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LVwG-2023/45/1526-4•LVwG T LVwG-2023/45/1526-4
LVwG-2023/45/1526-4Tribunal administratif régional4 juil. 2023
Einsatz der eigenen Mittel – Ausnahmen<br/>Kürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung einer Notlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.06.2023 bis 30.06.2023 folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden:
Gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 432,18 sowie gemäß § 6 TMSG eine Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 265.
Im Übrigen wird die Beschwerde für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.05.2023 als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2023 wurden die mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022, Zl ***, für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von Euro 855,23 monatlich per 30.04.2023 eingestellt. Als Grund führte die Behörde geänderte Verhältnisse an, da die Beschwerdeführerin eine Erbschaft in der Höhe von Euro 40.000,00 erhalten habe. Es sei nach Abzug von Erbschaftssteuer und Rückersatz gemäß § 22 TMSG davon auszugehen, dass das verbleibende Vermögen den Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG überschreite.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beeinträchtigung (Trisonomie 21) ihr ganzes Leben auf fremde Hilfe angewiesen, wobei es stete Bemühungen gebe, ihr ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es habe sich nun eine Möglichkeit ergeben, im Bereich des „Betreuten Wohnens“ unterzukommen, der Bezug sei für September 2023 geplant. Durch die Übersiedelung würden sehr hohe Kosten entstehen, da die neue Wohnung einen ganz anderen Grundriss aufweise und nur ein kleiner Teil der aktuellen Möbel verwendet werden könne. Ihr Anliegen sei es, dass wenigstens ein kleiner Teil der verbleibenden Erbschaft (Euro 40.000 abzüglich Anwaltskosten und Erbschaftssteuer in Höhe von Euro 6.000, abzüglich Rückerstattung Mindestsicherung in Höhe von Euro 23.818,61, was einen Restbetrag von Euro 10.200 ergebe) zur Möblierung der zukünftigen Wohnung verwendet werden dürfe. Für Unterstützung von Seiten der Mindestsicherung wären sie sehr dankbar. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 03.07.2023 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin sowie dem Sachbearbeiter der belangten Behörde erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin hat Trisonomie 21 und weist einen Grad der Behinderung vor 70% auf. Ihre Mutter ist ihre Erwachsenenvertreterin. Aktuell wohnt die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung. Im September 2023 übersiedelt sie im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in eine neue Wohnung. Da die Wohnung einen ganz anderen Grundriss sowie eine andere Einteilung aufweist, können nur wenige Möbel mitgenommen werden. Zudem sind die vorhandenen Möbel teilweise schon sehr alt.
Beginnend mit Mai 2020 bezog die Beschwerdeführerin laufend Leistungen der Mindestsicherung. Zuletzt wurden ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 monatliche Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von Euro 855,23 zuerkannt. Dabei wurden die monatlichen Alimente, die die Beschwerdeführerin von ihren Eltern erhält, berücksichtigt.
Im April 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Erbschaft über Euro 40.000 von ihrem Onkel, der in Italien lebte, erhalten. Dieser Betrag wurde in der Folge am 24.04.2023 auf ihr Konto überwiesen. Die Erwachsenenvertreterin teilte dies der belangten Behörde am 20.04.2023 umgehend mit. Dabei wurde seitens der Behörde auf die Rückersatzverpflichtung nach dem TMSG hingewiesen, sowie bekannt gegeben, dass die Leistung per 30.04.2023 gestoppt wird (vgl AV vom 20.04.2023).
In der Folge erließ die belangte Behörde am 08.05.2023, Zl ***, einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz für die im Zeitraum Mai 2020 bis April 2023 ausbezahlte Mindestsicherung im Gesamtausmaß von Euro 23.818,61 verpflichtet wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 10.05.2023 wurde der gesamte Betrag von der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.
Ebenfalls am 08.05.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, Zl ***, mit dem die mit Bescheid vom 27.12.2022 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.04.2023 eingestellt wurde. Dabei wurden die Bescheide vom 08.05.2023 gemeinsam am 10.05.2023 mittels Hinterlegung zugestellt (vgl im Akt einliegender Rückschein) und von der Erwachsenenvertreterin zeitnah behoben. In der Folge hat die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai und Juni keine Mindestsicherung mehr bezogen, die laufenden Kosten wurden vom noch vorhandenen Vermögen beglichen.
