LVwG T LVwG-2023/35/1363-4

LVwG-2023/35/1363-4Tribunal administratif régional30 juin 2023

Regest

Digitaler Fahrtenschreiber<br/>Manuelle Eingabevorrichtung<br/>Tatort<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/1363-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.35.1363.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.4.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 6.4.2023, ***:

Aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, CC, Kontrollstelle W, vom 12.1.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mittels Strafverfügung vom 13.1.2023, ***, unter anderem eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014 zur Last gelegt.

Mit Schriftsatz vom 26.1.2023 erhob Herr AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, gegen diese Strafverfügung einen Einspruch, welcher mit Schriftsatz vom 27.2.2023 näher begründet wurde.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AA Folgendes zur Last gelegt:

„2. Datum/Zeit: 09.01.2023, 14:30 Uhr

Ort: **** V, A** Str.km ***, Kontrollstelle V, RFB X

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: RI-835BN (A)

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer(in) am 22.12.2022, ab 14:30 Uhr, bis 07.01.2023, 11:17 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. - Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H16).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

2. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. € 300,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 62/2022“

Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die dem Beschuldigten im Spruch zur Last gelegte Übertretung aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der verfahrenseinleitenden Anzeige, mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit feststehe.

Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliege jedem Kraftfahrer, der ein unter die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 und 165/14 fallendes Fahrzeug lenkt. Um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüfen zu können, stünden dem Lenker die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen zur Verfügung. Der Lenker könne sich jederzeit Ausdrucke anfertigen und an Hand dieser Ausdrucke selbstständig überprüfen, ob Ruhepausen oder Lenkzeitunterbrechungen einzulegen sind. Der Lenker hätte sich somit vergewissern müssen, ob eventuelle Nachtragungen zu erledigen sind. Im gegenständlichen Fall werde der Beschuldigte nach Art 34 Abs 3 bzw. Abs 5 EG-VO 165/2014 bestraft, weil dieser es unterlassen habe, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen bzw. nachzutragen. Der Beschuldigte habe für den maßgeblichen Zeitraum keine den Vorschriften entsprechende händische Nachtragung durchgeführt. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschuldigten nicht gelungen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass nur die Mindeststrafe verhängt worden sei, dass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen und dass als strafmildernd bzw. als straferschwerend nichts gewertet worden sei.

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, da durch die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen verhindert werden solle, dass übermüdete Fahrer Schwerfahrzeuge lenken, und eine häufige Unfallursache bei Schwerfahrzeugen die Übermüdung des Lenkers darstelle. Die Folgen solcher Unfälle seien oft schwerwiegend.

Abschließend wird noch mit näherer Begrünung dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht gegeben seien.

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 14.4.2023 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 10.5.2023 Beschwerde, mit welcher insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde zunächst mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

„Unter diesem Spruchpunkt wird angemerkt, dass die genannten Zeiträume vom Beschwerdeführer sehr wohl nachgetragen wurden, die fehlende Aufzeichnung in den Protokollen jedoch auf eine technische Fehlfunktion des Geräts zurückzuführen ist. Wie aus den anderen Tagen im Zeitstrahl ersichtlich, führt der Beschwerdeführer stets seine Nachträge ordnungsgemäß durch und weiß dieser somit, wie das Kontrollgerät zu bedienen ist. Nur weil im Tätigkeitsprotokoll die genannten Zeiträume nicht aufscheinen, bedeutet dies jedoch nicht, dass tatsächlich kein Nachtrag stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nur mit dem gegenständlichen Fahrzeug unterwegs ist, woraus folgt, dass in Zeiträumen, in denen auf seiner Fahrerkarte sowie auf den Auszügen des digitalen Tachoschreibers des gegenständlichen Fahrzeuges keine Lenktätigkeiten aufscheinen, tatsächlich auch keine Lenktätigkeiten vorgenommen wurden.

Die vom Beschwerdeführer dem Kontrolleur über Aufforderung vorgelegten Aufzeichnungen stellen somit eine vollständige Dokumentation der von ihm verrichteten Lenk- und Ruhezeiten dar. Hieraus folgt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, da er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat und ein Verstoß im Sinne des § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014 nicht vorliegt.“

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 33a Abs 1 VStG („Beraten statt Strafen“) gegeben seien, da das Verschulden und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung gering seien.

