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LVwG-2023/27/1170-2•LVwG T LVwG-2023/27/1170-2
LVwG-2023/27/1170-2Tribunal administratif régional18 juil. 2023
Schulbesuchspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2023, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
wie folgt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 12.09.2022 -23.12.2022
Ort: **** Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. XX.XX.2010, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z verpflichtet und ist an den Tagen 12.9. bis 16.9.2022,19.9. bis 23 9 2022 26 9. bis 30.9.2022, 3.10. bis 7.10.2022,10.10. bis 14.10.2022,17.10. bis 21.10.2022, 24.1Ö. bis 25.10.2022, 2.11. bis 4.11.2022, 7.11. bis 11.11.2022,14.11. bis 18.11.2022, 21.11. bis 25.11.2022, 28.11. bis 2.12.2022, 5.12. bis 7.12.2022, 12.12. bis 16.12.2022 und 19.12. bis 23.12.2022 unentschuldigt dem Unterricht femgeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. Nr. 96/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, BGBl. 76/1985 IdF BGBl. Nr. 96/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€330,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 2, **** Y, am 30.03.2023 erlassene, dem Beschwerdeführer am 03.04.2022 zugestellten Straferkenntnis (***). Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Gegen den oben angeführten Bescheid wird vollumfänglich Einspruch erhoben.
Persönliche Stellungnahme der Situation und Begründung der Rechtswidrigkeit
Ich möchte festhalten, dass mein Mann und ich bereits Anfang des Schuljahres 2022/23 unsererseits einen Termin mit dem Direktor der MS Z vereinbart hatten. Es war ein sehr positives Gespräch in welchem wir Herrn CC über BB künftigen Bildungsweg und ihren Wunsch zu Hause lernen zu wollen informiert haben. Am 5. Oktober 2023 hat uns Herr CC angeschrieben und uns informiert, dass er nun jeden vierten Tag eine Schulpflichtverletzung anzeigen müsse und er uns daher zu einem weiteren Gespräch einladen möchte. Da wir Herrn CC seine wertvolle Zeit nicht rauben wollten und so im Vorfeld die Beweggründe für das Treffen besprachen, haben wir diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.
Da mein Mann und ich bekannt gegeben haben, dass unsere Tochter nicht zur Schule kommt und zu Hause gebildet wird, ist es nicht korrekt, dass sie dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Auch stellt sich die Frage, welche Maßnahmen von wem durchgeführt werden müssen um den § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz zu erfüllen.
Trifft der § 24 des Schulpflichtgesetztes in vorliegenden Fall wirklich zu? Ist es nicht so, dass der § 24 SchPflG für Schulschwänzer als letzte Konsequenz der Behörden eingerichtet wurde?
Ob das Schulpflichtgesetz von 1985 auf Kinder- und Jugendliche, die zu Hause gebildet werden anwendbar ist, wird aktuell vom Verwaltungsgerichtshof - die Klage an den Verfassungsgerichtshof wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten - geklärt.
Mein Mann und ich berufen uns nach wie vor auf den Art. 17 des Staatsgrundgesetztes. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde - Legalitätsprinzip (siehe https://richtervereinigung.at/justiz/rechtssystem/dasrechtsstaatliche-prinzip/).
Aufgrund der großen Verunsicherung, welche durch die einseitige Vertragsveränderung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung während des laufenden Schuljahres 2021/22 entstanden ist und die daraus resultierenden, nicht einheitlichen Richtlinien der Umsetzung bzw. die Auslegung der einzelnen Prüfungsschulen, wie die Nichtbeachtung, dass unsere Mädchen sich eben nicht im häuslichen Unterricht befundet hatten, sondern eine neu eröffnete Schule besuchten und auch deren Unterlagen, Bücher und durchgenommener Stoff nicht berücksichtig wurden, haben mein Mann und ich uns zum Wohle unserer Kinder und in Absprache mit unseren Töchtern gegen die Externistenprüfung entschieden. Hier möchte ich anmerken, dass es der österreichische Gesetzgeber erlaubt, mit Vollendung des 16. Lebensjahres den Pflichtschulabschluss als Externist nachzuholen, bzw. abzulegen (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz). Die hierfür geltenden Regelungen unterscheiden sich massiv von der jährlich geforderten Externistenprüfung (siehe Anhang 3). Warum sollte es meinen Mädchen also verwehrt sein, den Pflichtschulabschluss mit Vollendung des 16. Lebensjahres abzulegen und sie stattdessen gezwungen werden jährlich eine Externistenprüfung abzulegen, welche nicht dem Kindeswohl entspricht? Wo ist hier die Gleichberechtigung und für wen gilt dann das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz?
