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LVwG-2023/22/1367-3•LVwG T LVwG-2023/22/1367-3
LVwG-2023/22/1367-3Tribunal administratif régional17 juil. 2023
Versandhandel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.5.2023, Zl. *** wegen einer Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt weiterer Verfügungen (Ausspruch nach § 14 Abs 2 TNRSG) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
1. Datum/Zeit: 27.03.2023, 13:00 Uhr (Feststellung der Verwaltungsübertretung),
Kontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, BB,
Adresse 1 in **** Z
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben insofern gegen § 2a TNRSG, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen, als Sie über die CC GmbH, Adresse 3, ***** X, 60 Stück Zigarren Guillermo Rico bestellt und an Ihre Privatadresse haben liefern lassen wollen, was anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich bei BB, Adresse 1,**** Z, festgestellt wurde.
Sie haben diese Verwaltungsübertretung dadurch begangen, dass Sie die oben angeführten Tabakerzeugnisse bei der CC GmbH bestellt und dadurch die Bestellung bei der CC GmbH vorsätzlich veranlasst haben, wodurch der Verkäufer beauftragt wurde, die Tabakerzeugnisse im Postweg zu versenden, obwohl der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen nach § 2a TNRSG in Österreich verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 (VStG 1991) iVm § 14 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995. zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 66/2019 (TNRSG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Gemäß § 14 Abs. 2 TNRSG werden die 60 Stück Zigarren Guillermo Rico eingezogen und anschließend vernichtet.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 385,00“
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte zusammenfassend vor, er sei kein unzulässiger Versandhandel vorgelegen.
II.Sachverhalt
Es liegt folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor:
Der Beschwerdeführer bestellte bei der Firma „CC GmbH“, einer in Fachkreisen bekannten Firma für Tabakprodukte in D-X, über deren Internetportal „DD“ (https://www.DD.de/) 60 Stück Zigarren “Guilermo Rico“. Die Firma „CC GmbH“ versendet keine Tabakprodukte nach Österreich (siehe auch die entsprechenden Hinweise bei den FAQ´s auf ihrer Homepage „Es ist Firmen und Händlern untersagt, Tabakwaren nach Österreich zu senden. Wir haben daher den Versand nach Österreich einstellen müssen.“). Vielmehr ist es erforderlich, bei der Bestellung von Tabakwaren über das erwähnte Internetportal eine Adresse in Deutschland zu hinterlegen. Der Beschwerdeführer gab dazu die Adresse der Firma „BB“ in D-W an. Die Firma BB lieferte dann das Paket von W zu ihrem Standort in Z, Adresse 1. Von dort wollte der Beschwerdeführer die Zigarren abholen (zum genauen Ablauf einer derartigen Transaktion siehe die Homepage der Firma „BB“ https://www.BB.at/).
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschuldigte einvernommen. Ein Vertreter/eine Vertreterin der belangten Behörde ist nicht erschienen. Beweis wurde weiter aufgenommen durch Einschau in die Homepages der Firma „CC GmbH“ sowie der Transportfirma „BB“. Es bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise des Bestellvorganges bzw. letztendlich des Transportes der Zigarren über die Firma „BB“. Im Übrigen ist seitens der belangten Behörde kein Vertreter/keine Vertreterin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erschienen, um hier allenfalls entsprechende Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen bzw. sonstige Beweisangebote zu machen.
IV.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl 1995/431 idF BGBl I 2018/13 lauten wie folgt:
„§ 2a.
Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. (…).
§ 14.
(1) Wer
(…)
2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind anzuwenden.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
Das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, es liege durch die Firma „CC GmbH“ kein unzulässiger Versandhandel vor, im Recht ist. Tatsächlich hat diese Firma die Tabakerzeugnisse nicht nach Österreich versendet, sondern vielmehr an eine Adresse in Deutschland. Der gegenständliche Fall ist daher etwa anders zu beurteilen, als jener, der dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.2.2005, 2001/10/0152 zugrunde lag. Dort wurden zuvor beim Apotheker in seiner Apotheke in Deutschland bestellte Arzneimittel entgegen dem Arzneiwareneinfuhrgesetz (es fehlte eine Einfuhrbewilligung) von ihm nach Österreich versendet. Im vorliegenden Fall wurden die Tabakerzeugnisse hingegen von der Adresse in W, an welche die Firma „CC GmbH“ die Tabakerzeugnisse lieferte, von einer Transportfirma nach Z geliefert. Damit kann die Firma „CC GmbH“, wie im Straferkenntnis angeführt, nicht unmittelbare Täterin des vorliegenden Deliktes sein und scheidet folgerichtig auch eine Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers aus, zumal eine Voraussetzung für die Bestrafung des Bestimmungstäters ist, dass der unmittelbare Täter die Verwaltungsübertretung begangen hat. So etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 4. 1999, 99/05/0020: „Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (siehe auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 7 [Stand 1.5.2017, rdb.at], Rz 11 und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1272). Damit einher geht folgerichtig, dass auch der Ausspruch nach § 14 Abs 2 TNRSG zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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