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LVwG-2023/49/1180-3; LVwG-2023/49/1181-3; LVwG-2023/49/1182-3Tribunal administratif régional28 juin 2023
Pflichtbeitrag<br/>Nutzen an Tourismus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.4.2022, ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 (BVE vom 11.4.2022, ***), den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.4.2022, ***, betreffend vorläufige Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 (vorläufige BVE vom 11.4.2022, ***) und den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.4.2022, ***, betreffend vorläufige Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 (vorläufige BVE vom 11.4.2022, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.4.2022, ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
528 Sachverständige und Gutachter
20
Gesamtgrundzahl: 17.952
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
21,54
Verband:
6,5
116,66
Gesamt:
7,7
138,20
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
138,20“
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.4.2022, ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
528 Sachverständige und Gutachter
20
Gesamtgrundzahl: 17.952
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
21,54
Verband:
6,5
116,66
Gesamt:
7,7
138,20
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
138,20“
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.4.2022, ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
528 Sachverständige und Gutachter
20
Gesamtgrundzahl: 17.952
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
21,54
Verband:
6,5
116,66
Gesamt:
7,7
138,20
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
138,20“
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei Kinderärztin und untersuche für das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, in Y Kinder und Erwachsene hinsichtlich der Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe, des Behindertenpasses sowie der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Ein Tourist könne in Tirol keinen Antrag auf die erhöhte Familienbeihilfe, einen Behindertenpass oder eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen. Durch den Tourismus würden auch keine angeborenen Behinderungen und im Laufe des Lebens auftretende Erkrankungen von Kindern oder Erwachsenen in Tirol gefördert bzw begünstigt werden. Somit habe sie keinerlei Kontakt zu Touristen und auch keinerlei Benefit vom Tourismus. Vielmehr sei das Gegenteil anzunehmen, durch den Tourismus erfolge eine Hebung des Lebensstandards in Tirol und dies führe zu einer Abnahme von Erkrankungen durch eine bessere Lebensqualität bzw eine bessere medizinische Versorgung und Förderung von Kindern mit Entwicklungsrückständen.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen der Tiroler Landesregierung jeweils vom 11.4.2022, , wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Tiroler Landesregierung im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei selbstständig im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, in Y tätig, was sich auch aus den vorliegenden Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle X, ergebe. Die Unternehmereigenschaft sowie die Höhe der vereinnahmten Umsätze würden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, es liege aus ihrer Sicht jedoch kein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol vor. Ein Unternehmer sei dann in Tirol mittelbar am Tourismus interessiert, wenn er daraus einen Nutzen ziehe, dass durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wiederum auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Nicht entscheidend sei die unmittelbar fremdenverkehrsorientierte Erzielung von Umsätzen, das heiße „mit Touristen“. Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen würden, werde durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspreche, komme der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Für den vorliegenden Fall entscheidend sei, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit einen – wenn auch nur mittelbaren und geringen – Nutzen aus der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol ziehe. Laut Angaben von Tirol Tourism Research betrage der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca 17,5 % und trage der Tourismus in Tirol damit nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei. Der Tourismus bewirke eine deutliche Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol. In Folge dieser Wohlstandswirkung und der Akzeleration der Wirtschaftskreisläufe, verbunden mit einer Dynamisierung unterschiedlichster Rechtsbeziehungen, die geradezu sämtliche Wirtschaftszweige direkt oder indirekt erfasse und berücksichtigend, der Tourismus in Tirol bewirke auch den zusätzlichen Einsatz von (ausländischen) Arbeitskräften, und somit auch eine größere (Wohn)Bevölkerung vorliege, werde die Anzahl der vorzunehmenden Untersuchungen durch die Beschwerdeführerin tendenziell höher sein, als in einem nicht-touristischen Umfeld (vgl VwGH 25.2.1994, 92/17/0130; LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-). Der Fall, ein Unternehmer erziele aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil, sei für das Wirtschaftsleben keineswegs eine charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung (vgl VfSIg 7082/1973). Hinsichtlich der Zuordnung zur Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter" sei festzuhalten, Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen seien gemäß § 1 Abs 3 der Beitragsgruppenverordnung 1991 den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen zuzuordnen. Insofern sei eine bestimmte berufsrechtliche Befugnis oder Bezeichnung nicht notwendige Voraussetzung, sondern sei auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei als Ärztin in der Tiroler Ärztekammer erfasst, wobei jedoch keine Praxis betrieben werde, sondern würde sie für das Sozialministeriumservice Kinder und Erwachsene untersuchen. Diese Untersuchungen würden zum Zwecke der Beurteilung von Erkrankungen und der Schwere von Erkrankungen für die erhöhte Familienbeihilfe, den Behindertenpass, sowie der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfolgen. Als „am besten entsprechende Berufsgruppe“ erweise sich somit die Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“, zumal mittels besonderer Sachkunde sowie Erfahrung eine fachspezifische Beurteilung eines Sachverhaltes vorgenommen werde (unabhängig von einer darauffolgenden Vidierung), wohingegen die ärztliche Tätigkeit in der Behandlung von Patienten zur Heilung von Erkrankungen und Verletzungen liege, was seitens der Beschwerdeführerin gerade nicht erfolge.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin in allen drei Fällen fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Nach erfolgter Neuzuteilung im Sinne des § 30 Abs 5 und 6 iVm § 1 Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-***, mit 2.5.2023, fand am 20.6.2023 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Beweis wurde zudem aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete praktische Ärztin und Kinderärztin.
