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LVwG-2023/30/0910-17•LVwG T LVwG-2023/30/0910-17
LVwG-2023/30/0910-17Tribunal administratif régional20 juil. 2023
Abmeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.02.2023, Zl ***, betreffend eine amtswegige Abmeldung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 13.02.2023 wurde seitens der belangten Behörde Folgendes verfügt:
„Gemäß § 15 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, idF. BGBl. I Nr. 173/2022, wird der an der Wohnung Adresse 2, **** Y, mit Hauptwohnsitz gemeldete Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, abgemeldet.“
Begründet wurde die amtswegig verfügte Abmeldung damit, dass der Beschwerdeführer bei im Zeitraum vom 10.07.2022 bis 28.01.2023 durchgeführten 22 Kontrollen durch von der belangten Behörde beauftragte Kontrollorgane nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte und kam die belangte Behörde bei gebotener Gesamtschau des erhobenen Sachverhaltes zu dem Schluss, dass keine Unterkunftnahme, die einen Wohnsitz (weder Hauptwohnsitz noch Nebenwohnsitz) erkennen ließe, vorliege, weil keinerlei Anknüpfungspunkte von Lebensbeziehungen durch den Beschwerdeführer feststellbar seien und deshalb seine Anmeldung zu Unrecht vorgenommen worden sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.02.2023 zu GZ ***, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 14.02.2023, sohin binnen offener Frist, nachstehende
I. BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt:
Die Beschwerde wird aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der an der Wohnung Adresse 2, **** Y, mit Hauptwohnsitz gemeldete Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) gegen seinen Willen abgemeldet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Meldebehörde Y trotz einer eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeführers Grund zur Annahme habe, die Wohnsitzmeldung an der Wohnung Adresse 2, **** Y, sei entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen worden.
Die Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgte zu Unrecht.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist derart mangelhaft, dass schon dieser Umstand zu seiner Aufhebung zu führen hat. So wird unter „Beweiswürdigung" lediglich darauf verwiesen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergebe. Eine derartige Begründung ist tatsächlich fernab jeglicher Beweiswürdigung bzw. Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen. Tatsächlich werden Feststellungen und eine (unzulängliche und einseitige) Beweiswürdigung disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen bzw. vorgenommen.
Der Beschwerdeführer hat sich am 30.07.2021 an der Adresse 2 in **** Y mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hintergrund der Hauptwohnsitzmeldung war die Aufnahme des Vollzeitstudiums „Wirtschaftsingenieurwesen" mit dem Wintersemester 2021/2022 an der Fachhochschule (FH) X. Dies war der belangten Behörde bereits aus dem gegen Herrn AA geführten Verfahren zu GZ *** bestens bekannt und hat der Beschwerdeführer dies auch im Zuge seiner Anmeldung mit Hauptwohnsitz erneut offengelegt. Wie die Behörde zur Annahme gelangt, der Beschwerdeführer hätte sich erst am 26.08.2021 an der FH X inskribiert ist nicht nachvollziehbar, lediglich die Bestätigung der FH X stammt von diesem Tag.
Im Zuge der Hauptwohnsitzanmeldung am 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer auf Nachfrage von Frau CC, der zuständigen Sachbearbeiterin der Gemeinde Y, auch mitgeteilt, dass die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in Deutschland an der Adresse 3, ***** W nicht nötig sei. Ausdrücklich festgehalten wird an dieser Stelle, dass eine Meldung mit Nebenwohnsitz in Deutschland nicht möglich ist, sofern in Deutschland nicht auch ein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig seine Abmeldung in Deutschland veranlasst, sodass er überhaupt nur mehr einen Wohnsitz an der Adresse 2 in **** Y hat bzw. nach Ansicht der belangten Behörde obdachlos wäre.
Die belangte Behörde hat - bereits seit 10.07.2022 (!) - amtswegige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt. Es wurde die DD GmbH mit der Überwachung des Objektes Adresse 2, **** Y, beauftragt. Dabei wurden 25 Kontrollen durchgeführt und zahlreiche Lichtbilder, unter anderem auch vom Inneren des Briefkastens, sodass Absender, Empfänger und allenfalls auch Betreffzeilen auf Briefen und sonstigen Postnachrichten problemlos gelesen werden können, angefertigt - auf die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit dieser Vorgehensweise wird hingewiesen (Schutz des Privat- und Familienlebens, Briefgeheimnis). Weiters hat die belangte Behörde Informationen von der Bezirkshauptmannschaft X als auch der Stadtverwaltung W eingeholt. All dies stellt einen massiven und vor allem rechtswidrigen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar, zumal Voraussetzung für die hier durchgeführten „Freizeitwohnsitzkontrollen" ein begründeter Verdacht ist. Die im gegenständlichen Fall durchgeführten Ermittlungen wurden jedoch ohne konkrete Hinweise bzw. sogar trotz Vorliegens hinreichender Nachweise der rechtmäßigen Nutzung des Objektes durch den Beschwerdeführer, somit wider besseres Wissen, geführt.