Um nachweisen zu können, dass meine Töchter gebildet wurden bzw. aktuell auch werden, haben wir uns als Familie uns für die Teilnahme am Forschungsprogramm „Reifegrad-Reflektion" entschieden. Im Gegensatz zur jährlich geforderten Externistenprüfung ist diese Überprüfung im Sinne des Kindeswohls gestaltet. Eine ausführliche Dokumentation über die Bildung meiner Töchter (neben der Reifegrad-Reflektion) kann, wenn gewünscht gerne vorgelegt werden.
Die o.a. Straferkenntnis umfasst den Zeitraum 12.09.2022 bis 23.12.2022. Das laufende Schuljahr endet in Tirol für Regelschüler jedoch erst am 8.7.2023 - wobei der Notenschluss sicherlich eine Woche früher anberaumt ist. Bereits in meiner ersten Stellungnahme als Beschuldigte habe ich Frau DD ein Gerichtsurteil vom Landesverwaltungsgerichtshof Salzburg zukommen lassen, welches die Häufigkeit einer Bestrafung von Eltern, deren Söhne und Töchter zu Hause gebildet werden behandelt hat (siehe Anhang 4).
Der Bildungsweg unserer Tochter ist meinem Mann und mir überaus wichtig und gleichzeitig respektieren wir die Haltung unserer Töchter nicht in die Regelschule zurück kehren zu wollen. Bitte vergessen Sie nicht, dass auch unsere Töchter während der Pandemie das österreichische Regelschulsystem besucht haben. Diese herausfordernde Zeit sollte jeden zum Nachdenken bewegen und vielleicht birgt die Möglichkeit des „Homeschoolings" eine Entlastung für das ohnehin bereits überlastete Schulsystem. Von dieser Möglichkeit würden also nicht nur jene profitieren, die zu Hause lernen, sondern auch die Regelschüler sowie das gesamte Lehrpersonal - Stichwort kleinere Klassen. Das öffentliche Interesse an einer Entlastung des Schulsystems ist allenfalls gegeben.
§ 19 VStG: (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ist mein Mädchen BB ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut? Und wenn ja, wer wird geschädigt, wenn BB zu Hause gebildet wird?
Des weiteren wurde in der Strafbemessung behauptet: Der Unrechtsgehalt der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bildungsvorschriften zuwidergehandelt wurde.
Auf welcher Grundlage wurde festgestellt, dass der Unrechtsgehalt erheblich ist und wer hat öffentliches Interesse bekundet?
Dem vorliegenden Straferkenntnis liegt der Bescheid *** zugrunde. Auf dem Signaturblock ist folgender Hinweis angegeben: Dieses Dokument wurde digital signiert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E- Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Auf der Website des Bundesministerium für Finanzen
(https://www.bmf.gv.at/themen/digitalisierung/Verwaltung/Was-bedeutet-digitale-Verwaltung-/E-Government-Bausteine-und-Services/Amtssignatur.html) kann folgendes nachgelesen werden:
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar, oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Eine Überprüfung des mir zugesandten Ausdruckes über https://pruefung.signatur.rtr.at war nicht möglich, da eingescannte Ausdrucke nicht überprüfbar sind (Siehe Anhang 5 Antwort vom 11.04.2023).
Nach mehrmaliger Urgenz bei der Bildungsdirektion Tirol wurde mir zum 19. April 2023 das elektronische Originaldokument per E-Mail übermittelt. Wurde mir also bis 19 April 2023 kein rechtskräftiger Bescheid zugestellt, da der im Juli 2022 zugesandte Ausdruck nicht den Anforderungen des § 20 E-Government Gesetzes entspricht?