Am 12.05.2023 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag für Möbel für die neue Wohnung im Gesamtwert von Euro 10.250. Zuvor hatte sich die Erwachsenenvertreterin bei der Behörde erkundigt, ob sie mit der verbliebenen Erbschaft Möbel ankaufen dürfe und erhielt die Auskunft, dass dies nicht „luxuriös“ erfolgen dürfe. Ob dabei über einen konkreten Betrag gesprochen wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Kaufvertrag umfasste ua folgende Einrichtungsgegenstände: Esstisch (Euro 690,10), vier Stühle (Euro 676), Sitzbank (Euro 550), Garderobenausstattung (Euro 1.039), Couchtisch (Euro 149), Kommode (Euro 99), Wandspiegel (Euro 27,90), Couch (Euro 1.800), Schlafzimmerschrank (Euro 2.400) sowie Kommodenkombination (Euro 2.200). Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren der Erwachsenenvertreterin die Bescheide vom 08.05.2023 bereits bekannt. Eine neuerliche Nachfrage bei der belangten Behörde zum – nunmehr konkreten – Möbelkauf erfolgte nicht. Der gesamte Betrag von Euro 10.250 wurde vom Konto der Beschwerdeführerin am 15.05.2023 überwiesen, die Möbel werden am 14.08.2023 geliefert.
Bezüglich der Verwendung der am 24.04.2023 erhaltenen Erbschaft in Höhe von Euro 40.000 ist somit zusammenfassend Folgendes festzustellen: Am 10.05.2023 hat die Beschwerdeführerin den Kostenrückersatz in Höhe von Euro 23.818,61 geleistet, womit Euro 16.181,39 verblieben. Davon hat die Beschwerdeführerin insgesamt Euro 6.000 auf ein Sparbuch überwiesen, um bei Anfall die mit der Erbschaft im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten bzw Erbschaftssteuer bezahlen zu können – wobei sie dafür jeweils einen Betrag von Euro 3.000 zurückhielt. In der Zwischenzeit sind die Anwaltskosten bekannt, diese betrugen laut Rechnung vom 20.06.2023 Euro 1.167,30. Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin am 26.06.2023 an die Rechtsanwältin angewiesen, die Differenz zu den ursprünglich dafür zurückbehaltenen Euro 3.000 in Höhe von Euro 1,832 wurde am 29.06.2023 wieder vom Sparbuch auf das Girokonto der Beschwerdeführerin gebucht. Am 15.05.2023 wurden wie festgestellt die Möbel vom Girokonto der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 10.250 bezahlt.
Somit ergibt sich aktuell mit Stand 29.06.2023 ein Guthaben am Girokonto der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 3.492,60. Daneben hat sie noch Euro 3.000 auf einem Sparbuch, um damit die demnächst vorgeschriebene Erbschaftsteuer bezahlen zu können, wobei der genaue Betrag dafür derzeit noch nicht feststeht.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig und unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung.
Insbesondere haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Behördenvertreter angeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Behörde nachgefragt hat, ob sie Möbel kaufen dürfe und dabei die Auskunft erhalten habe, dies dürfe nur „in Maßen“ erfolgen. Ob dabei über einen konkreten Betrag gesprochen wurde, konnten beide Parteien nicht mehr sagen. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, dass ihr zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung für die Möbel am 12.05.2023 die Bescheide vom 08.05.2023 bereits bekannt waren. Eine neuerliche Nachfrage bei der belangten Behörde zum – nunmehr konkreten – Möbelkauf erfolgte dabei unstrittig nicht.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 18/2018 (§ 15) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 19), lauten wie folgt:
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Mit dieser Bestimmung wird dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung getragen. Die Regelung des § 15 TMSG sieht aber in Abs 5 auch Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen bewegliches Vermögen nicht herangezogen werden muss. Generell gesprochen ist jedenfalls dann von einer Verpflichtung zur Verwertung abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin eine Erbschaft über Euro 40.000 erhalten. Mit dem Antritt eines solchen Erbes sind stets gewisse Aufwendungen verbunden, Notariats- bzw Anwaltskosten und Erbschaftssteuer. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aktuell einen Teil der Erbschaft in Höhe von Euro 3.000 auf einem separaten Sparbuch angelegt, um bei Vorschreibung der jedenfalls anfallenden Erbschaftssteuer diese auch umgehend begleichen zu können. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar und umsichtig und führt in der konkreten Konstellation dazu, dass dieser Betrag – vorerst – außer Betracht zu bleiben hat. Müsste die Beschwerdeführerin nämlich diesen Betrag bereits jetzt heranziehen – im Wissen darum, dass demnächst die Erbschaftsteuer vorgeschrieben wird – so würde sie jedenfalls in eine zusätzliche bzw allenfalls verlängerte Notlage geraten, da für den Fall der Nichtbegleichung ungleich höhere Kosten anfallen würden. Daher geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser Betrag in Höhe von Euro 3.000 vorerst nicht heranzuziehen ist. Sobald die konkrete Steuervorschreibung vorliegt, wäre ein allenfalls verbleibender Überbetrag natürlich wieder für den Lebensunterhalt heranzuziehen – in gleicher Weise, wie die Beschwerdeführerin dies von sich aus bei den Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbschaft gemacht hat.