Seit 2014 ist sie selbstständig als Wohnsitzärztin ohne eigene Praxis tätig.
In den verfahrensgegenständlichen Jahren 2020 bis 2022 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus einer Tätigkeit für das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol. Die Beschwerdeführerin befundet bzw untersucht dabei auf selbstständiger Basis in den durch das Sozialministeriumservice in Y, Adresse 2, zur Verfügung gestellten Untersuchungsräumen ihr zugewiesene Personen, die einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, auf Ausstellung eines Behindertenpass oder auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen. Die Beschwerdeführerin beurteilt bzw befundet dabei den Gesundheitszustand der Antragsteller, der in weiterer Folge als Grundlage für die Zu- oder Aberkennung eines vorhin angeführten Antrages dient.
Für jede durchgeführte Untersuchung bzw Befundung erhält die Beschwerdeführerin einen Kostenersatz vom Sozialministeriumservice. Die Abrechnung erfolgt dabei monatlich im Nachhinein.
Einmalig erzielte die Beschwerdeführerin auch ein Einkommen von weniger als € 1.000,00 für eine Tätigkeit für das Bundesfinanzgericht anlässlich eines Beschwerdeverfahrens.
Darüber hinaus erzielte die Beschwerdeführerin kein weiteres Einkommen in den Jahren 2020 bis 2022.
Im Jahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von € 89.752,96. Die Höhe dieses Einkommens entspricht dabei dem von Seiten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle, der Tiroler Landesregierung mitgeteilten steuerbaren, aber steuerbefreiten Umsatz für das Jahr 2020.
Für die Jahre 2021 und 2022 liegen noch keine Umsatzsteuerdaten vor.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Umsatz für das Jahr 2020 ergibt sich aus den im Abgabenakt befindlichen Daten zum Umsatzsteuerbescheid 2020. Das Nichtvorliegen von Umsatzsteuerdaten für die Jahre 2021 bis 2022 ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der festgestellte Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
IV.Rechtliche Erwägungen
A.Allgemeines
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 TTG 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 TTG 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.4.2005, 2001/17/0185).
Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen.
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.6.2002, 98/17/0332; ua).
Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 1.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.8.2002, 99/17/0258).
B. Pflichtmitgliedschaft, mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus
Die Einordnung in eine konkrete Beitragsgruppe begründet allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130; ua).
Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat daher im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130).
Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).
Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Tourismus in Tirol den Umsatz der beschwerdeführenden Partei beeinflusst, was für den Verfassungsgerichtshof – dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt – regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836; ua).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).
Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen“ gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt wie zuvor bereits ausgeführt vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60).
Der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol betrug beispielsweise im Jahr 2021 ca 14,3% und trägt damit der Tourismus in Tirol damit nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei (Der Tiroler Tourismus, Zahlen, Daten und Fakten 2021, S 38, https://www.tirolwerbung.at/tiroler-tourismus/zahlen-und-fakten-zum-tiroler-tourismus; 28.6.2023). Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB auch bereits in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 38 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im Jahr 2020 (vgl dazu https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/, 28.6.2023) und an der hohen Anzahl an Beschäftigten im Tourismus.
