zwei Lichtschächte jedenfalls in diesen Bereich ragen und oberirdisch seien Balkone und die Situierung von Luftwärmepumpen geplant.

Es sei auch sonderbar, dass bei einem Projekt mit 16 Apartments mit maximal 30 Gästebetten die Anzahl der Parkplätze mit 4 Abstellplätzen dermaßen gering sei. In den Plänen sei auch der Gemeinschaftsraum als Apartment 3 bezeichnet, sodass davon auszugehen sei, dass es sich um ein reines Apartmenthaus und keinen Beherbergungsbetrieb handle.

Auch der Bebauungsplan sei mit Rechtswidrigkeit behaftet und wäre von Amts wegen zu prüfen. Die im Norden des Grundstücks festgelegte Baufluchtlinie sei unzulässig, da in diesem Bereich tatsächlich keine Verkehrsfläche vorliege. Es bestehe keine Wegparzelle. Das bewilligte Bauwerk entspreche nicht den Abstandsbestimmungen, sondern rage im Norden in den geschützten Abstandsbereich hin zum Miteigentum des Beschwerdeführers.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den nunmehr angefochtenen Bescheid der Stadt Z zu Zahl *** aufheben und in der Sache selbst entscheiden und die Baubewilligung versagen; den angefochtenen Bescheid der Stadt Z ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid der Stadt Z aufheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.

Auch von Herrn CC wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der er zusammengefasst vorbringt, dass die Bushaltestelle, die derzeit wegen der Baustelle verlegt worden sei, wieder an ihren alten Standort zurückverlegt werden müsse. Zudem weise das Bauvorhaben auch zu wenig Stellplätze auf, wodurch die Parkplatznot im gegenständlichen, dicht verbauten Wohngebiet vergrößert werde.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom 06.07.2023, Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert.

Zudem wurde vorab vom Beschwerdeführer am 21.07.2023 eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abgegeben. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von Umbaumaßnahmen gesprochen werden könnte, da ein Umbau einen Bestand voraussetze. Derzeit gebe es zwar eine Baugenehmigung, aber faktisch sei bis heute kein Gebäude errichtet worden.

Auch würden die planlichen Darstellungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Unterlagen würden nicht der Planunterlagenverordnung 2020 entsprechen. So seien die Abstände des Bauvorhabens hin zu seinem Grundstück nicht erkennbar.

Auch sei aus den Planunterlagen das Urgelände nicht erkennbar und es liege ein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan vor. Es liege auch keine Verkehrsfläche vor, sodass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO und nicht jene des § 5 TBO anzuwenden wären. Es bestünden keinerlei Rechte der öffentlichen Hand, weder hoheitlicher noch vertraglicher Natur, die das Grundstück als Verkehrsfläche ausweisen würden.

Auch werde die Stellplatzverordnung nicht eingehalten. Zudem würde die Brandgefahr und die Lärmbelästigung durch die Unterschreitung der Abstandsbestimmungen erhöht. Auch befinde sich kein Gemeinschaftsraum im Gebäude, da dieser als Apartement 3 bezeichnet sei

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baubescheid der Stadt Z zur Zahl ***, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Grst **1, KG *** Y, erteilt wurde. Mit Baubescheid vom 10.01.2022, Zahl ***, wurde die Änderung des Verwendungszwecks in einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb und die Erweiterung der Wohneinheiten von 5 auf 7 genehmigt. Mit dem gegenständlichen Bauprojekt sind nunmehr 16 Apartments mit maximal 30 Gästebetten projektiert, sowie ein Gemeinschaftsraum.

Die Außenabmessungen des Gebäudes sind vom nunmehrigen Projekt nicht betroffen. Die ursprünglich geplanten Wohnungen werden neu aufgeteilt, sodass die Zwischenwände verschoben und die Fenster der neuen Grundrissaufteilung angepasst werden. Es handelt sich somit um einen Umbau. Die äußeren Abmessungen der oberirdischen Geschosse werden beibehalten, das Untergeschoss wird verkleinert und auch die Balkone werden kleiner ausgeführt.

Das gegenständliche Grundstück ist als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG gewidmet. Für das Grundstück besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit der Planbezeichnung ***, der am 03.11.2010 in Kraft getreten ist. Unter anderem ist durch den Bebauungsplan auch eine Baufluchtlinie hin zum Grundstück des Beschwerdeführers eingetragen. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grst **2, KG *** Y, im Ausmaß von 115 m².

