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LVwG-2023/22/1451-3; LVwG-2023/22/1452-3Tribunal administratif régional12 juil. 2023
Verweigerung Alkomattest<br/>Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2023, *** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.10.2022, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
A)
1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2023, *** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2023/22/1451):
a) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
b) Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,-- zu leisten.
2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.10.2022, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2023/22/1452):
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2023, *** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2023/22/1451):
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Datum/Zeit:28.9.2022, 22:46 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, X
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
„Sie haben sich am 28.9.2022, um 23:15 Uhr, in **** Z nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 BGBl 159, zuletzt geändert durch BGBl I 2017/6.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):Gemäß:Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 600,00 § 99 Abs 1 lit b StVO 14 Tage
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er hätte den Alkotest nicht verweigert.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer sowie der Zeuge und Meldungsleger Insp. BB einvernommen.
II.Sachverhalt:
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, lenkte am 28.9.2022, gegen 22:46 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Z, Adresse 2, am unmittelbar angrenzenden und öffentlich zugänglichen X und wurde im Zuge einer polizeilichen Anhaltung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ungeachtet dieser Aufforderung und entsprechender rechtlicher Belehrung verweigert Herr AA um 23:15 Uhr die Untersuchung Atemluft auf Alkoholgehalt.
III.Beweiswürdigung:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Fallkonstellation allein von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu Recht verweigert hat oder nicht. Ob bzw. in welchen Mengen er vor der polizeilichen Anhaltung Alkohol getrunken hat oder nicht, ist völlig irrelevant. Tatsächlich gesteht der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu, Alkohol („ 2, 3 Stunden davor habe ich zwei Flaschen Bier getrunken“) getrunken zu haben. Die Wahrnehmung der Polizeibeamten zu den Alkoholsymptomen („lallendes Sprachverhalten, beim Stehen schwergetan und leichter Alkoholgeruch“ – siehe die Einvernahme des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) sind vor diesem Hintergrund völlig nachvollziehbar. Im Übrigen lag eine Situation vor, in der die Polizeibeamten befugt waren, den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker, ohne dass eine Verdachtslage auf Alkoholkonsum vorlag zum Alkotest aufzufordern.
Dass der Beschwerdeführer vom amtshandelnden Polizeibeamten zum Alkotest aufgefordert wurde und auch in rechtlicher Hinsicht – ohne dass dazu eine Verpflichtung bestanden hätte – aufgeklärt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als es ihm, ungeachtet der klaren, mehrfachen und unmissverständlichen Aufforderungen und Belehrungen durch den Meldungsleger von Anfang an darauf ankam, den Alkomattest zu verweigern. Er ignorierte insbesondere die mehrfachen Belehrungen seitens der Polizeibeamten zur Dauer des Blasvorganges und beatmete den Alkomaten ständig zu kurz, sodass kein gültiges Messergebnis zustande kommen konnte.
Diesbezüglich schließt sich das Gericht vollinhaltlich den Schilderungen des Meldungslegers in der polizeilichen Anzeige vom 4.10.2022, sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19.10.2022 ergänzt durch die Einvernahme als Zeuge vor dem erkennenden Gericht an. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussagen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, die Beschwerdeführerin in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Der Meldungsleger hat überdies in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2023 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 idF BGBl I 2017/66 (zu § 5 StVO) und idF BGBl I 2021/154 (zu § 99 StVO) lauten wie folgt:
„§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes waren die einschreitenden Polizeibeamten, konkret der Meldungsleger, berechtigt, den Beschwerdeführer als Lenker eines PKW´s verdachtslos zum Alkomattest aufzufordern (dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch die Verdachtslage in Bezug auf Alkohol angeführt wird, schadet nicht). Für den Beschwerdeführer bestand hingegen die Verpflichtung, die Polizeibeamten auf Umstände hinzuweisen, die es ihm unmöglich machen, den Alkomattest durchzuführen. Dass er etwa durch eine Medikamenteneinnahme außerstande gewesen wäre, diesen Test nicht durchzuführen, hat er – völlig unstrittig – nicht vorgebracht. Das erscheint nicht nachvollziehbar, wäre es doch in einer solchen Situation zu erwarten, dass ein Proband auf die – aus seiner Sicht – Unmöglichkeit der Atemluftüberprüfung hinweist. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei der polizeilichen Amtshandlung weder auf seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebrachten „Schwindelgefühle“ noch auf irgendeine Medikamenteneinnahme hingewiesen. Die nunmehrige Verantwortung wird daher vom erkennenden Gericht als reine Schutzbehauptungen qualifiziert. Tatsächlich wollte der Beschwerdeführer, der jedenfalls zuvor Alkohol getrunken hat, durch sein ungenügendes Einblasen in den Alkomaten verhindern, dass ein gültiges Messergebnis zustande kommt. Auch der Meldungsleger bestätigte, dass er nicht ansatzweise den Eindruck hatte, der Beschwerdeführer wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Alkomattest, trotz mehrfacher Belehrung, ordnungsgemäß durchzuführen. In rechtlicher Hinsicht hätte der Beschwerdeführer im Sinne des oben Ausgeführten vor dem Alkomattest glaubhaft auf Gründe hinweisen müssen, die es ihm unmöglich machen, den Alkomattest durchzuführen. Nur so wären die amtshandelnden Polizeibeamten in die Lage versetzt worden, diese Angaben einer Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen und dann den Beschuldigten allenfalls zur Abgabe einer Blutprobe aufzufordern.
Diese Angaben hat der Beschwerdeführer jedoch – auch völlig unstrittig – nicht gemacht und steht damit fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat ein Fahrzeug gelenkt und ist der klaren und deutlichen Aufforderung eines Polizeiorganes anlässlich einer polizeilichen Anhaltung, den Alkomattest „ordnungsgemäß“ durchzuführen, nicht nachgekommen.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Umstandes, dass er in unmissverständlicher Art und Weise von einem Polizeibeamten dazu aufgefordert wurde, den Alkomattest – insbesondere auch was das Blasvolumen/die Einblasdauer betrifft - durchzuführen, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der des völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe verhängt. So erübrigen sich weitere Ausführung zur Strafbemessung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.10.2022, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2023/22/1452):
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 4.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 28.9.2022 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) abgewiesen. Weiters wurden als begleitende Maßnahme eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet.
Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat Herr AA Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.
II.Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, am 28.9.2022, gegen 22:46 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Z, Adresse 2, am unmittelbar angrenzenden und öffentlich zugänglichen X lenkte und er im Zuge einer polizeilichen Anhaltung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ungeachtet dieser Aufforderung und entsprechender rechtlicher Belehrung verweigert Herr AA um 23:15 Uhr die Untersuchung Atemluft auf Alkoholgehalt.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/154 (FSG) zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
…“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten. Die begleitenden Maßnahmen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zwingend vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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