Die Annahme, Angehörige freier Berufe ziehen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt (VfGH 29.6.1990, G 21/90, Slg 12419). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, dh „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend.
Ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl VwGH 26.11.1993, 93/17/0303; 11.2.1994, 93/17/0305).
Die Beschwerdeführerin übte auf selbstständiger Basis in den Jahren 2020 bis 2022 eine Tätigkeit für das Sozialministeriumservice und das Bundesfinanzgericht aus. Für das Jahr 2020 erließ das Finanzamt Österreich, Dienststelle X, aufgrund der Erfüllung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 einen Umsatzsteuerbescheid. Die Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich unzweifelhaft als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 anzusehen. Selbst freie Dienstnehmer und Personen, die auf Grund eines Werkvertrages Einkünfte erhalten, sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerrechtlich liegt beispielsweise auch bei Vorliegen eines sogenannten freien Dienstvertrages eine selbstständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor (vgl VwGH 26.11.2015, 2012/15/0204; Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Rz 69).
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer selbstständig ausgeübten Tätigkeit sohin Pflichtmitglied des Tourismusverbandes iSd § 2 Abs 1 TTG 2006 und zwar aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit am Standort des Sozialministeriumservice in Y, Adresse 2, des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer Tätigkeit für das Sozialministeriumservice und das Bundesfinanzgericht weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Tourismus zu erzielen, weil „Touristen“ keinen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, Ausstellung eines Behindertenpasses oder Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten stellen können, und somit kein Kontakt zu Touristen und auch kein Benefit vom Tourismus bestehe bzw durch den bestehenden Tourismus in Tirol und dadurch einer besseren Gesundheitsversorgung weniger Antragsteller resultieren, ist auszuführen wie folgt:
Entscheidend ist, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Beschwerdeführerin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, wonach Touristen in Bezug auf ihre ausgeübte Tätigkeit nicht antragsberechtigt sind und sie daher nicht unmittelbar am Tourismus partizipiert. Dennoch ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, aufgrund der touristischen wirtschaftlichen Lage in Tirol resultiert jedenfalls eine höhere Bevölkerungszahl und somit auch in weiterer Folge eine höhere Anzahl an Antragsberechtigten, die sich wiederum auf die Höhe ihrer Umsätze unmittelbar auswirkt. Zudem sind im Tiroler Tourismus nicht nur ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, sondern auch inländische, die jedenfalls antragsberechtigt sind. Die Beschwerdeführerin zieht daher entgegen ihrem Beschwerdevorbringen sehr wohl auch zumindest mittelbar einen Nutzen aus dem Tiroler Tourismus. Es kommt dabei auch nicht auf den Umstand an, ob es sich bei den Antragstellern bereits um erkrankte Personen, die entsprechende Hilfestellungen oder Hilfeleistungen in Anspruch nehmen möchten oder um grundsätzlich gesunde Personen, bei denen Vorsorgeuntersuchungen bzw Vorsorgemaßnahmen, beispielsweise durch pathologische Untersuchungen (zB Krebsabstriche) oder Zahnberatungen, durchgeführt werden, handelt.
Den Ausführungen der Tiroler Landesregierung zum mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in den Beschwerdevorentscheidungen ist daher zu folgen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher eine Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs 1 TTG 2006 zum Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vor und ist ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erzielten Umsätze gegeben und unterliegen diese unter Verweis auf § 31 Abs 1 erster Satz TTG 2006 und mangels Vorliegen einer Befreiung nach § 31 Abs 1 lit a bis j und Abs 2 TTG 2006 der Beitragspflicht.
C.Beitragsgruppen
Gemäß § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 1990/84 idF 2014/179, sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 zuzuordnen. Unter zahlreichen Berufsgruppen findet sich die Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“.
Die Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ wurde im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen, deren unmittelbarer oder mittelbarer aus dem Tourismus erzielten Nutzen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen höher ist, durch den Verordnungsgeber auch entsprechend berücksichtigt, da diese Berufsgruppe in sämtlichen Ortsklassen nur in die Beitragsgruppe V von sieben möglichen Beitragsgruppen eingeordnet wurde, wobei – wie vorstehend bereits ausgeführt – die der Beitragsgruppe I zugeordneten Berufsgruppen den größten unmittelbaren oder mittelbaren aus dem Tourismus Nutzen erzielen und diese daher auch höhere Beiträge zu leisten haben.
