LVwG T LVwG-2023/31/1303-6; LVwG-2023/31/1304-6

LVwG-2023/31/1303-6; LVwG-2023/31/1304-6Tribunal administratif régional21 juil. 2023

Regest

Alkoholfahrt<br/>Schweizbezug<br/>Lenkverbot<br/>Fahrerflucht<br/>Verkehrsunfall mit Sachschaden<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1303-6; LVwG-2023/31/1304-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1303.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, CH-**** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.4.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.3.2023, ***, wegen Verhängung eines Lenkverbotes in Österreich,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.4.2023, *** (LVwG-2023/31/1304):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 220,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.3.2023, *** (LVwG-2023/31/1303):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.4.2023, ***, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2023/31/1304):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 18.01.2023, 23:30 Uhr

Ort: **** X, Adresse 3, Straßenlaterne vor

CC

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (CH)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b StV01960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StV0 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.100,00

9 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass sie das Fahrzeug keineswegs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, zumal sich der gegenständliche Unfall zwischen 23:15 Uhr und 23:30 Uhr ereignet habe, das Fahrzeug dann in weiterer Folge bei der in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle gelegenen Unterkunft in der Adresse 4 geparkt worden sei und die gegenständliche Alkomatmessung gegen 00:58 Uhr, sohin ca eineinhalb Stunden bis eindreiviertel Stunden nach der Ankunft in der Unterkunft, vorgenommen worden sei.

Von der Beschwerdeführerin sei zudem darauf hingewiesen worden, dass sie gemeinsam mit ihrer Freundin DD eine Flasche Moët Chandon sowie zwei mitgebrachte Schnäpse konsumiert habe, bevor sie schlafengegangen sei. Mit der diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.2.2023 habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und sei auf den Nachtrunk nicht eingegangen worden. Dazu werde erneut die Einvernahme der DD beantragt. Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung offenbar auf die Stellungnahme der Meldungslegerin RevInsp EE vom 18.2.2023 gestützt, welche der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gelangt sei.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin weder hinsichtlich Körpergewicht, noch hinsichtlich ihrer Körpergröße und auch nicht hinsichtlich eines Nachtrunkes befragt worden sei. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben habe, dass sie in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr drei Gläser Wein (ein Glas Rotwein und zwei Gläser Weißwein) getrunken habe. Die Konsumation eines Nachtrunks sei nicht besprochen worden und die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht befragt worden. Der Verkehrsunfall sei nicht durch eine Alkoholbeeinträchtigung hervorgerufen worden, sondern aufgrund einer ungeräumten Straße und eines Bremsmanövers, wodurch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin ins Rutschen kam und mit einer Laterne kollidiert sei.

Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Freundin DD ab ca 19:30 Uhr die Apres-Ski Bar FF (Konsumation eines Glases Weißwein) und ab ca 21:00 Uhr das Lokal „GG“ (weitere Konsumation eines Glases Weißwein und eines Glases Rotwein) besucht und habe sich gegen 22:30 Uhr/23:00 Uhr auf den Heimweg in die Adresse 4 gemacht. Dabei sei die Beschwerdeführerin in Folge eines Bremsmanövers bei Schnee- und Eisglätte gegen eine Laterne geprallt.

In der Wohnung angekommen, wurde eine Flasche Moët Chandon Champagner geöffnet, der bereits im Kühlschrank eingekühlt gewesen sei. Kurz vor dem Schlafengehen um 0:15 Uhr habe die Beschwerdeführerin noch zwei Schnäpse getrunken. Danach wurde die Beschwerdeführerin und ihre Freundin gegen 0:40 Uhr durch Klingeln der Polizei an ihrer Wohnungstür geweckt und kam es um 0:58 Uhr und 0:59 Uhr zu den gegenständlichen Alkomatmessungen. Zu einem Nachtrunk sei die Beschwerdeführerin nicht befragt worden.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl ***, sowie in den Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zahl ***.

Am 6.7.2023 und am 12.7.2023 wurden zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin AA über Videokonferenz in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters einvernommen wurde. Weiters wurde die Meldungslegerin RevInsp EE persönlich und die Zeuginnen RevInsp JJ sowie DD jeweils über Videokonferenz einvernommen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:

