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LVwG-2020/14/2584-26•LVwG T LVwG-2020/14/2584-26
LVwG-2020/14/2584-26Tribunal administratif régional22 juin 2023
Erschließungsbeitrag<br/>Wiederaufbau eines Gebäudes<br/>Baumassenvergrößerung<br/>Abgebrochenes Gebäude<br/>Neubau<br/>Einmalbesteuerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch CC, LL.M, Rechtsanwalt in **** Z, vom 11.8.2020, *** (BVE 2.11.2020), betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.5.2021, 9.6.2021 und 19.4.2023
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird:
Teilfläche des Bauplatzes (§ 11 Abs 2 TVAG) = 489 m2
Baumasse (§ 2 Abs 5 TVAG) = 1.724,97 m³
Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG)
489 x 1,5 x 5,99
€ 4.393,67
Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 lit a TVAG)
€ 7.232,8
Erschließungsbeitrag (Bauplatzanteil + Baumassenanteil)
€ 11.626,47
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – aufgrund eines Wiederaufbaus einer Abstellhalle mit Sanitärzelle, integriertem Werkstattbereich und Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung den Erschließungsbeitrag mit € 17.533,93 fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude sei ursprünglich Mitte des 19. Jahrhunderts errichtet worden und zu Beginn der 1920er Jahre umgebaut worden. Es bestehe seitdem in unveränderter äußerer Gestalt fort. Auch die Verbindung von Holzelementen und Mauerwerk sei unverändert geblieben. Es seien lediglich die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Durch einen Brand am 31.5.2019 seien die aus Holz bestehenden Elemente des Gebäudes, also der Dachstuhl und die zwischen den Mauerpfeilern eingesetzten Holzpaneele samt Dachhaut und Fenstern zerstört worden. Das gesamte Mauerwerk, also die raumbildenden gemauerten Teile des Gebäudes seien hingegen nicht beschädigt worden und bestehen geblieben. Mit Bescheid vom 3.7.2020, ***, hätte die belangte Behörde den Wiederaufbau des Gebäudes unter Verwendung des unbeschädigt gebliebenen Mauerwerks im bisherigen Umfang bewilligt. Die Situierung des Gebäudes, seine äußeren Abmessungen sowie der umbaute Raum seien nach dem Wiederaufbau absolut dieselben geblieben wie vorher. Es liege im Hinblick auf den Wiederaufbau der Abstellhalle kein Sachverhalt vor, der eine Abgabenpflicht nach dem TVAG erfüllen würde. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrags sei zu Unrecht erfolgt. Die rechtliche Qualifikation des „Wiederaufbaus“ als „Neubau“ im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG sei unzutreffend und unzulässig. Gegenständlich liege kein Neubau im Sinne des § 2 Abs 7 TBO vor, sondern lediglich die Wiederherstellung des durch den Brand beschädigten, aber nach wie vor existenten Gebäudes. Sei der umbaute Raum nicht zur Gänze beseitigt worden und raumbildende Teile nicht für eine Wiederverwendung erhalten geblieben, dann sei der ursprüngliche Baukonsens nicht erloschen (VwGH 17.12.1979, 11.559/77). Die Wiederherstellung eines solchen Gebäudes stelle keinen Neubau da und löse auch keine Abgabenpflicht nach dem TVAG aus. Darüber hinaus stehe der historische Bestand des Gebäudes der Vorschreibung des Erschließungsbeitrags entgegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Abermals zusammengefasst liege sehr wohl ein Neubau vor. Die Frage des Wiederaufbaus trete zurück, da zu keinem Zeitpunkt eine den Erschließungskosten gleichstehende Abgabe eingehoben wurde, die seinerzeitige bauliche Anlage jedenfalls in rechtlicher Hinsicht untergegangen sei, eine Anlage bewilligt worden sei, die zwar dieselben Umrisse aber einen anderen rechtlich sichergestellten Verwendungszweck habe und damit auf einer neuen Widmung fuße. Deshalb gehe die Abgabenbehörde von einer objektiven Verpflichtung aus, die Erschließungskosten einzuheben. Es sei aufgrund früherer Rechtsvorschriften kein Erschließungsbeitrag geleistet worden.
