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LVwG-2023/29/1431-7; LVwG-2023/29/1432-7; LVwG-2023/29/1433-7Tribunal administratif régional19 juil. 2023
Pflichtbeitrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, DD, Adresse 2, **** Z, gegen
1. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.01.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 (LVwG-2023/29/1431),
2. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.01.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 (LVwG-2023/29/1432),
3. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.01.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 (LVwG-2023/29/1433),
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021, 2022 und 2023 der Berufsgruppe „740 Immobilienverwalter, Vermögensverwalter“ zugeordnet wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 19.01.2023, ***, hat die Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortskasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfond für die Jahre 2021 bis 2023 festgesetzt wie folgt:
Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
194 Garagenvermieter, sofern die Vermietung nicht im Rahmen eines Gastgewerbes ausgeübt wird
Pauschale für
Kleinunternehmen
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 5,92
Tourismusverband
6,5
€ 32,08
Gesamt
7,7
€ 38,00
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 38,00
Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
194 Garagenvermieter, sofern die Vermietung nicht im Rahmen eines Gastgewerbes ausgeübt wird
Pauschale für
Kleinunternehmen
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 5,92
Tourismusverband
6,5
€ 32,08
Gesamt
7,7
€ 38,00
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 38,00
Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
194 Garagenvermieter, sofern die Vermietung nicht im Rahmen eines Gastgewerbes ausgeübt wird
Pauschale für
Kleinunternehmen
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 5,92
Tourismusverband
6,5
€ 32,08
Gesamt
7,7
€ 38,00
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 38,00
Gegen sämtliche Bescheide hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Berufsgruppe „194 Garagenvermieter, sofern die Vermietung nicht im Rahmen eines Gastgewerbes ausgeübt wird“ unrichtig sei. Die AA sei im Jahr 2018 ausschließlich zum Kauf und Verkauf von Immobilien, Immobilienentwicklung, Vermögensverwaltung, Erwerb bzw Verpachtung von anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Gesellschaften, Beteiligung an anderen Gesellschaften sowohl unbeschränkt, als auch als beschränkt haftende Gesellschafter, deren Geschäftsführung und Vertretung, sowie die Ausübung aller Geschäfte und Maßnahmen die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nützlich sind und der Entwicklung und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dienen, sofern sie der Gesellschaft nach den einschlägigen Normen gestattet sind, gegründet worden. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei CC mit 51 % und EE mit 49 %, wobei CC auch die Geschäftsführerposition innehabe.
Die Beschwerdeführerin habe neben einem Haus in der Adresse 3 in Z die Garagenbox im Haus Adresse 4 in Z mit Kaufvertrag vom 30.12.2019 käuflich erworben und zwar ausschließlich aus jenem Grund, weil der Mehrheitsgesellschafter CC schon seit längerem auf der Suche nach einer Garagenbox in der Nähe seiner Kanzlei in der Adresse 2, **** Z gewesen sei. Der damalige Parkplatz, welcher lediglich angemietet worden war, sei ihm ab April 2020 nicht mehr zur Verfügung gestanden, weshalb die AA nach Erhalt des Kaufangebotes über die Garagenbox in der Adresse 4 den Kaufvertrag abgeschlossen habe.
Der Mietvertrag sei im Oktober 2021 rückwirkend mit Beginn 01.04.2020 zwischen der Beschwerdeführerin und CC abgeschlossen worden und die Garage offiziell an CC zu einem monatlichen Mietpreis von Euro 100,00 vermietet worden. Im Zeitraum 04/2020 bis 12/2021 sei im Oktober 2021 ein Betrag von 2.100,00 Euro an die Beschwerdeführerin geflossen. Sämtlichen derzeitigen und voraussichtlichen zukünftigen Umsätze der Beschwerdeführerin resultieren ausschließlich aus der Vermietung der Garagenbox.
Zumal der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin im Kauf und Verkauf von Immobilien, Immobilienentwicklung und der Vermögensverwaltung der eigenen Immobilien liege, sei die Einstufung als Garagenvermieter und in die Beitragsgruppe IV unrichtig und widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten.
