LVwG T LVwG-2023/33/1352-1

LVwG-2023/33/1352-1Tribunal administratif régional22 juin 2023

Regest

Bebauungsfrist<br/>Abweisung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/1352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.1352.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA Stiftung, vertreten durch BB, Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Schenkungsvertrag vom 26.10.2012 haben CC und AA ihren jeweiligen Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ ***1, BG ***** Y-Stadt, bestehend aus dem unbebauten Grundstück **1mit einem Flächenausmaß von 1.576 m² an die AA Stiftung geschenkt. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.

Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2012, Zl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist läuft bis zum 26.11.2017.

Mit Schreiben vom 07.09.2017 hat die Stadtgemeinde Y mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück **1 noch unbebaut ist und aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung zugeführt werden kann.

Mit Schreiben vom 08.09.20217, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der AA Stiftung mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes die fünfjährige Bebauungsfrist sich automatisch auf zehn Jahre verlängert, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft Y, im gegenständlichen Fall läuft die neu berechnete Frist zur Bebauung des gegenständlichen Grundstückes am 26.11.2022 ab.

Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Y an die Stadtgemeinde Y, ob das gegenständliche Grundstück **1in EZ ***1, GB Y-Stadt bebaut wurde bzw dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde, hat die Stadtgemeinde Y geantwortet, dass das gegenständliche Grundstück noch nicht bebaut wurde, ein Bauverfahren anhängig ist und dieses Grundstück einer geordneten Bebauung zugeführt werden kann.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2022, Zl ***, wurde die AA Stiftung informiert, dass die Bebauungsfrist am 26.11.2022 abläuft. Nach Auskunft der Gemeinde Y sei das Grundstück bis dato nicht bebaut worden, jedoch ein Bauverfahren anhängig.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2022 hat die AA Stiftung im Wesentlichen ausgeführt, dass beabsichtigt sei, das gegenständliche Grundstück so rasch wie möglich zu bebauen. Es wurde auch schon am 30.04.2019 um eine Baugenehmigung angesucht. Leider sei der Einreichplan erst kürzlich vom Stadtbauamt bearbeitet worden und wurde im Schreiben des Bauamtes vom 07.07.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Es sollte innerhalb von sechs Wochen weitere Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden bzw die Planunterlagen entsprechend überarbeitet werden. Es wurde um Fristerstreckung um weitere sechs Wochen angesucht. Diese wurde auch verlängert. Somit habe die Stiftung bis zum 29.09.2022 Zeit, dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.

Die AA Stiftung treffe keine Schuld, dass die Bebauungsfrist mit 26.11.2022 nicht eingehalten werden könne, denn ohne Baugenehmigung könne nicht gebaut werden. Um das geplante Bauvorhaben zu realisieren wird höflich um eine Fristverlängerung von fünf Jahren angesucht.

Mit E-Mail vom 19.09.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y der AA Stiftung mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung von fünf Jahren rechtlich nicht zulässig sei. Der nächste Schritt wäre die Feststellung per Bescheid, dass die Bebauung nicht fristgerecht erfolgte. Die Behörde ersucht, das Bauvorhaben schnellstmöglich zu realisieren.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2022, Zl ***, wurde bei der Stadtgemeinde Y angefragt, ob das gegenständliche unbebaute Baugrundstück **1, KG ***** Y-Stadt bebaut ist bzw dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde und ob gegenständliches Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung zugeführt werden kann.

Die Stadtgemeinde Y hat mit Schreiben vom 14.12.2022 mitgeteilt, dass eine Baueingabe erfolgt sei und das Verfahren noch aufrecht sei, ein Baubescheid jedoch noch nicht vorliege. Das gegenständliche Grundstück könne aufgrund seiner Größe, Form und Lage einer geordneten Bebauung zugeführt werden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2023, Zl KB-GV-49/13/10-2022, wurde bei der Stadtgemeinde Y nachgefragt, ob im Bauverfahren betreffend AA Privatstiftung betreffend das Grundstück **1, GB ***** Y-Stadt ein Baubescheid erlassen worden ist. Die Stadtgemeinde Y hat am 14.04.2023 auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y geantwortet, dass noch keine baurechtliche Bewilligung erlassen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Grundstück Nr **1 in EZ ***1, GB ***** Y-Stadt durch die AA Stiftung nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt zehn Jahren bebaut wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bebauungsfrist für das unbebaute Baugrundstück am 26.11.2022 abgelaufen sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass das gegenständliche Grundstück nach wie vor unbebaut sei.

