LVwG T LVwG-2022/12/2364-5

LVwG-2022/12/2364-5Tribunal administratif régional10 juil. 2023

Regest

Müllgrundgebühr<br/>Abfallgebühr<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/2364-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.12.2364.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 06.09.2022 - nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.08.2022, - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2022, GZ: ReNr: ***, KuNr ***, gegen die Vorschreibung der Müllgrundgebühr-Gewerbe für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2022, GZ: ReNr: ***, KuNr ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft folgende Abgabe vorgeschrieben:

„Bescheid

Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt nachstehende Abgaben aufgrund der dafür einschlägigen Gebührenverordnungen der Gemeinde vor:

AbgabeZeitraumBezeichnung BetragUst

Gemeindegebiet, **** Z

Müllgrundgebühr01.01.2022-30.06.2022Gewerbe (bis 5 DN) halbj11,0010%

10,00 % netto10,00 Ust-Betr.1,00Vorschreibungsbetrag: 11,00 EUR

Bürgermeister: BB“

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer CC, mit Schriftsatz vom 03.08.2022 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und begründend vorgebracht, dass die unselbständige Arbeit einer Mitarbeiterin im home-office keine abgabenpflichtige Dienststelle bzw Betriebsanlage im Sinne der Gebührenverordnung der Gemeinde Z begründe, da diese eine selbständige unternehmerische Tätigkeit lt § 2 (2) im Gemeindegebiet voraussetze. Es sei in Z weder ein Raum für die Dienstnehmerin angemietet worden, noch werde durch das home-office Abfall in Quantitäten produziert, der über das gewöhnliche Haushaltsaufkommen hinausgehe und eine gewerbliche Müllgrundgebühr sachlich rechtfertigen würde, vielmehr seien sämtliche die beschwerdeführende Gesellschaft betreffende wohnsitzbezogenen Gebühren durch die für die Dienstnehmerin an die Gemeinde Z entrichtete Kommunalsteuer bereits abgegolten.

In der Folge wies der Bürgermeister der Gemeinde Z diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2022 als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass von der Firma AA eine Kommunalsteuernummer angefordert worden sei und in weiterer Folge seit März 2022 Kommunalsteuer an die Gemeinde Z abgeführt werde. Daher konnte die Gemeinde Z von einer Betriebsstätte gemäß § 29 (2) der Bundesabgabenordnung ausgehen. Des Weiteren sei von der Gemeinde Z die Meldung der Dienstnehmer zur Einhebung der Grundgebühr lt. Müllgebührenordnung der Gemeinde Z angefordert worden. Auch hier sei der Gemeinde Z vom Steuerberater der Beschwerdeführerin ein(e) Dienstnehmerin gemeldet worden.

Mit Eingabe vom 06.09.2022 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht gestellt.

Der gegenständliche Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 12.09.2022 vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat die beschwerdeführende Gesellschaft ergänzende Angaben zur Gestaltung des Homeoffice und der Tätigkeit der Dienstnehmerin gemacht, der der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden.

Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, da diese weder beantragt noch für erforderlich erachtet worden ist (vgl § 274 Abs 1 BAO), zumal nicht der Sachverhalt sondern ausschließlich Rechtsfragen strittig sind.

II.Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft AA hat ihren Sitz in **** Y, Adresse 1.

Eigentümerin des Grundstückes Gst **1 EZ *** KG *** Z samt Wohnhaus mit der Adresse Adresse 2 in **** Z ist DD.

Im Privathaus ihrer Mutter DD, Adresse 2 in **** Z, ist EE als Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ab dem 01.03.2022 in Homeoffice tätig.