Die AA erscheine bei Durchführung ihres Unternehmenszweckes grundsätzlich nicht nach außen auf, sie kaufe lediglich Immobilien auf eigene Rechnung und entwickle diese dann mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Das so angeschaffte Vermögen werde von der GmbH verwaltet. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer bisherigen Tätigkeit noch keinerlei Umsätze erzielt (mit Ausnahme der Mieteinnahmen für die Garage) und könne aus den vorliegenden Unternehmenszwecken keine Einreichung in eine Berufsgruppe der Beitragsgruppenverordnung entstehen, sofern eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz zu bejahen sei, sei die Einstufung in die Gruppe 6 gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung vorzunehmen. Auch wenn aufgrund der Kleinunternehmerregelung die diesbezügliche Einstufung auf die Höhe des Pflichtbeitrages keine Auswirkung habe, sei die Einstufung jedenfalls richtigzustellen und entsprechend zu korrigieren. Darüber hinaus ziehe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer durchgeführten Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Nutzen, weder mittelbar, noch unmittelbar aus dem Tourismus, zumal an Touristen keine Vermietung erfolge, sondern nur an den Rechtsanwalt CC. Es könne aber auch kein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus der Vermietung der Garage vorliegen.
Es wurde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Bescheide abzuändern bzw zu berichtigen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die Einhebung des Beitrages bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auszusetzen.
Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023, *** wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin die Vorlageanträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol, woraufhin die Abgabenbehörde die Akten zur Entscheidung vorgelegte.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.07.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Kaufvertrages vom 30.12.2019 Alleineigentümerin der *** Miteigentumsanteile an EZ **1 KG **1 Z, Adresse 4, **** Z, mit welchen Wohnungseigentum an Box *** verbunden ist (GB-Auszug vom 19.06.2023). Die AA ist weiters zu ¼ Miteigentümerin an der EZ **2 KG **1 Z mit der Adresse 3, **** Z. Die diesbezüglichen Mieteinnahmen werden steuerrechtlich der Eigentümergemeinschaft zugerechnet. Zudem ist die Beschwerdeführerin außerbücherliche Eigentümerin einer weiteren Liegenschaft in Z (Angaben CC in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2023).
Gesellschafter der AA sind CC (Stammeinlage Euro 20.400,00) und EE (Stammeinlage Euro 19.600,00). CC ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA und betreibt in der Adresse 2, **** Z, eine Rechtsanwaltskanzlei. Als solcher entrichtet CC ebenfalls den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz, ebenso wie die Eigentümergemeinschaft (offenes Firmenbuch, Angaben CC in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2023).
Als Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch angeführt:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien, Immobilienentwicklung, Vermögensverwaltung
b) Erwerb bzw. Pachtung von anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Gesellschaften
c) die Beteiligung an anderen Gesellschaften, sowohl als unbeschränkt, als auch als beschränkt haftende Gesellschafter, deren Geschäftsführung und Vertretung
d) die Ausübung aller Geschäfte und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nützlich sind und der Entwicklung und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dienen, sofern sie der Gesellschaft nach den einschlägigen Normen gestattet sind (FB-Auszug vom 10.07.2023),
wobei der eigentliche Geschäftszweig und –zweck, welchen die Beschwerdeführerin ausübt, (derzeit) die Verwaltung der erworbenen Liegenschaften ist.
Die AA vermietet seit 01.04.2020 die Garagenbox in der Adresse 4, **** Z, an CC um einen Mietzins in Höhe von Euro 100,00 (netto) monatlich, ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Garagenbox wird von CC betrieblich genutzt (Rechtsanwaltskanzlei). Vermietungen an weitere natürliche oder juristische Personen durch die Beschwerdeführerin erfolgen nicht.
Im Jahr 2021 erzielte die Beschwerdeführerin einen Nettoumsatz in Höhe von Euro 2.100,00, im Jahr 2022 in Höhe von Euro 1.200,000 und im Jahr 2023 wird der Umsatz ebenfalls Euro 1.200,00 betragen (Angaben CC in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2023). Weitere Umsätze erzielt(e) die AA in den Jahren 2021 bis 2023 nicht. Die Mietpreise im Zentrum von Z für vergleichsweise Stellplätze liegen bei Euro 95,00 aufwärts (zB Angebote aus TT-Immo, unstrittig).
Der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol im Jahr 2015 betrug ca 17,5 %, (im Vergleich zu Gesamtösterreich durchschnittlich ca 5,6 %) und im Jahr 2018 ca 16,9 % (im Vergleich zu Gesamtösterreich mit ca 7,9 % durchschnittlich) und erzielt das Bundesland Tirol die höchste direkte Wertschöpfung aus dem Tourismus aller Bundeländer in Österreich (Daten Statistik Austria, Regionalwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus in acht Bundesländern 2018). Der TVB Z ist der drittstärkste Tourismusverband Tirols und liegt Z an dritter Stellte der nächtigungsstärksten Gemeinden in Tirol (Auswertungen Land Tirol Abt Landesstatistik 2022).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen sind unstrittig und wurde der diesbezügliche Sachverhalt anlässlich der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert. Die durchschnittlichen Mietpreise für Garagen/Abstellplätze in Z konnten ua auf der Homepage *** abgefragt werden. Die Angaben zum Anteil des Tourismus am BIP ergeben sich aus den diesbezüglichen Quellen der Statistik Austria sowie den Angaben des Tirol Tourism Research (***).