Der Vorlageantrag vom 16.11.2020 enthält keine darüber hinausgehende Begründung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.5.2021 und am 9.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der jeweils der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde erschienen. Am 19.5.2021 erschien darüber hinaus Bürgermeister DD als belangte Behörde. Am 9.6.2021 wurde der hochbautechnische Sachverständige EE ebenso einvernommen wie der Zeuge FF.
Der Vertreter der belangten Behörde erstattete mit Schreiben vom 5.6.2021 ein ergänzendes Vorbringen. Am 4.6.2021, eigenhändig überreicht am 7.6.2021, legte der Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder des Gebäudes vor und nach dem Brand sowie eine Bauwerkskontrolle vom 24.2.2021 der Vermessung GG GmbH vor.
Mit Erkenntnis vom 22.6.2021, LVwG-2020/14/2584-11, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es liege – so die Begründung – kein Neubau vor, weshalb der erste Abgabentatbestand des § 7 Abs 1 TVAG nicht in Betracht käme. Auch die Baumassenvergrößerung als zentrale Voraussetzung des zweiten Tatbestands liege nicht vor, da es durch den Wiederaufbau des Gebäudes gerade nicht zu einer Baumassenvergrößerung gekommen sei.
Aufgrund der außerordentlichen Revision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei die Wiedererrichtung des Gebäudes als „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne.
Mit Stellungnahme vom 14.6.2022 führte der Beschwerdeführer aus, die Gemeinde Y hätte bereits aufgrund der Baubewilligung für die Errichtung der Reithalle im Jahr 1974 eine Abgabe vorschreiben müssen. Da diese nicht erfolgt sei, sei der gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Abgabenanspruch verjährt.
Mit Erkenntnis vom 11.7.2022, LVwG-2020/14/2584-16, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde abermals Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es liege – so die Begründung – zwar (nach der gemäß § 63 Abs 1 VwGG zu folgenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs) ein Neubau gemäß § 7 Abs 1 TVAG vor. Allerdings sei der Abgabenanspruch verjährt und dürfe dem Grundsatz der Einmalbesteuerung folgend nicht abermals vorgeschrieben werden.
Aufgrund der außerordentlichen Revision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.3.2023, Ra 2022/13/0087, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol erneut wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei im Jahr 1974 kein Tatbestand verwirklicht worden, der zur Erhebung einer – der nunmehrigen Abgabenfestsetzung entgegenstehenden – Abgabe hätte führen können.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.4.2023 abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde erschienen.
Sowohl die belangte Behörde am 10.5.2023 als auch der Beschwerdeführer am 25.5.2023 erstatteten weitere Stellungnahmen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks-Nummer **1, EZ ****, KG ***** Y, mit der Adresse 1, **** Y, mit einer Größe von 978 m2. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und zu Beginn der 1920er-Jahre umgebaut.
Mit Bescheid vom 22.1.1974, ***, erteilte die belangte Behörde dem antragstellenden Reitclub X-Y die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des damals auf dem gegenständlichen Grundstück bestehenden Gebäudes (Solestube) zu einer Reithalle und die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben. Diese Baubewilligung wurde am 8.2.1974 zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Dabei wurden die im Inneren aufgestellten Lagerbehälter entfernt. Der Fußboden wurde mit Sandmaterial planiert. Die Verschalung an der Außenseite wurde entfernt und das Gebäude erhielt ein Fensterband mit einer Höhe von 1,95 Meter. Das bestehende Tor wurde auf eine Breite von 3,2 Meter vergrößert. An der Innenseite wurden die Außenwände ca 1,8 Meter hoch mit waagerechten Brettern verkleidet.
Im Jahr 1996 erwarb der Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Grundstück. Das Gebäude blieb bis auf geringfügige Sanierungen unverändert.
Ein Brand am 31.5.2019 zerstörte das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Dieses brach weitgehend herunter. Das Mauerwerk selbst blieb erhalten und war für den Wiederaufbau geeignet. Dieses umschließt das Gebäude auf allen vier Seiten und besteht aus Steinmauerwerk, Backsteinmauerwerk und teilweise aus betonierten Bereichen.
In weiterer Folge widmete die belangte Behörde das Grundstück von Freiland (§ 41 TROG) in Sonderfläche „Abstellhalle mit Sanitärzelle und integrierten Werkstättenbereich (Nutzfläche Werkstätte maximal 35 m²) für nicht gewerbliche Nutzung“ (§ 43 Abs 1 lit a TROG) um.