Nach einer Überprüfung der Amtssignatur über https://pruefung.signatur.rtr.at festgestellt, dass die Überprüfung des Werts der Signatur bzw. des Siegels erfolgreich durchgeführt werden konnte (Siehe Anhang 6). Jedoch ist laut rtr zu beanstanden, dass der gemäß §20 E-GovG erforderliche Hinweis auf das Verfahren zur Verifizierung des ausgedruckten Dokuments fehlt (siehe Anhang 5 Antwort vom 19.04.2023). Dieser ist jedoch laut Website des Bundesministeriums und §20 E-GovG - siehe oben - erforderlich.
Bei meiner Recherche fand ich eine auf der Website der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/amtssignatur/aussehen.html) genauere Informationen wie eine Amtssignatur aussehen soll. Anhand dieser Website lässt sich feststellen, dass die Bildungsdirektion Tirol augenscheinlich eine veraltete Version des Signaturblocks verwendet.
Des weiteren wird auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen angeführt:
Mit der Amtssignatur wird erkenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt, daher muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne der elDAS-VO (§ 19 Abs. 1 E-GovG)
Der Wortlaut „elektronische Signatur" ist mit diesem Link verbunden:
Hier ist zu lesen:
Elektronische Signaturen
Sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Definition gemäß Art. 3 Z 10 elDAS-VO).
Eine Signatur (Unterschrift) dient dazu, ein Dokument dem Signator (Unterzeichner) zuzuordnen. Bei einer elektronischen Signatur werden dem elektronischen Dokument elektronische Daten beigefügt, die die Identität des Signators und die Integrität des signierten Dokuments feststellen. Die elektronische Signatur dient der Authentifizierung und hat nichts mit einer gescannten eigenhändigen Unterschrift oder der Verschlüsselung eines lesbaren "Klartextes" im Sinne der Umwandlung in ein nicht lesbares Dokument ("Geheimtext") zu tun. Die elektronische Signatur kann aber mit einer Verschlüsselung des lesbaren Klartextes kombiniert werden.
Der Bescheid *** wurde laut Amtssignatur und Prüfbericht von der Bildungsdirektion Tirol unterzeichnet. Die Unterschrift kann also nicht auf die Unterzeichnerin Frau FF, welche den o.g. Bescheid ausgestellt hat, zurückgeführt werden. Handelt es sich bei der Unterschrift von Frau FF um eine QES (qualifizierte elektronisch Signatur) oder fortgeschrittene Signatur? Der Verfasser, sprich Signator des Dokumentes, kann nicht verifiziert werden.
Am unteren Ende der Website des Finanzministeriums ist zu finden:
Exklusive elektronische Signaturen für Behörden und Berufsgruppen - Die Amtssignatur
Die österreichische Rechtsordnung sieht mittlerweile in vielfacher Weise elektronische Signaturen vor, die ausschließlich von Behörden oder bestimmten Berufsgruppen (Notare, Rechtanwälte, Ziviltechniker) verwendet werden dürfen und dabei bestimmten Anforderungen genügen müssen. Die Amtssignatur dient gemäß § 19 Abs. 2 E-GovG der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde und stellt somit ein Werkzeug für die Kommunikation von der Behörde zu den Stakeholdern dar.
Zweck der Amtssignatur ist die leichtere und gesicherte Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Hierbei kann von einem organisatorischen Verständnis ausgegangen werden, d.h. im Fall einer Gemeinde ist ein Amtssignaturzertifikat für alle Aufgaben einer Gemeinde ausreichend - auch wenn die Gemeinde funktionell mittelbar für den Bund oder das Land tätig wird. Die Gemeinde kann dennoch für jede einzelne Aufgabe ein gesondertes Amtssignaturzertifikat (bzw. Bildmarke) verwenden. Informationen über die Bestellung einer Amtssignatur sowie der Bildmarke für öffentliche Verwaltungseinheiten sind unter Amtssignatur nachzulesen.