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Tourismusgesetz 2006
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind: (…)
§ 35
Beitragshöhe
(…)
(8) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten: (…)
b) in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer und in den Beitragsgruppen
(…)
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I in den für die Jahre 2021 bis 2023 geltenden Fassungen lautet wie folgt:
Steuerbefreiungen
§ 6.
(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (…)
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. (…)
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Z und erzielt seit dem Jahr 2021 Umsätze im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG, nämlich aus der Vermietung einer Garagenbox. Damit eine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz begründet wird, muss das Mitglied jedoch auch einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielen. Für das erkennende Gericht haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, welche einen direkten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus aufgezeigt hätten. Es ist sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus im Land Tirol zieht. Dieser Umstand wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten.
Vorerst ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hegte, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (30.11.2004, G 83/04; 6.3.2006, B 158/05). Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen (LVwG 30.11.2020, ***).
Ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130 mwH, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uva). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).
Der Umstand, dass ein Pflichtmitglied nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe (oder § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung, sofern keine Einreihung erfolgt, der Beitragsgruppe VI) zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung (vgl hingegen zum damaligen Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ Tourismusgesetz 2010 VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uva).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332). Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60).
Festgestellter Maßen beträgt der Anteil des Tourismus am BIP in Tiro ca 17 %, der Tourismus in Tirol an sich trägt dadurch nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage in Tirol/Z bei. Betreffend der Stadt Z ist weiters festzuhalten, dass der TVB Z, zu welchem die Stadt zählt, im Jahr 2022 Platz zwei der nächtigungsstärksten TVBs in Tirol einnahm (im Jahr 2021 sogar Platz eins) sowie Platz drei der nächtigungsstärksten Gemeinden in Tirol (Broschüre „Der Tiroler Tourismus“, Lebensraum Tirol, Zahlen, Daten und Fakten 2022 und 2021). Bereits daraus ist der erhebliche wirtschaftliche Stellenwert des Tourismus in Tirol ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin vermietet die Garagenbox an einen Rechtsanwalt, welcher zweifelsfrei einen Geschäftszweig betreibt, welcher von der durch den Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen zieht (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213) und ebenfalls den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz entrichtet. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass die Vermietung der Garage an den geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin erfolgt, zumal diese von CC betrieblich für seine Rechtsanwaltskanzlei angemietet wurde und ihm nicht etwa im Wege eines Sachbezuges als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wird.
In weiterer Folge zieht somit auch die Beschwerdeführerin durch die Vermietung der Garage und der Vermögensverwaltung einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus (VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042-3), zudem erfahren auch die Immobilienpreise in Tirol und insbesondere in Z auch durch den Tourismus eine nicht unerhebliche Erhöhung, wodurch wiederum höhere Mieteinnahmen lukriert werden können. Dass dies im vorliegenden Fall anders wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht konkret dargetan.
Betreffend der von der Behörde vorgenommenen Einstufung der Beschwerdeführerin in die Berufsgruppe „194 Garagenvermieter“ ist auszuführen, dass gemäß § 1 Abs 3 der Beitragsgruppenverordnung 1991 Pflichtmitglieder mit ihrem Unternehmen den ihrer Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppe nach Abs 1 zuzuordnen sind. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin liegt festgestellter Maßen vorrangig nicht in der Garagenvermietung als solche, sondern in der Vermögensverwaltung der von der Beschwerdeführerin erworbenen Liegenschaften. Die Vermietung der Garagenbox an den geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin, mag diese auch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des CC erfolgen, stellt eine a-typische Vermietung dar, zumal die Vermietung der Garage nicht dem eigentlich verfolgten bzw ausgeübten Tätigkeitsbereich entspricht, zudem werden damit Umsätze von weniger als Euro 20.000,00 erwirtschaftet, weshalb die Einstufung in die Berufsgruppe „740 Immobilienverwalter, Vermögensverwalter“ zu erfolgen hat.
Zur Berechnung der Pflichtbeiträge an sich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Kleinunternehmerin im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 ist (dies in allen drei verfahrensrelevanten Jahren 2021 bis 2023), weshalb sich der Pflichtbeitrag einschließlich des Betrages an den Tiroler Tourismusförderungsfond gemäß § 35 Abs 8 lit b Z 2 Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2021 bis 2023 mit jeweils Euro 38,00 errechnet, daran ändert auch die nunmehrige Zugehörigkeit zur Berufsgruppe „740 Immobilienverwalter, Vermögensverwalter“ nichts, zumal diese der Beitragsgruppe V zuzuordnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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