Das Vorgehen der belangten Behörde erweist sich als vollkommen willkürlich. Die belangte Behörde wäre dazu angehalten gewesen, beim Beschwerdeführer weitere Nachweise betreffend die Nutzung des Objektes anzufordern, sofern nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers weiterhin begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestanden hätten. Der Beschwerdeführer kann seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wenn die belangte Behörde überhaupt keine Nachweise einfordert. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2023 ausschließlich die Möglichkeit eröffnet hat, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Nachweise oder sonstige Urkunden wurden nicht eingefordert. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse zu den Zeiten der durchgeführten Kontrollen stets erreichbar bzw. anzutreffen sein, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Kontrollen zumeist zu solchen Zeiten durchgeführt wurden, an denen gesellschaftlich und beruflich/schulisch verwurzelte Personen für gewöhnlich nicht zu Hause anzutreffen sind. Die Annahme der belangten Behörde, ein junger Erwachsener wie der Beschwerdeführer, der als Student über eine durchaus flexible Zeiteinteilung verfügt und die Vorzüge eines Studentenlebens auskosten möchte, wäre zumeist gegen 18:00 oder 19:00 Uhr zu Hause, ist lebensfremd.
Die Willkür, Voreingenommenheit und Außerachtlassung des Objektivitätsgrundsatzes durch die belangte Behörde wird erneut dadurch bestätigt, dass behauptet wird, die Wohnung Adresse 2 sei rund 35 Kilometer vom Standort der Fachhochschule entfernt. Die belangte Behörde versucht aus dieser unrichtig (!) festgestellten Entfernung abzuleiten, dass diese zu weit wäre, um ein Studium an der FH X tatsächlich zu betreiben.
Abgesehen davon, dass zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und der FH X gemäß Streckenberechnung der Anwendung „Google-Maps" gerade einmal 19 Kilometer liegen, stellt die Annahme der belangten Behörde, „dass nach allgemeiner Kenntnis der Meldebehörde an einem Samstag kein Betrieb an Lehranstalten stattfindet" eine derart krasse Fehlbeurteilung bzw. Überschreiten des Ermessenspielraumes dar, dass wiederum von einer Verletzung des Objektivitätsgrundsatzes und Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der belangten Behörde auszugehen ist. Insbesondere ist es vollkommen verfehlt, von der Richtigkeit der Annahme, dass an Samstagen kein Betrieb an Lehranstalten stattfinde, auszugehen und diese Annahme darüber hinaus sogar als allgemein bekannt darzustellen. Ganz im Gegenteil wäre als allgemein bekannt anzusehen, dass Universitäten und Fachhochschulen auch an Samstagen Lehrveranstaltungen anbieten. Lediglich eine oberflächliche Durchsicht der Homepage der FH X - die offenbar von der belangten Behörde zur Bescheinigung der aufgestellten Behauptungen nicht durchgeführt wurde - ergibt mehrfach, dass an Samstagen eine Lehrtätigkeit durchgeführt wird.
Weiters ist die Voreingenommenheit der belangten Behörde schon aus ihren Ausführungen zum 28.01.2023 abzuleiten, nachdem die telefonische Auskunft des Beschwerdeführers gegenüber dem Gemeindeaufsichtsorgan ohne weitere Indizien als unrichtig abgetan wird und ausschließlich dahingehend ermittelt und geforscht wurde, dass eine Anreise aus W, Deutschland, nach Y in etwa gleich lange benötigen würde, wie die vom Beschwerdeführer angegebene Ankunft an der Wohnung Adresse 2. Hätten die Gemeindeaufsichtsorgane sogleich ihre Zweifel mitgeteilt, so wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, Beweisfotos oder seinen aktuellen Standort als Nachweis zu übermitteln.