Darauf, dass es innerhalb diesen Berufsgruppen große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen.
Entsprechend der festgestellten Tätigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich eine Zuordnung zur Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ als am besten entsprechende Berufsgruppe, da mittels besonderer Sachkunde sowie Erfahrung eine fachspezifische Beurteilung eines Sachverhaltes vorgenommen wird. Eine Zuordnung zur Berufsgruppe „011 Ärzte“ ist hingegen nicht indiziert, da eine derartige ärztliche Tätigkeit primär in der Behandlung von Patienten zur Heilung von Erkrankungen und Verletzungen liegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und ist diesbezüglich den Ausführungen der Tiroler Landesregierung in den Beschwerdevorentscheidungen ebenfalls zu folgen. Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen, um als Sachverständiger oder Gutachter tätig zu sein, ist hierfür nicht maßgebend, vielmehr ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen und diese ist der am besten entsprechenden Berufsgruppe zuzuordnen.
Die hier in Rede stehenden Umsätze sind damit eindeutig der Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ zuzurechnen, was die Einstufung in die Beitragsgruppe V zur Folge hat.
Die belangte Behörde nahm somit zutreffend die Einordnung der Beschwerdeführerin unter die Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ vor.
D.Pflichtbeitrag, Berechnung
Gemäß § 30 Abs 1 TTG 2006 haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.
Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 TTG 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 TTG 2006 heranzuziehen.
Die Verpflichtung nach § 30 Abs 1 TTG 2006 entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (vgl § 30 Abs 3 lit a TTG 2006).
Gemäß § 31 Abs TTG 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 994.
Bei den aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin erzielten Umsätzen im Jahr 2020 handelt es sich um einen beitragspflichtigen Umsatz nach § 31 Abs 1 erster Satz TTG 2006 und ist dieser – auch wenn er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht steuerbar, jedoch steuerbefreit ist, dennoch beitragspflichtig. Es liegt auch kein Befreiungstatbestand nach § 31 Abs 1 lit a bis j und Abs 2 TTG 2006 vor.
Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt (vgl VwGH 30.8.1999, 99/17/0244; VwGH 28.2.2000, 96/17/0252).
Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (zB 30.11.2004, G 83/04; 6.3.2006, B 158/05).
Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903).
Gemäß § 33 Abs 2 TTG 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Der Tourismusverband Y und seine Feriendörfer bildet gemäß § 33 Abs 1 TTG 2006 eine eigene Ortsklasse „I“.
Gemäß § 1 Abs 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 gilt die Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ in der Ortsklasse I als in die Beitragsgruppe V eingereiht.
Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht. Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.6.2002, 98/17/0301; ua).
Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit für das Jahr 2020 erwirtschaftete Umsatz betrug € 89.752,96. Mangels vorliegender Umsatzsteuerdaten für die Jahre 2021 und 2022 ist von einem vorläufigen Umsatz auf Basis der Umsatzsteuerdaten des Jahres 2020 auszugehen und damit ebenfalls jeweils von einem Umsatz von € 89.752,96.
Gemäß § 35 Abs 1 TTG 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl bildet verfahrensgegenständlich in der Beitragsgruppe V gemäß Abs 2 lit e leg cit 20 vH des auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufgerundeten beitragspflichtigen Umsatzes (89.760 davon 20 vH = 17.952). Von der Grundzahl berechnet sich der Pflichtbeitrag unter Zugrundelegung eines Promillesatzes von 6,5 (https://www.tirol.gv.at/tourismus/pflichtbeitrag/#c166693, 28.6.2023).
Gemäß § 45 Abs 1 TTG 2006 haben Pflichtmitglieder zusätzlich noch einen Beitrag an den Fonds von 1,2 vT der Grundzahl zu leisten.
Die Tiroler Landesregierung setzte mit den angefochtenen Bescheiden den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 somit korrekt mit 7,7 vT der Grundzahl von 17.952 für das Jahr 2020 endgültig und für die Jahre 2021 und 2022 mangels Vorliegen eines Umsatzsteuerbescheides vorläufig mit jeweils abgerundet auf € 138,20 fest (vgl § 36 Abs 2 TTG 2006). Hinzuweisen ist, nach Vorliegen der Umsatzsteuerdaten für die Jahre 2021 und 2022 wird von Seiten der Tiroler Landesregierung eine endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages erfolgen.
Die Beschwerden waren sohin als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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