LVwG T LVwG-2023/37/1384-3

LVwG-2023/37/1384-3Tribunal administratif régional22 juin 2023

Regest

Verspätetes Einbringen eines Einspruchs

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/1384-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2023.37.1384.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) vom 14.04.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, im Fernabsatz mit der Empfängeradresse **** Z, Adresse 1, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich 4 Stück Cialis Tabletten (Tadalafil 5mg). KN-Code 30049000, per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche aus China (Zhejiang), aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Bestellung per Postversand am 18.11.2022 in das Bundesgebiet (Österreich) eingeführt und vom Zollamt Österreich, Zollstelle Y, entdeckt worden seien, und es somit zu verantworten habe, dass entgegen § 3 AWEG 2010 die vorgenannten Arzneiwaren ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden seien.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Zudem wurden die verfahrensgegenständlichen, bereits beschlagnahmten Arzneiwaren gemäß § 19 Abs 2 AWEG 2010 für verfallen erklärt.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 14.04.2023, Zl ***, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.05.2023 Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die Strafverfügung vom 13.03.2023 aufgrund gesundheitlicher Probleme erst am 29.03.2023 bei der Poststelle abholen habe können. Seiner Beschwerde fügte er einen „Ambulanten Arztbrief“ des Bezirkskrankenhauses Z vom 05.04.2023 in Kopie bei.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2023, Zl ***, unter Verzicht auf Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2023, Zl LVwG-2023/37/1384-1, ersuchte das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Beschwerdeführer zu belegen, aufgrund welcher gesundheitlicher Probleme er die Strafverfügung nicht früher habe abholen können. Der vorgelegte „Ambulante Arztbrief“ dokumentiere lediglich eine am 05.04.2023 durchgeführte medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund eines näher beschriebenen Vorfalles am 03.04.2023. Zur Anfrage äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2023. Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen fest, nicht krank zu sein, aber im Oktober 2022 einen Brief von der BB wegen eines „Gesundheits-Checks“ – das Schreiben ist der Äußerung des Beschwerdeführers beigefügt – erhalten zu haben. Dieses Schreiben habe Stress verursacht und ihn belastet. Den Brief der Bezirkshauptmannschaft Z – gemeint ist offensichtlich die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl *** – habe er vergessen und es sei aufgrund eines Missverständnisses seinerseits zu dieser Situation gekommen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft.

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse Adresse 1, **** Z, zugestellt. Die Strafverfügung wurde am 17.03.2023 bei der Post Geschäftsstelle in **** Z, Adresse 2, erstmals zur Abholung bereitgehalten. Somit bestand ab dem 17.03.2023 für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, die hinterlegte Strafverfügung selbst zu beheben oder durch andere Personen beheben zu lassen. Die Strafverfügung wurde gegen Vorlage der Hinterlegungsanzeige am 29.03.2023 eigenhändig übernommen.

Am 07.04.2023 hat der Beschwerdeführer seinen gegen die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, verfassten Einspruch bei der Post aufgegeben.

III.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf den vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere auf die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, sowie die Angaben des Beschwerdeführers. Das Aufgabedatum des Einspruches vom 07.04.2023 ergibt sich auf dem am Briefumschlag aufgebrachten Poststempel. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden – „Ambulanter Arztbrief“ des Bezirkskrankenhauses Z vom 05.04.2023 und das Schreiben der BB vom 03.10.2022 – weisen keinen Bezug zur Einspruchsfrist betreffend die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, auf. Die Dokumente belegen somit keine gesundheitlichen Probleme, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, die Strafverfügung früher zu beheben, und sind daher für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Davon ausgehend trifft das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Feststellung, dass ab dem 17.03.2023 für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand, die hinterlegte Strafverfügung selbst zu beheben oder durch andere Personen beheben zu lassen.

IV.Rechtslage:

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

2. Zustellgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in den Fassungen BGBl I Nr 5/2008 (§ 17) und BGBl I Nr 205/2022 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

3. ‚Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

4. ‚Abgabestelle‘: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]“

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Agabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Hinterlegung gemäß § 17 ZustG:

Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder der Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 5 mit weiteren Hinweisen].

Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, dh zu befestigen.

Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß § 17 Abs 4 ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 6 mit weiteren Hinweisen].

Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].

2. Zur gegenständlichen Beschwerde:

Die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse Adresse 1, **** Z, und damit an der „Abgabestelle“ am 17.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Es liegen keine Umstände vor, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zustellversuchs vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat.

Die Verständigung über die Hinterlegung („Hinterlegungsanzeige“) wurde am 16.03.2023 in die an der Zustelladresse vorgesehene Abgabeeinrichtung eingebracht. Die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, gilt daher als am 17.03.2023, dem Tag, an dem die Strafverfügung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund gesundheitlicher Probleme die Strafverfügung erst am 29.03.2023 abholen können, wird insbesondere durch die von ihm vorgelegten Dokumente Urkunden – „Ambulanter Arztbrief“ des Bezirkskrankenhauses Z vom 05.04.2023 und das Schreiben der BB vom 03.10.2022 – nicht bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, erst am 07.04.2023 und folglich nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG bei der Post aufgegeben. Den Einspruch vom 07.04.2023 hat der Beschwerdeführer somit verspätet erhoben.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 13.03.2023, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

„[…] Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 22.05.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Ergebnis:

Die Strafverfügung vom 13.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2023 gemäß § 17 ZustG zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch am 07.04.2023 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG bei Post aufgegeben. Sein Einspruch war daher verspätet. Die belangte Behörde hat diesen Einspruch zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Der angefochtene Bescheid – Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet – ist als verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG zu qualifizieren. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß der zitierten Bestimmung entfallen.

Kosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren nicht vorzuschreiben, da das gegenständliche Erkenntnis die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid behandelt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur geprüft, ob Zustellmängel vorliegen. Bereits die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid die Verspätung seines Einspruchs vorgehalten.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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