Dies steht jedoch im Wiederspruch zur elADS-VO, welche vom Bundesministerium für Finanzen als Definition der elektronischen Signaturen herangezogen wird.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (eidas VO) Abschnitt 4 - Elektronische Signaturen
Art. 25 - Rechtswirkung elektronischer Signaturen
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Art. 26 - Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:
a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners
c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
d) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Verweis auf Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0140-6 17. Dezember 2019
Unter diesen Gesichtspunkten ist der o.g. Bescheid der BD Tirol nicht vom Genehmigenden unterschrieben und besitzt somit keine Rechtskraft.
Bzgl. der beeinspruchten Straferkenntnis der BH-Y und des o.g. Bescheides der Bildungsdirektion Tirol möchte ich auf folgendes Urteil des LVwG Steiermark verweisen: LVwG 41.25-1049/2015.
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im Gegenstände fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin G., da nur der Name des Bearbeiters H. in der Fertigungsklausel angeführt war. Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen. Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG 1991). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat. Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
Auf dem beeinspruchten Straferkenntnis hat Frau DD im Namen des Bezirkshauptmanns unterschrieben Bei o.g. Bescheid der Bildungsdirektion Tirol hat Frau FF für den Bildungsdirektor unterschrieben. Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
Aus obig ausgeführten Gründen werden vom Beschwerdeführer somit höflichst folgende Anträge gestellt:
• den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurden diverse Urkunden übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.06.2023 hat die Beschwerdeführerin zur Beschwerde noch angeneigt, dass sie ihre Tochter BB am 02.07.2021 von der VS Z abgemeldet und seitdem nicht wieder angemeldet habe. Eine Anzeige wegen Schulpflichtverletzung seitens der VS Z sei nicht nachvollziehbar, da fraglich sei, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Anzeigen basieren würden, wenn die Tochter BB keine Schülerin der VS Z sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb XX.XX.2010.
BB, geb XX.XX.2010, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Volksschule Z wurde mit E-Mail vom 25.10.2022 die Schulpflichtverletzung zur Anzeige gebracht. In weiterer Folge wurde von der Volksschule Z wöchentlich die entsprechende Schulpflichtverletzung der Schülerin BB, geb XX.XX.2010, zur Anzeige gebracht, weshalb letztlich seitens der belangten Behörde die Schulpflichtverletzung vom 12.09.2022 bis 23.12.2022 mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis geahndet wurde.
Anlässlich einer Einvernahme bei der belangten Behörde am 08.02.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass der Besuch der Regelschule durch ihre Kinder für sie weiterhin nicht infrage komme. Die beiden Töchter würden im häuslichen Unterricht unterrichtet und werde anhand einer Reifegradreflexion dargelegt, dass die entsprechenden Lerninhalte vermittelt würden.
Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 21.11.2022 mitgeteilt, dass die Tochter BB im Schuljahr 2021/22 an die „neu eröffnete“ Waldwerkstatt:Waldschule X gewechselt sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation habe das geplante Schulhaus in X nicht gebaut werden können und habe die Waldschule als „freie Natur- und Lebendschule“ in W ein neues Zuhause gefunden. Der Waldwerkstatt:Waldschule X sei auch nach Einspruch das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen worden. Aktuell unterrichte sie ihre Tochter Z zu Hause und habe Anfang Juli 2022 die berufliche Tätigkeit aufgegeben, um ausreichend Zeit für das Lehren daheim aufwenden zu können. Der Ehemann unterrichte die Tochter in seiner arbeitsfreien Zeit. Man habe den Bescheid der Bildungsdirektion vom 12.07.2022, mit dem der häusliche Unterricht untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule für die Tochter BB im Schuljahr 2022/23 angeordnet worden sei, bekämpft, jedoch sei die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden.
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.04.2023 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorhergehenden Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der behördlichen Akten getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass ihre Tochter der Schulpflicht nicht nachkommt und seitens der Bildungsdirektion der häusliche Unterricht untersagt wurde und der Besuch einer öffentlichen Schule für die Tochter im Schuljahr 2022/23 angeordnet worden war.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Tochter in der Zeit vom 12.09.2022 bis zum 23.12.2022 der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht nachgekommen ist.