Mit Bescheid vom 3.7.2020, ***, bewilligte die belangte Behörde den Wiederaufbau des Gebäudes. Darin ist als Baumasse 2.086 m³ angegeben.
In weiterer Folge baute der Beschwerdeführer das Gebäude wieder auf. Das vom Brand erhalten gebliebene Mauerwerk blieb bestehen, wurde teilweise verstärkt und ausgebessert. Auf dieses Mauerwerk setzte sich die Dachkonstruktion aus Holz, bei der zahlreiche horizontale Balken angebracht sind. Das gegenständliche Gebäude besteht nur aus einem Geschoß, das vom Dach begrenzt ist.
Augenscheinlich entspricht das wiederaufgebaute Gebäude dem abgebrannten Altbestand. So blieb die Anzahl, die Größe und die Anordnung der Fenster gleich. Augenscheinlich veränderte sich auch der Winkel der Dachschräge nicht. Als einziger augenscheinlicher Unterschied wurden die jeweils zwei rautenförmigen Fenster an der Nord- und Süd-Seite in der Holzkonstruktion nicht mehr übernommen. Durch den Wiederaufbau dieses Objektes erfolgte keine Erweiterung der Baumasse.
Die Halle verfügt – so von den Parteien in ihren Stellungnahmen vom 10.5.2023 und 25.5.2023 übereinstimmend angegeben – über eine verbaute Fläche von 486,16 m² und eine Höhe von über 3,5 Meter. Daneben befindet sich auf der Südseite ein Schuppen mit einer Fläche von 7,75 m² und einer (südlichen) Höhe von 2,94 Meter bzw einer (nördlichen) Höhe von 3,3 Meter.
Für das gegenständliche Objekt wurden bisher noch keine Erschließungsbeiträge geleistet.
III.Beweiswürdigung
Die Eigentumsverhältnisse lassen sich dem Grundbuch entnehmen. Die Historie des Gebäudes brachte der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor. Die belangte Behörde bestätigte die dahingehenden Angaben.
Der von der belangten Behörde vorgelegte Akt enthält auch den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1974 und die im Bauansuchen enthaltene Baubeschreibung.
Der Brand und die damit verbundene Beschädigung des Gebäudes geht aus den zahlreichen im Akt enthaltenen Lichtbildern sowie aus dem Gutachten von Baumeister JJ vom 7.6.2019 hervor, welches die belangte Behörde vorlegte.
Den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2020 legte die belangte Behörde ebenfalls vor. Darin sind auch umfassende Pläne enthalten, die den Wiederaufbau veranschaulichen.
Auch wenn die tatsächliche Kubatur des Altbestandes – aus Ermangelung von Plänen oder detaillierten Berechnungen vor dem Brand – nicht mehr detailgenau festgestellt werden kann, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund folgender Überlegungen zum Ergebnis, das gegenständliche Gebäude wurde ohne Baumassenvergrößerung ident wiederaufgebaut:
Erstens ist auf den zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder ersichtlich, das wiederaufgebaute Gebäude gleicht in Größe und Bauweise dem abgebrannten Gebäude.
Zweitens gab der Zeuge FF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.6.2021 glaubwürdig und nachvollziehbar an, das neu errichtete Gebäude entspricht dem Altbestand („Die Vorgabe ist ganz klar gewesen, dass es wie der Altbestand wiederaufgebaut werden sollte. Das war die Hauptanforderung für uns als ausführende Firma. … Ich habe das Haus auch vorher gekannt, ich war ein paar Mal am Dach. Ich habe im Winter Schnee abgeschöpft. Über Befragen, ob das Haus nunmehr größer oder kleiner ist: Es ist genau gleich groß. Über Befragen, ob sich am Haus irgendetwas verändert hat: Nein, es sind die Mauern genau gleich dagestanden wie es vorher schon gewesen ist. Jede Fensteröffnung [,] alles ist gleichgeblieben. Über Befragung, ob sich aus meinem Ermessen hinsichtlich der Kubatur des Raumes etwas geändert hat: Nein, aus meinem Ermessen ist alles gleichgeblieben.“).
Dies bestätigt drittens auch der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Er legt zwar die Unmöglichkeit einer gutachterlichen Feststellung der konkreten Baumasse dar, merkt jedoch an, die Fotos würden „optisch auf eine idente Bauweise wie für das vorher bestehende Gebäude hinweisen“.