Das Verhalten der belangten Behörde begründet nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der ihm nunmehr entstandenen Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten einen Amtshaftungsanspruch, dessen Geltendmachung nach gegenständlichem Verfahren ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Die belangte Behörde stützt die Abmeldung des Beschwerdeführers mit Hauptwohnsitz an der Adresse 2,**** Y, insbesondere auf die im Zeitraum von Juli 2022 bis Jänner 2023 durchgeführten behördlichen Kontrollen, bei denen der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde. Bei der belangten Behörde besteht ganz offensichtlich die Annahme, dass ein Mensch beinahe rund um die Uhr zu Hause anzutreffen sein müsste, was auf beruflich und gesellschaftlich verwurzelte Menschen, insbesondere auch Studenten, jedoch gerade nicht zutrifft. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aufzeichnungen der durch geführten Kontrollbesuche sogar selbst, dass das Objekt Adresse 2, **** Y, ständig bewohnt ist: die Post wird regelmäßig entleert, es ist regelmäßig ein Kfz am Abstellplatz des Beschwerdeführers abgestellt, es sind frische Fuß und/oder Reifenspuren im Schnee erkennbar, etc.
Wie bereits ausgeführt, geht der Beschwerdeführer (äußerst erfolgreich) dem Vollzeitstudium „Wirtschaftsingenieurwesen" an der FH X nach. Er besucht sämtliche Lehrveranstaltungen. Dies nicht zuletzt aufgrund der an der FH X bestehenden Anwesenheitspflicht, sodass allein aus diesem Grund der Beschwerdeführer nicht rund um die Uhr an der Adresse 2, **** Y, angetroffen werden kann. Wenn die belangte Behörde meint, dass dies bei den behördlichen Kontrollen berücksichtigt wurde und daher ein Großteil der Kontrollen in die zweite Tageshälfte hinein verlagert wurde, übersieht sie dabei, dass Lehrveranstaltungen an der FH X teilweise erst nachmittags beginnen. Zudem wurde mehr als die Hälfte der Kontrollen an Wochenenden bzw. Feiertagen durchgeführt. Diese Tage werden für gewöhnlich von Studenten genutzt, um ihre Familie oder Freunde zu besuchen, sofern nicht Lehrveranstaltungen an der Universität / Fachhochschule stattfinden.
Konkret wird zu den einzelnen Kontrollen, soweit dies vom Beschwerdeführer noch nachvollzogen werden konnte und hierzu auch Belege vorliegen, ausgeführt wie folgt:
Zur Kontrolle am 10.08.2022 (Mittwoch): Im Zeitraum vom 15.07.2022 bis zum 03.10.2022 fanden an der FH X keine Lehrveranstaltungen statt. Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch auch in dieser Zeit überwiegend in Y und Umgebung auf. Kontoauszüge betreffend den Zeitraum um den 10.08.2022 liegen der Beschwerde bei.
Zur Kontrolle am 17.08.2022 (Mittwoch): An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer von seiner Familie (Mutter, Vater, Schwester, Großvater und dessen Lebensgefährtin) in Y besucht. Es wurde ein gemeinsamer Spaziergang unternommen und gemeinsam gegessen (siehe unter einem vorgelegte Lichtbilder).
Zur Kontrolle am 27.08.2022 (Samstag): Diesen Tag nutzte der Beschwerdeführer, um Urlaub mit guten Freunden zu machen. Ein Lichtbild mit Aufnahmedatum liegt der Beschwerde bei.
Zu den Kontrollen im September 2022: Die lehrveranstaltungsfreie Zeit im September 2022 wurde vom Beschwerdeführer für ein Praktikum bei der EE GmbH genutzt.
Zur Kontrolle am 08.10.2022 (Samstag): Das Wochenende wurde vom Beschwerdeführer für eine Mountainbike-Tour am FF-See genutzt. In den Tagen vor und nach dem 08.10.2022 hielt sich der Beschwerdeführer, wie der Vorlesungsplan aus dem Wintersemester 2022/2023 belegt, jedoch nachweislich in Y und Umgebung auf.
Zur Kontrolle am 16.10.2022 (Sonntag): Wie der beiliegende Vorlesungsplan und die Kontoauszüge um den 16.10.2022 zeigen, hielt sich der Beschwerdeführer in X und Umgebung auf.
Zur Kontrolle am 26.10.2022 (Mittwoch/Nationaleiertag): Der Beschwerdeführer erledigte Einkäufe bei Intersport GG in Y und unternahm anschließend einen Spaziergang in V.
Zur Kontrolle am 08.11.2022 (Dienstag): An diesem Tag besuchte der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen Konstruktionsprojekt - Produktion von 08:45 Uhr bis 11:15 Uhr und Grundlagen Rechnungswesen von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Anschließend unternahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Kommilitonen eine Wanderung auf das JJer Köpfl und aßen die beiden gemeinsam zu Abend.