III.Beweiswürdigung:

Der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Unternehmensregister. Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft Gst **1 EZ *** KG *** Z folgen aus dem eingeholten Grundbuchsauszug. Die Tätigkeit der Dienstnehmerin EE für die AA ab 01.03.2022 im Rahmen von Homeoffice im Privathaus Adresse 2 wurde vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ausdrücklich bestätigt.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl Nr 151/1980, des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl Nr 36/1991, sowie Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13. Jänner 2020 über die Erhebung von Abfallgebühren, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.01.2020 bis 03.02.2020, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 198 BAO

D. Festsetzung der Abgaben.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 1 Tiroler Abfallgebührengesetz

Ermächtigung der Gemeinden

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 6

Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13. Jänner 2020 über die Erhebung von Abfallgebühren

§ 1 Abfallgebühren

Die Gemeinde Z erhebt Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr.

§ 2 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr bemisst sich nach der Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz oder mit weiterem Wohnsitz gemeldeten Personen zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres und beträgt jährlich 8,00 Euro (inkl Mwst) pro Person. Änderungen der Anzahl der Personen pro Haushalt im Zeitraum zwischen den Stichtagen werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Grundgebühr für Handels-, Gewerbe-, lndustrie-, Dienstleistungs-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, lmbisse, Behörden, Banken und Geldinstitute sowie Freiberufler beträgt für jede Betriebsstelle oder Dienststelle zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres

bis zu 5 Dienstnehmer 22,00 Euro (inkl Mwst),

von 6 bis 10 Dienstnehmer 33,00 Euro (inkl Mwst),

von 11 bis 30 Dienstnehmer 55,00 Euro (inkl Mwst),

von 31 bis 50 Dienstnehmer 77,00 Euro (inkl Mwst) und

über 50 Dienstnehmer 110,00 Euro (inkl Mwst) pro Jahr.

(3) Die Grundgebühr nach Abs. 2 erhöht sich bei Beherbergungsbetrieben pro Nächtigung um 0,03 Euro (inkl Mwst).

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der im Vorjahr gemeldeten Nächtigungen.

(4) Für leerstehende Wohnungen, Zweitwohnungen, Ferienhäuser soweit diese nächtigungsmäßig nicht erfasst sind, beträgt die Grundgebühr pro Wohnung und Jahr21,80 Euro (inkl Mwst).

(5) Haushaltsneugründungen und Zugänge von Betrieben werden aliquot berücksichtigt.

§4 Vorschreibung

Die Abfallgebühren sind quartalsmäßig getrennt nach Grundgebühr und weiteren Gebühren vorzuschreiben.

§ 5 Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der lnhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(4) Werden Sperrmüll oder sonstige Abfälle bei zu deren Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen abgegeben, ist Gebührenschuldner der Übergeber, soweit dieser Gemeindebewohner einer Gemeinde ist, die zum Einzugsgebiet der jeweiligen Einrichtung bzw. Anlage gehört.

V.Erwägungen:

Die Gemeinden werden gemäß § 1 Tiroler Abfallgebührengesetz ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

Schuldner der Abfallgebühren sind nach § 6 Abs 1 Tiroler Abfallgebührengesetz die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden (vgl die – hier nicht verfahrenswesentliche - abweichende Regelung für Bauwerke auf fremden Grund und Boden nach § 6 Abs 2 leg cit).

Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend sieht § 5 Abs 1 der Verordnung über die Einhebung von Abfallgebühren der Gemeinde Z eine dem § 6 Tiroler Abfallgebührengesetz entsprechende Bestimmung vor, wonach – sofern kein Bauwerk auf fremden Grund und Boden besteht (vgl Abs 2 leg cit) - der Grundeigentümer Abgabenschuldner ist.

Abgabenschuldner kann im vorliegenden Fall daher nur die Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes sein. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nicht die Eigentümerin des Grundstückes. Die Vorschreibung an die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher jedenfalls schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Als obiter dictum wird angemerkt, dass im vorliegenden Fall die Müllgrundgebühr für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022 vorgeschrieben worden ist. Zum Stichtag 01.01.2022 bestand noch kein Dienstverhältnis der beschwerdeführenden Gesellschaft zu EE, erst zum Stichtag 01.07.2022 wurde ein solches bekannt geben (vgl die Meldung Dienstnehmer vom 22.06.2022 im Abgabenakt).

A)Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Y) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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