Dagegen hat die AA Stiftung rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, das gegenständliche Grundstück zeitnah zu bebauen. Im Jahr 2016 sei die DD GmbH mit der Planung und Erstellung von Einreichunterlagen beauftragt worden. Nach Vorgesprächen und Vorabstimmungen sei das Projekt in der Sitzung des Sachverständigenbeirates am 07.12.2017 behandelt und leider nicht genehmigt worden. Nach Überarbeitung des Projektes wurde dieses in der Sitzung des Sachverständigenbeirates am 14.11.2018 wiederum nicht genehmigt. Nach weiteren Umplanungen wurde das Projekt in der Sitzung des Sachverständigenbeirates am 27.02.2019 unter Auflagen bewilligt. Am 30.04.2019 konnte der Einreichplan für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage beim Bauamt der Stadtgemeinde Y eingereicht werden. Am 07.07.2022 habe die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag erlassen und habe dieser insgesamt zehn Punkte enthalten und sei sehr umfangreich gewesen.

Da dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist von sechs Wochen nachgekommen werden konnte, wurde um Fristverlängerung um weitere sechs Wochen angesucht. Mittels Schreiben des Stadtbauamtes Y vom 02.12.2022 wurde ausgeführt, dass den Punkten des Verbesserungsauftrages entsprochen worden sei. Seit dem E-Mail vom 02.12.2022 sei wiederum eine Zeit von fünf Monaten vergangen, es gebe immer noch keinen Termin für eine Bauverhandlung. Die Einreichung liege nunmehr mehr als vier Jahre zurück.

Der unbebaute Zustand des Grundstückes und die lange Dauer des Bauverfahrens sei für die Beschwerdeführerin äußerst unerfreulich und nachteilig. Es sei nicht absehbar, wann eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen werde.

Der angefochtene Bescheid leide an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weil er auf einem verfassungswidrigen Gesetz basiere. Die Bestimmung des § 11 Abs 3 erster Satz TGVG 1996 sei verfassungs-, und damit rechtswidrig, weil nicht dahingehend differenziert werde, ob und aus welchem Grund ein unbebautes Grundstück nicht innerhalb der Frist dem entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werde. Selbst wenn alle verwaltungsbehördlichen Verfahren in angemessener Zeit abgewickelt werden könnten, könnte es sein, dass aufgrund einer Beschwerde eines Nachbarn gegen den Baubescheid dieser Baubescheid über einen längeren Zeitraum hinweg nicht rechtskräftig werde. Auch in solchen Fällen werde man vom Eigentümer nicht verlangen können, dass er trotz Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Baubescheides mit dem Bau beginne, nur um die Frist einhalten zu können.

§ 11 Abs 3 erster Satz TGVG 1996 sei sohin insofern verfassungswidrig, als nicht dahingehend differenziert werde, ob den Eigentümer eines unbebauten Baugrundstückes ein Verschulden an der Nichtbebauung treffe oder nicht. § 11 Abs 3 letzter Satz TGVG 1996 vermöge hier keine Abhilfe zu schaffen. Dieser normiere, dass die Grundverkehrsbehörde vom Antrag auf Versteigerung absehen könne, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sei Verschulden eingetreten seien, eine unbillige Härte bedeuten würde. Richtig wäre, lediglich darauf abzustellen, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe an dem Umstand, dass ein unbebautes Grundstück nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bebaut werde.