Zur Kontrolle am 13.11.2022 (Sonntag): Wie dem Vorlesungsplan und den Kontoauszügen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, hielt er sich die Tage um den 13.11.2022 nachweislich in Y und Umgebung auf.
Zur Kontrolle am 08.12.2022 (Donnerstag/Mariä Empfängnis): Auch in den Tagen um den 08.12.2022 hielt sich der Beschwerdeführer in Y und Umgebung auf. Es wird auf die beilegenden Belege verwiesen.
Zu den Kontrollen am 12.12.2022 (Montag) und 15.12.2022 (Donnerstag): An diesen beiden Tagen besuchte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen an der FH X. Am Abend des 15.12.2022 bereitete sich der Beschwerdeführer mit einigen seiner Kommilitonen in X auf die am Folgetag abgehaltene Klausur vor, weshalb er in **** Y, Adresse 2, nicht angetroffen werden konnte.
Zur Kontrolle am 29.12.2022 (Donnerstag): Während der ersten Kontrolle um 19:15 Uhr befand sich der Beschwerdeführer nachweislich (bis ca. 20:00 Uhr) im Restaurant KK, um Abend zu essen. Da er anschließend die Lokalität wechselte, konnte er auch während der zweiten Kontrolle um 21:00 Uhr nicht angetroffen werden. Wie bei Studenten üblich kommen diese oftmals erst zu späterer Stunde nach Hause bzw. finden immer wieder Studentenfeiern oder sonstige Treffen mit Freunden/Mitstudierenden statt.
Zur Kontrolle am 28.01.2023 (Samstag): Wie den Kontrollorganen mitgeteilt wurde, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrollen in U, um sich mit Kommilitonen auf die anstehenden Klausuren vorzubereiten (02.02.2023 und 09.02.2023). Es kann vom Beschwerdeführer wohl nicht ernsthaft verlangt werden, dass er seine Prüfungsvorbereitungen abbricht, nur um sich unverzüglich mit den Kontrollorganen zu treffen.
Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerde der vollständige Vorlesungsplan vom Wintersemester 2022/2023, in welchem die verfahrensgegenständlichen Kontrollen stattgefunden haben, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat - bis auf etwaige krankheitsbedingte Ausfälle - sämtliche Lehrveranstaltungen besucht. Dies nicht zuletzt aufgrund der an der FH X bestehenden Anwesenheitspflicht. Wie den beiliegenden Semesterzeugnissen zu entnehmen ist, betreibt der Beschwerdeführer sein Studium auch zielstrebig und äußerst erfolgreich. Aus Sicht des Beschwerdeführers kann somit kein Zweifel an einer rechtmäßigen Wohnsitznutzung des gegenständlichen Objektes bestehen.
Eine Anwesenheit vor Ort und damit auch die Nutzung des Objektes Adresse 2, **** Y, als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ist für den Beschwerdeführer unabdingbar, zumal er die Wohnung zwischen den Lehrveranstaltungen an der FH X zum Wohnen und Schlafen nutzt. Über eine weitere Wohnung in X oder Umgebung verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer zwar an der FH X für ein Studium angemeldet, doch damit nicht zwangsläufig seine Unterkunftsnahme in der Wohnung Adresse 2 in **** Y verbunden sei, welche sich „rund 35 km" vom Standort der Fachhochschule entfernt befinde. Hier stellt sich die wohl berechtigte Frage, wo der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde sonst wohnen und schlafen soll? Wie bereits dargelegt verfügt der Beschwerdeführer über keine weitere Unterkunft in der Nähe der FH X und besteht an der Fachhochschule im Unterschied zu Universitäten Anwesenheitspflicht. Er ist sohin auf die Wohnung Adresse 2 in **** Y jedenfalls angewiesen. Eine logische Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht nutzen soll, aber dennoch regelmäßig Lehrveranstaltungen an der FH X besuchen bzw. zur FH X anreisen kann, liefert die belangte Behörde nicht.
Die Entfernung zwischen der Wohnung in Y und der FH X beträgt tatsächlich lediglich 19 km und die Fahrzeit rund 20 Minuten. Das Pendeln zwischen Y und X ist somit problemlos möglich und auch durchaus üblich, wie die zahlreichen Studenten (wie auch Schüler und Arbeitnehmer), die täglich sogar bis T pendeln, zeigen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass auch Personen, die in T, S oder R studieren und unmittelbar dort wohnen, für ihre Anreise zur Universität mit dem Bus, der Straßenbahn, der U-Bahn, zu Fuß oder mit dem Fahrrad oftmals weit mehr als 20 Minuten aufwenden müssen. Der Beschwerdeführer nutzt zum Pendeln vorwiegend ein Auto. Da er sich als Student jedoch kein eigenes leisten kann, ist er auf Fahrzeuge der Familienangehörigen angewiesen.