Unbestritten blieb zunächst, dass die Beschwerdeführerin am 18.1.2023 gegen 23:30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (CH) in **** X auf der Adresse 3 im Bereich des CC gelenkt hat und dabei bei winterlichen Fahrverhältnissen mit einer Straßenlaterne kollidiert ist und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Bei einer am Folgetag, dem 19.1.2023 um 0:58 Uhr vorgenommenen Alkomatmessung wurde bei AA ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l festgestellt.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, dass sie zwar das tatgegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, zuvor im Zeitraum von 19 bis 22 Uhr auch drei Gläser Wein getrunken habe, sich dabei aber nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sondern erhebliche Mengen an Alkohol erst nach ihrer Ankunft in ihrer Wohnung nach 23:30 Uhr konsumiert habe.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstverantwortung anlässlich der Amtshandlung im Zusammenhang mit der Ausforschung der Lenkerin und der daran anschließenden Aufforderung zum Alkomattest lediglich angegeben hat, dass sie im Zeitraum des 18.1.2023 von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr insgesamt zwei Gläser Weißwein und ein Glas Rotwein getrunken habe; ein Nachtrunk wurde dabei nicht ins Treffen geführt und wurde von der Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizeibeamtinnen RevInsp EE und RevInsp JJ laut deren schlüssiger und übereinstimmender Zeugenaussage (vgl Verhandlungsprotokoll vom 6.7.2023, S 6 unten und Verhandlungsprotokoll vom 12.7.2023, S 6 zweiter Absatz) auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass sie sich nach dem Eintreffen zu Hause zu Bett begeben habe.

Diese Trinkverantwortung wurde erstmalig knapp vier Wochen nach dem Vorfall am 13.2.2023 in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 20.1.2023 um einen in der Wohnung getätigten Nachtrunk im Ausmaß einer Flasche Moët Chandon Champagner und zwei Schnäpsen, wobei die seitens der Beschwerdeführerin dabei konsumierte Menge an Alkohol nicht näher konkretisiert wurde, geändert. Als Motivation dafür wurde „ein Schock über den vorangegangenen Unfall“ ins Treffen geführt, welcher aber anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlungen weder seitens der einschreitenden Polizeibeamtinnen noch seitens der einvernommenen Beschwerdeführerin selbst und deren Freundin betätigt werden konnte. Die Beschwerdeführerin ging vielmehr von einem geringfügigen Sachschaden aus, der sich erst am nächsten Tag nach prophylaktischer Kontaktaufnahme einer Autowerkstätte als veritabler Schaden entpuppte, der die Vornahme provisorischer Reparaturmaßnahmen zur Ermöglichung der Heimfahrt in die Schweiz erforderlich machte.

Dass die Beschwerdeführerin bereits beim Lenken des Kraftfahrzeuges zum Unfallzeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit in relevantem Ausmaß alkoholisiert gewesen sein muss, resultiert aus der völligen Unschlüssigkeit der Gesamttrinkverantwortung, sowie aus dem Umstand, dass sie durch das Verlassen des Unfallortes und die Nichtmeldung des verursachten Sachschadens nicht nur ein augenscheinliches Fluchtverhalten gesetzt hat, sondern darüber hinaus selbst anlässlich der Befragung durch die Polizeibeamtinnen vor Ort zunächst die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in Abrede gestellt hat (vgl Verhandlungsprotokoll vom 6.7.2023, S 6 vorletzter Absatz und Verhandlungsprotokoll vom 12.7.2023, S 5 dritter Absatz).

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der RevInsp EE vom 19.1.2023, ***, dem Verkehrsunfallbericht der RevInsp EE vom 27.1.2023 samt Lichtbildbeilage, sowie der Stellungnahem der RevInsp EE an die Bezirkshauptmannschaft X vom 18.2.2023, sowie den Angaben der einschreitenden Beamtinnen RevInsp EE anlässlich der mündlichen Verhandlung am 6.7.2023 und RevInsp JJ in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2023.

Für das gefertigte Gericht bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben bzw Aussagen in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Meldungslegerin EE veranlasst haben sollten, die Beschwerdeführerin in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigten, zumal sie im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

Schließlich ist es der Meldungslegerin als Organ der Straßenaufsicht und aufgrund ihrer langjährigen Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Die Meldungslegerin und ihre Kollegin haben in den Verhandlungen vom 6.7.2023 und 12.7.2023 hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Umstände einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten – obwohl sie sich aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr an sämtliche Details der Amtshandlung erinnern konnten – in keiner Weise ihrer Einvernahme den Anschein, die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Geringfügige Ungereimtheiten ergaben sich etwa im Bezug auf die Körpergröße und das Körpergewicht der Probandin, welches seitens der Meldungslegerin bei der Amtshandlung nicht abgefragt wurde und für die Anzeige geschätzt wurde, sowie hinsichtlich des Umstandes, inwiefern auch die Freundin DD von den einschreitenden Beamtinnen als potentielle Unfalllenkerin angesehen wurde.

Hinsichtlich des nachträglich behaupteten Nachtrunkes ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Betretung widerspruchs- und bedingungslos einem Alkomattest unterzieht, wenn sie mit gutem Grund davon ausgehen konnte, dass sie zum Lenkzeitpunkt gar nicht alkoholisiert gewesen ist, sondern das Gros des konsumierten Alkohols vielmehr erst nach dem Lenken in der Unterkunft konsumiert habe.

Vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Lenken des Kraftfahrzeuges und der Betretung eine nicht unerhebliche zeitliche Diskrepanz von ca 90 Minuten bestand, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits im Rahmen der Amtshandlung darauf hingewiesen hätte, falls sie nach Abschluss ihrer Lenktätigkeit weiteren Alkohol konsumiert hätte; vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, dass sie sich nach dem Eintreffen zu Hause zu Bett begeben habe, bestand daher aus Sicht der Polizeibeamtinnen gar keine Veranlassung, einen allfälligen Nachtrunk weiter zu thematisieren.

Hätte die Beschwerdeführerin sofort auf den Nachtrunk hingewiesen, so wäre es den amtshandelnden Polizistinnen möglich gewesen, die Schlüssigkeit dieser Trinkverantwortung durch Sichtung der entsprechenden Leergebinde und Flaschen und durch die Vornahme weiterer Alkomatmessungen zu verifizieren.

Auch der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme behauptete Umstand, dass sie von den forsch auftretenden Polizeibeamtinnen eingeschüchtert worden sei, vermochte in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in keinster Weise den Eindruck vermittelte, dass sie sich nicht zu wehren wüsste, nicht zu überzeugen.

Zu beachten gilt diesbezüglich zudem, dass ein Großteil der Amtshandlung in Anwesenheit ihrer Freundin DD durchgeführt wurde, die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben hat, dass der Schaden am Fahrzeug gar kein richtiger Schaden und nicht so schlimm sei und sich die Probandin nach Durchführung des Alkomattestes schließlich auch geweigert hat, das Messprotokoll zu unterschreiben, sodass davon auszugehen ist, dass AA den Polizeibeamtinnen gegenüber durchaus emanzipiert aufgetreten ist.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (StVO 1960), lauten wie folgt:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(…)

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(…)

§ 99. Strafbestimmungen.

(…)

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am 18.1.2023 gegen 23:30 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Adresse 3 in **** X beim CC war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (CH) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,56 mg/l betragen hat.

Was die Nachtrunkverantwortung anbelangt, hat die belangte Behörde diesen zu Recht als nicht glaubwürdig angesehen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen und auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274).

Unstrittig ist, wie selbst die Beschwerdeführerin selbst, sowie deren Freundin DD im Rahmen deren Einvernahmen am 6.7.2023 und am 11.7.2023 angegeben haben, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Nachtrunk nicht einmal behauptet wurde.

Vor dem Hintergrund, dass es um den maßgeblichen Alkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt, der ca 90 Minuten zuvor stattfand, ging, hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie in dem Fall, dass der Großteil des konsumierten Alkohols erst nach ihrem Eintreffen zu Hause konsumiert hat, sie eine solche Verantwortung auch unverzüglich tätigen muss.

Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachtrunkes, zumal die Beschwerdeführerin nach den übereinstimmenden Angaben der Meldungslegerin Revierinspektorin EE und der Zeugen Revierinspektorin JJ angegeben hat, sich nach Ankunft zu Hause zu Bett begeben zu haben, war daher die nunmehrige Nachtrunkverantwortung als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren.

Vielmehr unterliegt eine solche Nachtrunkbehauptung der freien Beweiswürdigung und ist eine solche von vornherein unglaubwürdig, wenn sie – wie im Gegenstandsfall – den Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum vorsieht, im Zuge der Amtshandlung trotz Nachfrage durch die Polizei keinerlei Nachtrunkangaben gemacht wurden und sich diese Angaben mit der Gesamttrinkverantwortung nicht in Einklang bringen lassen (vgl dazu ausführlich Stöbich/Triendl, Alkohol und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 109 unten).

Vom gefertigten Gericht wurde daher vor dem Hintergrund der Unschlüssigkeit der Gesamttrinkverantwortung der Beschwerdeführerin vom beantragten amtsärztlichen Gutachten zum Beweis dafür, dass es bei einem Konsum von drei Gläsern Wein von jeweils 1 Deziliter nicht zu einer Fahrt im alkoholisierten Zustand kommen kann, abgesehen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschuldigte jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich darzulegen versucht – nicht gelungen:

Die Indizien, wonach die Beschwerdeführerin das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, gründen darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2023 den Umstand ihrer Lenkereigenschaft zum spruchgemäß zur Last gelegten Zeitpunkt am angeführten Ort samt Verursachung eines Verkehrsunfalles eingeräumt hat.

Die Beschwerdeführerin konnte in weiterer Folge – wenngleich um allenfalls bis zu 90 Minuten zeitverzögert – in der Nähe ihrer Lenktätigkeit in ihrer Unterkunft angetroffen werden und konnte dabei gegenüber dem Meldungsleger nicht darlegen, dass sie zum Lenkzeitpunkt keinen Alkohol konsumiert hat, sondern räumte vielmehr sogar ein, dass sie drei Gläser Wein getrunken habe.