Die Stadt Z beabsichtigt die Verwirklichung eines Gehweges ausgehend von der Adresse 3 Richtung Osten. Dabei wurden mit den Grst **3 und Grst **4, beide KG Y, bereits weitere Wegeparzellen gebildet. Zudem führt ein Durchgang durch das Haus Grst **5, KG Y, in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers, damit dieser Durchgang gewährleistet ist.

Die vorliegenden Planunterlagen für den Umbau entsprechen der Planunterlagenverordnung 2020. Die Abstandsbestimmungen werden hin zum Grundstück des Nachbarn eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die getroffenen Feststellungen zum Genehmigungsstand am gegenständlichen Grundstück und auch zum Umfang der Umbauarbeiten resultieren schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde, sowie den beiliegenden Plänen.

Die Feststellungen zum geplanten Fußweg und der daraus resultierenden Straßen- und Baufluchtlinie resultieren aus der Einvernahme eines informierten Vertreters der Stadt Z und wurde von diesem auch mittels Planunterlagen glaubhaft dargelegt.

Was die Fragen der Planunterlagen und die Einhaltung der Abstandsbestimmungen betrifft, so wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein hochbautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung erörtert und konnte in seiner Schlüssigkeit nicht erschüttert werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der Fassung LGBl. Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) […]

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. ) Beschwerde AA:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grst **2, KG *** Y, im Ausmaß von 115 m², das unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin angrenzt, sodass er berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 vorzubringen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzungen eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Rechts er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass auf der Parzelle Grst **1, KG *** Y, ein grundbücherlich sichergestelltes Bauverbot zugunsten seiner im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft bestehe und daher das Bauvorhaben rechtlich unzulässig sei.

Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, handelt es sich bei dem grundbücherlich sichergestellten Bauverbot um eine zivilrechtliche Vereinbarung. Somit liegt eine rein privatrechtliche Einwendung vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgeführt hat, muss auf privatrechtliche Einwendungen bei Erlassung einer Baubewilligung nicht Bedacht genommen werden (vgl VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0094). Dies bedeutet, dass diese privatrechtliche Einwendung im gegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen ist.

Am Rande sei erwähnt, dass im gegenständlichen Genehmigungsverfahren die Außenabmessungen des genehmigten Gebäudes weitgehend nicht berührt werden. Auch diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen, da er davon ausgeht, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Umbau handle, sondern im gegenständlichen Fall von einer Neueinreichung gesprochen werden müsse. Er gegründet dies insofern, dass die bereits rechtskräftig erteilten Baugenehmigungen noch nicht umgesetzt worden seien und ein Umbau voraussetze, dass bereits ein errichteter Bestand vorhanden sei.

Unter einem Umbau ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 9 TBO die bauliche Änderung eines Gebäudes zu verstehen, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Frage, ob ein Neubau oder ein Umbau vorliegt, irrelevant, ob ein Gebäude bereits errichtet ist, oder ob lediglich eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Umbaues im Sinne des § 2 Abs 9 TBO ist vielmehr, dass eine bauliche Änderung eines Gebäudes vorliegt, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden (vgl: VwGH 22.2.2005, 2002/06/0174), allerdings die Standfestigkeit, das äußere Erscheinungsbild und der Brandschutz berührt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2005/06/0135 ausgeführt, dass die „Herstellung von 12 Fenstern und zwei Balkontüren das äußere Erscheinungsbild wesentlich berührt“ und „die Herstellung dieser, die Herstellung von Zwischenwänden und einer Innenstiege einen Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO darstellen“. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft in seinen Entscheidungen nicht an das Kriterium an, dass das Gebäude bereits errichtet ist. Es wäre auch unbillig, wenn ein Bauwerber, der im Rahmen der Bauausführung Änderungen am genehmigten Projekt durchführen möchte, gezwungen wäre, ein vollständig neues Bauverfahren zu beantragen, wenn die geplanten Änderungen dem Wesen nach einem Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO zur erteilten Baugenehmigung entsprechen.