Aus Sicht des Beschwerdeführers kann kein Zweifel an der Nutzung des Objektes Adresse 2,**** Y, als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und damit als Hauptwohnsitz bestehen. Auch aus der unter einem vorgelegten Rechnung der FH X für das Sommersemester 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Adresse 2 in **** Y als seinen Hauptwohnsitz angegeben hat, sodass äußerst wichtige Dokumente und Rechnungen der Fachhochschule dorthin übermittelt werden. Hätte der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde vermeint - gar keinen tatsächlichen Wohnsitz an der Wohnung in Y begründet, so wäre es jedenfalls grob fahrlässig und unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer wichtige Dokumente dorthin übermitteln lässt.
Zum Beweis sämtlicher Ausführungen wird die Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen Ladungsadresse mit Adresse 2,**** Y, bekanntgegeben wird, beantragt. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
eine mündliche Verhandlung anberaumen und
den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Der Beschwerdeführer erstattet zum Beweis seines Vorbringens nachfolgende
II. URKUNDENVORLAGE
Beilage ./1: Meldebestätigung des Beschwerdeführers;
Beilage../2: Abmeldebestätigung der Meldebehörde W vom 16.02.2023;
Beilage ./3: Konvolut an Inskriptionsbestätigungen;
Beilage ./4: Vorlesungsplan FH X Wintersemester 2022/2023;
Beilage ./5: Konvolut an Zeugnissen;
Beilage ./6: Auszug FAQ der FH X;
Beilage ./7 Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.02.2023;
Beilage ./8: Konvolut an Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Kontrollen;
Beilage ./9: Lichtbild vom 27.08.2022;
Beilage ./10: Gehaltsabrechnung September 2022;
Beilage ./11: Rechnung FH X für das Sommersemester 2023;
Beilage ./12: Heizungsabrechnung samt Vergleich der Jahre 2020 und 2021;
Beilage ./13: Zahlungsbestätigung Beschwerdegebühr.
AA“
Die in der Beschwerdeschrift angeführten Urkunden (Beilagen) waren der Beschwerdeschrift angeschlossen.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Meldeakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Bestätigung der Fachhochschule (FH) X vom 11.04.2023 vorgelegt. In dieser wurde seitens der FH X bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit September 2021 durchgehend als ordentlicher Hörer im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der FH X inskribiert ist - aktuell im vierten Semester (Sommersemester 2023). Weiters wurde bestätigt, dass die Lehrveranstaltungen vor Ort stattfinden und Anwesenheitspflicht bei der FH X bestehe. Der Beschwerdeführer werde bei geordneten Verlauf seines Studiums bis zur Sponsion Ende September 2024 bei der FH X inskribiert sein.
Weiters wurden im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer Stellungnahmen von LL (Poststelle LL), KK (Cafe-Restaurant KK), MM (Installateur) und Gemeinderat NN vorgelegt. Es wurde in diesen Stellungnahmen zusammengefasst bestätigt, dass die ortsansässigen Personen den Beschwerdeführer von Aufenthalten vor Ort kennen und sich dieser regelmäßig in Y aufhalte und dass sie auch Kenntnis davon hätten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner Unterkunft in Y wohnhaft und in der Gemeinde anwesend sei und an der FH X studiere.
Mit den Stellungnahmen wurde auch eine Übersicht über die Kontobewegungen des bei der Sparkasse X geführten Bankkontos des Beschwerdeführers vorgelegt. Aus dieser Übersicht ergeben sich im Zeitraum vom März 2023 bis 26.04.2023 unzählige Abbuchungen für Parkgebühren für die Fachhochschulgarage in X und für gebührenpflichtige Parkflächen der Stadtgemeinde X.
Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweisunterlagen wurden der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt und wurde seitens der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.05.2023 Stellung bezogen. Die vorgelegten Bestätigungen seien nach Ansicht der belangten Behörde teilweise als Gefälligkeitsbestätigungen zu werten, deren Beweiskraft im Rahmen von Zeugeneinvernahmen zu prüfen sei.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde für den 21.06.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und die Zeugen OO, PP, QQ, RR und SS. Seitens der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass infolge von Urlaub des Amtsleiters und der zuständigen Abteilungsleiterin und eines krankheitsbedingten Ausfalles eines Mitarbeiters niemand an der Verhandlung teilnehmen werde. Der Bürgermeister würde sich ebenfalls im Ausland befinden.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.05.2023 ausgehändigt. Es wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Semesterzeugnis für das dritte Semester mit Datum 13.03.2023 vorgelegt. Daraus sind die in diesem Semester bestanden Prüfungen ersichtlich. Insgesamt wurden im dritten Semester neun Prüfungen abgelegt. Sechsmal wurde die Note Sehr gut und dreimal die Note Gut erreicht. Da an der FH X Semesterzeugnisse erst am Ende des jeweiligen Semesters ausgestellt werden, konnte ein aktueller Studienerfolgsnachweis nicht vorgelegt werden.