Die Behörde hätte die Gründe für die Nichtbebauung innerhalb der Frist feststellen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren führen und zudem feststellen müssen, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden daran treffe, andernfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Gesetzes nicht möglich. Das sei von der Behörde unterlassen worden, sodass eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.

Abschließend wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***.

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG 1996), lauten wie folgt:

„§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

a)den Erwerb des Eigentums;

[…]

§ 11

Inhalt der Erklärung, First für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

[…]

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

[…]

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück oder den Eingang der Anzeige nach § 14a Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde zu bestätigen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 idF LGBl Nr 61/1996 sah eine fünfjährige Bebauungsfrist vor. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2012 wurde die Rechtserwerberin darauf hingewiesen, dass das erworbene Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung dieser Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen ist. Diese Frist wäre bis zum 26.11.2017 gelaufen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sich die Bebauungsfrist automatisch auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft Y, verlängere, die neue Frist laufe bis zum 26.11.2022.

Über Anfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Y hat die Stadtgemeinde Y am 30.08.2022 mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück noch nicht bebaut bzw dem Verwendungszweck zugeführt wurde, ein Bauverfahren jedoch anhängig ist. Die Beschwerdeführerin hat über Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass am 30.04.2019 um Baugenehmigung angesucht wurde. Das Stadtbauamt Y habe aber erst am 07.07.2022 einen umfangreichen Verbesserungsauftrag erteilt. Aufgrund einer erteilten Fristverlängerung, lief die Frist erst am 29.09.2022 zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages ab. Gleichzeitig wurde um Fristverlängerung um weitere fünf Jahre angesucht.

Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung von fünf Jahren rechtlich nicht zulässig ist und das Bauvorhaben schnellstmöglich realisiert werden soll.

Mit Schreiben vom 14.04.2023 hat das Stadtbauamt Y der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass noch keine baurechtliche Bewilligung erlassen worden ist.

Festzustellen ist, dass das gegenständliche Grundstück bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 26.11.2022 nicht bebaut worden ist. Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 hat eine fünfjährige Bebauungsfrist vorgesehen, welche am 26.11.2017 abgelaufen wäre. Aufgrund der Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes hat sich diese Frist automatisch auf zehn Jahre verlängert und ist die Frist zur Bebauung des gegenständlichen Grundstücke **1 in EZ ***1, GB Y-Stadt mit 26.11.2022 abgelaufen.

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass erst im Jahre 2016 die DD GmbH mit der Planung und Erstellung von Einreichunterlagen beauftragt worden ist, sohin knapp 4 Jahre nach Ausstellung der Bestätigung. Auch wenn der Sachverständigenbeirat die Planung zweimal abgelehnt hat, so wurde in der Sitzung des Sachverständigenbeirates am 27.02.2019 das eingereichte Projekt unter Auflagen bewilligt. Letztlich wurde am 30.04.2019 der Einreichplan für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage beim Bauamt der Stadtgemeinde Y eingereicht. Auch wenn die Baubehörde erst am 07.07.2022 einen Verbesserungsauftrag erteilt hat ist festzustellen, dass die belangte Behörde bis zum 17.04.2023 zugewartet hat um der Beschwerdeführerin noch ausreichend Zeit zu geben, um einen Baubescheid zu erhalten und mit der Bauausführung zu beginnen.

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass eine Bebauung bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 26.11.2022 nicht erfolgt ist. Da nach dem Ermittlungsverfahren der Behörde auch bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 17.04.2023 eine Bebauung nicht erfolgt ist, ist festzuhalten, dass eine Bebauung bis zum Ablauf der Bebauungsfirst vom 26.11.2022 definitiv nicht erfolgt ist. Es wurde mit der Bauausführung bis zu diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht begonnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das Grundstück **1 in EZ ***1, GB ***** Y-Stadt durch die AA Stiftung nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt zehn Jahren bebaut wurde.

Festzuhalten ist, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtszeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen einer unbilligen Härte – abgesehen wird.

V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies mit Bescheid festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl das Erkenntnis vom 22.06.2017, Ra 2017/11/007-4).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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