Damit verbunden gab der Beschwerdeführer viertens seine Intention nachvollziehbar an, das Gebäude ident und keinesfalls größer wiederaufzubauen („Nach dem Brand habe ich beim Bauamt mit Herrn KK Rücksprache gehalten und ihm mitgeteilt, dass ich das Gebäude wieder errichten möchte. Ich habe in diesem Zusammenhang auch angesprochen möglicherweise eine andere Bauweise zu verwenden, zB eine Fertigteilhalle. Dies hätte die Hälfte von dem gekostet, was es mich schließlich jetzt gekostet hat. Mir wurde vom Bauamtsleiter mitgeteilt, sollte ich die Halle wiederaufbauen, so wie sie gewesen ist, würde ich seitens der Behörde keine Probleme bekommen. Es wurde eine aufwändige Fachwerkholzbauweise verwendet. Der Dachstuhl wurde somit genau gleich wiederaufgebaut, wie es vorher gewesen ist. Es ist somit ident. Das Mauerwerk ist erhalten geblieben. Die Holzbauteile insbesondere das Dach und die Dachkonstruktion sind abgebrannt und wurden erneuert. Das Eingangstor ist auch abgebrannt und wurde ebenfalls ident wieder erneuert. … Unmittelbar nach dem Brand habe ich im Auftrag des Bauamtsleiters KK das Gebäude vermessen lassen, um sicherzustellen, dass beim Wiederaufbau die gleichen Maße und die gleiche Kubatur wieder eingehalten wird. … Das gesamte Mauerwerk wurde lediglich saniert und neu verputzt. Ansonsten wurde es in seiner ursprünglichen[,] urtümlichen Funktion verwendet wie es eh und je gewesen ist. … Über Befragung, ob das Gebäude nun höher ist, als es früher gewesen ist, gibt der Beschwerdeführer an: Nein. Ansonsten hätte ich keine Baubewilligung bekommen. Auch die Winkel sind ident. Das ist die Auflage der Behörde gewesen, dass ich alles wieder ident aufbauen soll. Wie schon eingangs gesagt, hätte ich es viel lieber anders gebaut. Dabei hätte ich mir ungefähr € 180.000 erspart.“). Der Beschwerdeführer hat durch aktive Mitwirkung im gesamten Verfahren selbst und eigeninitiativ zahlreiche Lichtbilder und Sachverständigengutachten vorgelegt. Seine von ihm dargelegte Intention, das Gebäude ohne Vergrößerung der Kubatur ident wiederaufzubauen, ist somit glaubwürdig. Diese Glaubwürdigkeit wird dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer – wie dieser glaubwürdig und nachvollziehbar angibt – von einer Modernisierung des Gebäudes trotz finanzieller Ersparnis Abstand nahm, um dieses ident wiederaufzubauen.
Abschließend gibt es fünftens keinerlei Anhaltspunkte, dass der Wiederaufbau eine Erweiterung der Kubatur bewirkte.
Die Feststellungen zur verbauten Fläche sowie des Schuppens ergeben sich aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der belangten Behörde vom 10.5.2023 sowie des Beschwerdeführers vom 25.5.2023 sowie der Baubewilligung.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl 1961/194 idF I 2019/103)
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG, LGBl 2011/58 idF 2019/138)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a) der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen, …
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
§ 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
V.Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was im gegenständlichen Fall vorliegt, für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Diese Abgaben sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs 3 TVAG).
Der Baubescheid wurde am 6.7.2020 zugestellt, Rechtskraft ist somit am 4.8.2020 eingetreten. Dieser Tag ist als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anzusehen.
B. Abgabenschuldner
Für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Somit ist – zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs – der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.
C. Vorliegen eines Neubaus
Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag einzuheben. Beim gegenständlichen Fall ist als Kernfrage zu beurteilen, ob durch das Bauvorhaben ein Abgabentatbestand gemäß § 7 Abs 1 TVAG entstand.
Entgegen der ursprünglichen Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol beurteilte der Verwaltungsgerichtshof (7.3.2022, Ra 2021/13/0109) das gegenständliche Gebäude als Neubau. Da der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgab, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit kann auf die Begründung des Erkenntnisses (Rz 20-25) verwiesen werden:
„Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe (wenn es auch nicht zwingend ist; vgl. dazu VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0084, mwN), diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen vorliegen, besteht kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. - zu § 13 TVAG - VwGH 28.2.2017, Ro 2017/16/0002; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, GZ 407/97, L-360/97, zu § 2: ‚[...] in Anlehnung an die entsprechenden baurechtlichen Begriffe bzw. das Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz [...]‘; beim nunmehrigen TVAG handelt es sich um die Wiederverlautbarung jenes Gesetzes).