Die im vierten Semester abgelegten Prüfungen wurden auf einer App der FH X im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgezeigt. Es sind darin für vier Fächer abgelegte Prüfungen ersichtlich. Diese Prüfungen wurden bisher mit dreimal Sehr gut und einmal Gut bewertet.
Die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2023 wurde vorgelegt. Weiters wurde ein am Verhandlungstag eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegisters (ZMR) zum Beschwerdeakt genommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 31.08.2018 bis 30.07.2021 an der Adresse **** Y, Adresse 2, mit Nebenwohnsitz und ab 30.07.2021 mit Hauptwohnsitz durchgehend polizeilich gemeldet ist.
Zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung wurde über Google-Maps die Entfernung der Unterkunft in Y bis zur FH X abgefragt. Die Abfrage weist eine Fahrtstrecke von 19 km und eine Fahrtzeit mit dem Auto von 27 Minuten auf. Die Entfernung der FH X bis zum ehemaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers in ***** W, Adresse 4, beträgt 146 km. Die Fahrtzeit beträgt mit einem PKW ca 2 Stunden. Die diesbezüglichen Ausdrucke wurden dem Beschwerdeakt angeschlossen. Die Angaben waren dem Beschwerdeführer bekannt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Zeugen RR (Landwirt, Gastronom, Immobilienmakler und Gemeinderat der Gemeinde Y), QQ (Studienkollege des Beschwerdeführers), PP (Studienkollege des Beschwerdeführers), SS (Zustellorgan der Post im Raum Y seit 23 Jahren und seit 10 Jahren an der Wohnadresse in Y/Adresse 2) und OO (Mitarbeiter bei der DD GmbH mit Sitz in T und Überprüfungsorgan im Auftrag der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren) zeugenschaftlich und wahrheitsbelehrt einvernommen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen RR, QQ und PP bestätigen zusammenfassend in ihren Aussagen, dass der Beschwerdeführer die von seinem Vater zur Verfügung gestellten Wohnung in Y, Adresse 2, tatsächlich zu Wohnzwecken benützt, insbesondere um sein im Herbst 2021 begonnenes 6-semestrigesFachhochschulstudium an der FH in X zu absolvieren. Die Studienkollegen waren bereits auch in der vom Beschwerdeführer bewohnten Unterkunft in Y. Der Gemeinderat und Touristiker RR, der in Y auch ein Café betreibt, bestätigte auch die regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers in Y und die damit einhergehende Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer.
Das für die Wohnadresse zuständige Zustellorgan der Post AG bestätigte die regelmäßige Zustellung von Rückscheinbriefen (RSa, RSb) an den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse in Y. Es habe Probleme mit der nicht ordnungsgemäßen Adressierung der Briefkästen gegeben. Dem Zustellorgan sei bewusst, dass er dem Beschwerdeführer nachweislich zuzustellende Rückscheinbriefe nicht durch Hinterlegung zustellen dürfe, wenn dieser an der Unterkunft nicht anwesend bzw nicht wohnhaft wäre. Er hätte dann auch keine Zustellungen durch Hinterlegung vorgenommen. Das Zustellorgan habe immer die Hinterlegungsanzeigen ausgefüllt und aufgrund der Hinterlegungsanzeigen wurden dann auch die hinterlegten Rückscheinbriefe beim Postpartner abgeholt. Das Zustellorgan konnte sich auch nicht erinnern, dass es jemals bei der Zustellung von Rückscheinbriefen (Rsa, Rsb) Probleme gegeben hätte.
