projets
LVwG-2023/48/0989-7•LVwG T LVwG-2023/48/0989-7
LVwG-2023/48/0989-7Tribunal administratif régional23 juin 2023
Vermuteter Konsens<br/>aliud<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gudrun Müller, LL.M. über die Beschwerde von AA und von BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2023,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023, Zl ***, mit Ausnahme des Kostenspruches betreffend den Ersatz der Barauslagen ersatzlos behoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Bauwerberin DD hat mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 03.03.2023 und den Bauunterlagen vom 16.02.2023 und vom 18.11.2022 die Feststellung des vermuteten Konsens für Wohn- und Stallgebäude auf dem Grundstück Grst **1, inneliegend EZ ***, KG Z, beantragt. Mit dem bekämpften Bescheid stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z fest, das gemäß § 36 Abs 1 TBO 2022 das Vorliegen einer Baubewilligung für das Wohnhaus samt Stall auf Grundlage der Bauunterlagen vom 16.02.2023 (eingelangt am 03.03.2023) und vom 18.11.2022 (Lage- und Höhenplan) vermutet wird.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde von den Beschwerdeführern durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Voraussetzungen des Feststellungsverfahrens nach § 36 TBO 2022 bestritten. Es liege vielmehr aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Baugenehmigungen ein aliud vor und seien diese nicht genehmigt worden, wie sich aus dem Vorverfahren zu LVwG-*** ergeben habe. Dies könne nicht mit einem Feststellungsverfahren saniert werden. Auch eine Benützungsbewilligung könne nicht als Grundlage herangezogen werden.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung am 20.06.2023 durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat die vertretene Bauwerberin und Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Dies ist in der Verhandlungsschrift festgehalten.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke.
III.Erwägungen:
Die vertretene Bauwerberin hat das Bauansuchen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen, weshalb die behördliche Feststellung des vermuteten Konsenses ersatzlos zu beheben war, nachdem die Zuständigkeit der Baubehörde zur Entscheidung über den Bauantrag durch die Zurückziehung des Bauantrages nachträglich weggefallen ist.
Der Ersatz von Barauslagen ist davon nicht betroffen und war aufgrund des Antrags, der nunmehr zurückgezogen wurde, aufzuerlegen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.