§ 2 TVAG enthält zwar eigene Begriffsbestimmungen. ‚Bauliche Anlagen‘ sind demnach mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 TVAG; insoweit wörtlich übereinstimmend mit § 2 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, TBO 2018). ‚Gebäude‘ sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 3 TVAG, insoweit übereinstimmend mit § 2 Abs. 2 TBO 2018; abweichend von der TBO 2018 sieht das TVAG sodann aber Einschränkungen vor; § 2 Abs. 3 lit. a bis d sowie Abs. 4 TVAG).
Keine Definition enthält das TVAG für den Begriff des ‚Neubaus‘; es sieht - als Erweiterung des Begriffs - nur vor, dass ein Neubau auch dann vorliegt, wenn Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen verlieren (§ 7 Abs. 1 TVAG).
Nach § 2 Abs. 7 TBO 2018 ist ‚Neubau‘ die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Eine Regelung zum ‚Wiederaufbau‘ enthält § 6 Abs. 11 TBO 2018; es handelt sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251); der Begriff des Wiederaufbaus wird dort nicht definiert. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Wiederaufbau ein Neubau ist (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251; vgl. auch VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, GZ 415/97, L-368/97, Seite 23: ‚Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau wird der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung insbesondere auf Grund von Katastrophenereignissen gleichgestellt. [...] Aus Sachlichkeitserwägungen war es schon bisher geboten, den Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen.‘).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 TBO 2018 liegt ein Neubau also auch dann vor, wenn Teile eines Gebäudes (wie Fundamente oder Mauern) nach dessen Abbruch oder Zerstörung weiterverwendet werden. Entscheidend ist dabei, ob der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (vgl. - zur Tiroler Bauordnung 1964 bzw. 1989 - VwGH 17.12.1979, 1559/77; 25.4.1996, 95/06/0180). Werden für die Wiedererrichtung eines Gebäudes Überreste eines abgebrannten Bauwerks, die nur mehr aus dem Fundament und schwerbeschädigtem Mauerwerk bestehen und nicht mehr raumbildend sind, verwendet, so liegt ein Neubau vor (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0008). Ein Gebäude gilt dann als abgetragen, wenn es keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr darstellt; die Teile sind dann nicht mehr raumbildend (vgl. VwGH 14.10.1993, 91/17/0037, mwN). Ist ein Gebäude – etwa im Hinblick auf einen Brand – nicht mehr ‚überdeckt‘, sondern ‚nach oben offen‘, liegen keine raumbildenden Teile mehr vor (vgl. dazu auch VwGH 19.12.1995, 93/05/0143; 5.12.2000, 99/06/0204, mwN).
Nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts zerstörte im Mai 2019 ein Brand das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Wenn auch das Mauerwerk erhalten blieb und dieses das Gebäude auf allen vier Seiten umschließt, so war die ‚Überdeckung‘ der baulichen Anlage damit entfernt; die erhalten gebliebenen Teile waren somit nicht mehr raumbildend. Die Wiederrichtung des Gebäudes ist daher im vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts – als ‚Neubau‘ iSd § 7 Abs. 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann.“
Zusammengefasst handelt es sich somit beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen „Neubau“ im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG.
D. Grundsatz der Einmalbesteuerung
Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, Rz 27, ausdrücklich auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung hin und somit auf die Frage, ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre.
Dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zufolge kommt es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an (dazu VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 mwN auf VfGH 11.3.2004, B 1528/01, und VwGH 29.5.2006, 2002/17/0005). Vielmehr sind von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (auch VfGH 21.6.2017, V2 und V3/2017; 27.6.2016, E 859/2016). Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind demnach entrichteten Beiträgen gleichzustellen (VfGH 28.9.2018, E 401/2017 unter Hinweis auf Slg 17.163/2004).
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es vor Errichtung des gegenständlichen als Neubau zu qualifizierenden Objekts zur Entstehung (und allenfalls Verjährung) eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist.