Die nunmehrige Trinkverantwortung der Beschwerdeführerin, wonach das Gros der gegenständlich gemessenen Alkoholisierung aus einem in einem Zeitraum von allenfalls 90 Minuten von 23:30 Uhr bis knapp vor 01:00 Uhr resultierenden Nachtrunk aus nicht näher quantifizierten Mengen von Champagner und Schnaps resultiere, blieb auch deswegen unglaubwürdig, zumal damit der Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum angegeben wird.

Wenn die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Amtshandlung angegeben hätte, dass sie das Kraftfahrzeug zuletzt vor gut eineinhalb Stunden an ihrer Wohnadresse gelenkt und dort das Kraftfahrzeug abgestellt habe und hiernach eine – näher quantifizierte und quantifizierbare – Menge an Alkohol getrunken hätte, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, weitere Zeugen zum Tathergang zu befragen und die Nachtrunkbehauptungen zeitnah zu verifizieren.

Eine konkrete Überprüfung der Schlüssigkeit der Gesamttrinkverantwortung scheiterte daher einerseits an den nicht hinreichend detaillierten und zu unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl dazu etwa VwGH 25.5.2007, 2007/02/0141 und VwGH 20.4.2004, 2003/02/0270) und war aufgrund der dargestellten wechselnden Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als unglaubwürdig zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274).

Zusammenfassen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2023 nicht entgegengetreten.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, erschwerend nichts.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber sein müssen, dass sie sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand zu unterbleiben hat, hinweggesetzt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das pönalisierte Risiko in der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden verwirklicht hat.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 800,- bis Euro 3.700, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen erhellt, dass sich im Gegenstandsfall bei Vorliegen eines Alkoholgehaltes im oberen Bereich des Strafrahmens eine verhängte Geldstraße von Euro 1.100,- als schuld- und tatangemessen erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.3.2023, *** (LVwG-2023/31/1303):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 20.1.2023, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass ihr gemäß §§ 7, 24 Abs 1, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 1, 29 und 30 Abs 1 FSG ab 19.1.2023 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) für die Dauer von fünf Monaten das Recht aberkannt werde, von ihrer schweizerischen Lenkberechtigung, ausgestellt am 1.12.2009, Führerscheinnummer ***, für die Klassen A1, B, D1, BE, D1E und F in Österreich Gebrauch zu machen und wurde in diesem Zeitraum ein Lenkverbot in Österreich ausgesprochen.

Begründend wurde eine näher bezeichnete Alkoholfahrt der Beschwerdeführerin am 18.1.2023 im Ortsgebiet von X ins Treffen geführt.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.3.2023, ***, keine Folge gegeben und das Lenkverbot in Österreich in der Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 19.1.2023 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bestätigt.

Hinsichtlich der Dauer des Lenkverbotes wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin neben einer Alkoholfahrt zudem die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht zu verantworten habe, sodass eine Lenkverbotsdauer im Ausmaß von fünf Monaten angemessen erschien.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, wie oben unter A/I. ausgeführt und abschließend beantragt, von der Verhängung eines Lenkverbotes abzusehen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (FSG), maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(…)

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(…)“

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/020132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 18.1.2023 gegen 23:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (CH) in **** X, Adresse 3, beim CC, gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden hat, wobei mittels am 19.1.2023 um 00:58 Uhr durchgeführten Alkomattestes ein Alkoholgehalt der Atemluft 0,56 mg/l festgestellt wurde.

Darüber hinaus ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Schweizer Lenkberechtigung, die keinen Wohnsitz in Österreich aufweist, das Recht abzuerkennen ist, von ihrer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Hinsichtlich der Dauer des Lenkverbotes in Österreich darauf hinzuweisen, dass diese gemäß §§ 30 Abs 1 und 26 Abs 1 Z 2 FSG zumindest drei Monate zu betragen hat, zumal die Lenkerin bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

Es ist daher von der Verwirklichung einer Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO – dies unter Außerachtlassung diverser Meldeobliegeheiten bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden im Rahmen des § 4 StVO auszugehen.

Zurecht wurde seitens der belangten Behörde zudem davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin in Folge Fahrerflucht und Verletzung diverser Meldeobliegenheit im Zusammenhang mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden (vgl dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.6.2023, LVwG-2023/28/1306-1) sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der daran anschließenden Amtshandlung vom 19.1.2023 zunächst angab, nichts von der Verursachung eines Verkehrsunfalles zu wissen, eine zusätzliche Erhöhung des Lenkverbotes um weitere zwei Monate geboten erscheint.

Das Ausmaß des Lenkverbotes wurde daher von der belangten Behörde mit fünf Monaten angemessen bestimmt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.