Der für die Gemeinde Y tätige Mitarbeiter der DD GmbH mit Sitz in T, Herr OO, dessen Überprüfungsergebnisse von der belangten Behörde ganz wesentlich zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen wurden, gab als Zeuge wahrheitsbelehrt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich gebe vorerst eine mir ausgehändigte Bestätigung über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit der Gemeinde Y ab. Ich bin in der gegenständlichen Angelegenheit als Organ der Gemeinde Y eingeschritten. Ich hatte einen Erhebungsauftrag über meinen Arbeitgeber und zwar sollte ich überprüfen, wer an der Adresse Y, Adresse 2 tatsächlich wohnt. Ich habe im Zeitraum zwischen 10.08.2022 und 01.03.2023 insgesamt 22 Überprüfungen durchgeführt. Bei der letzten Kontrolle am 1. März 2023 um 18:00 Uhr habe ich den Beschwerdeführer in der Wohnung angetroffen. Wir haben im Hausgang geredet. Wir sind immer zu zweit bei den Kontrollen. Wir hatten davor schon telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Bei der Kontrolle hat uns der Beschwerdeführer dann seinen Personalausweis vorgezeigt und erklärt, dass er in der Fachhochschule in X studiert. Auf dem Parkplatz befanden sich ein PKW der Marke BMW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ***. Er hat uns gesagt, dass das Auto zwar von ihm gefahren wird aber nicht in seinem Eigentum steht. Wer der Zulassungsbesitzer ist, wurde nicht erhoben. Ich verweise auf meine Tätigkeitsberichte die ich der Gemeinde Y abgeliefert habe. Es konnte festgestellt werden, dass doch regelmäßig PKWs mit verschiedenen Kennzeichen auf dem zur Wohnung gehörenden Parkflächen abgestellt waren. Es konnten auch Fußspuren festgestellt werden, auch wurde der Schnee geräumt, das wurde zumindest einmal festgestellt. Es machte schon den Eindruck, dass die Wohnung nicht ganz unbewohnt ist und doch eine Art von Benützung vorliegt. Das Postfach, das von uns zugeordnet werden konnte, war teilweise auch entleert worden. Einen verlassenen oder verwahrlosten oder einen unbenutzten Eindruck hinterließ die ganze Angelegenheit nicht. Außer der letzten Kontrolle Anfang März war es für uns aufgrund der Erhebungsergebnisse nicht zweifelsfrei nachweisbar, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt. Einmal wurde, wie sich aus dem Bericht ergibt, auch der Vater des Beschwerdeführers und eine Begleitperson angetroffen. Im Rahmen dieser Kontrolle ist dann auch der Beschwerdeführer nachgekommen. Es gibt zurzeit keinen Auftrag, die Unterkunft des Beschwerdeführers weiter zu überprüfen. Auf Nachfrage, ob das Postfach beschriftet war, gebe ich an, dass laut Foto vom 17.08.2022 dieses mit Familie AA Adresse 5 beschriftet war. Am 27.08.2022 wies das Postfach den Namen AA und darunter die Bezeichnung TT auf.
Zu den beiden Kollegen UU und VV, die von der belangten Behörde als Zeugen angegeben wurden, gebe ich an, dass diese beiden jeweils mit mir die Kontrollen abwechselnd durchgeführt haben. Sie könnten im Prinzip auch nur das wiedergeben, das auch ich gesehen habe.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt dargetan. Da der Inhalt der Rechtsvertreterin bekannt war, wurde auf ein Verlesen verzichtet. Die Beweisanträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme jener Personen, die im Verfahren Bestätigungen abgegeben haben, wurde von der Rechtsvertreterin aufrechterhalten. Der diesbezügliche Beweisantrag wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abgewiesen, da davon keine neuen und zusätzlich für die gegenständliche Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch Folgendes aus:
„Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens gibt es keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse seinen Hauptwohnsitz hat und nicht gegen das Meldegesetz verstoßen hat. Der Beschwerdeführer nutzt diese Wohnung tatsächlich zum Wohnen und Schlafen. Er ist auf die Wohnung auch jedenfalls angewiesen, zumal er an der FH X, an welcher Anwesenheitspflicht besteht, nachweislich und erfolgreich dem Vollzeitstudium Wirtschaftsingenieurwesen nachgeht. Über eine weitere Wohnung oder Unterkunft im Raum X und Umgebung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Die Rechtsvertreterin beantragt die Übermittlung einer Reinschrift des heutigen Verhandlungsprotokolls.“
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Vorweg wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht um die Frage der Wohnsitzqualität geht, also ob es sich um einen Wohnsitz nach § 1 Abs 6 MeldeG oder einen Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG oder um eine (verbotene) Freizeitwohnsitznutzung nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) usw handelt, sondern ob eine tatsächliche Aufgabe der Unterkunft durch den Beschwerdeführer in der im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden Wohnung an der angeführten Adresse in der Gemeinde Y vorliegt oder nicht und ob daraus resultierend die von der belangten Behörde mit Bescheid erfolgte und vom Beschwerdeführer angefochtene amtswegige Abmeldung zu Recht erfolgte oder nicht.