2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und zu Beginn der 1920er-Jahre umgebaut. Mit Bescheid vom 22.1.1974, ***, erteilte die belangte Behörde dem antragstellenden Reitclub X-Y die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des damals auf dem Grundstück bestehenden Gebäudes (Solestube) zu einer Reithalle und die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben. Diese Baubewilligung wurde am 8.2.1974 zugestellt und im Jahr 1974 rechtskräftig.
Abermals entgegen der ursprünglichen Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (1.3.2023, Ra 2022/13/0087) im Jahr 1974 kein Tatbestand verwirklicht worden, der zur Erhebung einer – der nunmehrigen Abgabenfestsetzung entgegenstehenden – Abgabe geführt hätte. Da der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgab, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit kann auf die Begründung dieses Erkenntnisses (Rz 21-26) verwiesen werden:
„Nach der damals anwendbaren Rechtslage (vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974; vgl. dessen § 57 Abs. 1: tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft) bestand eine Abgabepflicht nach dem Gesetz vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden (LGBl. Nr. 10/1960; zu dessen Außerkrafttreten vgl. § 57 Abs. 2 Z 12 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974).
Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden ermächtigt, zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Aufbauten), eine Abgabe zu erheben. Für wiederaufzubauende Gebäude war die Abgabeerhebung auf den den früheren Bestand übersteigenden Rauminhalt zu beschränken (§ 3 Abs. 2 leg.cit.). Die Abgabepflicht entstand bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5 Abs. 1 leg.cit.). Die Abgabe war binnen einem Monat nach Baubeginn vorzuschreiben und wurde mit dem gleichen Zeitpunkt fällig (§ 5 Abs. 2 leg.cit.). Das Recht der Vorschreibung der Abgabe verjährte in vier Jahren; die Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden war (§ 8 leg.cit.).
Das Gesetz vom 8. Februar 1960 erfasste sowohl Bauvorhaben nach der Tiroler Landesbauordnung als auch nach der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck (vgl. dazu § 10 leg.cit.; sowie den Bericht und Antrag des Rechts- und Gemeindeausschusses, Zl. 14/60). Voraussetzung für die Erhebung einer Abgabe waren Bauten, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurften (Neu-, Zu- und Aufbauten). Nach der damaligen Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck (LGBl. Nr. 31/1896) erforderten u.a. „Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten“ eine Bewilligung der Behörde (§ 10 leg.cit.). Nach der Tiroler Landesbauordnung (LGBl. Nr. 1/1901 idF Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 12/1928) bedurften hingegen u.a. „Neubauten, Zubauten und Umbauten“ einer behördlichen Bewilligung (§ 45 leg.cit.).
Die in den beiden Bauordnungen genannten „Umbauten“ sind somit vom Wortlaut des Gesetzes vom 8. Februar 1960 nicht erfasst, das sich lediglich auf „Neu-, Zu- und Aufbauten“ bezog. Auch die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass bloße Umbauten, also bauliche Veränderungen, bei denen die Außenmaße des Gebäudes nicht vergrößert werden (vgl. dazu die Definition in § 3 Abs. 7 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974; sowie dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach bei der Wahl der Begriffe nach Möglichkeit auf die in den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwendeten und daher in der Praxis eingeführten Begriffe zurückgegriffen werde), nicht erfasst werden sollten: Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1960 war selbst für wiederaufzubauende Gebäude die Abgabenerhebung auf den den früheren Bestand übersteigenden Rauminhalt zu beschränken.
Mit der Bewilligung im Jahr 1974 wurde lediglich ein „Umbau“ bewilligt; dass die Außenmaße des Gebäudes durch die damit bewilligten Baumaßnahmen vergrößert worden seien, ergibt sich aus den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts nicht.
Damit wurde aber nach den Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts im Jahr 1974 kein Tatbestand verwirklicht, der zur Erhebung einer – der nunmehrigen Abgabenfestsetzung entgegenstehenden – Abgabe hätte führen können.“
Zusammengefasst liegen somit keine verjährten Abgabenansprüche vor.
E. Erschließungsbeitrag
Nach § 9 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Y 5,99.
Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich § 9 Abs 3 TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmeter und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes (§ 9 Abs 2 TVAG).
Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Im gegenständlichen Fall ist das Baugrundstück nicht als Sonderfläche nach §§ 47, 50 oder 50a Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet. Es handelt sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch nicht um ein Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d TVAG. Dementsprechend ist beim Bauplatz nicht nur die überbaute Fläche samt Abstandsfläche heranzuziehen. Vielmehr hat die Ermittlung des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 1 TVAG bzw im Hinblick auf die Änderung des Bestandes gemäß § 11 Abs 1 bzw 2 TVAG zu erfolgen (LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063).
Wird – gemäß § 11 Abs 2 TVAG – auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
Bei dieser Verhältnismäßigkeitsformel ist die „dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse“ im gegenständlichen Fall gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG als „Baumasse des Gebäudes“ zu verstehen.
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Teilfläche des Bauplatzes= -----------------------------------------------------------------------
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
Gemäß § 2 Abs 5 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 Meter der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff „Außenhaut“ sind somit nicht nur die tatsächliche Nutzfläche des Gebäudes (427 m2), sondern die Außenmaße der Grundfläche heranzuziehen. Die Stärke der Wand wird miteinbezogen.
Als lichte Höhe ist – so VwGH 3.7.2009, 2008/17/0031 – der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen (vgl Köpf, Bildwörterbuch der Architektur4, 312). Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschoßes ist (Grütze, Bau-Lexikon, 105), und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrgeschossige Gebäude handelt. Auch wenn bei der gegenständlichen Dachkonstruktion zahlreiche horizontale Balken angebracht sind, handelt es sich bei diesen Balken nicht um eine Decke des darunterliegenden Geschoßes. Das gegenständliche Gebäude besteht nur aus einem Geschoß, das vom Dach begrenzt ist.
Gebäude sind gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung unterliegen. Gemäß § 28 Abs 3 lit g TBO bedürfen die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 Meter, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Zwar verfügt der Schuppen nur über eine Grundfläche von 7,75 m², jedoch über eine Höhe von über 2,8 Meter. Somit fällt dieser allein schon deshalb nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs 3 lit g TBO, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob dieser zumindest von drei Seiten von außen zugänglich ist.
Als Berechnung der Baumasse ist somit die – von beiden Parteien übereinstimmend angegebene – verbaute Fläche von 486,16 m² mit der gemäß § 2 Abs 5 TVAG maximal anrechenbaren Höhe von 3,5 Meter zu multiplizieren. Dies ergibt eine Baumasse von 1.701,56 m³. Zusätzlich ist auch die Baumasse des Schuppens zu berücksichtigen. Dessen Grundfläche (7,75 m2) ist mit der mittleren Höhe von 3,02 Meter ([2,94 + 3,1] x 0,5) zu multiplizieren. Dies ergibt eine Baumasse des Schuppens von 23,41 m3 und somit einer Gesamtbaumasse von 1.724,97 m3.
Die Gesamtfläche des Bauplatzes beträgt 978 m2, die anrechenbare Baumasse 1.724,97 m³. Obwohl es sich beim gegenständlichen Gebäude – so der Verwaltungsgerichtshof – um einen Neubau handelt, sind die Baumasse neu und die Baumasse alt ident.
(1.724,97) x (978)
489=-----------------------------------------------
(1.724,97) + (1.724,97)
Teilfläche des Bauplatzes gemäß § 11 Abs 2 TVAG = 489 m2
Bauplatzanteil = Teilfläche x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Bauplatzanteil = 489 m2 x 1,5 x 5,99 = € 4.393,67
Als Bauplatzanteil ist € 4.393,67 zu veranschlagen.
Der Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes ist das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes jeweils in m3 und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes. Die anrechenbare Baumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG beträgt – wie oben ausgeführt – 1.724,97 m³.
Baumassenanteil = Baumasse des Gebäudes x 0,7 x Erschließungsbeitragssatz
Baumassenanteil = 1.724,97 x 0,7 x 5,99 = € 7.232,8
Als Baumassenanteil sind somit € 7.232,8 zu veranschlagen.
4. Abschließende Berechnung des Erschließungsbeitrags
Bauplatzanteil (Abs 2) + Baumassenanteil (Abs 4) = Erschließungsbeitrag (§ 9 TVAG)
€ 4.393,67 + € 7.232,8 = € 11.626,47
Es ist somit der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Der Verwaltungsgerichtshof entschied schon zweimal in der gegenständlichen Rechtsfrage und klärte die dahinterstehenden Rechtsfragen. Somit liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG mehr vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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