Dabei entschuldigt es die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie ausführt, dass ihr Mann und sie bekannt gegeben hätten, dass die Tochter nicht zur Schule komme und zu Hause gebildet werde, da – wie zuvor ausgeführt – eine Verpflichtung zum Schulbesuch bestanden hat. Sofern die Beschwerdeführerin auf § 24 Schulpflichtgesetz verweist, ist dazu auszuführen, dass nach dieser Bestimmung die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dabei ist diese Bestimmung keineswegs so ausgestaltet, dass sie lediglich „Schulschwänzer“ betreffen würde, sondern erfasst vielmehr jegliche Form einer Nichterfüllung der Schulpflicht.
Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes auf Kinder und Jugendliche, die zu Hause gebildet werden, erst zu klären sei, ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall kein häuslicher Unterricht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht - wie dies durch die Bildungsdirektion ausgesprochen wurde – nachzukommen hat. Auch wenn das Kind durch die Beschwerdeführerin und ihren Mann häuslich unterrichtet wird, liegt damit kein häuslicher Unterricht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, da für die Durchführung des häuslichen Unterrichts jegliche Bewilligung fehlt. Das Kind hat sohin der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzukommen.
§ 17 Abs 3 Staatsgrundgesetz beschränkt die in § 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Externisten Prüfung ist zu vermerken, dass im gegenständlichen Fall die Frage der Externisten Prüfung nicht gegenständlich ist.
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass sie die Haltung der Tochter respektieren würde, nicht in die Regelschule zurückkehren zu wollen.
Dazu ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf den regelmäßigen Schulbesuch in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt. Insofern besteht keine „Wahlfreiheit“.
Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflicht Gesetz 1985 ist den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen könne und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern, die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr anbieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bescheid *** sind nicht verfahrensgegenständlich, sondern waren im Verfahren betreffend den genannten Bescheid vorzubringen. Im gegenständlichen Verfahren gibt es keine Möglichkeit, einen nicht dem gegenständlichen Verfahren unterliegenden Bescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.
Zum gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird seitens der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des LVwG Steiermark zu *** verwiesen und ausgeführt, dass auf den beeinspruchten Straferkenntnis Frau EE im Namen des Bezirkshauptmanns unterschrieben hat, wobei das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führt. Dazu ist festzuhalten, dass – anders als in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Erkenntnis des LVwG Steiermark – die approbationsbefugte Mitarbeiterin der belangten Behörde für den Bezirkshauptmann unterschrieben hat. Im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fall, der der Entscheidung des LVwG Steiermark zugrunde lag, war in der Fertigungsklausel ein Herr „FH“ genannt, der jedoch nicht – wie ebenfalls angeführt „eh.“, somit eigenhändig – unterschrieben hat, sondern vielmehr eine Frau SG, die Unterschrift angebracht hat.
Im gegenständlichen Fall hat die approbationsbefugte Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y für den Bezirkshauptmann unterschrieben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich kein Anlass für einen Zweifel an der korrekten Unterfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses. Ein Fehlen des Namens der tatsächlich genehmigenden Person ist nicht ersichtlich, da die Mitarbeiterin der belangten Behörde zur Genehmigung befugt war.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie die Haltung der Tochter respektiere, nicht in die Regelschule zurückkehren zu wollen, ist im gegenständlichen Fall von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt, wenn ein Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 08.02.2023, wonach der Besuch der Regelschule durch die Kinder für sie nicht in Frage komme, ergibt sich der vorerwähnte Vorsatz.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Die Bestrafung ist sohin im Grunde nach zurecht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommen- und Vermögensverhältnissen gemacht, anlässlich der Einvernahme bei der belangten Behörde am 08.02.2023 hat sie angegeben, Hausfrau zu sein und hat sie im behördlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.11.2022 angegeben, ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben zu haben, um ausreichend Zeit für das Lernen daheim aufwenden zu können.
Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann hat, sodass die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden kann. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe zwar im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, jedoch aufgrund der langen Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens gerechtfertigt ist.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zur Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen werden Bestrafungen in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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