Die Umbaumaßnahmen im gegenständlichen Fall betreffen vor allem das Innere des bereits genehmigten Gebäudes. Die bereits genehmigten Balkone werden kleiner ausgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab auch der hochbautechnische Sachverständige an, dass es sich in technischer Hinsicht um einen Umbau des bereits rechtskräftig genehmigten Projektes handelt. Somit ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem Umbau auszugehen und sind die Einwendung des Beschwerdeführers dementsprechend unbegründet abzuweisen bzw sogar unzulässig zurückzuweisen, da der taxativ aufgezählte Kreis der zulässigen Einwendungen des § 33 Abs 3 TBO keine zulässige Einwendung zur Frage, ob es sich um einen Neubau oder Zubau handelt, umfasst.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind auch die Planunterlagen nicht vollständig und man könne die konkreten Abstände der Bauwerke zu seinem Grundstück nicht feststellen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Unter anderem wurde der Gutachter befragt, ob die vorliegenden Planunterlagen der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen. In seinem Gutachten vom 06.07 2023, Zl: ***, kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Planunterlagen der Baunterlagenverordnung 2020 entsprechen. Laut der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Nachbarn kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Beilagen vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl VwGH 27.01.2011) Im gegenständlichen Fall entsprechen die Pläne der Bauunterlagenverordnung 2020, sodass alle notwendigen Informationen für den Beschwerdeführer vorliegen, die es ihm ermöglichen, seine Rechte wahrzunehmen, sodass diese Einwendung ebenfalls unbegründet abzuweisen war.

Durch die nunmehr geplanten 16 Apartments mit maximal 30 Gästebetten sei aus Sicht des Beschwerdeführers auch die Anzahl der geplanten Stellplätze zu gering. Nach seiner Ansicht seien 4 Stellplätze für 16 Apartments nicht entsprechend.

Hierzu ist festzuhalten, dass nunmehr 7 Abstellplätze mit dem gegenständlichen Umbau geplant sind. Zudem kommt, dass die Frage der Anzahl der Stellplätze kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, stellt es kein Nachbarrecht im Sinn des § 33 Abs 3 TBO dar, wenn sich der Nachbar dagegen wendet, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei und wenn er meint, dass diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt hätten werden müssen (vgl VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198). Mangels bestehendem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht war diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 ist der angrenzende Nachbar auch berechtigt, Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe einzuwenden.

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Bebauungsplan mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da das bewilligte Bauwerk an sich den Abstandsbestimmungen nicht entsprechen würde. Betreffend die Festlegung einer Baufluchtlinie im Norden des Grundstücks wäre das 0,6fache des Abstands zur Nachbarliegenschaft einzuhalten. Dann wäre das Bauwerk nicht genehmigungsfähig, soweit dies aus den Plänen abzuleiten sei. Die im Norden des Grundstücks festgelegte Baufluchtlinie sei unzulässig, da in diesem Bereich tatsächlich keine Verkehrsfläche vorliege und es keine Wegparzelle gebe, was den Bebauungsplan an sich mit Rechtswidrigkeit belastet.

Für das gegenständliche Grst **1, KG Y, besteht der Bebauungsplan mit der Bezeichnung ***, der am 03.11.2010 in Kraft getreten ist. Auf diesem Bebauungsplan ist ersichtlich, dass eine öffentliche Wegverbindung zwischen der Adresse 5 in Richtung Osten zur Adresse 3 und weiter Richtung Adresse 4 vorgesehen ist. Diesbezüglich hat auch schon eine Parzellenbildung teilweise stattgefunden. Auch die Wohnanlage, die westlich des Bauvorhabens errichtet wurde, hat im Untergeschoss eine Durchgangsöffnung, damit die öffentliche Wegverbindung nach Fertigstellung genutzt werden kann. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab ein informierter Vertreter der Stadt Z, Abteilung EE, an, dass nach wie vor der Plan besteht, eine Verbindung in Form eines Fußgängerweges zwischen der Adresse 3 und der Adresse 5 zu schaffen. Es ist somit nach wie vor beabsichtigt, diese öffentliche Wegverbindung zu verwirklichen. Damit ist auch im Sinne des § 59 Abs 1 TROG 2022 die Grundlage für die Verordnung einer Baufluchtlinie gegeben, sodass von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes die Meinung des Beschwerdeführers, dass der Bebauungsplan diesbezüglich rechtswidrig sei, nicht geteilt werden kann. Dem Beschwerdeführer steht es im Sinne des § 58 Abs 3 TROG vielmehr offen, eine Ablöse für das Grundstück bei der belangten Behörde zu verlangen, da das Straßenprojekt noch nicht vollendet ist und bereits seit mehr als 10 Jahren besteht.

Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige hat die Abstände des Bauvorhabens hin zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers überprüft und kam zum Ergebnis, dass die Abstände eingehalten werden, sodass auch dieser Einwendung keine Berechtigung zugekommen ist und sie unbegründet abzuweisen war. Am Rande sei noch erwähnt, dass „Sache“ im gegenständlichen Fall auch nicht die Errichtung des Gebäudes an sich ist, sondern vielmehr die Neugestaltung des Innenraums, die keine Auswirkungen auf die Außenmaße des bereits genehmigten Bauprojektes hat. Somit können auch diesbezüglich Einwendungen, die gegenüber dem ursprünglichen Bauprojekt, das mit Bescheid vom 13.07.2020, Zl ***, genehmigt wurde, nicht gemacht wurden, nun in diesem eingeschränkten Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Zudem ist auszuführen, dass der Nachbar auch nicht das subjektiv öffentliche Recht besitzt, die Verletzung der Abstandsbestimmungen im gegenständlichen Fall einzuwenden, da gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO nur die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO zulässigerweise eingewendet werden können. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Grundstück des Beschwerdeführers aber um eine Verkehrsfläche im Sinne des § 5 TBO, sodass er die Abstandsbestimmungen zulässiger Weise nicht aufgreifen kann. Auch wenn er selbst nicht davon ausgeht, dass es sich bei seinem Grundstück um eine Verkehrsfläche handelt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 58 Abs 1 TROG die Straßenfluchtlinien die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen von den übrigen Grundflächen abgrenzen. Mit der Festlegung der Straßenfluchtlinie durch den Bebauungsplan *** vom 03.11.2010 wurde aus dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Verkehrsfläche im Sinne des TROG. Seine diesbezüglich vorgebrachten Argumente gehen somit ins Leere.

Was die Bezeichnung des Gemeinschaftsraums als Apartment 3 betrifft, so kann aus dieser Bezeichnung nicht eine verwendungszweckwidrige Verwendung geschlossen werden und unterliegt dies auch nicht dem Kreis der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte des § 33 Abs 3 TBO.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.07.2023 wird schließlich auch noch eine Einwendung betreffend die Lärmimmissionen erhoben. Diese Einwendung wurde erstmals im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhoben und nicht schon bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde oder in der Beschwerde. Diesbezüglich ist somit Präklusion eingetreten. Zudem führt der Beschwerdeführer auch nicht aus, inwieweit er in seinen Rechten als Nachbar eines unbebauten, nichtbebaubaren Grundstücks, das zudem eine Verkehrsfläche darstellt, durch Lärm beeinträchtigt werden kann, sodass es sich um keine zulässige Einwendung handelt, die somit als unzulässig zurückzuweisen war.

Wenn der Beschwerdeführer einen Widerspruch zum Bebauungsplan in Bezug auf die Anzahl der Geschosse in seiner Stellungnahme vom 21.07.2023 erachtet, so stellt die Anzahl der Geschosse kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO dar. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0123, ausgeführt, dass nur die ausdrücklich in dieses Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarlicher Einwendungen gemacht werden können. Nachbarn sind somit auf die behauptete Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauhöhen und Bauweisen beschränkt. Damit ist auch diese Einwendung nicht erfolgreich.

Zusammenfassend kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers AA keine Berechtigung zugekommen ist, sodass sie einerseits unbegründet abzuweisen und andererseits unzulässig zurückzuweisen war.

2. ) Beschwerde CC:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Bushaltestelle wieder an ihre alte Stelle zurückverlegt werden müsse. Dazu ist festzustellen, dass die Lage einer Bushaltestelle nicht Thema eines Baubewilligungsverfahrens sein kann. Bushaltestellen werden nicht von der Baubehörde situiert, sodass diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schließlich bringt er noch die Anzahl der Stellplätze durch das gegenständliche Projekt vor. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen oben zu verweisen, in denen bereits ausgeführt wurde, dass die Anzahl der Stellplätze keine zulässige subjektiv öffentliche Einwendung darstellt. Somit ist auch dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen.

Gesamt kam somit den beiden Beschwerden keine Berechtigung zu und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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