Jedenfalls seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gegeben.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 26.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bisherige schriftliche Vorbringen nochmals bekräftigt wurde. Zusätzlich wurde insbesondere ausgeführt, dass keine Verpflichtung zum Nachtrag von Ruhezeiten bestünde, da auch die Vorlage anderer Nachweise, wie etwa eines Urlaubsscheins, genügen würde. Zudem wurde auf die EuGH-Entscheidung C-906/19 verwiesen, wonach Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 nur bestraft werden dürften, wenn diese im Inland begangen wurden, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der EU-VO 165/2014 (Art 34) lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(4) (…)

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230630_LVwG_2023_35_1363_4_00/image001.png: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230630_LVwG_2023_35_1363_4_00/image002.png: ‚andere Arbeiten‘, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230630_LVwG_2023_35_1363_4_00/image003.png: ‚Bereitschaftszeit‘ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230630_LVwG_2023_35_1363_4_00/image004.png: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(6) (…)“

Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 und die Verordnung (EU) 165/2014, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich schwerste, sehr schwerwiegende, schwerwiegende und geringfügige Verstöße.

Nach Punkt 2. H16 dieser Tabelle stellt ein Verstoß gegen Art 34 Abs 3 EU-VO 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 9.9.2021, C906/19, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.

Laut Beschwerdevorbringen dürfen nach dieser EuGH-Entscheidung Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 nur bestraft werden, wenn diese im Inland begangen wurden, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden.

Zwar wurde mit dem VwGH-Erkenntnis vom 28.3.2002, 2002/02/0140, klargestellt, dass bei einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort immer der Ort der Betretung gilt, und wurde dies aus § 134 Abs 1a KFG abgeleitet und auch für Übertretungen der VO 3821/85 bestätigt, weil diese Verordnung in ihrem Art 3 Abs 1 bestimmt, „dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen)“, und würde selbiges grundsätzlich auch auf die nunmehrige, die VO 3821/85 ersetzende VO 165/2014 zutreffen; allerdings wurde in der genannten EuGH-Entscheidung C906/19 ausgeführt, dass Art 19 Abs 2 der Verordnung 561/2006 dahin auszulegen ist, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.“

Die in dieser Entscheidung zu Art 19 der VO 561/2006 angestellten Überlegungen wurden mittlerweile durch die KFG-Novelle BGBl I 35/2023 auch auf die innerstaatliche Rechtslage des § 134 KFG übertragen.

Diese Bestimmung lautete zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:

„§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1c) (…)“

Zwischenzeitlich lautet der Abs 1a des § 134 KFG aufgrund der schon angesprochenen KFG-Novelle BGBl I 35/2023 wie folgt:

„(1a) Übertretungen

1. der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

2. der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

3. des Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“

Die Novellierung des eben wiedergegebenen Abs 1a erfolgte im Hinblick auf die Entscheidung C-906/19. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es hierzu auf den Seiten 5 und 6 wie folgt:

„Weiters wird in § 134 Abs. 1a das EuGH Urteil C-906/19 berücksichtigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 die Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014) nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind (siehe insbesondere Randzahl 41, 45 und 47).

Daher muss die Regelung in § 134 Abs. 1a angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist.

Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.“

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und im Hinblick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des maßgeblichen Unionsrechts hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall ermitteln müssen, wo der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß begangen wurde und hätte der so ermittelte Ort als Tatort bezeichnet werden müssen. Die Rechtsvorschrift des § 134 Abs 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, ist für Verstöße gegen die VO 165/2014 nicht anwendbar und erweist sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich die Kontrollstelle V, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar.

In diesem Zusammenhang ist § 44a Z 1 VStG zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).

Wie vom Beschwerdeführer zurecht ausgeführt wurde, fehlen im angefochtenen Straferkenntnis jegliche Ausführungen zur Frage, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen, und war der Ort der Betretung zweifellos nicht dieser Ort, weshalb eine Änderung des Tatortes durch das Landesverwaltungsgericht insofern jedenfalls als ein unzulässiger Austausch und nicht nur als eine zulässige Modifizierung des Tatvorwurfes anzusehen wäre.

Insgesamt steht somit für das Landesverwaltungsgericht, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beschwerde berechtigt ist, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht – nämlich nicht am angenommenen Tatort - begangen hat. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ermittelt werden, ob im vorliegenden Fall nach Maßgabe der Erwägungen im EuGH Urteil C-906/19 überhaupt eine Zuständigkeit der belangten Behörde, den allfälligen Verstoß gegen die VO 165/2014 zu ahnden, gegeben war.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall weicht die Frage, welcher Ort als Tatort der gegenständlichen Übertretung in Betracht kommt, vom VwGH-Erkenntnis vom 28.3.2002, 2002/02/0140, zur vormals maßgeblichen Rechtslage ab und fehlt höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils C-906/19 auf die Tatortbestimmung bei Übertretungen der VO 165/2014.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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