Somit verbleibt von der Erbschaft in Höhe von Euro 40.000 nach Abzug der Rückerstattung in Höhe von Euro 23.818,61 sowie der Außerachtlassung der Euro 3.000 für die Erbschaftssteuer ein Betrag in Höhe von Euro 13.181,39. Davon ist noch die bereits geleistete Begleichung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.167,30 abzuziehen, sodass sich Euro 12.014,09 ergeben.
Eine weitere Ausnahme des § 15 Abs 5, bei der die Verpflichtung zur Verwertung unterbleiben kann, betrifft Gegenstände, die zum angemessenen Hausrat zählen (lit c). Im konkreten Fall befindet sich die Beschwerdeführerin gerade in einer Umzugsphase, für September 2023 ist eine Übersiedelung in eine neue Wohnung geplant. Dabei kann es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keinen Unterscheid machen, ob der Hausrat bereits besteht oder – im Zuge eines Neubezuges – gerade beschafft werden muss. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass dem Hilfesuchenden ein „angemessener Hausrat“ iSd lit c zu verbleiben hat.
Hinsichtlich der Beurteilung dieser Angemessenheit hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf die Regelung des § 14 Abs 3 TMSG sowie der dazu ergangenen Verordnung verwiesen: „Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren: a) der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen, […]“. In der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen „Verordnung der Landesregierung vom 26. Jänner 2021, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, geändert wird“ (vgl LGBl 22/2021) wird in § 3 Abs 1 für eine alleinstehende Person für die notwendige Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ein Gesamtbetrag von Euro 1.090,-- normiert. Somit wäre nach Ansicht der belangten Behörde für die Erstausstattung der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin dieser Betrag zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus der Normierung nicht zwingend, dass sich der angemessene Hausrat, von dessen Verwertung gemäß § 15 Abs 5 lit c TMSG abzusehen ist, mit der Gewährung von Geldleistungen zur Erstausstattung iSd § 14 Abs 3 lit a TMSG aus Mitteln der Mindestsicherung deckt. Würde diese Annahme der belangten Behörde zutreffen, müsste bei einer Beurteilung des angemessenen Hausrates jeweils bei den (vorhandenen) Einrichtungsgegenständen eine Schätzung vorgenommen werden und dann die Differenz auf die Euro 1.090 verwertet werden; dies kann nicht der Sinn der Bestimmung sein. Aus diesem Grund scheidet der Rückgriff auf den § 14 Abs 3 TMSG und die in diesem Zusammenhang erlassene Verordnung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus.