Gemäß dem Runderlass des BMI zum MeldeG 1991 (Gartner/Kepliner, Meldegesetz 19918 59) und der darin zitierten und vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aufgabe der Unterkunft grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen – etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung – vorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zur Unterkunft gänzlich gelöst hat (vgl VwGH 29.09.2000, 98/02/0449; 06.03.2001, 2000/05/0108; 23.09.2002, 2002/05/0834).
Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Meldeamt der belangten Behörde aufgrund beauftragter und durchgeführter Erhebungen im Zeitraum zwischen Juli 2022 und Ende Jänner 2023, davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer, da er bei 22 Überprüfungen nicht angetroffen werden konnte, die Unterkunft in diesem Zeitraum nicht bewohnt hat.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren, die vorgelegten Stellungahmen und Urkunden und die Aussagen der einvernommenen Zeugen bestätigen einerseits, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit Herbst 2021 an der FH X ein 6-semestriges-Bachelorstudium erfolgreich besucht, an den Lehrveranstaltungen vor Ort in X teilnimmt und die vorgesehenen Semesterprüfungen ablegt und voraussichtlich dieses Studium im Herbst 2024 beenden wird, und andererseits, dass - auch zum Zwecke der Absolvierung des Studiums und der dafür erforderlichen persönlichen Anwesenheit vor Ort an der FH X - nachvollziehbar die im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehende Wohnung mit der Adresse **** Y, Adresse 2, vom Beschwerdeführer zum Wohnen und Schlafen benutzt wird.
Dass die Wohnung bewohnt wird und nicht aufgegeben wurde, wurde auch vom einvernommenen Kontrollorgan der Gemeinde Y in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Eine Aufgabe der Unterkunft/Wohnung liegt nicht vor. Eine ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Unterkunft in Y konnte nicht nachvollziehbar nachgewiesen werden. Eine ständige Anwesenheit ist für die Beibehaltung des Wohnsitzes und die Aufrechterhaltung der meldepolizeilichen Anmeldung nach dem Meldegesetz nicht erforderlich.
Dass sich der Beschwerdeführer an der Unterkunft aufhält und dort auch über eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes verfügt, wurde vom einvernommenen Zustellorgan der Post AG nachvollziehbar bestätigt und wurde auch von der belangten Behörde die Bekanntgabe von der beabsichtigten Abmeldung mit Schreiben vom 25.01.2023 an den Beschwerdeführer mittel RSa-Brief an seiner gemeldeten Wohnadresse in Y, Adresse 2, am 26.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt und zur Abholung in der Postgeschäftsstelle **** Y bereit gehalten. Die Abholung des hinterlegten Schriftstückes der belangten Behörde erfolgte laut Auskunft der Post AG am 26.01.2023 in der Postgeschäftsstelle persönlich durch den Beschwerdeführer. Sowohl die veranlasste Zustellung durch die belangte Behörde an die gemeldete Wohnadresse des Beschwerdeführers als auch die noch am selben Tag erfolgte persönliche Behebung des hinterlegten Schriftstückes sprechen für die Benützung und das Bewohnen der Unterkunft durch den Beschwerdeführer. Dies wird auch durch die Zeugenaussage des sehr erfahrenen Zustellorganes bestätigt. Das Zustellorgan konnte die konkrete Zustellung im Jänner 2023 und auch bestätigte weitere Zustellungen in Anwendung des § 17 Abs 1 Zustellgesetz nur durchführen, weil das Zustellorgan Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger (= Beschwerdeführer) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Im Falle einer Unterkunftsaufgabe durch den Beschwerdeführer oder einer bekannt gewordenen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Unterkunft, hätte das Zustellorgan diesbezügliche Zustellungen durch Hinterlegung nicht durchführen können und dürfen.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere der vorgelegten Beweisunterlagen und der von den einvernommenen Zeugen getätigten Aussagen, konnte eine Aufgabe der im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden Unterkunft (Wohnung) in der Gemeinde Y durch den Beschwerdeführer weder angenommen noch nachgewiesen werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen geht auch nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Bezug zu der ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellten Unterkunft (Wohnung) in Y hat und dass sich seine Beziehung zu dieser Unterkunft zwischenzeitlich auch nicht durch vorübergehende Abwesenheiten gänzlich gelöst hat.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine amtswegige Abmeldung verfügt wurde, ersatzlos aufzuheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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