Allerdings erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage im konkreten Fall aus folgendem Grund: Die Beschwerdeführerin hat – bei einem bekanntermaßen noch vorhandenen Vermögen aus der Erbschaft in Höhe von circa Euro 12.000 – einen Gesamtbetrag von Euro 10.250 für die Erstausstattung der neuen Wohnung ausgegeben. Dies im Wissen darum, dass sie bislang aus Mitteln der Mindestsicherung unterstützt worden war und diese Unterstützung aufgrund der Erbschaft eingestellt wurde. Unabhängig von der Frage nach der exakten Höhe des „angemessenen Hausrates“ iSd § 15 Abs 5 lit c TMSG, wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls ein Betrag ausgegeben, der vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse nicht mehr als „angemessen“ bezeichnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat nämlich beinahe das gesamte ihr zu diesem Zeitpunkt noch zur Verfügung stehende Vermögen in den Kauf der Möbel investiert. Zudem wäre es zweifelsohne möglich, eine angemessene Erstausstattung deutlich unter Euro 10.000 vorzunehmen. Sämtliche in den Feststellungen angeführten Möbelstücke wären ohne Zweifel auch günstiger zu erwerben gewesen, dies hat die Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch eingestanden. Ihre Absicht war es, der Beschwerdeführerin mit der verbliebenen Erbschaft die neue Wohnung „nett einzurichten“.
Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin den entsprechenden Kaufvertrag am 12.05.2023 abgeschlossen und am 15.05.2023 bezahlt. Somit stand ihr ab diesem Zeitpunkt dieser Betrag nicht mehr zur Verfügung und war im Sinne der vorher angestellten Rechnung somit von einem Restbetrag der Erbschaft in Höhe von Euro 1.764,09 auszugehen, der jedenfalls als Schonvermögen anzusehen ist. Auch der aktuelle Kontostand in Höhe von Euro 3.492,60 liegt jedenfalls im Bereich des Schonvermögens.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 08.05.2023 jedenfalls noch ein Vermögen bei der Beschwerdeführerin vorhanden war, das den Freibetrag überschritt, und es somit zu Recht zu einer Einstellung der Leistungen gekommen ist. Dies betrifft den Leistungsmonat Mai 2023.
Für das Landesverwaltungsgericht ist allerdings die Tatsache, dass das Vermögen von der Beschwerdeführerin mit 15.05.2023 verbraucht wurde und ihr damit nicht mehr zur Verfügung stand, zu berücksichtigen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – nachdem die Erbschaft aufgebraucht war – nicht mehr in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreitet. Aus diesem Grund hatte sie auch in der Vergangenheit Leistungen der Mindestsicherung bezogen und haben sich die wesentlichen Parameter nicht geändert. Es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls vorzuhalten, dass sie – im Wissen um die Einstellung der Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid – derart hohe Investitionskosten getätigt hat, mögen diese aus persönlichen Gründen auch verständlich sein. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist ihr dabei auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zwar hat es unstrittig eine Nachfrage bei der belangten Behörde gegeben, ob mit der Erbschaft Möbel angekauft werden dürfen, trotzdem hat die Beschwerdeführerin beinahe ihr gesamtes Vermögen zu einem Zeitpunkt ausgegeben, zu dem ihr bewusst sein musste, dass dieses Geld in Zukunft – aufgrund der Einstellung der Mindestsicherung – für den Lebensunterhalt gebraucht werden würde.
Dieser Sachverhalt führt im konkreten Fall im Leistungsmonat Juni 2023 nicht zur vollständigen Einstellung der Mindestsicherung. § 19 TMSG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ein solcher Fall liegt gegenständlich wie ausgeführt vor. Daher ist der Beschwerdeführerin im konkreten Fall für Juni zwar Mindestsicherung zuzuerkennen, allerdings ist iSd § 19 Abs 1 lit a TMSG eine Kürzung von 20% vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Alimente in Höhe von Euro 200 führt dies im Ergebnis dazu, dass der Richtsatz für Alleinstehende in Höhe von Euro 790,23 um Euro 158,05 (20%) gekürzt wird, womit sich eine Unterstützungsleistung gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Höhe von Euro 432,18 ergibt. Zusätzlich wird die monatliche Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG in Höhe von Euro 265 zugesprochen. Auf eine Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 TMSG besteht kein Anspruch, da der Mindestsicherungsbezug im Mai 2023 unterbrochen war.
Abschließend wird noch angemerkt, dass die in der Verhandlung aufgeworfene Frage nach dem unterschiedlichen Schonvermögen nach dem TMSG einerseits sowie dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz andererseits im konkreten Fall nicht (mehr) entscheidungswesentlich war, womit eine allfällige Vorlage dieser Frage beim Verfassungsgerichtshof unterbleiben konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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